{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_156-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"XII ZB 156/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 156/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die\n\nRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der\n\nBeschluß des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 2001 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die weitere Beschwerde der Betei-\n\nligten zu 2 als unzulässig verworfen worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der\n\nweiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nFür das Verfahren der weiteren Beschwerde werden Gerichtsko-\n\nsten nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\nBeschwerdewert: 511 €\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Ver-\n\nbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es\n\nim Wege des Rentensplittings nichtangleichungsdynamische und anglei-\n\nchungsdynamische Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Beteilig-\n\nten zu 1 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten\n\nzu 1 übertragen. Weiter hat es im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2\n\nVAHRG zu Lasten der Lebensversicherung des Antragstellers bei der Betei-\n\nligten zu 2 für die Antragsgegnerin ein entsprechendes Anrecht bei dieser be-\n\ngründet. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht\n\ndas Urteil des Amtsgerichts im Tenor dahingehend berichtigt, daß der Monats-\n\nbetrag der übertragenen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in\n\nEntgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit\n\nder sich diese gegen die Anordnung der Realteilung wendete, hat das Ober-\n\nlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Beteiligte\n\nzu 2 entgegen § 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde nicht durch einen beim\n\nOberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt habe. Dagegen rich-\n\ntet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie die Aufhebung\n\ndes Beschlusses des Oberlandesgerichts begehrt, soweit ihre Beschwerde als\n\nunzulässig verworfen worden ist.\n\nII.\n\nDas zulässige Rechtsmittel führt im Rahmen des Antrags der Beteiligten\n\nzu 2 zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht. Die Beteiligte zu 2 hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts form-\n\nund fristgerecht nach § 621 e ZPO Beschwerde eingelegt. Entgegen der Mei-\n\nnung des Oberlandesgerichts brauchte sie sich hierbei nicht durch einen bei\n\ndiesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies ergibt\n\nsich eindeutig aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach\n\nbrauchen sich am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte, wie hier die\n\nBeteiligte zu 2, nur für die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO vor\n\ndem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt\n\nvertreten zu lassen. Ein Fall des § 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den das Ober-\n\nlandesgericht verweist, liegt nicht vor. Diese Vorschrift befreit lediglich be-\n\nstimmte Verfahrensbeteiligte in Abweichung von § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO\n\nvom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof. Die Vorschrift regelt hingegen\n\nnicht die Frage des Anwaltszwangs im Rechtszug vor dem Oberlandesgericht\n\n(vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 78 Rdn. 44).\n\nGerber Sprick Weber-\n\nMonecke\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/xii-zb-156-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/xii-zb-156-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_156-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:25.171430+00:00"}}