{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_153-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"XII ZB 153/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 153/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. August 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, We-\n\nber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des\n\n3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 15. Januar 2001 wird auf seine Kosten als un-\n\nzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Beklagten zu 1, ihm zur Verteidigung gegen die\n\nweitere Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 1.200 DM\n\nGründe:\n\nGegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier\n\nnicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97\n\nZPO).\n\nDem Beklagten zu 1 kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. Die\n\nbeantragte Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im\n\nvorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde kommt ohnehin nicht in Be-\n\ntracht, weil dieser beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist. Aber auch die\n\nBeiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist\n\nnicht geboten. Zweck der Prozeßkostenhilfe ist es, die mittellose Partei beim\n\nZugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit einer vermögen-\n\nden Partei gleichzustellen. Hieraus ergibt sich, daß einer mittellosen Partei\n\nProzeßkostenhilfe nicht bewilligt werden darf, wenn eine vermögende Partei,\n\ndie für die Kosten selbst aufkommen müßte, auf die Rechtsverfolgung oder\n\n-verteidigung vernünftigerweise verzichten würde (MünchKomm ZPO/Wax,\n\n2. Aufl. § 114 Rdn. 118; Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 30; Mu-\n\nsielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 30, jeweils m.w.N.).\n\nDie vorliegende weitere Beschwerde ist offensichtlich nicht statthaft und\n\ndamit unzulässig. Eine vernünftige vermögende Partei hätte in der gegebenen\n\nSituation (evtl. nach Belehrung durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten, die noch im Rahmen des zweitinstanzlichen Mandats zu erfolgen\n\nhat) darauf verzichtet, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-\n\nwalt einzuschalten und sich auf diese Weise - jedenfalls zunächst - mit über-\n\nflüssigen Kosten zu belasten. Es entspricht auch in anderen Fällen der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung\n\ngegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht,\n\ndaß das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO\n\n23. Aufl. § 119 Rdn. 13 m.N).\n\nBlumenröhr\n\nGerber\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_153-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/xii-zb-153-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_153-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_153-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/xii-zb-153-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_153-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:21:08.480117+00:00"}}