{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_142-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"XII ZB 142/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1908 i, § 1836 c, § 1836 d; BSHG § 88 Abs. 2 Zur Höhe des Schonvermögens des Betreuten nach neuem Betreuungsrecht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Oktober 2001\n\nin der Betreuungssache\n\nXII ZB 142/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1908 i, § 1836 c, § 1836 d;\n\nBSHG § 88 Abs. 2\n\nZur Höhe des Schonvermögens des Betreuten nach neuem Betreuungsrecht.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 142/01 - BayObLG München\n\nLG Augsburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse wird der\n\nBeschluß des Landgerichts Augsburg - 5. Zivilkammer - vom\n\n14. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des\n\nAmtsgerichts Augsburg vom 10. November 2000 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nBeschwerdewert: 581 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nFür die Betroffene ist zur Besorgung ihrer Angelegenheiten Betreuung\n\nangeordnet und ein Betreuer bestellt. Dieser führt die Betreuung berufsmäßig\n\nund begehrt für seine in der Zeit vom 1. September 1999 bis 30. April 2000\n\ngeleistete Tätigkeit Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 991,64 DM\n\naus der Staatskasse. Das Vermögen der Betroffenen belief sich nach dem\n\nVermögensverzeichnis im Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers am 24. No-\n\nvember 1998 auf 6.270,62 DM.\n\nDas Vormundschaftsgericht hat dem Betreuer durch Beschluß vom\n\n10. November 2000 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1999 un-\n\nter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 45 DM eine Vorschußzahlung\n\naus der Staatskasse in Höhe von 410,54 DM zugestanden. Den die Tätigkeiten\n\nab dem 1. Januar 2000 betreffenden Antrag des Betreuers hat das Vormund-\n\nschaftsgericht abgelehnt, weil die Betroffene über ein Sparguthaben von\n\n6.163,10 DM verfüge und ihr Vermögen damit die ab 1. Januar 2000 maßgebli-\n\nche Schongrenze übersteige. Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hat\n\ndas Landgericht die Vergütung für den gesamten Abrechnungszeitraum an-\n\ntragsgemäß unter Gewährung eines Stundensatzes von 60 DM einschließlich\n\ndes begehrten Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse zuerkannt. Gegen\n\ndiesen Beschluß wendet sich die Staatskasse mit der von dem Landgericht\n\nzugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte die angefochtene Ent-\n\nscheidung aufheben und die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den\n\nBeschluß des Amtsgerichts als unbegründet zurückweisen. Es sieht sich an der\n\nAufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Beschluß des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 13. September 2000 (16 Wx 97/00 - OLG Report\n\n2001, 92 ff.) gehindert. Darin hat das Oberlandesgericht Köln ausgesprochen,\n\ndaß das einem Betreuten gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8\n\nBSHG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. der hierzu ergangenen Durchführungsverord-\n\nnung zu belassende Schonvermögen nach der Neuregelung durch das Betreu-\n\nungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) 8.000 DM be-\n\ntrage. Demgegenüber hält das Bayerische Oberste Landesgericht aufgrund der\n\ngeänderten gesetzlichen Regelungen seit dem 1. Januar 1999 für die Fest-\n\nstellung der Mittellosigkeit eine Schongrenze in Höhe von 4.500 DM für maß-\n\ngebend.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das\n\nvorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von\n\nihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abwei-\n\nchenden Ansicht des Oberlandesgerichts Köln anschlösse, und daß es aus der\n\nSicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung auf die strei-\n\ntige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB\n\n1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbeschluß BGHZ 120, 305, 307). An diese\n\nBeurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht -\n\ngebunden (st.Rspr., vgl. Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32).\n\n1. Das Oberlandesgericht Köln hält nach der Neuregelung des Betreu-\n\nungsrechts für die Feststellung der Mittellosigkeit gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB\n\neine Schongrenze in Höhe von 8.000 DM für zwingend. Nach § 1836 c Nr. 2\n\nBGB, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, 2. Alt. DVO belaufe\n\nsich das einem Betreuten zu belassende Schonvermögen auf 8.000 DM. Ein\n\nBetreuter bedürfe zwar nicht unbedingt der in § 69 a Abs. 3 BSHG genannten\n\nPflege. Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setze jedoch voraus, daß der\n\nBetroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besor-\n\ngen könne. Seine Situation sei daher qualitativ ungleich schwieriger als im\n\nNormalfall einer Hilfe in besonderen Lebenslagen, bei der der Hilfesuchende\n\nhäufig in allen Lebensbereichen noch handlungsfähig sei. Es könne auch nicht\n\naußer acht gelassen werden, daß nach § 56 g Abs. 2 Satz 3 FGG das Vor-\n\nmundschaftsgericht von einer Festsetzung der vom Betreuten zu leistenden\n\nZahlungen absehen könne, wenn die Ermittlung der persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse des Betreuten einen unverhältnismäßigen Aufwand\n\nverursache. Dies könne aber auch dann eintreten, wenn in jedem Einzelfall\n\ngeprüft werden müsse, ob die Situation eines Betreuten derjenigen eines Blin-\n\nden oder eines Schwerstbehinderten entspreche.\n\n2. Demgegenüber ist das Bayerische Oberste Landesgericht der Auffas-\n\nsung, daß nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz\n\ndas dem Betreuten zu belassende Schonvermögen 4.500 DM betrage. Ein Be-\n\ntreuter gelte als mittellos, wenn er die Vergütung des Betreuers und die ent-\n\nstandenen Aufwendungen aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Ver-\n\nmögen gemäß § 1836 d BGB nicht aufbringen könne. Der Betreute habe ge-\n\nmäß § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 BSHG grundsätzlich sein gesamtes ver-\n\nwertbares Vermögen einzusetzen, soweit keiner der Verschonungstatbestände\n\ndes § 88 Abs. 2 BSHG vorliege. Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens\n\nstelle § 1836 c Nr. 1 BGB ausdrücklich auf die für die Hilfe in besonderen Le-\n\nbenslagen geltende Freigrenze ab. Das Gesetz gebe damit zu erkennen, daß\n\nes Betreute im Grundsatz den Personen gleichstelle, die auf die Hilfe in be-\n\nsonderen Lebenslagen angewiesen seien. Diese Intention des Gesetzes sei\n\nauch zu beachten, wenn zu entscheiden sei, welche der sozialhilferechtlich\n\nvorgesehenen Schongrenzen für die Heranziehung des Kleinvermögens ge-\n\nmäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Rahmen der Prüfung gemäß § 1836 c BGB\n\nmaßgebend sei. Die Schongrenze von 4.500 DM erhöhe sich nur bei blinden\n\nund bei schwerstbehinderten Betreuten gemäß §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG i.V.m.\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. der zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergangenen Durchfüh-\n\nrungsverordnung. Sie sei ferner angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall\n\neine besondere Notlage des Betreuten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG\n\ni.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 DVO bestehe oder ein Freibetrag von lediglich\n\n4.500 DM für den Betreuten eine \"Härte\" bedeute. Unter Zugrundelegung die-\n\nser Kriterien sei die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, da die Be-\n\ntroffene nach dem seit 1. Januar 1999 geltenden Recht nicht mittellos sei. Eine\n\nErhöhung der Schongrenze komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen\n\nder §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG nicht gegeben seien, noch eine besondere Not-\n\nlage der Betroffenen vorliege. Zudem bestünden keine finanziellen Belastun-\n\ngen, die es erforderten, der Betroffenen einen über 4.500 DM hinausgehenden\n\nFreibetrag zuzubilligen.\n\nIII.\n\nAngesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Köln sind die\n\nVoraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt. Der Senat\n\nhat daher gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des vorlegenden Gerichts über die\n\nsofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.\n\n1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist\n\ngemäß § 29 Abs. 2 i.V.m. §§ 56 g Abs. 5, 69 e Satz 1 FGG zulässig. Die\n\nStaatskasse ist auch beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).\n\n2. Die Entscheidung des Landgerichts hat keinen Bestand. Die Ansicht\n\ndes Beschwerdegerichts, daß die Vergütung des Betreuers und der Ersatz sei-\n\nner Aufwendungen für den gesamten Abrechnungszeitraum von der Staatskas-\n\nse zu zahlen ist, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer gegen die Betroffene einen\n\nAnspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1,\n\n1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB und auf Ersatz seiner Aufwendungen\n\ngemäß § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat zwar bei der\n\nBestellung des Betreuers nicht festgestellt, daß dieser die Betreuung gemäß\n\n§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB berufsmäßig führt. Es bestand indes nach der alten\n\nRechtslage kein Anlaß zu dieser Feststellung, da die Anordnung der Betreuung\n\nund die Bestellung zum Betreuer vor dem 1. Januar 1999 erfolgt sind. Aus der\n\nregelmäßigen Gewährung der Vergütung aufgrund entsprechender Anträge\n\ndes Betreuers ergibt sich zudem, daß das Gericht ihn als Berufsbetreuer ange-\n\nsehen hat. Eines förmlichen Beschlusses, der lediglich klarstellende Wirkung\n\nhätte, bedurfte es daher insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August\n\n2000 - XII ZB 217/99 - NJW 2000, 3709, 3711).\n\nb) Dem vorlegenden Gericht ist zuzustimmen, daß der Betreuer die zu\n\nbewilligende Vergütung und den Aufwendungsersatz nicht von der Staatskasse\n\ngemäß §§ 1836 a, 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB erstattet verlangen kann, da die\n\nBetroffene nicht mittellos ist.\n\n(1) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB gilt ein Betreuter unter ande-\n\nrem als mittellos, wenn er die Vergütung oder den Aufwendungsersatz aus sei-\n\nnem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht aufbringen kann. Für\n\ndie Kosten der Betreuung hat der Betreute gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1,\n\n1836 c Nr. 2 BGB, § 88 Abs. 1 BSHG sein gesamtes verwertbares Vermögen\n\neinzusetzen, soweit keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG vorliegt\n\n(vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31; Staudinger/Engler, BGB, (13. Bearb. 1999),\n\n§ 1836 c Rdn. 7). Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG sind dem Betreuten kleinere\n\nBarbeträge oder sonstige geringe Geldwerte zu belassen, wobei der anrech-\n\nnungsfreie Geldbetrag durch die dazu ergangene Durchführungsverordnung\n\nkonkretisiert wird (vgl. Schellhorn, BSHG, 15. Aufl., § 88 Rdn. 64; Kunz in:\n\nOestereicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, 40. Erg.-Lfg. Sept. 2000, § 88\n\nRdn. 18). Diese sieht in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) 1. Alt. DVO einen Schonbe-\n\ntrag von 4.500 DM vor, wenn Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird.\n\n(2) Nach den Feststellungen des Landgerichts lag das von der Betroffe-\n\nnen einzusetzende Vermögen deutlich über diesem Schonbetrag. Daß dieser\n\nBetrag seit der Neuregelung des Betreuungsrechts für die Feststellung der\n\nMittellosigkeit maßgebend \n\nist, entspricht herrschender Meinung \n\n(vgl.\n\nBT-Drucks. 13/7158 S. 17, 29 ff.; BayObLGZ 2000 331, 332 ff.; OLG Zweibrük-\n\nken, BtPrax 2000, 264 ff.; SchlHOLG FGPrax 2001, 75, 76; Bühler, BWNotZ\n\n1999, 25, 36; a.A. OLG Köln Beschluß vom 13. September 2000 - 16 Wx\n\n97/00 - OLG Report 2001, 92, 94; Knittel, BetreuungsG, 24. Erg.-Lfg. Dez. 2000,\n\n§ 1836 c 2.1 Rdn. 11; Winterstein in: Jürgens, BetreuungsR, 2. Aufl., § 1836 c\n\nBGB Rdn. 12; Winhold-Schött in: HK-BUR, 26. Erg.-Lfg. Mai. 2001, § 1836 c BGB\n\nRdn. 27). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ein erhöhter Betrag\n\nvon 8.000 DM ist als Schonvermögen nur in den besonderen Fällen der §§ 67,\n\n69 a Abs. 3 BSHG anzusetzen, das heißt, wenn eine erhöhte Pflegebedürftig-\n\nkeit des Betreuten besteht, oder der Betreute blind ist. Soweit das Beschwer-\n\ndegericht und das Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluß vom 7. Juli 2000\n\n- 14 Wf 75/00 - OLG Report 2001, 92, 94) eine Freistellung eines Schonver-\n\nmögens von 8.000 DM für zwingend erachten, vermag der Senat dem nicht zu\n\nfolgen.\n\n(3) Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes war\n\nes der Rechtsprechung überlassen, Kriterien für die Mittellosigkeit nach § 1835\n\nAbs. 4 BGB zu entwickeln, da das Betreuungsrecht insoweit keine Regelungen\n\nenthielt (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 13 m.w.N).\n\nIm Gegensatz zu der früher geltenden Rechtslage enthalten die Neure-\n\ngelungen in §§ 1836 c bis 1836 e BGB Vorschriften, die den Begriff der Mittel-\n\nlosigkeit definieren (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 29; Wagenitz/Engers, FamRZ\n\n1998, 1273, 1276 ff.). Ziel der Neuregelung war es, den finanziell Bedürftigen\n\nbei der Bewältigung der durch die Betreuungsbedürftigkeit verursachten Ko-\n\nsten öffentliche Hilfe zuteil werden zu lassen (vgl. BT-Drucks. 13/7158\n\nS. 29 ff.). Dieses Bestreben hat der Gesetzgeber durch Heranziehung des\n\nBundessozialhilfegesetzes gelöst, indem er in § 1836 c Nr. 2 BGB ausdrücklich\n\nauf § 88 BSHG verweist. Diese Vorschrift verweist zwar - anders als § 1836 c\n\nNr. 1 BGB - direkt auf § 88 BSHG. § 1836 c Nr. 1 BGB nimmt jedoch bei der\n\nBerücksichtigung des Einkommens ausdrücklich auf den bei Hilfe in besonde-\n\nren Lebenslagen geltenden Freibetrag Bezug. Es ist daher auch bei der Inan-\n\nspruchnahme des Vermögens auf diesen Freibetrag zurückzugreifen, da eine\n\nsachliche Rechtfertigung dafür fehlt, Einkommen und Vermögen des Betreuten\n\nunterschiedlich zu behandeln (vgl. Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Be-\n\ntreuers, 2. Aufl., Anmerk. 8.5.1, S. 123; Deinert, FamRZ 1999, 1187, 1188 ff.).\n\nDie in § 1836 c Nr. 1 BGB normierte Regelung gibt zudem zu erkennen, daß\n\nder Gesetzgeber Betreute im Grundsatz den Personen gleichstellen wollte, die\n\nauf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind. Diese Intention des\n\nGesetzgebers ist daher auch für die Frage maßgebend, welche sozialhilfe-\n\nrechtlich vorgesehenen Schongrenzen bei der Heranziehung des Kleinvermö-\n\ngens zu beachten sind. Die Neuregelung des Betreuungsrechts läßt es dage-\n\ngen nicht mehr zu, sämtliche Betreute und damit auch die Betroffene dem Kreis\n\nder Hilfesuchenden mit dem erhöhten Schonbetrag von 8.000 DM zuzuordnen.\n\nDies ließ sich zwar auf der Grundlage der früheren Regelungen bei entspre-\n\nchender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes begründen \n\n(vgl.\n\nBayObLG, BTPrax 98, 236, 237), ist aber angesichts der Intention der Neure-\n\ngelung des § 1836 c BGB (BT-Drucks. 13/7158 S. 31) mit der vorgeschriebe-\n\nnen direkten Anwendung des § 88 BSHG nicht mehr zu vereinbaren (vgl.\n\nBayObLG, Beschluß vom 23. November 2000, 3 Z BR 320/00 \n\n-\n\nBayObLGZ 2000, 331, 332 ff.).\n\nIn der Begründung des Entwurfs zu § 1836 c Nr. 2 BGB wird ausdrück-\n\nlich auf die zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 ergangene Durchführungsverordnung verwie-\n\nsen und ausgeführt, daß nur bei besonders schwerer Behinderung des Be-\n\ntreuten der Schonbetrag vom 8.000 DM anzusetzen sei (BT-Drucks. 13/7158\n\nS. 31). Aufgrund dieser Zielsetzung des Gesetzes verbietet es sich, von einer\n\ngrundsätzlichen Vergleichbarkeit der Situation der Betreuten mit derjenigen von\n\nBlinden und Schwerstpflegebedürftigen im Sinne von §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG\n\nauszugehen und sämtliche Betreute dem unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. DVO\n\nfallenden Personenkreis zuzurechnen.\n\nSoweit § 1836 c Nr. 2 BGB über § 88 BSHG i.V.m. § 1 DVO auf abge-\n\nstufte Schonbeträge verweist, wird der Wille des Gesetzes deutlich, für Be-\n\ntreute, je nach dem Grad ihrer Behinderung, unterschiedliche Schongrenzen\n\nfestzulegen. Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setzt zwar voraus, daß\n\nder Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst nicht mehr\n\nbesorgen kann. Daraus allein kann jedoch noch nicht auf das Vorliegen einer\n\nBehinderung geschlossen werden, die der in § 69 a Abs. 3 BSHG vorgesehe-\n\nnen Pflege bedarf.\n\n(4) Eine Gleichstellung von Betreuten mit Schwerstpflegebedürftigen\n\nläßt sich auch nicht aus § 56 g Abs. 2 Satz 3 FGG ableiten, wonach das Vor-\n\nmundschaftsgericht den Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse fest-\n\nsetzen kann, wenn die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse des Betreuten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Das\n\nGesetz hat zwar durch diese Regelung die Möglichkeit geschaffen, zur Ver-\n\nmeidung eines nicht vertretbaren Aufwandes eine \"Pauschalentscheidung\" zu\n\nLasten der Staatskasse zu treffen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 35 ff.). Hieraus\n\nkann indes nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber von einer gene-\n\nrellen Einzelfallprüfung über den Grad der Behinderung des Betreuten abse-\n\nhen und sämtliche Betroffenen den Schwerstpflegebedürftigen gleichstellen\n\nwollte (vgl. a.A. OLG Köln, aaO S. 94). Vielmehr kann von einer Überprüfung\n\nder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten nur dann abgesehen werden,\n\nwenn die mit ihr verbunden Kosten höher sind, als die für die Staatskasse ent-\n\nstehenden Nachteile (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 36).\n\n(5) Ebensowenig ist erkennbar, aus welchen Gründen es für die Be-\n\nstimmung des Freibetrages darauf ankommen soll, ob eine hilfsbedürftige Per-\n\nson von sich aus um Hilfe nachsucht oder die Hilfeleistung von Amts wegen\n\nerfolgt (vgl. a.A. LG München, BTPrax 2000, 134, 135). Entscheidend ist allein,\n\ndaß der Gesetzgeber durch die Neuregelungen des Betreuungsrechtsände-\n\nrungsgesetzes für das einzusetzende Vermögen nunmehr auf § 88 BSHG ver-\n\nweist und damit auch die unterschiedlichen Schonbeträge nach der zu § 88\n\nAbs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Durchführungsverordnung zur Anwendung\n\nkommen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31; OLG Zweibrücken, BTPrax 2000,\n\n264).\n\n3. Eine Erhöhung der Schongrenze ergibt sich vorliegend nicht aus § 88\n\nAbs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 DVO. Der Senat schließt sich insoweit den Aus-\n\nführungen des vorlegenden Gerichts an; eine besondere Notlage der Betroffe-\n\nnen liegt nicht vor. Gleiches gilt für die Auffassung des Bayerischen Obersten\n\nLandesgerichts, daß eine wegen des Einsatzes des Vermögens resultierende\n\nHärte der Betroffenen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht gegeben\n\nist.\n\n4. Da die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten ist, konnte\n\nder Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den obigen Ausführungen\n\nkann der Betreuer für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum\n\nkeine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlan-\n\ngen, da die Betroffene gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nicht mittellos ist. Soweit das\n\nAmtsgericht der Betroffenen für den Zeitraum bis 31. Dezember 1999 einen\n\nFreibetrag von 8.000 DM zugestanden hat und für die bis dahin ausgeführten\n\nBetreuergeschäfte einen Vorschuß gewährt hat, muß es dabei verbleiben, weil\n\nder Senat aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung an einer Abände-\n\nrung der Entscheidung zum Nachteil des Betreuers gehindert ist.\n\nIV.\n\nEine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten (§ 13 a Abs. 1\n\nSatz 1 und Satz 2 FGG) ist nicht veranlaßt, da der Staatskasse keine besonde-\n\nren Kosten erwachsen sind. Der Betroffenen sind ebenfalls keine Kosten ent-\n\nstanden.\n\nBlumenröhr Sprick We-\nber-Monecke\n\n Wagenitz Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/xii-zb-142-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/xii-zb-142-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:25.283345+00:00"}}