{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_137-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"XII ZB 137/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 137/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2006 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-\n\nschluss des 5. Senats \n\nfür Familiensachen des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Mai 2001 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 15. September 1987 geheiratet; sie sind beide \n\nverbeamtet im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein tätig. Der Schei-\n\ndungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geb. am 19. August 1955) ist der \n\nEhefrau (Antragsgegnerin; geb. am 20. Juni 1954) am 1. Oktober 1998 zuge-\n\nstellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 10. Mai \n\n2000 die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsaus-\n\ngleich dahin geregelt, dass es im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Ver-\n\nsorgung des Antragstellers bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein \n\n(LBA Schleswig-Holstein; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto \n\nder Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, \n\nvormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; weitere Beteiligte zu 3) \n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 192,04 DM, bezogen auf den \n\n30. September 1998, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Aus-\n\nkünften der weiteren Beteiligten von ehezeitlichen (1. September 1987 bis \n\n30. September 1998; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien beim \n\nLBA Schleswig-Holstein \n\nin Höhe von 1.048,68 DM \n\n(Antragsteller) und \n\n844,11 DM (Antragsgegnerin) sowie bei der DRV Bund in Höhe von 227,50 DM \n\n(Antragsteller) und 47,99 DM (Antragsgegnerin), jeweils monatlich und bezogen \n\nauf den 30. September 1998, ausgegangen. Bei der Versorgungsanstalt des \n\nBundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 2) haben die Parteien keine un-\n\nverfallbaren Anwartschaften erworben. \n\nDas Oberlandesgericht hat die gegen den Versorgungsausgleich gerich-\n\ntete Beschwerde des LBA Schleswig-Holstein zurückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das LBA Schles-\n\nwig-Holstein geltend, für den Wertausgleich zu Gunsten der Antragstellerin sei \n\ndie Hälfte der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im We-\n\nge des Splittings zu übertragen. Erst die Hälfte des dann verbleibenden Wertun-\n\nterschiedes sei durch Quasi-Splitting zu Lasten der Beamtenversorgung des \n\nAntragsgegners auszugleichen. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für einen Teilaus-\n\ngleich durch Rentensplitting für nicht gegeben erachtet. Wenn die Anwartschaft \n\ndes Ausgleichspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer sei \n\nals die Summe der Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, sei nicht auf \n\nder Ebene der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pensionsanwartschaf-\n\nten getrennt zu saldieren; vielmehr habe der Ausgleich insgesamt zu Lasten der \n\nPensionsanwartschaften des Ausgleichspflichtigen zu erfolgen. \n\n2. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\na) Zwar beinhaltet die Systematik des § 1587 b Abs. 1, 2 BGB einen for-\n\nmellen Vorrang des Splittings vor dem Quasi-Splitting (FA-FamR/Gutdeutsch, \n\n5. Aufl. 7. Kap. Rdn. 154; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB \n\n711/81 - FamRZ 1986, 250, 251 unter II. 2 c, cc; OLG München FamRZ 1993, \n\n1460 f.; vgl. auch BT-Drucks. 7/4361, 41). Die aus § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-\n\nter Halbs. BGB folgende Einschränkung, nach der das Quasi-Splitting nur \"in \n\nHöhe der Hälfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertun-\n\nterschieds\" durchgeführt werden kann, bedeutet indes nicht, dass bei einem \n\nZusammentreffen von nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 und § 1587 b Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB auszugleichenden Anrechten das Splitting losgelöst von den Vorausset-\n\nzungen des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB - d.h. mittels getrennter Saldierung der \n\ngesetzlichen Rentenanrechte und der Anwartschaften auf Beamtenversorgung - \n\ndurchgeführt werden kann \n\n(Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. \n\n§ 1587 b BGB Rdn. 31). Zu Recht ist das Oberlandesgericht vielmehr davon \n\nausgegangen, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. BGB knüpfe an die Tatbe-\n\nstandsvoraussetzungen des vorgreiflichen § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB an. \n\n8 \n\nb) Hat der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwart-\n\nschaften und Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschrif-\n\nten erworben, erfordert die Durchführung des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits für sich allein \n\nhöher sind als die entsprechenden Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten \n\noder die Summe seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nnach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und der Versorgungsanwartschaften aus dem \n\nBeamtenverhältnis nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (h.M., vgl. Palandt/Bruder-\n\nmüller BGB 65. Aufl. § 1587 b Rdn. 13; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. \n\n§ 1587 b Rdn. 7; Johannsen/Henrich/Hahne, aaO, § 1587 b Rdn. 15; Erman/ \n\nKlattenhoff BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 5; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 b \n\nRdn. 8; Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 b Rdn. 59; AnwKomm/Wieden-\n\nlübbert BGB 2005 § 1587 b Rdn. 5; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 b \n\nRdn. 14; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 98, 100). Dies entspricht dem ausdrück-\n\nlichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/4361, 41) und dem eindeutigen \n\nWortlaut des § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, der den Anwartschaften des Aus-\n\ngleichsverpflichteten \"in einer gesetzlichen Rentenversicherung\" die Anwart-\n\nschaften des Ausgleichsberechtigten \"im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2\" \n\ngegenüberstellt. \n\n9 \n\nDas teilweise Splitting kommt folglich nur in Betracht, wenn durch Halb-\n\nteilung einer vorhandenen Beamtenversorgung des Verpflichteten der Aus-\n\ngleich nicht in vollem Umfang erfolgen kann (FA-FamR/Gutdeutsch, aaO, \n\n7. Kap. Rdn. 154). Die weitere Beschwerde weist deshalb zu Recht darauf hin, \n\ndies sei nicht die Regel, wenn auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten \n\ngesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften auf Beamtenversorgung \n\nzusammentreffen. Der Ausgleichspflichtige wird nämlich wegen der bestehen-\n\nden Höchstaltersgrenzen (vgl. Ebert/Bieler Das gesamte öffentliche Dienstrecht \n\nStand Juni 2005 Kz. 250 Rdn. 7) vor seiner Verbeamtung regelmäßig nur ver-\n\nhältnismäßig geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nerworben haben. Die Gegenüberstellung der gesetzlichen Rentenanwartschaf-\n\nten des Verpflichteten mit der Summe der Anrechte des Berechtigten nach \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB erhält dem ausgleichspflichtigen Ehegatten \n\nsomit möglichst viele gesetzliche Rentenanwartschaften. Diese Regelung folgt \n\naus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nals Grundlage der sozialen Sicherung an sich nicht übertragbar sind und \n\n§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB insoweit eine Ausnahmeregelung darstellt (Stau-\n\ndinger/Rehme, aaO, § 1587 b Rdn. 32; vgl. zur Übertragbarkeit gesetzlicher \n\nRentenanrechte: Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 711/81 - \n\naaO, S. 251 und vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 - FamRZ 1981, 1051, 1060; \n\nBT-Drucks. 7/650, 171). Dem Splitting kommt damit ein formeller, dem Qua-\n\nsi-Splitting im Ergebnis aber ein materieller Vorrang zu (FA-FamR/Gutdeutsch, \n\naaO, Kap. 7 Rdn. 154). \n\n10 \n\nc) Es kann dahinstehen, ob das Quasi-Splitting die Allgemeinheit be-\n\nlastet, weil die nach § 225 SGB VI vom Versorgungsträger an den Rentenversi-\n\ncherungsträger zu erbringenden (steuerfinanzierten) Erstattungsleistungen hö-\n\nher sind - trotz des mit der Regelung verfolgten Ziels der Kostenneutralität des \n\nVersorgungsausgleichs (vgl. Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI 2005 § 225 \n\nRdn. 8) - als die infolge der Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichs-\n\npflichtigen Ehegatten nach § 57 BeamtVG erzielbaren Einsparungen. Diese \n\nlediglich die technische Durchführung des Versorgungsausgleichs regelnden \n\nbeamten- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften können entgegen der \n\nAnsicht der weiteren Beschwerde einen Teilausgleich durch Rentensplitting, der \n\nvom Wortlaut des Gesetzes und vom Willen des Gesetzgebers abweicht, nicht \n\nrechtfertigen. \n\n11 \n\n3. a) Nach den der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde lie-\n\ngenden Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 3 hat der Antragsteller in \n\nder Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften \n\nin Höhe von monatlich \n\n227,50 DM (116,32 €) erworben, denen nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB mo-\n\nnatliche Anwartschaften der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung in Höhe von 47,99 DM (24,54 €) und Versorgungsanwartschaften in \n\nHöhe von 844,11 DM (431,59 €), somit insgesamt höhere Anwartschaften nach \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB gegenüberstehen. Der Versorgungsausgleich zu-\n\ngunsten der Antragsgegnerin kann danach nicht teilweise durch Splitting erfol-\n\ngen; er ist insgesamt im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. \n\n12 \n\nb) Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl keinen Bestand ha-\n\nben. Das Beschwerdegericht konnte die inzwischen eingetretenen Änderungen \n\nbei der Bemessung der Beamtenversorgung durch das Versorgungsände-\n\nrungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) noch nicht berücksichti-\n\ngen. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen \n\nVersorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem \n\n1. Januar 2003 uneingeschränkt der von 75 % auf 71,75 % verminderte Höchst-\n\nruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 \n\nNr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, \n\n3926) maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB \n\n75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ebenso wenig be-\n\nrücksichtigt die vom Oberlandesgericht eingeholte Auskunft der DRV Bund vom \n\n3. Mai 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergän-\n\nzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403). \n\n13 \n\nDa das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 zu einer umfassenden \n\nÜberprüfung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich durch den Senat führt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1984 - IVb ZB \n\n767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f. und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB \n\n131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das Oberlandesgericht \n\nzurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung \n\nneuer Auskünfte der LBA Schleswig-Holstein und der DRV Bund geregelt wer-\n\nden kann. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kiel, Entscheidung vom 10.05.2000 - 43 F 224/98 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 22.05.2001 - 15 UF 123/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/xii-zb-137-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/xii-zb-137-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:26.796318+00:00"}}