{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_136-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"XII ZB 136/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 Versorgungsanrechte der Zahnärzteversorgung Niedersachsen sind nicht mittels Barwertbildung, sondern mit Hilfe des Deckungskapitals gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in volldynamische Anrechte umzurechnen (im Anschluß an BGHZ 85, 194 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 136/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2004 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 \n\nVersorgungsanrechte der Zahnärzteversorgung Niedersachsen sind nicht mittels \n\nBarwertbildung, sondern mit Hilfe des Deckungskapitals gemäß § 1587 a Abs. 3 \n\nNr. 1 BGB in volldynamische Anrechte umzurechnen (im Anschluß an BGHZ 85, 194 \n\nff.). \n\nBGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 136/01 - OLG Braunschweig \nAG Hann. Münden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß \n\ndes 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braun-\n\nschweig vom 16. Mai 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - \n\nan das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie am 11. Juni 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem \n\nEhemann (Antragsgegner) am 4. Juni 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau \n\n(Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom \n\n17. September 1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 19. Februar \n\n1999) und der Versorgungsausgleich geregelt. \n\nWährend der Ehezeit (1. Juni 1971 bis 31. Mai 1997; § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) erwarben die am 14. Februar 1950 geborene Ehefrau Rentenanwart-\n\nschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-\n\nanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA) in Höhe von 238,86 DM \n\nund der am 12. Mai 1937 geborene Ehemann Versorgungsanrechte bei der \n\nZahnärztekammer Niedersachen (Verfahrensbeteiligte zu 2., ZÄK Nds.) in Höhe \n\nvon 2.470,00 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1997. Das \n\nehezeitliche Deckungskapital für die Versorgung des Ehemannes beträgt \n\n329.051 DM. \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich - ausgehend von einer \n\nfalschen Ehezeit (1. Juni 1971 bis 30. April 1997) - dahin geregelt, daß es zu \n\nLasten der bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte des Ehemannes für die \n\nEhefrau Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Hannover \n\nin Höhe von 303,78 DM, monatlich und bezogen auf den 30. April 1997, be-\n\ngründet hat. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Ober-\n\nlandesgericht - unter Berichtigung der ehezeitlichen Versorgungsanrechte - mit \n\nder Maßgabe zurückgewiesen, daß die Rentenanwartschaften für die Ehefrau \n\nbei der BfA begründet werden. \n\nMit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Ehefrau wei-\n\nterhin gegen die nach ihrer Auffassung zu niedrige Bewertung der für den Ehe-\n\nmann bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die vom Ehemann bei \n\nder ZÄK Nds. erworbenen Versorgungsanrechte gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 \n\nBGB zu bewerten und gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in dynamische Anrechte \n\numzurechnen, da ihr Wert weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium \n\nin gleicher Weise oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von Anrech-\n\nten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Die \n\nUmrechnung habe nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB durch Ermittlung des vom \n\nOberlandesgericht mit 195.624 DM errechneten Barwertes zu erfolgen. Das \n\nvom Versorgungsträger mit 329.051 DM mitgeteilte ehezeitlich erworbene Dek-\n\nkungskapital bleibe bei der Umrechnung unberücksichtigt: Eine Umrechnung \n\nauf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1BGB) setze vor-\n\naus, daß die Rentenleistungen in vollem Umfang oder doch zu einem ganz \n\nüberwiegenden Teil aus dem Deckungskapital finanziert würden. Die Leistun-\n\ngen der ZÄK Nds. würden indes zu einem wesentlichen Teil nicht aus dem \n\nDeckungskapital erbracht, sondern durch Überschußverteilungen finanziert. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDabei kann dahinstehen, ob die vom Oberlandesgericht vorgenommene \n\nBewertung der bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte des Ehemannes als \n\nweder im Anwartschaftsstadium noch im Leistungsstadium dynamisch zutref-\n\nfend ist (vgl. die im Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - \n\nFamRZ 1989, 155 gebilligte Bewertung der bei der ZÄK Nds. bestehenden Ver-\n\nsorgungsanrechte als im Leistungsstadium dynamisch). Auch wenn diese Be-\n\nwertung zutrifft, ist jedenfalls die vom Oberlandesgericht vorgenommene und \n\nauf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB gestützte Umrechnung der Anrechte anhand \n\nihres Barwertes fehlerhaft. \n\nDas Oberlandesgericht geht davon aus, daß aufgrund der erheblichen \n\nÜberschußverteilungen des Versorgungsträgers dessen Versorgungsleistungen \n\nin ganz entscheidendem Maß von diesen Überschüssen mitgeprägt und damit \n\nzu einem wesentlichen Teil nicht aus dem Deckungskapital erbracht würden. \n\nDas Oberlandesgericht beruft sich für diese Annahme auf die Auskunft des \n\nVersorgungsträgers, nach der zeitweise die erworbenen Anwartschaften zu Be-\n\nginn des Rentenbezugs um bis zu 69 % aus erwirtschafteten Überschüssen \n\nerhöht worden seien. Daran ist richtig, daß der Versorgungsträger - ausweislich \n\ndieser Auskunft - bei erstmaligem Rentenbezug im Jahre 1981 oder 1982 eine \n\nzusätzliche Überschußbeteiligung von 69 % auf die Anwartschaft gewährt hat; \n\nein solcher Rentenbezug des Ehemannes im Jahre 1981 oder 1982 liegt hier \n\nallerdings nicht vor. Der Auskunft läßt sich jedoch entnehmen, daß für Versi-\n\ncherte mit einem Altersrentenbeginn ab dem Jahr 1983 für jedes zurückgelegte \n\nMitgliedschaftsjahr bis 1986 eine Überschußbeteiligung in Höhe von 3,5 % ge-\n\nwährt worden ist; in den Jahren 1987 bis 1997 betrug diese Überschußbeteili-\n\ngung zwischen 1 % und 4 %, so daß die Anwartschaft des Ehemannes in den \n\nJahren 1971 (Beginn der Mitgliedschaft) bis 1997 (Ehezeitende) eine sich aus \n\nden Überschüssen ergebene Steigerung von 84 % erfahren hat. Das vom Ober-\n\nlandesgericht in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen hat dabei \n\nangenommen, daß diese Überschüsse nicht in dem vom Versorgungsträger \n\nmitgeteilten Deckungskapital berücksichtigt, sondern als eine \"kollektiv finan-\n\nzierte Gewinnbeteiligung\" gleichmäßig auf alle Mitglieder verteilt worden seien. \n\nDiese - vom Oberlandesgericht offenbar geteilte - Annahme rechtfertigt \n\nindes nicht die Folgerung, die bei der ZÄK Nds. begründete Versorgung des \n\nEhemannes sei nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB - also mit Hilfe \n\nihres Barwerts - in eine dynamische Versorgung umzurechnen. Wie der Senat \n\nentschieden hat, ist die Umrechnung mit Hilfe des Barwertes gegenüber der in \n\n§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgesehenen Umrechnung auf der Grundlage ei-\n\nnes Deckungskapitals nachrangig; sie kommt also grundsätzlich nicht in Be-\n\ntracht, wenn für die Leistungen der Versorgung ein individuelles Deckungskapi-\n\ntal gebildet worden ist (Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 200 = FamRZ 1983, 40, \n\n43). Das ist hier der Fall. Richtig ist zwar, daß nach dem Sinn und Zweck des \n\n§ 1587 a Abs. 3 BGB die vorrangige, weil allgemein exaktere Umrechnung auf \n\nder Grundlage des Deckungskapitals dann auszuscheiden hat, wenn wesentli-\n\nche Teile der Rentenleistungen nicht aus dem Deckungskapital gewährt werden \n\nund demgemäß eine Umrechnung aufgrund des Barwertes den wirklichen Wert \n\ndes Anrechts besser widerspiegelt. Das kann indes nur angenommen werden, \n\nwenn der anhand der Barwertverordnung ermittelte Barwert höher ist als das \n\nDeckungskapital; denn nur in diesem Fall wird der Wert des nicht ausschließlich \n\naus einem Deckungskapital finanzierten Anrechts in seiner Gesamtheit über die \n\nBarwertbildung genauer erfaßt als dies mit Hilfe des Deckungskapitals erreicht \n\nwürde. So liegen die Dinge hier aber gerade nicht. \n\nDas Oberlandesgericht errechnet - auf der Grundlage seiner Feststellun-\n\ngen über die im Anwartschafts- wie auch im Leistungsstadium fehlende Dyna-\n\nmik der bei der ZÄK Nds. begründeten Anrechte - den Barwert der Versorgung \n\ndes Ehemannes mit (29.640 DM x 6,6 =) 195.624 DM; bei Heranziehung der \n\ndurch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 26. Mai \n\n2003, BGBl. I S. 728, vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - \n\nFamRZ 2003, 1639; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung gelten-\n\nden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbe-\n\nschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749) erhöhten \n\nVervielfältiger ergäbe sich ein Barwert von (29.640 DM x 8 =) 237.120 DM. Da \n\ndieser Barwert unter dem vom Versorgungsträger mit 329.051 DM bezifferten \n\nDeckungskapital liegt, ist er ersichtlich nicht geeignet, den Wert der dem Ehe-\n\nmann zu erbringenden Rentenleistungen besser abzubilden als das Deckungs-\n\nkapital, das deshalb gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB auch hier als Grundlage \n\nder Umrechnung der vom Ehemann erworbenen Anrechte in volldynamische \n\nAnrechte heranzuziehen ist. \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. \n\nDas Oberlandesgericht hat sich für seine Beurteilung, die bei der ZÄK \n\nNds. bestehenden Anrechte des Ehemannes seien weder im Anwartschafts- \n\nnoch im Leistungsstadium dynamisch, auf eine Darstellung des Sachverständi-\n\ngen über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der \n\nZeit von 1984 bis 1997 sowie auf die Auskunft des Versorgungswerks über die \n\nSteigerung der laufenden Renten in den Jahren 1988 bis 2000 gestützt. Diese \n\nÜbersichten erscheinen für eine aktuelle, zum Vergleich mit der gesetzlichen \n\nRentenversicherung und der Beamtenversorgung geeignete Beurteilung der \n\nVersorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält \n\nes deshalb für geboten, die Entwicklung der bei der ZÄK Nds. begründeten Ver-\n\nsorgungen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, wel-\n\nche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der \n\nWert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der \n\nWert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beam-\n\ntenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 \n\n- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL). \n\nDie Auskunft der ZÄK Nds. (vom 10. Juli 1997) über die Höhe der dort für \n\nden Ehemann bestehenden Versorgung bedarf auch deshalb der Aktualisie-\n\nrung, weil der Ehemann am 12. Mai 2002 - mithin nach Erlaß der angefochte-\n\nnen Entscheidung - das 65. Lebensjahr vollendet und damit die für den Bezug \n\nder Altersrente maßgebende Altersgrenze erreicht hat. Es erscheint deshalb \n\nangezeigt, anhand einer neuen Auskunft zu prüfen, ob zwischenzeitlich Ände-\n\nrungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten sind, \n\ndie auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der vom \n\nOberlandesgericht vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichenden \n\nBewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und des-\n\nhalb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - bereits in der \n\nErstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. \n\netwa Senatsbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.). \n\nDie Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da-\n\nmit es die erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zu-\n\ngleich Gelegenheit, die Höhe auch der von der Ehefrau, erworbenen Anrechte \n\nbei der BfA anhand einer aktuellen Auskunft zu überprüfen. Bei der Tenorierung \n\nwird auf das richtige Ehezeitende (\"bezogen auf den 31. Mai 1997\") Bedacht zu \n\nnehmen sein. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/xii-zb-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/xii-zb-136-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:03.834609+00:00"}}