{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_127-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"XII ZB 127/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich aus- zugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öf- fentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 127/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nZur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich aus-\n\nzugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öf-\n\nfentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist. \n\nBGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - OLG Oldenburg \nAG Osnabrück \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats \n\n- 3. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom 16. Mai 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückge-\n\nwiesen. \n\nBeschwerdewert: 13.691,90 € (= 26.778,60 DM). \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie Beschwerdeführer sind Miterben nach dem am 18. Januar 2005 ver-\n\nstorbenen ursprünglichen Antragsgegner und Beschwerdeführer W. R. \n\n(im folgenden: Ehemann). Dessen Ehe mit der Antragstellerin und Be-\n\nschwerdegegnerin (im folgenden: Ehefrau) wurde durch Verbundurteil des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - vom 26. April 1995 rechtskräftig geschieden \n\nund der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. April 1959 bis \n\n31. März 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwart-\n\nschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätz-\n\nlich Anrechte auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungssta-\n\ndium dynamische betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitge-\n\nber, der R. -AG. \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es \n\nvom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 20. November 1934) bei \n\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anrechte der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau (geboren am 19. No-\n\nvember 1935) bei der Landesversicherungsanstalt Hannover in Höhe von \n\n1.307,64 DM, monatlich und bezogen auf den 31. März 1994, übertragen hat. \n\nMit einem Teil dieses Betrages in Höhe von 78,40 DM wurde dabei - im Wege \n\ndes erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die \n\nbetriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen; im übri-\n\ngen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\nJede der Parteien bezog später eine Vollrente wegen Alters aus der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung; der Ehemann erhielt daneben von der R. -AG \n\nein betriebliches Ruhegeld, dessen Ehezeitanteil (420 Monate Betriebszugehö-\n\nrigkeit in der Ehe : 543 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 77,35 % \n\numfaßt und monatlich brutto 6.056,70 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1998), \n\n6.119,08 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1999) und 6.155,80 DM (für die Zeit ab \n\n1. Juli 2000) betrug. \n\nMit einem dem Ehemann am 12. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz \n\nhat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nbeantragt. Das Amtsgericht hat neue Auskünfte zur Höhe der Ehezeitanteile der \n\nRenten der Parteien eingeholt und auf dieser Grundlage einen Gesamtaus-\n\ngleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 2.068,38 DM ermittelt, von dem es \n\nden bereits im Verbund erfolgten Ausgleich in Höhe von 1.307,64 DM in Abzug \n\ngebracht hat. Hinsichtlich des danach verbleibenden Restausgleichs in Höhe \n\nvon 760,74 DM hat es den Ehemann zur Abtretung eines entsprechenden Teils \n\nseiner Betriebsrente verurteilt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Ober-\n\nlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit vom \n\n12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 rückständigen schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich in Höhe von 85.229,97 DM zu zahlen und für die Zeit ab 1. Juni \n\n2001 von seinem Anspruch auf Betriebsrente einen Rententeilbetrag in Höhe \n\nvon monatlich 2.992,29 DM abzutreten. Hiergegen hat sich der Ehemann mit \n\nder zugelassenen weiteren Beschwerde gewandt. Nach seinem Tod wird das \n\nVerfahren von seinen Erben fortgeführt. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1528 \n\nveröffentlicht ist, geht zu Recht davon aus, daß Gegenstand des schuldrechtli-\n\nchen Versorgungsausgleichs nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden An-\n\nrechte sind; für eine neue, auch die gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien \n\numfassende Gesamtbilanzierung ist mithin kein Raum. Die Ehefrau könnte da-\n\nnach einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe der Hälfte des \n\nEhezeitanteils der bei der R. -AG begründeten betrieblichen Altersversorgung \n\ndes Ehemannes verlangen, und zwar in Höhe von monatlich 3.028,35 DM (für \n\ndie Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999), 3.059,54 DM (für die Zeit vom 1. Juli \n\n1999 bis 30. Juni 2000) und 3.077,90 DM (für die Zeit ab 1. Juli 2000). \n\n2. Dieser volle Ausgleichsbetrag ist jedoch insoweit zu verringern, als ein \n\nTeil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung von ge-\n\nsetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 78,40 DM - ausgegli-\n\nchen worden ist. \n\na) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser - durch den öffent-\n\nlich-rechtlichen Teilausgleich bereits \"verbrauchte\" - Teil des schuldrechtlichen \n\nAusgleichsbetrags nicht - wie vom Bundesgerichtshof vertreten - dadurch zu \n\nermitteln, daß der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsbe-\n\nrechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Bar-\n\nwertverordnung \"entdynamisiert\", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen \n\nAnrechts umgerechnet wird. Da die BarwertVO (i.d.F. der VO vom 22. Mai 1984 \n\nBGBl. I S. 692) zu einer deutlichen Unterbewertung der betrieblichen Anrechte \n\nführe (für ein nicht-volldynamisches Anrecht also zu niedrige volldynamische \n\nWerte angesetzt würden), bewirke die anhand der BarwertVO vorgenommene \n\nEntdynamisierung des nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldyna-\n\nmischen Anrechts umgekehrt, daß von dem hälftigen Ehezeitanteil überhöhte \n\n(nicht-volldynamische) Beträge - als bereits nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG \n\ngutgebracht - abgezogen werden. Nach dieser Methode wären die der Ehefrau \n\nim Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte \n\nvon 78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994 - in einen \n\nnicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49 [aktueller Rentenwert \n\nEhezeitende] x 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Bar-\n\nwertfaktor Tabelle 1, bei Ehezeitende noch nicht laufende Versorgung] =) \n\n232,17 DM zurückzurechnen. Dieser auf das Ehezeitende bezogene \n\nnicht-volldynamische Rentenwert wäre sodann, folgte man der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs, mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Erhö-\n\nhungen des aktuellen Rentenwertes (von 44,49 DM zum Ehezeitende auf \n\n47,65 DM ab dem 1. Juli 1998, auf 48,29 DM ab dem 1. Juli 1999, und auf \n\n48,58 DM ab dem 1. Juli 2000) hochzurechnen, so daß sich ein (dem früheren \n\ndynamischen Betrag von 78,40 DM entsprechender, also schon verbrauchter \n\nund deshalb) auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnender Aus-\n\ngleichsbetrag von zunächst (232,17 : 44,49 x 47,65 =) 248,66 DM, für die Zeit \n\nab 1. Juli 1999 von (232,17 : 44,49 x 48,29 =) 252,00 DM und für die Zeit ab \n\n1. Juli 2000 von (232,17 : 44,49 x 48,58 =) 253,51 DM ergäbe. Die Anrechung \n\ndieser \"entdynamisierten\" Ausgleichsbeträge führe zu einer nicht hinnehmbaren \n\nVerletzung des Halbteilungsgrundsatzes, die deutlich werde, wenn man den \n\nZahlbetrag der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Gesamtrente, wie sie \n\nsich nach der Versorgungskürzung aufgrund des Splittings und erweiterten \n\nSplittings ergebe, mit dem Zahlbetrag der von der Ehefrau ehezeitlich erworbe-\n\nnen Gesamtrente vergleiche, wie sie sich aufgrund von Splitting, erweitertem \n\nSplitting sowie der um den entdynamisierten Ausgleichsbetrag verminderten \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsrente ergebe. Für die Zeit vom 12. Januar bis \n\n30. Juni 1999 erhielte der Ehemann dann eine (ehezeitliche) Gesamtrente von \n\n3.193,04 DM, die Ehefrau dagegen nur eine (ehezeitliche) Gesamtrente von \n\n2.863,66 DM; für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 stünden sich \n\n3.226,44 DM (Ehemann) und 2.892,64 DM (Ehefrau), für die Zeit ab dem 1. Juli \n\n2000 3.245,80 DM (Ehemann) und 2.910,00 DM (Ehefrau) gegenüber. \n\nUm derart gravierende Differenzen in der Versorgungslage beider Ehe-\n\ngatten zu vermeiden, darf nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nach \n\neinem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich keine Umrechnung erfolgen. Die un-\n\nterschiedliche Dynamik des gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorab übertrage-\n\nnen Rentenbetrags werde bereits dadurch berücksichtigt, daß die Versorgun-\n\ngen mit ihren jeweiligen (für die einzelnen Zeiträume geltenden) Nominalbeträ-\n\ngen erfaßt würden; der dem auf das Ehezeitende bezogenen Betrag des erwei-\n\nterten Splittings entsprechende aktuelle Nominalbetrag lasse sich dabei mit Hil-\n\nfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes ermitteln und bezeichne dann rechne-\n\nrisch exakt den jeweiligen, dem Ausgleichsberechtigten aufgrund des erweiter-\n\nten Splittings zugute kommenden Versorgungswert. Mit dieser Methode werde \n\njedenfalls für die Zeit bis zur Entscheidung über den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich der Halbteilungsgrundsatz konsequent verwirklicht. Für die Zeit \n\ndanach könne nicht ausgeschlossen werden, daß zu Lasten des Ausgleichs-\n\npflichtigen ein gewisses Ungleichgewicht in der Versorgungslage dann entste-\n\nhe, wenn die Dynamik der gesetzlichen Rente die Dynamik der betrieblichen \n\nAltersversorgung übersteige. Das werde aber bei nicht gänzlich statischen Ver-\n\nsorgungen häufig dadurch ausgeglichen, daß aufgrund einer (nicht-volldynami-\n\nschen) Anpassung der gesamten betrieblichen Altersversorgung dem Aus-\n\ngleichspflichtigen ebenfalls ein Mehrbetrag zufließe, und zwar ungeschmälert, \n\nsolange keine Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 in Verbindung mit § 1587 d \n\nAbs. 2 BGB erfolge. Im übrigen würden die angedeuteten Ungleichgewichte in \n\nder Regel nur allmählich und in geringem Umfang entstehen. Diese mögliche \n\nallmähliche Auseinanderentwicklung sei jedenfalls eher hinzunehmen als die \n\nmit der Umrechnung anhand der BarwertVO einhergehenden Fehlbewertungen. \n\nDer der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte Aus-\n\ngleichsbetrag von 78,40 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach der vom Ober-\n\nlandesgericht vorgenommenen Aktualisierung - für die Zeit vom 12. Januar bis \n\n30. Juni 1999 (78,40 : 44,49 x 47,65 =) 83,97 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1999 \n\nbis 30. Juni 2000 (78,40 : 44,49 x 48,29 =) 85,10 DM und für die Zeit vom 1. Juli \n\n2000 bis 31. Mai 2001 (78,40 : 44,49 x 48,58 =) 85,61 DM. Um diese Beträge \n\nsteige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings die ge-\n\nsetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche Aus-\n\ngleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher Aus-\n\ngleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (3.028,35 \n\n- 83,97 =) 2.944,38 DM monatlich (für Januar also 2.944,38 x 20/31 = \n\n1.899,60 DM), für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (3.059,54 - \n\n85,10 =) 2.974,44 DM monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2000 (3.077,90 - \n\n85,61 =) 2.992,29 DM monatlich betrage; für den zurückliegenden Zeitraum \n\nvom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 ergebe sich mithin ein Rückstand von \n\n85.229,97 DM. \n\nb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\naa) Die Frage, in welcher Weise ein bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG durchgeführter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich im Rahmen des \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wird in Litera-\n\ntur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. \n\nDie bislang herrschende Meinung, der auch der Bundesgerichtshof \n\nbeigetreten ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - \n\nFamRZ 2000, 89, 92), ermittelt den Teilbetrag eines schuldrechtlich auszuglei-\n\nchenden nicht-volldynamischen Anrechts (auf Betriebsrente), der bereits im \n\nWege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgegli-\n\nchen worden ist, indem sie den Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten \n\nEhegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen \n\nAnrechts (auf gesetzliche Rente) in den entsprechenden Nominalbetrag des \n\nschuldrechtlich auszugleichenden Anrechts \"rückrechnet\" (OLG Nürnberg \n\nFamRZ 2001, 1377, 1379; OLG München FamRZ 1998, 869; Johannsen/Hen-\n\nrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 14; Schwab/Hahne Handbuch des \n\nScheidungsrechts 4. Aufl. Teil VI Rdn. 232; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. \n\n§ 1587 g Rdn. 3; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 25; Soer-\n\ngel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; Rahm/Künkel/Lardschneider Hand-\n\nbuch des Familiengerichtsverfahrens 2003 V 455.3; Borth FamRZ 2001, 877, \n\n887 f.). Sie bedient sich dabei des Umrechungsmechanismus, den § 1587 a \n\nAbs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der BarwertVO für die Umrechnung von \n\nnicht-volldynamischen Anrechten in volldynamische Anrechte vorschreibt. Da-\n\nbei werden die maßgebenden Rechenschritte (Jahresnominalbetrag des \n\nnicht-volldynamischen Anrechts x Kapitalisierungsfaktor der BarwertVO = Bar-\n\nwert x Umrechnungsfaktor = Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert zum Ehezei-\n\ntende : 12 = Monatsbetrag der Rente, die sich - bezogen auf das Ehezeitende - \n\nbei Einzahlung des Barwertes als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung ergäbe) allerdings umgekehrt vollzogen: Der auf das Ehezeitende be-\n\nzogene Monatsbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des \n\nerweiterten Splittings oder Quasi-Splittings gutgebrachten gesetzlichen Rente \n\nwird also durch den (zum Ehezeitende maßgebenden) aktuellen Rentenwert \n\ndividiert, sodann durch den Umrechnungsfaktor und schließlich durch den Kapi-\n\ntalisierungsfaktor der BarwertVO geteilt; das Ergebnis ist - bezogen auf das \n\nEhezeitende und geteilt durch 12 - der Monatsbetrag des Teils der \n\n(nicht-volldynamischen) Betriebsrente, der bereits im Wege des erweiterten öf-\n\nfentlich-rechtlichen Ausgleichs ausgeglichen worden ist. Dieser Monatsbetrag \n\nist deshalb von der zum Ausgleich der Betriebsrente monatlich zu leistenden \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen. \n\nEine - soweit ersichtlich - erstmals vom Oberlandesgericht Karlsruhe \n\n(FamRZ 2000, 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die \n\nOberlandesgerichte Celle (FamRZ 2002, 244, 246 f.), Saarbrücken (FamRZ \n\n2003, 614, 615), Stuttgart (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier \n\nangefochtenen Entscheidung - auch das Oberlandesgericht Oldenburg ange-\n\nschlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade \n\nFamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; Wick Der Ver-\n\nsorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Ab-\n\nzugsposten berücksichtigen, der durch \"Entdynamisierung\" des bereits nach \n\n§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teils der (nicht-volldynamischen \n\nBetriebsrente) ermittelt wird. Sie geht vielmehr vom Nominalbetrag des dem \n\nausgleichsberechtigten Ehegatten anstelle der Betriebsrente gutgebrachten \n\nvolldynamischen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Da dieser \n\nNominalbetrag auf das Ende der Ehezeit bezogen ist, wird er entsprechend der \n\ntatsächlichen Steigerungsrate, welche die gesetzliche Rentenversicherung seit \n\ndem Ehezeitende erfahren hat und die sich aus dem Verhältnis des damals und \n\ndes nunmehr maßgebenden aktuellen Rentenwerts ergibt, erhöht. Um den so \n\nerhöhten Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutge-\n\nbrachten gesetzlichen Rentenanrechts wird sodann dessen schuldrechtliche \n\nAusgleichsrente reduziert. \n\nbb) Die erste Methode ist nach dem System des Versorgungsausgleichs \n\nkonsequent. Ihr Nachteil liegt - neben der Kompliziertheit des Rechenvor-\n\ngangs - in den dem Versorgungsausgleich immanenten Schwächen einer Um-\n\nwertung von nicht-volldynamischen in volldynamische Anrechte, die in der hier \n\nnotwendigen \"Rückrechnung\" von volldynamischen in nicht-volldynamische An-\n\nrechte ihre Entsprechung findet; sie wird in der vom Oberlandesgericht aufge-\n\nzeigten Divergenz deutlich, die sich ergibt, wenn man den Rentenzahlbetrag, \n\nder dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsaus-\n\ngleichs zufließt, mit dem Rentenzahlbetrag vergleicht, der dem ausgleichspflich-\n\ntigen Ehegatten nach der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Ver-\n\nsorgung verbleibt. Soweit die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente \n\nseit dem Ehezeitende eine - wenn auch der Dynamik der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung oder der Beamtenversorgung nicht annähernd vergleichbare - \n\nSteigerung erfahren hat, kommt die Schwierigkeit hinzu, diese Steigerung durch \n\neine entsprechende Anhebung des auf das Ehezeitende bezogenen und bereits \n\nausgeglichenen Teilbetrags der Betriebsrente zu erfassen und den solcherma-\n\nßen angepaßten Teilbetrag der Betriebsrente von der schuldrechtlichen Aus-\n\ngleichsrente in Abzug zu bringen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom \n\n29. September 1999 (aaO) der Steigerung dieses Teilbetrags dadurch Rech-\n\nnung tragen wollen, daß er diesen (auf das Ehezeitende bezogenen) Betrag \n\nmittels des Quotienten hochgerechnet hat, der sich aus dem Verhältnis der ak-\n\ntuellen Rentenwerte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente (hier: \n\n1999) und zum Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 1994) ergibt. Diese Orientie-\n\nrung an den aktuellen Rentenwerten ist mit dem Hinweis kritisiert worden, eine \n\nsolche Hochrechung könne sich nur an der zwischenzeitlichen Steigerung der \n\nschuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente selbst, nicht aber an den für die \n\ngesetzliche Rentenversicherung geltenden Steigerungsraten ausrichten (OLG \n\nCelle aaO 246; Wick aaO Rdn. 340; Gutdeutsch aaO 1202). Diese Kritik ist be-\n\nrechtigt; der Senat hält insoweit an dem von ihm gewählten Hochrechnungs-\n\nmaßstab nicht fest. Die grundsätzliche Richtigkeit der Methode, einen nach \n\n§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichenen Teil einer Betriebsrente von \n\nder schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen, indem der Teilbetrag \"ent-\n\ndynamisiert\" wird, bleibt hiervon indes unberührt. \n\ncc) Die beschriebene zweite Vorgehensweise vermeidet diese Probleme \n\nund kann zudem den Vorzug der Einfachheit für sich in Anspruch nehmen; sie \n\nführt, wie der vom Oberlandesgericht dargelegte Zahlenvergleich zeigt, zu Er-\n\ngebnissen, die dem Halbteilungsgrundsatz jedenfalls dann entsprechen, wenn \n\nman nur die Zahlbeträge der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleiben-\n\nden und der vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erworbenen Renten ver-\n\ngleicht. \n\nBedenken ergeben sich indes in doppelter Hinsicht: \n\nNach dem System des Versorgungsausgleichs wird für die Teilung eines \n\nVersorgungsanrechts der Wert des auszugleichenden - und zum Zwecke der \n\nVergleichbarkeit erforderlichenfalls zuvor dynamisierten - Anrechts zugrunde \n\ngelegt; dieser Wert wird dabei - nach Maßgabe der vom Gesetz vorgesehenen \n\nAusgleichsformen - hälftig geteilt. Die Frage, ob dem ausgleichsberechtigten \n\nEhegatten - bei Anwendung dieser Ausgleichsformen - im Ergebnis ein Anrecht \n\ngutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des aus-\n\nzugleichenden Anrechts entspricht, ist dabei im Grundsatz ohne Belang, sofern \n\nnur der Wert des gutgebrachten Anrechts mit dem hälftigen Wert des ausgegli-\n\nchenen Anrechts identisch ist. Die zweite Methode verkehrt diesen Grundsatz in \n\nsein Gegenteil. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht nicht die Frage, ob der \n\nWert des auszugleichenden Anrechts hälftig verringert wird; Aufmerksamkeit \n\nwird vielmehr der Frage gewidmet, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten \n\nein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbe-\n\ntrag des auszugleichenden Anrechts entspricht. Zugleich mit diesem Wechsel \n\nder Perspektive werden von der zweiten Methode die Bezugspunkte vertauscht: \n\nNicht das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten und \n\ndas dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich gutgebrachte An-\n\nrecht werden einander gegenübergestellt. Letzteres wird vielmehr mit dem An-\n\nrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten verglichen, das lediglich zum Aus-\n\ngleich herangezogen wird - mag es auch außerhalb der Ehe begründet oder \n\nbereits ausgeglichen sein. Da dieses - lediglich herangezogene - Anrecht dem \n\nanderen Ehegatten aber an sich nicht (hälftig) gebührt, kann nicht auf die hälfti-\n\nge Teilung dieses Anrechts Bedacht genommen, sondern nur die Kürzung die-\n\nses Anrechts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rentenleistung, die \n\nder ausgleichsberechtigte Ehegatte aus diesem Anrecht erzielt, verglichen wer-\n\nden. Dem Mechanismus des Versorgungsausgleichs ist ein solcher Vergleich \n\nindes fremd. \n\nDiese Bedenken sind nicht nur formal-systematischer Art. Sie verdeutli-\n\nchen zugleich, daß der zweite Rechenweg schon nach seinem methodischen \n\nAnsatz keine generelle Richtigkeitsgewähr für die mit ihm gefundenen Ergeb-\n\nnisse geben kann. Geht man davon aus, daß die nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 \n\nBGB in Verbindung mit der BarwertVO vorgenommene Umrechnung eines \n\nnicht-volldynamischen Anrechts auf eine Betriebsrente, wenn auch mit den je-\n\nder Pauschalierung geschuldeten Abstrichen, den Nominalbetrag dieses An-\n\nrechts - nunmehr gedacht als volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung - wiedergibt, so führt die in umgekehrten Rechenschritten (über \n\nEinmalbeitrag und Barwert) durchgeführte Umrechnung eines volldynamischen \n\nAnrechts der gesetzlichen Rentenversicherung zwangsläufig zu dem Nominal-\n\nbetrag, den dieses Anrecht - gedacht als nicht-volldynamisches Anrecht auf \n\nBetriebsrente - hätte. \n\nDie Richtigkeit dieses Gedankens läßt sich nicht dadurch in Zweifel zie-\n\nhen, daß der - anhand der nachehelichen Steigerungsraten aktualisierte - No-\n\nminalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG gutgebrachten Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung u.U. \n\ndeutlich unter dem Nominalbetrag des \"entdynamisierten\" (Teil-)Anrechts auf \n\nBetriebsrente liegt, der bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen \n\nworden ist und deshalb von der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum \n\nAusgleich der Betriebsrente zustehenden Ausgleichsrente in Abzug gebracht \n\nwerden muß. Ein solcher Vergleich beider Nominalbeträge unterstellt nämlich \n\nnicht nur die versicherungsmathematische Richtigkeit der - inzwischen korrigier-\n\nten - Faktoren für die Barwertermittlung. Er suggeriert zugleich, daß sich das \n\ndem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachte Anrecht von dem an sich \n\nschuldrechtlich auszugleichenden Anrecht qualitativ nur durch seine andersarti-\n\nge Dynamik unterscheidet. Das ist indes nicht der Fall. Wie der Senat dargelegt \n\nhat, beruhen Betriebsrenten und gesetzliche Renten auch auf differierenden \n\nRechnungsgrundlagen, die sich u.a. in einem ganz unterschiedlichen Lei-\n\nstungsspektrum niederschlagen. Die dem Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 \n\nBGB zugrunde liegende gesetzliche Fiktion, der für die Betriebsrente ermittelte \n\nBarwert werde als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbe-\n\nzahlt, führt deshalb zu dem Ergebnis, daß für eine nicht-volldynamische Be-\n\ntriebsrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung begründet wird, das dem auszugleichenden Anrecht auf \n\nBetriebsrente weder nominal entspricht noch - etwa im Hinblick auf ein unter-\n\nschiedliches Leistungsspektrum - gleichartig ist, wohl aber (in Höhe des hälfti-\n\ngen Ausgleichsbetrags) ihm gleichwertig ist, wobei freilich diese Gleichwertig-\n\nkeit durch die typisierende - insbesondere auf die Art der jeweiligen Dynamik \n\nbeschränkte - Wertermittlung nach der BarwertVO relativiert wird (Senatsbe-\n\nschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1697). \n\ndd) Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken ist nicht zu verken-\n\nnen, daß die vom Oberlandesgericht befolgte (zweite) Methode geeignet ist, die \n\nMängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. Sep-\n\ntember 2001 (aaO) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzu-\n\nfangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats in-\n\nzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung \n\nder BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Ver-\n\nfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - \n\nFamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen - wie hier - \n\nunter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß eine nach \n\n§ 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter \n\nder Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen \n\nBarwertVO \"entdynamisierten\" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (so wohl auch \n\nErman/Klattenhoff aaO), mag sich die von der Novellierung der BarwertVO be-\n\nwirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe \n\nder dem ausgleichesberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar \n\nauswirken. \n\nDer Senat erachtet es deshalb im Ergebnis für vertretbar, einen unter der \n\nGeltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen \n\nAusgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch \n\nzu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des \n\nso übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen \n\nWertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag \"hochgerechnet\" und dieser \n\nvom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug \n\ngebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen \n\ndadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldyna-\n\nmischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichs-\n\npflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die \n\nschuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten \n\n(zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten Bar-\n\nwertVO durchgeführten erweiterten Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG \n\nhält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berech-\n\nnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest. \n\nIn dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der \n\nerweiterte Ausgleich unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführt wor-\n\nden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des \n\ndabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der \n\nseit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_127-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zb-127-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_127-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_127-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zb-127-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_127-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:12.333219+00:00"}}