{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_109-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"XII ZB 109/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 109/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Januar 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,\n\nFuchs und Dr. Vézina beschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Nie-\n\nderbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom\n\n2. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 511,29 € ( = 1.000 DM)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 26. August 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den\n\nder Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. April 2000 zugestellten Antrag des\n\nEhemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 29. November 2000 ge-\n\nschieden (insoweit am gleichen Tage rechtskräftig) und der Versorgungsaus-\n\ngleich geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. August 1983 bis 31. März 2000; § 1587 Abs. 2\n\nBGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Amtsgerichts Renten-\n\nanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversiche-\n\nrungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA) in Höhe\n\nvon 609,09 DM monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist\n\neine ehezeitliche Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des\n\nöffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost\n\n(weitere Beteiligte zu 3, VAP) in Höhe von monatlich 76,40 DM festgestellt.\n\nDer Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwart-\n\nschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, und zwar nach den\n\nFeststellungen des Amtsgerichts in Höhe von 243,39 DM monatlich und bezo-\n\ngen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist eine ehezeitliche Anwartschaft auf\n\neine Beamtenversorgung bei der Bezirksfinanzdirektion Landshut (weitere Be-\n\nteiligte zu 2, BFD) in Höhe von 948,38 DM monatlich festgestellt.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nzu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der BFD auf dem Versicherungs-\n\nkonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich\n\n284,61 DM, bezogen auf den 31. März 2000, begründet hat. Für die Umrech-\n\nnung der Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei\n\nder VAP in eine dynamische Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der\n\nBarwertverordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Be-\n\nzugnahme auf in der Literatur veröffentlichte \"Ersatztabellen\" mit 2.933,76 DM\n\nermittelt und sie auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hö-\n\nhe von monatlich 13,46 DM umgerechnet.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das\n\nAmtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von\n\nder zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-\n\nfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin\n\ndie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei\n\nverfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-\n\nwerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe\n\ndarauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-\n\ngrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-\n\nbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und\n\nder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-\n\nwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-\n\nwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten \"Ersatztabellen \" (Glockner/\n\nGutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.\n\nDies habe das Amtsgericht korrekt getan.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nWie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -\n\nFamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der\n\nBarwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch\n\nweiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf \"Er-\n\nsatztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen\n\nAbdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-\n\ngen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,\n\nbedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der\n\nGrundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Partei-\n\nen zu entscheiden. Die Auskunft der VAP vom 9. November 2000 läßt nämlich\n\nnicht erkennen, in welchem Verhältnis das bei ihr bestehende und von den Vo-\n\nrinstanzen berücksichtigte ehezeitliche Anrecht der Ehefrau auf eine Versiche-\n\nrungsrente (in Höhe von 76,40 DM monatlich) zu dem mit Auskunft der VAP\n\nvom selben Tag mitgeteilten, von den Vorinstanzen aber nicht berücksichtigten\n\nunverfallbaren Anrecht auf eine \"Betriebsrente Post TV BZV\" steht. Die Sache\n\nmuß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die\n\nnotwendigen Feststellungen treffen kann. Die Zurückverweisung ermöglicht es,\n\nden Versorgungsausgleich anhand aktueller Auskünfte durchzuführen. Sie gibt\n\ndamit der Beteiligten zu 3 zugleich Gelegenheit, etwaige Änderungen, die sich\n\n- in der Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versor-\n\ngungssystems für bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder be-\n\ngründete Anwartschaften - auch für bei der VAP begründete Anrechte ergeben,\n\neinzubeziehen.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zb-109-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zb-109-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:55.024304+00:00"}}