{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_107-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"XII ZB 107/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 107/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,\n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder-\n\nbayern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom\n\n2. Mai 2001 aufgehoben und Nr. 2, 2. Absatz des Entscheidungs-\n\nsatzes des Endurteils des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht -\n\nFreyung vom 13. Dezember 2000 teilweise abgeändert und wie\n\nfolgt neu gefaßt:\n\nVon dem Versicherungskonto Nr. ... des An-\n\ntragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-\n\nOberpfalz werden \n\nauf \n\ndas Versicherungskonto Nr. ...\n\nder Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie-\n\nderbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von\n\nmonatlich 6,67 DM, bezogen auf den 31. Juli 2000, übertragen.\n\nDer Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in\n\nEntgeltpunkte umzurechnen.\n\nDie Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien\n\nje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-\n\nren nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 1000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 21. Dezember 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf\n\nden dem Ehemann (Antragsgegner) am 2. August 2000 zugestellten Antrag der\n\nEhefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 13. Dezember 2000 ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig seit dem selben Tage) und der Versorgungs-\n\nausgleich geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. Dezember 1979 bis 31. Juli 2000; § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen\n\njeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der\n\nLandesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA),\n\nund zwar die am 5. Oktober 1959 geborene Ehefrau in Höhe von 566,07 DM\n\nund der am 26. November 1954 geborene Ehemann in Höhe von 936,81 DM,\n\njeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2000. Daneben besteht für den\n\nEhemann ein nach der Satzung unverfallbares Anrecht auf eine Versorgung bei\n\nder Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe von 1.488 DM\n\njährlich.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nRentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich\n\n185,37 DM, bezogen auf den 31. Juli 2000, auf das Versicherungskonto der\n\nEhefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des erwei-\n\nterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von\n\ndem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 9,12 DM, bezogen auf den 31. Juli 2000, auf\n\ndas Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die Umrech-\n\nnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine\n\ndynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertverord-\n\nnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in\n\nder Literatur veröffentlichte \"Ersatztabellen\" mit 3.947,56 DM ermittelt und es\n\nauf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich\n\n18,23 DM umgerechnet.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das\n\nAmtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von\n\nder zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-\n\nfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin\n\ndie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei\n\nverfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-\n\nwerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe\n\ndarauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-\n\ngrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-\n\nbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und\n\nder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-\n\nwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-\n\nwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten \"Ersatztabellen\" (Glockner/\n\nGutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.\n\nDies habe das Amtsgericht korrekt getan.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-\n\nschieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und\n\nteildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-\n\nverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf \"Ersatztabellen\" kann nicht\n\nzurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB\n\n121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-\n\ndruck beigefügt wird, wird verwiesen.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-\n\ngungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben\n\nwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.\n\na) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-\n\nschaften bei der LVA in Höhe von 936,81 DM für den Versorgungsausgleich zu\n\nberücksichtigen, sowie das Anrecht auf die Versorgung bei der Zusatzversor-\n\ngungskasse des Baugewerbes VVaG. Zwar sind die Wartezeitvoraussetzungen\n\nnicht erfüllt, jedoch ist die Anwartschaft dessen ungeachtet nach der Auskunft\n\ndes Versorgungsträgers unverfallbar, da beim Ehemann aufgrund eines Ar-\n\nbeitsunfalls eine anerkannte Bau-/Fachuntauglichkeit vorliegt. Nach § 1587 a\n\nAbs. 2 Nr. 3 b) BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der\n\nBetriebsrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 962,82 DM jährlich festge-\n\nstellt ist. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher\n\nWeise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Be-\n\namtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß\n\n§ 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies ge-\n\nschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungssta-\n\ndium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zuge-\n\nsagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden\n\nBarwertfaktor von 3,0 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 45 Jahre)\n\nergibt sich ein Barwert von 2.888,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches\n\nAnrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung einge-\n\nzahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Um-\n\nrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umge-\n\nrechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a\n\nAbs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies\n\nergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 13,34 DM (2.888,46 DM x\n\n0,0000950479 (cid:222) 0,2745 Entgeltpunkte x 48,58 DM = 13,34 DM). Der Ehemann\n\nhat daher während der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Höhe von monat-\n\nlich 950,15 DM erworben.\n\nAuf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei\n\nder LVA in Höhe von monatlich 566,07 DM zu berücksichtigen.\n\nb) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der\n\ndie werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 192,04 DM\n\n[(950,15 DM - 566,07 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA\n\nerworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplitting\n\nnach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 185,37 DM durchgeführt.\n\nc) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung\n\nrichtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-\n\ngungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich\n\ndem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %\n\ndes auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-\n\nden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während\n\nder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch\n\nÜbertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum\n\nAusgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des\n\nerweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 6,67 DM monatlich\n\n(13,34 DM : 2), bezogen auf den 31. Juli 2000.\n\nd) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.441,90 DM ist\n\nnicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach\n\n§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nBlumenröhr\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-107-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-107-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:27.992667+00:00"}}