{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_106-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"XII ZB 106/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 106/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,\n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder-\n\nbayern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom\n\n19. April 2001 aufgehoben und Nr. 2, 2. Absatz des Entschei-\n\ndungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht -\n\nFreyung vom 14. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt\n\nneu gefaßt:\n\nVon dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrags-\n\nstellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Ober-\n\npfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... \n\nder Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Nieder-\n\nbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von mo-\n\nnatlich 37,83 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, übertragen.\n\nDer Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in\n\nEntgeltpunkte umzurechnen.\n\nDie Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien\n\nje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-\n\nren nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 1.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 23. Dezember 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf\n\nden der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Juli 2000 zugestellten Antrag des\n\nEhemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 14. Februar 2001 geschie-\n\nden (insoweit rechtskräftig seit 18. April 2001) und der Versorgungsausgleich\n\ngeregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 30. Juni 2000; § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen\n\njeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der\n\nLandesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA),\n\nund zwar die am 10. Juni 1947 geborene Ehefrau in Höhe von 109,75 DM und\n\nder am 7. Juni 1943 geborene Ehemann in Höhe von 2.024,89 DM, jeweils mo-\n\nnatlich und bezogen auf den 30. Juni 2000. Zum Zeitpunkt des Endes der Ehe-\n\nzeit bezog der Ehemann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von\n\n2.304,10 DM. Daneben bezieht er eine Versorgung der Zusatzversorgungskas-\n\nse des Baugewerbes VVaG in Höhe von 136 DM monatlich, die auf Anwart-\n\nschaften beruht, die in der Ehezeit erworben wurden.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nRentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich\n\n957,57 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf das Versicherungskonto der\n\nEhefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des erwei-\n\nterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von\n\ndem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 44,57 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf\n\ndas Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die Umrech-\n\nnung der statischen Betriebsrente des Ehemanns in eine dynamische Anwart-\n\nschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es für ver-\n\nfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröf-\n\nfentlichte \"Ersatztabellen\" mit 19.420,80 DM ermittelt und es auf dieser Grund-\n\nlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 89,14 DM umge-\n\nrechnet.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das\n\nAmtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von\n\nder zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-\n\nfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin\n\ndie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei\n\nverfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-\n\nwerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe\n\ndarauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-\n\ngrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-\n\nbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und\n\nder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-\n\nwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-\n\nwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten \"Ersatztabellen\" (Glockner/\n\nGutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.\n\nDies habe das Amtsgericht korrekt getan.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-\n\nschieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und\n\nteildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-\n\nverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf \"Ersatztabellen\" kann nicht\n\nzurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB\n\n121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-\n\ndruck beigefügt wird, wird verwiesen.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-\n\ngungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben\n\nwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.\n\na) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-\n\nschaften bei der LVA auf eine Regelaltersrente in Höhe von 2.024,89 DM in\n\nden Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn der vom Ehemann bezogenen\n\nErwerbsunfähigkeitsrente liegt eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten zu-\n\ngrunde als der in Zukunft zu zahlenden Altersrente (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 für den umgekehrten Fall).\n\nDaneben ist die Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewer-\n\nbes VVaG in Höhe der zum Ende der Ehezeit bereits bezogenen Rente von\n\n136 DM monatlich, entsprechend einer Jahresrente von 1.632 DM, zu berück-\n\nsichtigen (BR-Drucks. 191/77 S. 19), deren Anwartschaften während der Ehe-\n\nzeit erworben wurden. Es ist nicht damit zu rechnen, daß diese unbefristet ge-\n\nzahlte Rente bis zum Eintritt in den Ruhestand entfällt. Da der Wert der Ver-\n\nsorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der\n\ngesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeit-\n\nlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine\n\ndynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert\n\ndes im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den\n\nFall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 7 BarwertVO er-\n\nmittelt wird.\n\nBei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 10,1 (Alter des Ehemanns\n\nzum Ende der Ehezeit: 57 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 16.483,20 DM.\n\nZur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die\n\ngesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für\n\ndas Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbe-\n\nkanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktu-\n\nellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen\n\nRentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich\n\n75,66 DM (16.483,20 DM x 0,0000950479 (cid:222) 1,5667 Entgeltpunkte x 48,29 DM\n\n= 75,66 DM). Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt Anwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 2.100,55 DM erworben.\n\nAuf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei\n\nder LVA in Höhe von monatlich 109,75 DM zu berücksichtigen.\n\nb) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der\n\ndie werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 995,40 DM\n\n[(2.100,55 DM - 109,75 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA\n\nerworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplitting\n\nnach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 957,57 DM durchgeführt.\n\nc) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung\n\nrichtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-\n\ngungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich\n\ndem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %\n\ndes auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-\n\nden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während\n\nder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch\n\nÜbertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum\n\nAusgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des\n\nerweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 37,83 DM monat-\n\nlich (75,66 DM : 2), bezogen auf den 30. Juni 2000.\n\nd) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 3.133,73 DM ist\n\nnicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach\n\n§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nBlumenröhr Gerber Wage-\n\nnitz\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-106-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-106-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:26.498208+00:00"}}