{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_104-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"XII ZB 104/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 104/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 28. März 2001 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nWert: 32.661 \n\n DM).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:13)(cid:12)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte legte gegen das ihr am 4. Dezember 2000 zugestellte Urteil\n\ndes Landgerichts am 4. Januar 2001 Berufung ein. Auf ihren Antrag wurde die\n\nBerufungsbegründungsfrist bis Montag, den 5. März 2001, verlängert. Die Be-\n\nrufungsbegründung ging am 6. März 2001 bei dem Oberlandesgericht ein.\n\nNach einem gerichtlichen Hinweis auf den verspäteten Eingang der Be-\n\nrufungsbegründung beantragte die Beklagte am 12. März 2001 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist. Zur Begründung trug sie vor: In der Kanzlei ihrer Anwälte bestehe die An-\n\nweisung, daß die Tagespost, die zuvor postfertig gemacht und in das Postaus-\n\ngangsbuch eingetragen worden sei, täglich bei Büroschluß um 17.30 Uhr von\n\neiner Mitarbeiterin in den nächstgelegenen Briefkasten eingeworfen werde.\n\nDieser Briefkasten werde von montags bis freitags jeweils um 18.15 Uhr ge-\n\nleert. Am Freitag, dem 2. März 2001, habe Rechtsanwalt Dr. A. vormittags die\n\nBerufungsbegründung unterschrieben, selbst postfertig gemacht, \n\nin das\n\nPostausgangsbuch eingetragen und in die für die Ausgangspost vorgesehene\n\nSammelstelle gelegt. Wegen eines auswärtigen Termins habe Rechtsanwalt\n\nDr. A. gegen 15.00 Uhr das Büro verlassen; zu dieser Zeit sei dort noch eine\n\nSekretärin tätig gewesen. Am Vormittag des 5. März 2001 habe Rechtsanwalt\n\nDr. A. gegen 8.45 Uhr das Postausgangsfach leer vorgefunden und deshalb\n\nkeinen Anlaß gehabt, auf Unregelmäßigkeiten zu schließen. Auf den Hinweis\n\ndes Gerichts, die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen, habe sich\n\nherausgestellt, daß die Sekretärin am 2. März 2001 vergessen habe, die Ta-\n\ngespost mitzunehmen und in den Briefkasten einzuwerfen. Am Sonntag, den\n\n4. März 2001, habe der Kollege von Rechtsanwalt Dr. A., Rechtsanwalt Dr. K.\n\nbemerkt, daß die Post noch im Postausgangsfach gelegen habe. Daraufhin ha-\n\nbe er die Post mitgenommen und noch am Sonntag in den Briefkasten einge-\n\nworfen. Hierüber sei Rechtsanwalt Dr. A. nicht informiert worden, andernfalls\n\nsei es ihm am 5. März 2001 noch möglich gewesen, die Berufungsbegründung\n\nzu Gericht bringen zu lassen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nversagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die\n\nsofortige Beschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDas nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte Rechtsmittel ist form- und\n\nfristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache bleibt es jedoch\n\nohne Erfolg, da die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne ihr Ver-\n\nschulden versäumt hat. Das Berufungsgericht hat deshalb die Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu Recht nicht gewährt (§ 233 ZPO), sondern die\n\nBerufung verworfen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes\n\nVerschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in dem Verhalten von\n\nRechtsanwalt Dr. K. gesehen. Dieser habe die Post am Sonntag, den 4. März\n\n2001, nicht ungeprüft in den - von Montag bis Freitag um 18.15 Uhr geleerten -\n\nBriefkasten einwerfen dürfen, sondern entweder selbst die Post auf eventuelle\n\nFristsachen durchsehen oder diese Prüfung Rechtsanwalt Dr. A. am Montag\n\nüberlassen müssen. Eine solche Pflicht des Rechtsanwalts Dr. K. habe bestan-\n\nden, weil er erkannt habe, daß die Tagespost an dem vorausgegangenen Frei-\n\ntag liegengeblieben sei und ihm habe klar sein müssen, daß sich darunter auch\n\nfristgebundene Schriftsätze befinden konnten. Wenn er die erforderliche Über-\n\nprüfung vorgenommen hätte, so wäre ihm die Berufungsbegründung aufgefal-\n\nlen, so daß deren rechtzeitige Einreichung bei Gericht noch am Montag, dem\n\n5. März 2001, hätte veranlaßt werden können. Dieses Fehlverhalten des mit\n\nRechtsanwalt Dr. A. in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt Dr. K. müsse\n\ndie Beklagte sich zurechnen lassen.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n2. Entgegen der von der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung\n\nbestehen keine Bedenken gegen die Annahme, die Beklagte habe für das Ver-\n\nhalten von Rechtsanwalt Dr. K. einzustehen. Nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt,\n\nder einer Anwaltssozietät angehört, ein ihm angetragenes Mandat zur Prozeß-\n\nführung in der Regel im Namen dieser Sozietät annimmt, d.h. nicht nur sich\n\npersönlich, sondern auch den oder die mit ihm zur gemeinsamen Berufsaus-\n\nübung verbundenen Kollegen verpflichtet. Sowohl der Auftraggeber als auch\n\nder Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsver-\n\nhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen (BGHZ 124, 47, 48 f.\n\nm.w.N.; BGH Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841).\n\nDas gilt auch dann, wenn zwischen den Anwälten keine echte Sozietät besteht,\n\nsondern diese lediglich als Außensozietät auftreten und sich im Innenverhältnis\n\nnur zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben (BGHZ 70, 247, 249), wie es\n\ndie Beklagte hinsichtlich der Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. K. behauptet. Nur bei\n\nVorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Begründung\n\neines Einzelmandats an ein Mitglied der Sozietät ausgegangen werden (BGHZ\n\naaO; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 - NJW 1991, 2294 für\n\nden Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkosten-\n\nhilfe).\n\n3. Diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält, führt dazu, daß die\n\nBeklagte sich das Verhalten des Rechtsanwalts Dr. K. zurechnen lassen muß.\n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt Dr. K. ein\n\nVerschulden an der Fristversäumnis trifft, wird von der sofortigen Beschwerde\n\nnicht angegriffen. Gegen diese Beurteilung bestehen aus Rechtsgründen auch\n\nkeine Bedenken.\n\nb) Das Verschulden von Rechtsanwalt Dr. K. ist der Beklagten zuzurech-\n\nnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es ist weder vorgetragen und glaubhaft gemacht wor-\n\nden, daß Rechtsanwalt Dr. A. ein Einzelmandat erteilt worden ist, noch ergibt\n\nsich dies aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Falles. Deshalb ist\n\ndavon auszugehen, daß das Mandat zur Führung des Rechtsstreits der An-\n\nwaltssozietät erteilt worden ist, so daß alle Mitglieder der Sozietät Bevollmäch-\n\ntigte im Sinne des § 85 ZPO sind. Das Verschulden eines Bevollmächtigten\n\nsteht aber dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\nSoweit die sofortige Beschwerde demgegenüber geltend macht, die un-\n\nmittelbare und volle Verantwortung für alle mit der Prozeßführung verbundenen\n\nPflichten träfen allein Rechtsanwalt Dr. A. als den Anwalt, der die Beklagte vor\n\nGericht vertrete, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar hat von mehreren in einer\n\nSozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten grundsätzlich derjenige die\n\nFristen zu überwachen, der bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist, was\n\nnicht nur für die überörtliche Sozietät, sondern allgemein gilt (BGH Beschluß\n\nvom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - NJW 1997, 3177, 3178). Im vorliegenden Fall\n\nberuht das Versäumen der Berufungsbegründungsfrist aber nicht auf der ei-\n\ngentlichen Fristüberwachung, sondern darauf, daß Rechtsanwalt Dr. K. eigen-\n\nmächtig in den Geschehensablauf eingegriffen hat, indem er die Post - ohne\n\neine Überprüfung auf das Vorhandensein von Fristsachen vorzunehmen -\n\nsonntags in einen (offensichtlich erst montags wieder geleerten) Briefkasten\n\neingeworfen hat. Für ein solches Verschulden ihres Bevollmächtigten hat die\n\nPartei unabhängig davon einzustehen, wem im Innenverhältniss der Anwälte\n\nzueinander die Fristenüberwachung grundsätzlich oblegen hat. Abgesehen da-\n\nvon war aber auch Rechtsanwalt Dr. K. bei dem Oberlandesgericht zugelassen\n\nund damit auch selbst für die Überwachung der Frist verantwortlich.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/xii-zb-104-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/xii-zb-104-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:16.564469+00:00"}}