{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_102-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"XII ZB 102/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 102/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr.\n\nWagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder-\n\nbayern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats\n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom\n\n7. Mai 2001 aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes des\n\nEndurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom\n\n9. März 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nVon dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der\n\nLandesversicherungsanstalt \n\nNiederbayern-\n\nOberpfalz werden \n\nauf \n\ndas Versicherungskonto Nr. ...\n\n der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt\n\nNiederbayern-Oberpfalz Rentenanwartschaften von monatlich\n\n551,42 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, übertragen.\n\nVon dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der\n\nLandesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz werden auf\n\ndas Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Lan-\n\ndesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz weitere Ren-\n\ntenanwartschaften von monatlich 0,90 DM, bezogen auf den\n\n31. Oktober 2000, übertragen.\n\nDer Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in\n\nEntgeltpunkte umzurechnen.\n\nDie Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien\n\nje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-\n\nren nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 1.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 26. September 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf\n\nden der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. November 2000 zugestellten Antrag\n\ndes Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 9. März 2001 geschie-\n\nden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. September 1975 bis 31. Oktober 2000; § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarb die am 21. Februar 1957 geborene Ehefrau nach den\n\ntatrichterlichen Feststellungen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz\n\n(weitere Beteiligte, LVA) in Höhe von 526,97 DM, monatlich und bezogen auf\n\nden 31. Oktober 2000. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallender un-\n\nverfallbarer Versorgungsanspruch bei der Geheimrat Frank’sches Sozialwerk\n\nGmbH in Höhe von 966,24 DM jährlich.\n\nDer am 19. November 1952 geborene Ehemann erwarb während der\n\nEhezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nbei der LVA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Hö-\n\nhe von 1.629,82 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Dane-\n\nben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Be-\n\ntriebsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe\n\nvon 908,62 DM jährlich.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nRentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich\n\n550,60 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das Versicherungskonto\n\nder Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Bei der Berechnung der zu übertra-\n\ngenden Anwartschaften hat es die beiderseitigen statischen Anrechte nach\n\nUmrechnung in dynamische Anwartschaften beim Ausgleich nach § 1587 b\n\nAbs. 1 BGB berücksichtigt. Für die Umrechnung hat es den Barwert des stati-\n\nschen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente nicht nach der Barwert-\n\nverordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme\n\nauf in der Literatur veröffentlichte \"Ersatztabellen\" mit 4.088,79 DM ermittelt\n\nund das Anrecht auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hö-\n\nhe von monatlich 18,88 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, umgerechnet.\n\nAuf seiten der Ehefrau hat es die ebenfalls mit Hilfe der \"Ersatztabelle\" dyna-\n\nmisierte Anwartschaft auf eine betriebliche Versorgung in Höhe von 20,53 DM\n\nberücksichtigt.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das\n\nAmtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von\n\nder zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-\n\nfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin\n\ndie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei\n\nverfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-\n\nwerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe\n\ndarauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-\n\ngrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-\n\nbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und\n\nder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-\n\nwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-\n\nwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten \"Ersatztabellen\" (Glockner/\n\nGutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.\n\nDies habe das Amtsgericht korrekt getan.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-\n\nschieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und\n\nteildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-\n\nverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf \"Ersatztabellen\" kann nicht\n\nzurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB\n\n121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-\n\ndruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, ins-\n\nbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es\n\nkeiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-\n\ngungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben\n\nwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.\n\na) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-\n\nschaften bei der LVA in Höhe von 1.629,82 DM für den Versorgungsausgleich\n\nzu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Betriebsrente bei\n\nder Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3\n\nBGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente\n\nauszugleichen, der tatrichterlich mit 908,62 DM festgestellt ist. Da der Wert der\n\nVersorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehe-\n\nzeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in\n\neine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der\n\nBarwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das\n\nfür den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Barwert-\n\nVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 3,3 (Alter des\n\nEhemanns zum Ende der Ehezeit: 47 Jahre) ergibt sich ein Barwert von\n\n2.998,45 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag\n\nfiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher\n\nmit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechen-\n\ngrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe\n\ndes aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von mo-\n\nnatlich 13,85 DM (2.998,45 DM x 0,0000950479 (cid:222) 0,2850 Entgeltpunkte x\n\n48,58 DM = 13,85 DM). Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insge-\n\nsamt Anwartschaften in Höhe von 1.643,67 DM erworben.\n\nb) Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften\n\nbei der LVA in Höhe von monatlich 526,97 DM sowie die unverfallbare Anwart-\n\nschaft auf eine betriebliche Versorgung bei der Geheimrat Frank’sches Sozial-\n\nwerk GmbH in Höhe von 2.796 DM jährlich zu berücksichtigen. Der Ehezeitan-\n\nteil dieses Anrechts ist tatrichterlich mit 966,24 DM berechnet. Auch der Wert\n\ndieser Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der\n\nWert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Es\n\nhandelt sich daher um ein Anrecht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, das ge-\n\nmäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB unter Anwendung der Barwertverordnung in eine\n\ndynamische Rente umzurechnen ist. Da die Versorgung für den Fall des Alters\n\nund der Invalidität zugesagt ist, ist Tabelle 1 BarwertVO anzuwenden. Bei ei-\n\nnem Alter der Ehefrau von 43 Jahren zum Ende der Ehezeit ist der Barwert-\n\nfaktor von 2,7 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Barwert der Versor-\n\ngung von 2.608,85 DM und eine dynamisierte Rente von monatlich 12,05 DM\n\n(2.608,85 DM x 0,0000950479 (cid:222) 0,2480 Entgeltpunkte x 48,58 DM\n\n= 12,05 DM). Die Ehefrau hat damit während der Ehezeit insgesamt Anwart-\n\nschaften in Höhe von 539,02 DM erworben.\n\nc) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der\n\ndie werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 552,32 DM\n\n[(1.643,67 DM - 539,02 DM) : 2] ausgleichspflichtig.\n\nDer Ausgleich hat in Höhe von 551,42 DM [(1.629,82 DM - 526,97 DM)\n\n: 2] im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfolgen.\n\nDas Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung\n\nrichtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-\n\ngungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich\n\ndem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %\n\ndes auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-\n\nden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während\n\nder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch\n\nÜbertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum\n\nAusgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des\n\nerweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 0,90 DM monatlich\n\n[(13,85 DM - 12,05 DM) : 2), bezogen auf den 31. Oktober 2000.\n\nd) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.918,22 DM ist\n\nnicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach\n\n§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nBlumenröhr Gerber Wage-\n\nnitz\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-102-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-102-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:34.719567+00:00"}}