{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ARZ___3-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"XII ARZ 3/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 642 Abs. 1, 767 Abs. 1 Für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder ist auch nach Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 das Gericht des ersten Rechtszugs des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Titel geführt hat, ausschließ- lich zuständig (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. August 2001\n\nin der Familiensache\n\nXII ARZ 3/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 642 Abs. 1, 767 Abs. 1\n\nFür Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder ist\n\nauch nach Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 das Gericht des ersten\n\nRechtszugs des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Titel geführt hat, ausschließ-\n\nlich zuständig (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO).\n\nBGH, Urteil vom 22. August 2001 - XII ARZ 3/01 - OLG Düsseldorf\n AG Düsseldorf\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber,\n\nWeber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nZuständig für die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfege-\n\nsuch des Klägers ist das Amtsgericht - Familiengericht - Düssel-\n\ndorf.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Beschlüssen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1996\n\nund vom 27. Dezember 1996 hat der Rechtspfleger den Regelunterhalt, den\n\nder Kläger den Beklagten - seinen minderjährigen Kindern - gemäß Jugen-\n\ndamtsurkunden des Kreisjugendamtes Osnabrück und des Jugendamtes Düs-\n\nseldorf schuldet, neu festgesetzt. Der Kläger hat beim Amtsgericht Düsseldorf\n\neine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, mit der er erreichen will, daß die\n\nZwangsvollstreckung aus diesen Beschlüssen für unzulässig erklärt wird. Zu-\n\ngleich hat er für die Durchführung der Klage Prozeßkostenhilfe beantragt. Der\n\nKläger wohnt heute in Osnabrück, die Beklagten wohnen in Husum.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf hat die Sache unter Hin-\n\nweis auf § 642 ZPO formlos an das Amtsgericht Husum abgegeben. Das Amts-\n\ngericht Husum hat die Übernahme mit einer den Parteien mitgeteilten Verfü-\n\ngung abgelehnt mit der Begründung, das Amtsgericht Düsseldorf sei nach\n\n§ 767 ZPO zuständig. Daraufhin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düs-\n\nseldorf die Sache durch Beschluß vom 12. März 2001 dem Oberlandesgericht\n\nDüsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlan-\n\ndesgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 2. April 2001 die Sache dem Bun-\n\ndesgerichtshof vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es halte das\n\nAmtsgericht Husum für zuständig, sehe sich an einer entsprechenden Ent-\n\nscheidung aber gehindert durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts\n\nSchleswig (FamRZ 1999, 945) und des Oberlandesgerichts Naumburg\n\n(FamRZ 2000, 1166).\n\nII.\n\na) Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist zulässig. In Zuständigkeits-\n\nbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof\n\nnach § 36 Abs. 3 ZPO zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das zunächst hö-\n\nhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit eines\n\nOberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt (Senatsbeschluß vom\n\n21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - BGHR ZPO § 36 Abs. 3 Divergenzvorlage 1).\n\nDiese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die beiden beteiligten\n\nAmtsgerichte liegen in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken. Das zu-\n\nnächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist somit der Bundesgerichtshof. Die\n\nBestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergibt sich nach\n\n§ 36 Abs. 2 ZPO daraus, daß das in seinem Bezirk gelegene Amtsgericht zu-\n\nerst mit der Sache befaßt worden ist. Auch die in § 36 Abs. 3 ZPO aufgestellten\n\nweiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Divergenzvorlage sind\n\ngegeben. Nach den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO ist für eine Vollstreckungsabwehr-\n\nklage das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs ausschließlich zuständig. U n-\n\nter Prozeßgericht ist dabei das Gericht des Verfahrens zu verstehen, in dem\n\nder Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (BGH, Beschluß vom 17. Oktober\n\n1979 - IV ARZ 42/79 - FamRZ 1980, 47). Das spricht für die ausschließliche\n\nZuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf.\n\n§ 642 Abs. 1 ZPO bestimmt dagegen, daß für Verfahren, die die gesetz-\n\nliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem\n\nminderjährigen Kind betreffen, das Gericht ausschließlich zuständig ist, bei\n\ndem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen\n\nGerichtsstand hat.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht Düsseldorf will der Regelung des\n\n§ 642 Abs. 1 ZPO Vorrang einräumen, würde damit aber abweichen von den\n\nzitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig und des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg, die die Zuständigkeitsregelung der §§ 767 Abs. 1, 802\n\nZPO für vorrangig halten.\n\nDaß die Vollstreckungsabwehrklage noch nicht zugestellt und damit\n\nnoch nicht rechtshängig ist, steht zwar einer Zuständigkeitsbestimmung nach\n\n§ 36 ZPO für die Hauptsache entgegen (Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987\n\n- IVb ARZ 54/86 - FamRZ 1987, 924). Zulässig ist aber eine Zuständigkeitsbe-\n\nstimmung für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe zur Durchführung der Klage (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981\n\n- IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43).\n\nb) Durch die Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 hat sich\n\nnichts daran geändert, daß für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unter-\n\nhaltstitel minderjähriger Kinder nach wie vor nach den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO\n\ndas Gericht des ersten Rechtszugs des Verfahrens, das zu dem angegriffenen\n\nTitel geführt hat, ausschließlich zuständig ist.\n\nEine ähnliche Problematik ergab sich bei der Einführung des § 621\n\nAbs. 2 ZPO, der die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts, bei\n\ndem eine Ehesache anhängig ist, auch für bestimmte andere Familiensachen\n\nvorsieht. Auch damals tauchte die Frage auf, ob dieses Familiengericht nun\n\nzuständig sei für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Titel, die von anderen\n\nGerichten erlassen worden waren. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage ver-\n\nneint und in erster Linie darauf abgestellt, durch die Zuständigkeit des Prozeß-\n\ngerichts des ersten Rechtszugs für die Vollstreckungsabwehrklage solle si-\n\nchergestellt werden, daß die von diesem Gericht im Vorprozeß erworbene\n\nSachkunde für die Vollstreckungsabwehrklage ausgenutzt werden könne. Der\n\nsachliche Bezug, den das Prozeßgericht zur Vollstreckungsabwehrklage habe,\n\nsei wesentlich enger als der des Gerichts der Ehesache zu dieser Klage. Die\n\nVollstreckungsabwehrklage betreffe den titulierten Anspruch und komme des-\n\nhalb in der Sache einer Fortsetzung des früheren Rechtsstreits nahe, auch\n\nwenn das Bestehen oder Nichtbestehen des titulierten Anspruchs nicht unmit-\n\ntelbar Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sein sollte (BGH, Be-\n\nschluß vom 6. Februar 1980 - IV ARZ 84/79 - FamRZ 1980, 346). Dieser Ge-\n\nsichtspunkt gilt für die hier zu entscheidende Frage in gleicher Weise.\n\nAus den Materialien zur Einführung der Neufassung des § 642 ZPO\n\n(BT-Drucks. 13/7338 S. 34 f.) läßt sich nicht herleiten, daß die neue Vorschrift\n\nVorrang haben soll vor der Zuständigkeitsregelung für die Vollstreckungsab-\n\nwehrklage. Es heißt dort, die Neuregelung folge einem Anliegen der Länder\n\nund der angehörten Verbände, das bisher für das vereinfachte Verfahren zur\n\nAbänderung von Unterhaltstiteln und das Verfahren zur Festsetzung von Re-\n\ngelunterhalt geltende Recht beizubehalten. Es sei nicht sachgerecht, die aus-\n\nschließliche Zuständigkeit des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstandes des\n\nKindes allein für das vereinfachte Verfahren vorzusehen. Die Überleitung in\n\ndas streitige Verfahren (§ 651 ZPO) wäre sonst - wie heute die Überleitung aus\n\ndem Mahnverfahren - häufig mit einer das Verfahren verzögernden Abgabe an\n\nein anderes Gericht verbunden. Es sei deshalb vorzuziehen, einen für Klagen\n\nund das vereinfachte Verfahren einheitlichen Gerichtsstand anzuordnen.\n\nAus dieser Absicht des Gesetzgebers läßt sich nicht herleiten, daß\n\ndurch die Neufassung des § 642 Abs. 1 ZPO die bisher geltende Zuständigkeit\n\nfür Vollstreckungsabwehrklagen geändert werden sollte. Dies gilt insbesonde-\n\nre, weil davon auszugehen ist, daß dem Gesetzgeber die Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zu dem Verhältnis zwischen § 621 Abs. 2 ZPO und den\n\n§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO bekannt gewesen sein dürfte. Hätte der Gesetzgeber\n\ndem § 642 Abs. 1 einen Vorrang vor den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO einräumen\n\nwollen, hätte es nahe gelegen, dies - zumindest in den Materialien - auszu-\n\nsprechen (im Ergebnis wie hier: OLG Schleswig und OLG Naumburg aaO;\n\nMünchKomm-ZPO/Coester-Waltjen, 2. Aufl. § 642 Rdn. 10; Zöller/Philippi, ZPO\n\n22. Aufl. § 642 Rdn. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 23. Aufl. § 642 Rdn. 2;\n\na.A. Musielak/Borth, ZPO 2. Aufl. § 642 Rdn. 3).\n\nBlumenröhr Hahne Ger-\n\nber\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ARZ___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/xii-arz-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802","ref_norm":"802","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ARZ___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ARZ___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/xii-arz-3-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ARZ___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:21:05.889327+00:00"}}