{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR___5-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"XII ZR 5/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 5/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1999 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe ei-\n\nnes Betrages von 65.442,44 DM nebst 6,5 % Zinsen aus\n\n62.515 DM seit 31. Oktober 1997 und 9 % Zinsen aus\n\n2.927,44 DM seit 14. November 1997 abgewiesen und die Beru-\n\nfung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf\n\nvom 21. Dezember 1998 insoweit zurückgewiesen worden ist.\n\nDer Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten\n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 21./22. Januar 1991 vermietete die Rechtsvorgängerin\n\nder Klägerin, die T. GmbH, der Beklagten eine Pati-\n\nenten-TV-Anlage für die Dauer von 10 Jahren. Daneben schlossen die Miet-\n\nvertragsparteien einen entgeltlichen Instandhaltungs- und Wartungsvertrag mit\n\ngleicher Laufzeit.\n\n1993 trat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten anstelle der\n\nT. GmbH in die Verträge ein.\n\nAm 27. Juni 1995 übertrug die Klägerin die der Beklagten geschuldeten\n\nInstandhaltungsarbeiten auf die Firma P. GmbH.\n\nMit Beschluß vom 11. Dezember 1996 lehnte das Amtsgericht die Eröff-\n\nnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse\n\nab. Am 28. Mai 1997 wurde die Klägerin von Amts wegen gemäß § 2 LöschG\n\nim Handelsregister gelöscht.\n\nMit einem an Rechtsanwalt Dr. F. , den die Beklagte als Liqui-\n\ndator der Klägerin ansah, gerichteten Schreiben vom 6. Juni 1997 kündigte die\n\nBeklagte, die die Entgeltzahlungen für die Verträge bereits ab Juni 1995 einge-\n\nstellt hatte, die Verträge fristlos unter Hinweis auf den Beschluß des Amtsge-\n\nrichts vom 11. Dezember 1996. Die Klägerin widersprach der Kündigung der\n\nBeklagten und erklärte mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 ihrerseits die\n\nfristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, überließ der Beklagten aber auf\n\nderen Wunsch die Anlage noch ein Jahr zur weiteren Benutzung.\n\nIn einem Vorprozeß war die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des\n\nLandgerichts vom 28. Oktober 1997 verurteilt worden, an den damaligen Klä-\n\nger, den Kaufmann Gerhard K., an den die Klägerin die Mietzinsansprüche\n\nabgetreten hatte, einen Betrag von insgesamt 54.830,16 DM für die Zeit von\n\nSeptember 1995 bis Juni 1997 zu zahlen. Sein weitergehender Antrag, festzu-\n\nstellen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten vom 6. Juni 1997 das Miet-\n\nverhältnis zwischen der Beklagten und der T. GmbH vom\n\n21. Januar 1991 nicht beendet habe, war abgewiesen worden. In einem weite-\n\nren Vorprozeß hatte das Landgericht Düsseldorf am 23. Dezember 1997 die\n\nBeklagte verurteilt, an die damalige Klägerin, Firma M. GmbH,\n\n18.371,75 DM für durchgeführte Wartungsarbeiten zu zahlen. Deren weiteren\n\nAntrag, festzustellen, daß der Instandhaltungsvertrag ungekündigt fortbestehe,\n\nhat die Firma P. GmbH wegen der von der Firma T. \n\nerklärten fristlosen Kündigung für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die\n\nFeststellung der Erledigung mit der Begründung abgelehnt, daß der Feststel-\n\nlungsantrag wegen der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung seitens\n\nder Beklagten von Anfang an unbegründet gewesen sei. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung der Firma P. GmbH mit Urteil\n\nvom 15. Oktober 1998 zurückgewiesen.\n\nIm vorliegenden Verfahren, in dem die Klägerin wegen unberechtigter\n\nBeendigung des Mietvertrages 62.515 DM und wegen unberechtigter Beendi-\n\ngung des Instandhaltungsvertrages 22.411,03 DM Schadensersatz geltend\n\ngemacht hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der\n\nKlägerin blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision,\n\nmit der sie ihre Ansprüche für die Zeit ab November 1997 in Höhe eines Betra-\n\nges von 65.442,44 DM (62.515 DM + 2.927,44 DM) nebst Zinsen weiter ver-\n\nfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die\n\nin den rechtskräftig entschiedenen Vorprozessen getroffene Feststellung, die\n\nKündigung der Beklagten vom 6. Juni 1997 sei wirksam, für den vorliegenden\n\nRechtsstreit Rechtskraftwirkung entfalte. Jedenfalls sei die außerordentliche\n\nKündigung der Beklagten wirksam. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß\n\nein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden könne, wenn ein wichtiger Grund\n\nvorliege. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar\n\ngewesen. Dabei könne offenbleiben, ob, wie das Landgericht gemeint habe,\n\nder Beklagten über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren kein Ansprech-\n\npartner mehr zur Verfügung gestanden habe. Der am 17. November 1993 von\n\nder Klägerin gestellte Konkursantrag sei mit Beschluß des Amtsgerichts Düs-\n\nseldorf vom 11. Dezember 1996 mangels Masse abgewiesen worden. Die Klä-\n\ngerin sei damit als zahlungsunfähig anzusehen gewesen. Darüber hinaus sei\n\nsie am 3. Februar 1997 von Amts wegen aufgelöst und am 28. Mai 1997 von\n\nAmts wegen im Handelsregister gelöscht worden. Die Beklagte habe sich nicht\n\ndarauf einlassen müssen, die langfristigen Verträge mit der vermögenslosen\n\nKlägerin, deren Existenzdauer nicht abzusehen gewesen sei, fortzusetzen, weil\n\neine verläßliche Aussicht auf eine dauerhafte weitere Nutzung des Mietgegen-\n\nstandes bis zum regulären Vertragsende nicht gegeben gewesen sei. Dies\n\ngelte um so mehr, als sich die Klägerin selbst nicht mehr in der Lage gesehen\n\nhabe, ihren Instandhaltungsverpflichtungen weiter nachzukommen. Daß die\n\nKlägerin ihre Wartungspflichten auf die P. GmbH übertra-\n\ngen habe und diese in der Folgezeit die erforderlichen Dienstleistungen bean-\n\nstandungsfrei erbracht habe, stehe nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr,\n\ndaß aus der damaligen Sicht der Beklagten angesichts der nachteilig verän-\n\nderten Verhältnisse in der Sphäre der Klägerin eine Gefährdung dieser Rechte\n\njedenfalls nicht habe ausgeschlossen werden können. Ohne Einfluß auf das\n\nBestehen eines Kündigungsrechts der Beklagten sei es gewesen, daß die\n\nParteien die Weiternutzung der streitgegenständlichen Fernsehanlage bis zum\n\n30. Juni 1998 vereinbart hätten. Eine vertraglich bindende Fortsetzung des\n\nMietverhältnisses habe die Beklagte abgelehnt. Schließlich habe die Beklagte\n\nihr Kündigungsrecht auch nicht dadurch verwirkt, daß sie erst ein halbes Jahr\n\nnach Ablehnung des Konkursantrages gekündigt habe.\n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Die außerordentlichen Kündigungen der beiden Verträge\n\nsind unwirksam.\n\na) Durch die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1997\n\nund des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1998 ist über die\n\nWirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen nicht rechtskräftig gegen die\n\nKlägerin entschieden worden. Die Klägerin war an diesen Verfahren nicht be-\n\nteiligt. Ein Fall der Rechtskrafterstreckung auf Dritte liegt nicht vor.\n\nb) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,\n\ndaß ein befristeter Mietvertrag auch bei Fehlen der Voraussetzungen des\n\n§ 554 a BGB a.F. gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund gegeben\n\nist. Das ist der Fall, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die\n\nDurchführung des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis\n\ntragenden Vertrauensgrundlagen derart gefährdet ist, daß sie dem Kündigen-\n\nden auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zuzumuten ist.\n\nGrundlage für dieses Kündigungsrecht ist § 242 BGB (BGH, Urteil vom 21. De-\n\nzember 1977 - VIII ZR 119/76 - WM 1978, 271, 273; vgl. Senatsurteil vom\n\n13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93 - ZMR 1996, 309, 312 m.w.N.).\n\nDer Begriff \"wichtiger Grund\" ist ein Rechtsbegriff. Die für seine Fest-\n\nstellung nötige Würdigung aller Umstände obliegt dem Tatrichter. Das Revisi-\n\nonsgericht hat aber sowohl die richtige Anwendung des Rechtsbegriffs als\n\nauch die Frage nachzuprüfen, ob alle für die Entscheidung wesentlichen Um-\n\nstände berücksichtigt sind (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977, aaO).\n\nDas Oberlandesgericht hat die Wirksamkeit der außerordentlichen Kün-\n\ndigung allein deshalb bejaht, weil der von der Klägerin gestellte Konkursantrag\n\nmangels Masse abgelehnt worden, die Klägerin daraufhin von Amts wegen im\n\nHandelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist und damit aus\n\ndamaliger Sicht der Beklagten eine Gefährdung ihrer Rechte nicht ausge-\n\nschlossen werden konnte. Damit hat das Oberlandesgericht zu geringe Anfor-\n\nderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gestellt und den gebote-\n\nnen strengen Maßstab für die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht\n\nausreichend beachtet.\n\naa) Bei Vermögensverfall einer Mietvertragspartei gewährt das Gesetz\n\ndem Vertragspartner grundsätzlich kein Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Die\n\nRechtsfolgen aus der enttäuschten Erwartung der Mietvertragsparteien, die\n\nVermögensverhältnisse des Vertragsgegners würden sich nach Abschluß des\n\nMietvertrages nicht wesentlich verschlechtern, sind ausschließlich in § 321\n\nBGB a.F. geregelt. Danach kann der aus dem Mietvertrag Vorleistungspflichti-\n\nge seine Leistung so lange zurückhalten, bis die Gegenleistung bewirkt ist,\n\nwenn sie durch eine nach Mietvertragsabschluß eintretende wesentliche Ver-\n\nmögensverschlechterung gefährdet ist. Weitergehende Rechte stehen ihm\n\nnicht zu (Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,\n\n3. Aufl. II. Rdn. 631). Nach altem Recht blieb der Konkurs des Vermieters ohne\n\nAuswirkungen auf die Wirksamkeit des Mietvertrages, sofern das Mietobjekt\n\ndem Mieter bei Konkurseröffnung bereits überlassen war (§ 21 Abs. 1 KO;\n\nStaudinger/Emmerich BGB, 13. Bearb. §§ 535, 536 Rdn. 168). Die Ansprüche\n\ndes Mieters waren Masseverbindlichkeiten (Belz in Bub/Treier, aaO, Kap. VII B\n\nRdn. 171). Lediglich bei Konkurs des Mieters hatten beide Vertragsparteien\n\nnach § 19 KO ein außerordentliches - befristetes - Kündigungsrecht (Staudin-\n\nger/Emmerich aaO Rdn. 169, dort auch zum Kündigungsrecht des Konkursver-\n\nwalters). Auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des\n\nVermieters nach neuem Recht besteht das Mietverhältnis fort (§ 108 InsO). Ein\n\nSonderkündigungsrecht für den Mieter gibt es nicht (Schmidt, Futterer/Blank\n\nMietrecht 7. Aufl. § 564 BGB Rdn. 123).\n\nbb) Wird die Konkurseröffnung über das Vermögen des Vermieters\n\nmangels Masse abgelehnt, so besteht kein Anlaß, dem Mieter allein deshalb\n\nein außerordentliches Kündigungsrecht zu gewähren. Zwar ist die GmbH mit\n\nder Ablehnung der Konkurseröffnung aufgelöst (§ 1 LöschG; seit 1. Januar\n\n1999: § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG; vgl. Keidel/Winkler FGG 14. Aufl. § 141 a\n\nRdn. 2). Dies ist aber ohne Einfluß auf den Bestand der Gesellschaft. Aus einer\n\nwerbenden Gesellschaft wird lediglich eine in Abwicklung befindliche (Lut-\n\nter/Hommel-hoff GmbHG 15. Aufl. § 60 Rdn. 9). Auch die Löschung der GmbH\n\nwegen Vermögenslosigkeit nach § 2 LöschG (seit 1. Januar 1999: § 141 a\n\nFGG, § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) hat keine rechtsgestaltende Wirkung in dem\n\nSinne, daß sie die GmbH endgültig erlöschen läßt. Stellt sich nach der L ö-\n\nschung heraus, daß die GmbH doch noch Vermögen hat, wird nunmehr eine\n\nAbwicklung durchgeführt. Die GmbH kann in diesem Stadium weiter am\n\nRechtsverkehr teilnehmen (BGHZ 48, 303, 307; Rowedder-Rasner GmbHG\n\n3. Aufl. Anh. nach § 60 Rdn. 18). Erfüllt sie ihre mietvertraglichen Verpflichtun-\n\ngen, so ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter nicht unzumut-\n\nbar. Erfüllt sie ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann der Mieter sein gesetz-\n\nliches Kündigungsrecht aus § 542 BGB a.F. ausüben und ist auf ein außeror-\n\ndentliches Kündigungsrecht nach § 242 BGB nicht angewiesen.\n\nWegen ihrer Rechte aus dem Mietvertrag mit der Beklagten war die Klä-\n\ngerin nicht vermögenslos und bestand deshalb trotz Löschung im Handelsregi-\n\nster weiter.\n\ncc) Eine Gefährdung der Rechte der Beklagten, die das Berufungsge-\n\nricht aus der damaligen Sicht der Beklagten für nicht ausgeschlossen erachtet\n\nhat, rechtfertigt die auf § 242 BGB gestützte Kündigung nicht. Nach den Fest-\n\nstellungen des Oberlandesgerichts waren die Geräte seit langem der Mieterin\n\nüberlassen und wurden von dieser ohne Schwierigkeiten genutzt. Zwar konnte\n\ndie Klägerin die Wartungspflichten nicht mehr selbst erfüllen. Sie hat aber die-\n\nse Aufgabe auf ein anderes Unternehmen übertragen, das die Instandsetzung\n\nnach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Bean-\n\nstandungen durchgeführt hat. Nach dem Vertrag war die Vermieterin nicht ver-\n\npflichtet, die Wartungsaufgaben selbst durchzuführen, sondern durfte die Ar-\n\nbeiten auf einen Dritten übertragen (Ziff. 9 des Instandhaltungsvertrages), ohne\n\ndaß dazu die Zustimmung der Beklagten erforderlich war. Nach § 8.4 des Miet-\n\nvertrages hatte die Beklagte das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu\n\nkündigen, wenn die Klägerin trotz schriftlicher Nachfristsetzung mit der Erfül-\n\nlung aus diesem sowie dem Instandhaltungsvertrag in Verzug geriet. Statt der\n\nKündigung konnte die Beklagte auch ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 320\n\nBGB) geltend machen, wenn die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen\n\nnicht erfüllte. Damit war die Gefahr gering, daß die Beklagte wegen der finan-\n\nziellen Situation der Klägerin einen Schaden erlitt.\n\ndd) Letztlich empfand die Beklagte die Gefährdung ihrer Rechte selbst\n\nnicht als unzumutbar. Obwohl der Konkursantrag am 12. Dezember 1996 man-\n\ngels Masse abgelehnt worden war, erklärte sie die Kündigung erst am 6. Juni\n\n1997. Nach ihrer Kündigung bat sie die Klägerin darum, die Geräte weiter be-\n\nnutzen zu dürfen und benutzte sie über ein Jahr lang weiter. Ob, wie das\n\nLandgericht annahm, auf seiten der Klägerin über einen Zeitraum von einein-\n\nhalb Jahren tatsächlich und rechtlich kein Ansprechpartner zur Verfügung\n\nstand, kann offenbleiben, da die Beklagte keinen Anlaß gesehen hat, ihre au-\n\nßerordentliche Kündigung auch auf diesen Punkt zu stützen. Im übrigen trug\n\ndie Beklagte zur schlechten finanziellen Situation der Klägerin auch bei, indem\n\nsie die Forderungen der Klägerin in Höhe von 54.830,16 DM (Mietzins für\n\nSeptember 1995 bis Juni 1997) nicht bezahlte und die Sicherungsnehmerin,\n\nder die Klägerin die Forderung abgetreten hatte, hierüber erst einen Titel er-\n\nwirken mußte.\n\nc) Die von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung des In-\n\nstandhaltungsvertrages war ebenfalls unwirksam. Das Berufungsgericht hat die\n\naußerordentliche Kündigung als wirksam angesehen, ohne seine Auffassung\n\nnäher zu begründen. Wie beim Mietvertrag handelt es sich bei dem Instand-\n\nhaltungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigem Grund ge-\n\nkündigt werden kann (vgl. BGHZ 41, 104, 108; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl.\n\nEinleitung vor § 241 Rdn. 17). Aus den unter 3. angeführten Erwägungen war\n\nder Beklagten auch die Fortsetzung des Instandhaltungsvertrages zumutbar.\n\nDies gilt um so mehr, als die Klägerin die Instandhaltung nicht selbst durchfüh-\n\nren mußte, sondern aufgrund der Vereinbarung mit der Beklagten einem Drit-\n\nten überlassen durfte.\n\n3. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann das\n\nUrteil nicht bestehenbleiben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, abschlie-\n\nßend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).\n\nEs steht nicht fest, ob Rechtsanwalt Dr. F. für die Klägerin ver-\n\ntretungsberechtigt war. Ausweislich des Handelsregisters war er bis\n\n31. Dezember 1996 als Notgeschäftsführer bestellt. Am 28. Mai 1997 wurde die\n\nKlägerin von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Ab diesem Zeitpunkt\n\nwaren zu ihrer Vertretung nur die Liquidatoren befugt, die das Gericht gemäß\n\n§ 2 Abs. 3 LöschG ernannt hat (BGH, Urteil vom 18. April 1985 - WM 1985,\n\n870, 871). Die Bestellung von Rechtsanwalt H. zum Nachtragsliqui-\n\ndator erfolgte erst am 27. Mai 1998.\n\nDie Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Dr. F. war nicht nur\n\nfür die Entgegennahme der Kündigung, sondern auch dafür von Bedeutung, ob\n\ner seinerseits für die Klägerin kündigen konnte. Ohne Vertretungsbefugnis läge\n\nauch in der Klageerhebung keine wirksame Kündigung. Sie wäre erst mit der\n\nGenehmigung durch den Liquidator wirksam geworden.\n\nDie Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin ist wesentlich für das Ent-\n\nstehen von Mietersatzansprüchen. Vor der Kündigung hatte die Klägerin weiter\n\nden Mietzinsanspruch. Ob aber Mietzins- oder Mietzinsersatzansprüche be-\n\nstanden, kann für die Aktivlegitimation der Klägerin von Bedeutung sein, weil\n\ndie Klägerin ihre \"Ansprüche auf Zahlung von Miete\" an den Gläubiger K. \n\nabgetreten hatte. Es muß deshalb geklärt werden, ob von dieser Abtretung\n\nauch Mietzinsersatzansprüche umfaßt sind. Dazu bedarf es einer Auslegung\n\nder Abtretungsvereinbarung. Der Senat ist ferner nicht in der Lage, die Scha-\n\ndenshöhe zu klären, gleichgültig, ob sich diese nach Ziff. 8.5 des Mietvertrages\n\noder nach allgemeinen Grundsätzen richtet. Auch dazu sind weitere Feststel-\n\nlungen zu treffen, weshalb das Urteil aufzuheben und die Sache an das Ober-\n\nlandesgericht zurückzuverweisen war.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zr-5-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zr-5-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:51.600488+00:00"}}