{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__91-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"XII ZR 91/00","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 91/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Februar 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Revision.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter über den Nach-\n\nlaß des Peter Wilhelm W. von dem Beklagten Rick Paul P., W. 70, H., Räu-\n\nmung und Mietzinszahlung aus einem Mietvertrag vom 6. Mai 1993 über eine\n\ngewerblich genutzte Halle.\n\nSeit Juni 1995 hat der Beklagte wegen behaupteter Mängel keine Miete\n\nmehr bezahlt.\n\nMit Schreiben vom 7. November 1997 kündigte der Kläger das Mietver-\n\nhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs.\n\nDie Klageschrift wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom 1. Ok-\n\ntober 1997 dem Beklagten, Rick Paul P., persönlich übergeben. In seiner Kla-\n\ngeerwiderung bezog sich der Beklagte zum Beweis für die Mietzinszahlung\n\nunter anderem auf Kontoauszüge, die ihn - Rick Paul P., H.straße - als Konto-\n\ninhaber ausweisen.\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung war ausweislich des Protokolls\n\nder Beklagte, Rick Paul P., persönlich anwesend. Mit einem nach Schluß der\n\nmündlichen Verhandlung des Landgerichts eingegangenen Schreiben meldete\n\nsich ein Herr Paul P. zu den Akten und bat um Berichtigung des Passivrubrums\n\ndahingehend, daß er, Paul P., der richtige Beklagte sei.\n\nDas Landgericht verurteilte den Beklagten, Rick Paul P., zur Räumung\n\nund gab der Zahlungsklage überwiegend statt.\n\nGegen das Urteil legte Rechtsanwalt Q. namens und in Vollmacht des\n\nRick Paul P. Berufung ein. Nachdem der Kläger die ordnungsgemäße Bevoll-\n\nmächtigung von Rechtsanwalt Q. durch den Berufungskläger gerügt hatte, for-\n\nderte das Berufungsgericht den Berufungskläger auf, seinen Namen\n\n- gegebenenfalls mittels einer Ablichtung des Personalausweises - anzugeben.\n\nAuf diesen Hinweis teilte Rechtsanwalt Q. mit, der Beklagte habe seit mehreren\n\nWochen auf seine Anfragen und Anschreiben nicht reagiert; Aufklärung könne\n\nauch nicht durch den erstinstanzlich Bevollmächtigten erlangt werden, da die-\n\nser in Untersuchungshaft sitze.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.\n\nDagegen richtet sich die Revision des Beklagten, Rick Paul P..\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft und auch im übrigen zuläs-\n\nsig.\n\nDer Beklagte ist zur Einlegung der Revision befugt, weil die beiden vo-\n\nrinstanzlichen Urteile sich jedenfalls formell gegen ihn richten und er dadurch\n\nbeschwert ist.\n\nII.\n\nDie Revision ist jedoch unbegründet.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil\n\nder Bevollmächtigte des Berufungsklägers nicht nachgewiesen habe, daß er\n\nvon dem erstinstanzlich Beklagten zur Durchführung des Berufungsverfahrens\n\nbevollmächtigt worden sei (§ 88 Abs. 1 ZPO). Das ist nicht zu beanstanden.\n\n1. Ein Verstoß gegen § 551 Nr. 5 ZPO liegt nicht vor. Zwischen dem\n\nKläger und dem Beklagten Rick Paul P. ist ein Prozeßrechtsverhältnis begrün-\n\ndet worden.\n\nAusweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Klage Rick Paul P.\n\npersönlich übergeben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Land-\n\ngericht erschien ausweislich des Sitzungsprotokolls der Beklagte, Rick Paul P.,\n\npersönlich mit seinem Prozeßbevollmächtigten. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO be-\n\ngründen die Postzustellungsurkunde (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.) und das\n\nSitzungsprotokoll vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen. Der Be-\n\nklagte hat einen im Rahmen des § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis\n\nfür die behauptete Unrichtigkeit der in den Urkunden bezeugten Tatsachen\n\nnicht angetreten (Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl. § 418 Rdn. 4 m.w.N.). Das Ru-\n\nbrum des landgerichtlichen Urteils weist folgerichtig den Revisionskläger als\n\nBeklagten aus.\n\n2. Die Berufung wurde von Rechtsanwalt Q. namens des Beklagten Rick\n\nPaul P. eingelegt. Der Beklagte hat jedoch vor dem Berufungsgericht auf ent-\n\nsprechende Rüge des Klägers nicht nachgewiesen, Rechtsanwalt Q. ord-\n\nnungsgemäß bevollmächtigt zu haben. Eine wirksame Prozeßvollmacht ist Pr o-\n\nzeßhandlungsvoraussetzung. Liegt sie bei Einlegung des Rechtsmittels nicht\n\nvor, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 40, 197, 198; BGH,\n\nUrteile vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89 - NJW 1990, 3152 und vom\n\n14. Dezember 1990 - V ZR 329/89 - NJW 1991, 1175, 1176).\n\nAnderes ergäbe sich auch nicht für den Fall, daß die Berufung nicht im\n\nNamen des Beklagten Rick Paul P., sondern namens seines Vaters Paul P.\n\neingelegt worden wäre. Der Vater Paul P. war am Verfahren nicht beteiligt und\n\ndeshalb zur Einlegung der Berufung nicht befugt.\n\nHahne Gerber Wagenitz\n\n Fuchs Vezina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zr-91-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zr-91-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:16.566750+00:00"}}