{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__83-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"XII ZR 83/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juli 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1603, 1610, 1610 Abs. 3 a.F. a) Zur Frage der gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft eines Unterhaltspflichtigen zur Sicherung des angemessenen Unterhalts seines minderjährigen Kindes. b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr er- heblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zuge- rechnet werden kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 83/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1603, 1610, 1610 Abs. 3 a.F.\n\na) Zur Frage der gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft eines Unterhaltspflichtigen\n\nzur Sicherung des angemessenen Unterhalts seines minderjährigen Kindes.\n\nb) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der\n\nkrankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr er-\n\nheblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zuge-\n\nrechnet werden kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. November 1995\n\n- XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345).\n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - OLG Zweibrücken\nAG Zweibrücken\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter\n\nSprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Dr. Ahlt und die Richterin\n\nDr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-\n\nnat vom 15. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen, soweit\n\nder Beklagte die Aufhebung seiner Verurteilung zur Zahlung von\n\nTrennungsunterhalt an die Klägerin zu 1. begehrt.\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das oben bezeichnete Urteil\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-\n\nricht den Beklagten unter Änderung und Neufassung des Urteils\n\ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 18. Januar\n\n1999 verurteilt hat, ab 1. Juli 1998 einen höheren Kindesunterhalt\n\nals monatlich 392 DM zu zahlen, und es die Berufung des Be-\n\nklagten insoweit zurückgewiesen hat. Die weitergehende Revision\n\ndes Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger machen gegen den Beklagten Ehegatten- bzw. Kindesunter-\n\nhalt geltend.\n\nDie Klägerin zu 1. und der Beklagte haben im Juli 1982 die Ehe mitein-\n\nander geschlossen. Seit September/Oktober 1995 leben sie getrennt; sie sind\n\nseit 9. November 1999 geschieden.\n\nAus der Ehe ist der Kläger zu 2., geboren am 17. Dezember 1982, her-\n\nvorgegangen. Dessen Unterhaltsansprüche hat die Klägerin zu 1. bis zur Voll-\n\njährigkeit des Klägers zu 2. in Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend\n\ngemacht.\n\nDie Klägerin zu 1. war während der Ehe mit dem Beklagten nicht er-\n\nwerbstätig. Sie bezieht seit 1. Mai 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe\n\nvon 1.106,87 DM monatlich. Daneben hat sie Einkünfte aus Vermietung und\n\nVerpachtung in Höhe von 500 DM, von denen 250 DM dem Beklagten zuste-\n\nhen; sie wohnt mietfrei in einer eigenen Eigentumswohnung.\n\nDer Kläger zu 2., der ohne Einkommen ist, wohnt bei seiner Mutter.\n\nDer Beklagte war bis Juni 1997 bei der B. GmbH als tech-\n\nnischer Angestellter im Bereich der Computerwartung mit einem durchschnittli-\n\nchen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 4.000 DM tätig. Nachdem er seinen\n\nArbeitsvertrag zum 30. Juni 1997 gekündigt hatte, bezog er ab 1. Juli 1997 bis\n\neinschließlich Oktober 1997 Arbeitslosengeld von 447 DM wöchentlich. Von\n\nNovember 1997 bis März 1999 übte der Beklagte eine seinem früheren Arbeits-\n\nverhältnis entsprechende Tätigkeit selbständig aus. Seit 1. April 1999 ist er bei\n\nder Firma C. W. , Netzwerktechnik, deren Inhaberin seine Lebens-\n\ngefährtin ist, als Techniker angestellt. Er verdient dort monatlich netto\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\n2.019,80 DM (= 1.032,71 \n\nDas Familiengericht hat den Beklagten, der den Kindesunterhalt in Höhe\n\nvon 392 DM monatlich für die Zeit ab Juni 1997 anerkannt hat, verurteilt, für den\n\nKläger zu 2. im Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 31. Mai 1997 Unterhalts-\n\nrückstände zwischen 120 DM und 303 DM monatlich, ab 1. Juni 1997 einen\n\nlaufenden monatlichen Unterhalt von 695 DM und ab 1. Juli 1998 einen solchen\n\nvon 603 DM monatlich zu bezahlen. Die Klage der Klägerin zu 1. auf Tren-\n\nnungsunterhalt hat es abgewiesen.\n\nDas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das amtsge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und den vom Beklagten zu zahlenden Kindesunter-\n\nhalt für die Zeit ab Juli 1997 bis 30. Juni 1998 auf monatlich 392 DM und für die\n\nZeit danach auf monatliche Beträge zwischen 518 DM und 533 DM herabge-\n\nsetzt. Auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 1. hat es den Beklagten verur-\n\nteilt, an die Klägerin zu 1. für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 30. April\n\n1998 einen monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen.\n\nMit der zu seinen Gunsten zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte\n\nsein zweitinstanzliches Begehren weiter, seine Verurteilung auf Zahlung von\n\nKindesunterhalt auf monatlich 142 DM ab 1. Juli 1997 zu begrenzen; außerdem\n\nsucht er die vollständige Abweisung der Klage der Klägerin zu 1. auf Tren-\n\nnungsunterhalt zu erreichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA\n\nDie Revision ist nicht zulässig, soweit der Beklagte seine Verurteilung zur\n\nZahlung von Trennungsunterhalt durch das Oberlandesgericht angreift; denn\n\nhierzu fehlt es an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsge-\n\nricht.\n\nDer Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,\n\nder die dort zugunsten des Beklagten zugelassene Revision weiter einschränkt.\n\nDie Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich jedoch auch aus den Entschei-\n\ndungsgründen ergeben (vgl. nur BGHZ 48, 134, 136; Senatsurteil vom\n\n29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590). Dies ist hier der Fall:\n\nDas Oberlandesgericht hat in den Gründen die Revision unter Bezug-\n\nnahme auf § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der u.a. den Kindesunterhalt betrifft, zuge-\n\nlassen. Hingegen ist die Vorschrift des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die sich auf die\n\ndurch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht bezieht, nicht erwähnt.\n\nHinzu kommt, daß das Berufungsgericht als Grund der Zulassung der Revision\n\nallein die rechtsgrundsätzliche Frage der unterhaltsrechtlichen Bedeutung und\n\nder Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder angeführt hat. Auch\n\ndaraus ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf\n\nden geltend gemachten prozessualen Anspruch auf Kindesunterhalt beschränkt\n\nhat.\n\nB\n\nHingegen ist die Revision in bezug auf die Unterhaltsansprüche des Klä-\n\ngers zu 2. zulässig. Sie ist für die Zeit bis 30. Juni 1998 allerdings nicht begrün-\n\ndet. Für die Zeit ab 1. Juli 1998 führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der\n\nBeklagte zu einer höheren Unterhaltszahlung als monatlich 392 DM verurteilt\n\nworden ist.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß sich das Maß des zu gewäh-\n\nrenden Unterhalts gemäß § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürfti-\n\ngen bestimme. Diese Lebensstellung leite sich bei einem minderjährigen Kind\n\naus der wirtschaftlichen Situation des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab.\n\nSolange der Mindestunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB gewährleistet sei, ha-\n\nbe das minderjährige Kind deshalb keinen Anspruch auf Ausweitung der Er-\n\nwerbstätigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der Mindestbedarf be-\n\nmesse sich bis zum Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes zum 1. Juli\n\n1998 wegen der Verweisung in § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nach dem Regelbedarf,\n\ndem die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspreche. Der\n\nBeklagte schulde daher ab dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Juli 1997 bis\n\nzum 30. Juni 1998 monatlich 502 DM abzüglich 110 DM hälftiges Kindergeld,\n\nsomit 392 DM Unterhalt. Mit dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes\n\nhabe sich die Rechtslage grundlegend geändert. Auf die RegelbedarfVO sei,\n\nweil § 1610 Abs. 3 BGB a.F. weggefallen sei, nicht abzustellen. Vielmehr ent-\n\nspreche der Mindestunterhalt ab 1. Juli 1998 dem nach dem Sozialhilfebedarf\n\nermittelten Existenzminimum von Kindern. Dieses belaufe sich in der dritten\n\nAltersstufe in etwa - wie das Oberlandesgericht unter Verweis auf sein in\n\nFamRZ 2000, 765 abgedrucktes Urteil ausführt - auf die in der 5. Einkommens-\n\ngruppe der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle angeführten Beträge. Unter\n\nAnrechnung des hälftigen Kindergeldes schulde der Beklagte daher monatlich\n\n533 DM vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998, 518 DM vom 1. Januar bis 30. Juni\n\n1999, 528 DM vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie 518 DM ab\n\n1. Januar 2000.\n\nDiese Beträge habe der Beklagte zu bezahlen, ohne sich, wie das Ober-\n\nlandesgericht sinngemäß ausführt, auf seine Leistungsunfähigkeit berufen zu\n\nkönnen. Vielmehr sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 1998 ein für die Deckung des\n\nMindestbedarfs des Kindes maßgebliches Einkommen von monatlich netto\n\n3.500 bis 3.900 DM entsprechend der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer\n\nTabelle fiktiv zuzurechnen. Denn er habe keine Gründe nachvollziehbar darge-\n\ntan, die sein Ausscheiden bei seiner früheren Arbeitgeberin unterhaltsrechtlich\n\nbilligenswert erscheinen lassen könnten. Zwar habe bei ihm am 21. November\n\n1996 eine Blasentumorresektion vorgenommen werden müssen. Nach dem\n\nArztbericht vom 29. November 1996 sei jedoch der postoperative Verlauf kom-\n\nplikationslos gewesen. Danach bleibe unerklärt, warum der Beklagte ein halbes\n\nJahr später seine Arbeitsstelle krankheitsbedingt habe kündigen müssen. Dies\n\nsei um so weniger verständlich, als er sich im November 1997 selbständig ge-\n\nmacht habe. Die behauptete Blasenschwäche allein vermöge sein Verhalten\n\nnicht zu erklären. Der Beklagte trage auch nicht vor, daß ihn seine Arbeitgebe-\n\nrin zur Kündigung gedrängt habe. Naheliegend sei, daß der Beklagte einmal im\n\nHinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen und zum anderen wegen seiner\n\npersönlichen Beziehungen zu seiner jetzigen Lebenspartnerin und Arbeitgebe-\n\nrin seine frühere nichtselbständige Tätigkeit \"aus eigenen Stücken\" aufgegeben\n\nhabe, um sich selbständig zu machen bzw. in den Betrieb seiner Lebensgefähr-\n\ntin einzutreten.\n\nII.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\n1. Zu Unrecht rügt allerdings die Revision, das Berufungsgericht habe\n\ngegen § 308 ZPO verstoßen, weil es nicht berücksichtigt habe, daß die Kläger-\n\nseite in ihrem Berufungsantrag Zahlungen des Beklagten in der Vergangenheit\n\nvom verlangten Unterhalt abgezogen habe. Letzteres ist jedoch für die Zeit ab\n\n1. Juli 1997, auf die sich die Neufassung des Berufungsurteils bezieht, nicht der\n\nFall.\n\n2. Weiterhin hat das Oberlandesgericht zu Recht die Herabsetzung des\n\nUnterhalts auf monatlich 142 DM ab 1. Juli 1997 schon daran scheitern lassen,\n\ndaß der Beklagte vor dem Amtsgericht bereits einen Unterhalt von monatlich\n\n392 DM anerkannt hatte. Abgesehen davon, kann der Beklagte mit seinem An-\n\nspruch auf Erstattung eines monatlichen Mietzinses von 250 DM gegen die\n\nKlägerin zu 1 schon deswegen nicht gegen den Anspruch auf Kindesunterhalt\n\naufrechnen, weil es an der in § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeit der\n\nbeiden Forderungen fehlt.\n\n3. Was die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mindestunterhalt\n\nminderjähriger Kinder betrifft, ist zwar der Ausgangspunkt des Oberlandesge-\n\nrichts zutreffend, daß es seit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindes-\n\nunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) keine gesetzliche Bestim-\n\nmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr gibt.\n\nDoch ist deswegen - im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts - nicht\n\nhinsichtlich der Höhe des Mindestbedarfs eines minderjährigen Kindes auf das\n\nsteuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder abzu-\n\nstellen, das auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelt wird und sich je\n\nnach Altersstufe im Bereich der Einkommensgruppe 4 bis 6 der Düsseldorfer\n\nTabelle bewegt (vgl. Rühl/Greßmann Kindesunterhaltsgesetz Rdn. 58 ff.). Denn\n\nwie der Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ\n\n2002, 536, 539 im einzelnen dargelegt hat, würde eine Gleichsetzung des für\n\nsteuerliche Zwecke auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelten Exi-\n\nstenzminimums von minderjährigen Kindern mit deren Mindestbedarf der unter-\n\nschiedlichen Struktur und Funktion des zivilrechtlichen Unterhaltsbedarfs auf\n\nder einen Seite sowie des Einkommensteuer- und Sozialhilferechts auf der an-\n\nderen Seite nicht gerecht. Der Gleichsetzung steht insbesondere entgegen, daß\n\ndas Unterhaltsrecht - im Gegensatz zum Einkommensteuer- und Sozialhilfe-\n\nrecht - von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch ausgeht.\n\nWird das Kind wie im vorliegenden Fall von einem Elternteil versorgt und be-\n\ntreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstel-\n\nlung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhält-\n\nnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Danach aber war es rechtsfeh-\n\nlerhaft, daß das Berufungsgericht ohne Rücksicht auf das tatsächliche Ein-\n\nkommen des Beklagten von 1.100 DM bzw. 2.019,80 DM monatlich ab 1. Juli\n\n1998 von vornherein von einem Unterhaltsbedarf des Klägers zu 2. entspre-\n\nchend der 5. Einkommensgruppe der jeweils anwendbaren Düsseldorfer Ta-\n\nbelle in der dritten Altersstufe ausgegangen ist.\n\nDeshalb kann das Urteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht-\n\nerhalten werden. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig\n\n(§ 563 ZPO a.F.). Vielmehr führt die Revision zur Aufhebung des Urteils, soweit\n\nder Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 1998 zur Zahlung eines höheren Kindesun-\n\nterhalts als monatlich 392 DM verurteilt ist, und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Oberlandesgericht, damit dieses den Bedarf des Klägers zu 2. fest-\n\nstellen kann.\n\nFür das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen:\n\nDas Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß der Unterhaltsbedarf\n\ndes Klägers zu 2. nicht ohne weiteres entsprechend dem behaupteten Ein-\n\nkommen des Beklagten von monatlich 1.100 DM bzw. 2019,80 DM zuzüglich\n\n250 DM monatliche Mieteinnahmen nach der ersten Einkommensgruppe der\n\nDüsseldorfer Tabelle anzusetzen ist. Vielmehr konnte - entgegen den Ausfüh-\n\nrungen des Oberlandesgerichts - schon unter der Geltung des § 1610 Abs. 3\n\nBGB a.F. ein über den Mindestbedarf hinausgehender Unterhalt auch aus ei-\n\nnem fiktiv zugerechneten Einkommen hergeleitet werden, wenn, wie hier, die\n\nverminderten Einkünfte auf die Aufgabe des Arbeitsplatzes zurückzuführen\n\nsind. Denn einerseits kann dem Unterhaltsverpflichteten die Berufung auf seine\n\neingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt sein (vgl.\n\nSenatsurteil vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374).\n\nZum anderen wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht nur\n\ndurch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt,\n\ndie er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umstän-\n\nden auch im Wege eines Orts- oder Berufswechsels, erreichen könnte. Dabei\n\nobliegt ihm aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjäh-\n\nrigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Ar-\n\nbeitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch\n\nden angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen (vgl. Senatsurteil vom\n\n31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359 m.N.). Diese Grund-\n\nsätze gelten über das Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes hinaus.\n\nDanach wird es zunächst darauf ankommen, ob dem Beklagten ein fikti-\n\nves Einkommen in Höhe seiner bisherigen Bezüge deshalb zuzurechnen ist,\n\nweil er bei der B. GmbH selbst gekündigt hat.\n\nDabei wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, daß nach der\n\nRechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Januar 1987 aaO) auch eine selbst\n\nherbeigeführte Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners, bedingt durch\n\ndie Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit erheblicher Einkom-\n\nmenseinbuße, grundsätzlich beachtlich ist, wenn nicht im Einzelfall schwerwie-\n\ngende Gründe vorliegen, die dem Verpflichteten nach Treu und Glauben die\n\nBerufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verwehren. Ein solcher\n\nVerstoß gegen Treu und Glauben kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn\n\ndem Pflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur\n\nLast zu legen ist.\n\nDer Beklagte hat hierzu im wesentlichen vorgetragen, daß er seine Tä-\n\ntigkeit bei der B. GmbH wegen seines Gesundheitszustands aufgegeben habe.\n\nNach der Entfernung eines bösartigen Blasentumors im November 1996 habe\n\ner an einer gravierenden Blasenschwäche gelitten. Diese habe es ihm unmög-\n\nlich gemacht, seine Arbeit, bei der er täglich vier Stunden habe im Auto sitzen\n\nmüssen, weiter auszuführen. Bei seiner selbständigen Tätigkeit arbeite er hin-\n\ngegen den ganzen Tag am selben Ort, was mit seiner Blasenschwäche zu ver-\n\neinbaren sei. Seinen Gesundheitszustand hat der Beklagte unter Sachverstän-\n\ndigenbeweis gestellt.\n\nDas Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, mit dem\n\ngenannten Vortrag nicht auseinandergesetzt. Dies ist nachzuholen. Insbeson-\n\ndere dürfte auch das beantragte Gutachten einzuholen sein. Denn sollte der\n\nVortrag des Beklagten richtig sein, hätte er in bezug auf seine Unterhaltspflicht\n\ngegenüber dem Kläger zu 2. weder verantwortungslos noch leichtfertig gehan-\n\ndelt. Vielmehr ist einem Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen seine\n\nArbeit nicht mehr verrichten kann, auch unterhaltsrechtlich nicht zuzumuten, die\n\nKündigung seines Arbeitgebers abzuwarten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der\n\nbetreffende Arbeitnehmer im Anschluß an die Kündigung, wie hier, den Regel-\n\nbedarf seines minderjährigen Kindes sicherstellt.\n\nWeiter wird zu prüfen sein, ob der Beklagte während der anschließenden\n\nZeit, in der er zunächst selbständig und danach in abhängiger Stellung in der\n\nFirma seiner Lebensgefährtin tätig war, stattdessen in der Lage war, den an-\n\ngemessenen Unterhalt seines Kindes durch die Aufnahme einer anderen Tätig-\n\nkeit, bei der er gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können,\n\nsicherzustellen (vgl. dazu Urteil vom 31. Mai 2000 aaO 1359). Dabei wird ins-\n\nbesondere eine Rolle spielen, ob der Beklagte angesichts der Verhältnisse auf\n\ndem Arbeitsmarkt und seiner persönlichen Eigenschaften (Alter, Gesundheits-\n\nzustand und ähnliches) überhaupt eine reale anderweitige Beschäftigungs-\n\nchance hatte und ob ihm gegebenenfalls die Aufgabe seiner bisherigen Tätig-\n\nkeit angesichts seines Gesundheitszustandes zumutbar war (vgl. - für den Fall\n\ndes Unterhaltsbedürftigen - BGH, Urteile vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 -\n\nFamRZ 1987, 691, 693; vom 8. April 1987 - IVb ZR 39/86 - FamRZ 1987, 912,\n\n913 jeweils m.w.N.; - für den Fall des Unterhaltspflichtigen - Senatsurteil vom\n\n15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345, 346; OLG Hamm,\n\nFamRZ 1998, 623; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Hö-\n\nhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 622; Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht I 3. Kap.\n\nRdn. 170; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis\n\n5. Aufl. § 2, Rdn. 145). Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit,\n\nhierzu weiter vorzutragen.\n\nSchließlich wird das Oberlandesgericht auch zu berücksichtigen haben,\n\ndaß ab dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2. im Dezember 2000 sei-\n\nne Mutter ihm gegenüber, auch wenn er im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2\n\nBGB privilegiert sein sollte, grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig ist (vgl.\n\nSenatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Da-\n\nbei wird auch zu prüfen sein, wie sich der Umstand, daß der Kläger zu 2. miet-\n\nfrei wohnt, auf seinen Bedarf auswirkt.\n\nHahne \nzugleich für die urlaubsab-\nwesende Bundesrichterin\nWeber-Monecke \n\nSprick\n\nVézina\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__83-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/xii-zr-83-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__83-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__83-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/xii-zr-83-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__83-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:09.649978+00:00"}}