{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__68-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-11-19","aktenzeichen":"XII ZR 68/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 558 a.F., 548, 179 Abs. 1 a) Ersatzansprüche des Vermieters/Verpächters wegen Veränderungen oder Ver- schlechterungen der Miet-/Pachtsache gegen den vollmachtlosen Vertreter des Mieters/Pächters (§ 179 Abs. 1 BGB) verjähren in der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB a.F./§ 548 Abs. 1 BGB n.F. b) Zu den Voraussetzungen einer solchen Verjährung. c) Die \"Rückgabe\" der Miet-/Pachtsache im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB a.F./ § 548 Abs. 1 BGB n.F. setzt grundsätzlich einen vollständigen Besitzverlust des Mie- ters/Pächters sowie die Kenntnis des Vermieters/Verpächters hiervon voraus (Be- stätigung von Senatsurteil vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001; 535 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. November 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 68/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 558 a.F., 548, 179 Abs. 1\n\na) Ersatzansprüche des Vermieters/Verpächters wegen Veränderungen oder Ver-\nschlechterungen der Miet-/Pachtsache gegen den vollmachtlosen Vertreter des\nMieters/Pächters (§ 179 Abs. 1 BGB) verjähren in der kurzen Verjährungsfrist des\n§ 558 Abs. 1 BGB a.F./§ 548 Abs. 1 BGB n.F.\n\nb) Zu den Voraussetzungen einer solchen Verjährung.\n\nc) Die \"Rückgabe\" der Miet-/Pachtsache im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB a.F./ § 548\nAbs. 1 BGB n.F. setzt grundsätzlich einen vollständigen Besitzverlust des Mie-\nters/Pächters sowie die Kenntnis des Vermieters/Verpächters hiervon voraus (Be-\nstätigung von Senatsurteil vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001; 535 f.).\n\nBGH, Urteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - OLG Rostock\n\nLG Stralsund\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Gerber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Rostock vom 24. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche we-\n\ngen der Verschlechterung einer Pachtsache geltend.\n\nAm 4. April (nicht: Januar) 1991 schloß die Klägerin als Verpächterin mit\n\ndem Beklagten als Vertreter einer H. GmbH mit Sitz in B. \n\n(fortan: H-GmbH) einen schriftlichen Pachtvertrag über Gewerberäume in Br.\n\n \"für die Zwecke des Betriebes eines Hotels mit Restaurant\". Die mit nota-\n\nriellem Gesellschaftsvertrag vom 8. Dezember 1989 gegründete H-GmbH wur-\n\nde am 21. November 1991 in das Handelsregister eingetragen. Mit undatierter\n\nUrkunde hatte der Geschäftsführer der H-GmbH den Beklagten bevollmächtigt,\n\nab dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister Erklärun-\n\ngen gegenüber Ämtern, Behörden und sonstigen Dienststellen abzugeben.\n\nNach Auffassung des Beklagten war er aufgrund dieser Vollmacht zum Ab-\n\nschluß des Pachtvertrages namens der H-GmbH bevollmächtigt. Am 17. April\n\n1991 wurde der Geschäftsbetrieb aufgenommen.\n\nNach Kündigung des Pachtverhältnisses wurde der Beklagte am 28. April\n\n(nicht: 31. März) 1994 zur Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts verur-\n\nteilt. Dagegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt, weswegen er es ablehnte,\n\ndas Pachtobjekt zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.\n\nAm 29. Juli 1994 besichtigten Vertreter der Klägerin, der Beklagte sowie\n\nVertreter der Gemeinde die Pachträume. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich\n\ndie Schlüssel für das Pachtobjekt im Besitz der Gemeinde, die die Schließanla-\n\nge zur Gefahrenabwehr hatte auswechseln lassen. Mit Schreiben vom 9. Sep-\n\ntember 1994 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung und Andro-\n\nhung der Zwangsvollstreckung auf, mitzuteilen, ob er die bei der Besichtigung\n\nfestgestellten Beschädigungen beseitigt habe.\n\nMit Schriftsatz vom 1. November 1994 nahm der Beklagte die Berufung\n\ngegen das vorgenannte Räumungsurteil zurück. Daraufhin erteilte die Klägerin\n\nam 8. März 1995 (nicht: 1996) Vollstreckungsauftrag.\n\nIn der Zeit vom 27. bis 29. April 1995 besichtigte ein von der Klägerin\n\nbeauftragter Sachverständiger die Pachträume zur Erstellung eines Schadens-\n\ngutachtens. Der Zugang wurde dem Sachverständigen durch einen von der\n\nGemeinde beauftragten Schlüsseldienst verschafft, da die Gemeinde nicht\n\nmehr im Besitz der Schlüssel war.\n\nNach Mitteilung des Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieher\n\nteilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 1996 mit, er habe\n\nihr das Pachtobjekt bereits bei dem Besichtigungstermin am 29. Juli 1994 über-\n\ngeben. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 1996. In der\n\nZeit vom 18. bis 25. März 1996 wurde der Räumungstitel vollstreckt.\n\nAm 22. August 1996 beantragte die Klägerin den Erlaß eines Mahnbe-\n\nscheids in Höhe von 477.631 DM. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid\n\nwurde dem Beklagten am 4. September 1996 zugestellt. Die Klägerin nimmt\n\nden Beklagten als vollmachtlosen Vertreter wie einen Vertragspartner auf\n\nSchadensersatz wegen Schäden an der Pachtsache in Anspruch. Der Beklagte\n\nhat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 400.000 DM stattgegeben.\n\nDie Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst durch Ver-\n\nsäumnisurteil zurückgewiesen. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und\n\n- unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung - die Klage abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufrechterhal-\n\ntung des die Berufung zurückweisenden Versäumnisurteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klägerin der geltend\n\ngemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Es hat die\n\nKlage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Schadensersatzforderungen\n\nseien jedenfalls gemäß § 558 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Hierzu hat es ausge-\n\nführt:\n\nDer Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB\n\nhabe am 30. April 1995 begonnen und am 30. Oktober 1995 geendet. Bei Ein-\n\ngang des Antrags der Klägerin auf Erlaß des Mahnbescheids, am 22. August\n\n1996, seien etwaige Schadensersatzansprüche bereits verjährt gewesen. Nach\n\nSinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist geböten es jedenfalls die besonde-\n\nren Umstände des vorliegenden Falles, für den Beginn der Frist - unabhängig\n\nvon der Beurteilung der tatsächlichen Besitzverhältnisse - auf den Zeitpunkt\n\nabzustellen, in dem es der Klägerin möglich gewesen sei, die Pachträume\n\ndurch einen Sachverständigen eingehend zu untersuchen. Im Hinblick auf diese\n\nMöglichkeit könne dahinstehen, in wieweit die Klägerin aus Rechtsgründen ge-\n\nhindert gewesen sei, sich bereits zu diesem Zeitpunkt den Besitz der Räume\n\nendgültig zu verschaffen. Der vorstehenden Auffassung stehe die Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90 - NJW 1991, 2416 ff\n\nnicht entgegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, die\n\nRückgabe der Mietsache setze grundsätzlich eine Veränderung der Besitzver-\n\nhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, der durch die Ausübung der tat-\n\nsächlichen Sachherrschaft in die Lage versetzt werde, sich ein umfassendes\n\nBild vom Zustand der Mietsache zu machen. Der vom Bundesgerichtshof ent-\n\nschiedene Sachverhalt sei jedoch dem Vorliegenden nicht vergleichbar, weil\n\ndort - anders als hier - der Vermieter gerade keinen \"freien\", sondern nur einen\n\nvon dem Mieter während dessen Besitzes gestatteten Zutritt erhalten habe, um\n\nsich in den Mieträumen umzusehen. Demgegenüber hätten hier die Untersu-\n\nchungsmöglichkeiten in Umfang und Intensität denjenigen entsprochen, die sich\n\nder Klägerin auch nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Räume geboten hät-\n\nten. Nach ihrem Vorbringen sei ihr die Besichtigung von der Gemeinde, welche\n\nzwischenzeitlich die tatsächliche Sachherrschaft im Rahmen ihrer öffentlich-\n\nrechtlichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr ausgeübt habe, ohne Beschrän-\n\nkungen gestattet gewesen. Auch der Bundesgerichtshof stelle im Einzelfall für\n\nden Beginn der Verjährungsfrist nicht stets auf die ordnungsgemäße Erfüllung\n\nder Rückgabepflicht (§ 556 BGB), sondern auf den Zeitpunkt ab, in dem der\n\nVermieter freien Zugang zur Mietsache erlangt habe, so daß er sie untersuchen\n\nund Veränderungen feststellen könne.\n\nDer Bundesgerichtshof habe ferner in einem Fall, in welchem der Ver-\n\nmieter die Sache bei fortbestehendem Mietverhältnis zum Zwecke der Repara-\n\ntur zurückerhalten habe, diesen Zeitpunkt als für den Beginn der Verjährungs-\n\nfrist maßgeblich erachtet, \"weil kein einleuchtender Grund bestehe, das mögli-\n\ncherweise noch langfristig fortbestehende Mietverhältnis mit Ersatzansprüchen\n\ndes Vermieters aus jenem Schadensereignis zu belasten\" (BGHZ 98, 58, 63 f).\n\nVernünftige Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, wenn der\n\nVerpächter die Pachtsache - wie hier - ungestört und \"frei\" untersucht habe, das\n\nPachtverhältnis beendet und der Pächter bereits rechtskräftig zur Räumung und\n\nHerausgabe verurteilt sei, seien nicht zu erkennen. Maßgeblich sei, daß die\n\nKlägerin Ende April 1995 sämtliche für die Rechtsverfolgung erforderlichen Er-\n\nkenntnisse gewonnen habe.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält in entscheidenden Punkten der rechtlichen\n\nPrüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\ndaß sich die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs\n\nnach § 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB\n\nrichtet.\n\nZwar hat zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Miet- bzw.\n\nPachtverhältnis bestanden, denn der Beklagte ist lediglich als Vertreter der be-\n\nreits gegründeten H-GmbH aufgetreten. Eine persönliche Haftung des Beklag-\n\nten kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 BGB in Be-\n\ntracht. Die Regelung des § 179 Abs. 1 1. Alt. BGB besagt, daß der vollmachtlo-\n\nse Vertreter dem anderen Teil das zu gewähren hat, was dieser bei Wirksam-\n\nkeit des Vertrages von dem Vertretenen fordern könnte. Dem entspricht es, daß\n\nder Vertreter auch gewisse Gegenrechte geltend machen kann, die sonst dem\n\nVertretenen zustünden (BGH, Urteil vom 20. November 1970 - IV ZR 1188/68 -\n\nNJW 1971, 429 f). Denn durch diese Bestimmung soll dem Gegner keine gün-\n\nstigere Stellung verschafft werden, als dieser im Fall eines wirksamen Vertrags-\n\nschlusses mit dem Vertretenen gehabt haben würde. Deshalb findet zugunsten\n\ndes Beklagten - wie auf die Inanspruchnahme eines Mieters bzw. Pächters we-\n\ngen Verschlechterungen der vermieteten bzw. verpachteten Sache - die kurze\n\nVerjährungsfrist des § 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) Anwendung.\n\n2. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ab wann eine etwaige\n\nHaftung des Beklagten nach § 179 Abs. 1 BGB eingetreten wäre. Denn die\n\nVerjährung kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchs\n\nbeginnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - VIII ZR 132/82 - NJW\n\n1984, 289 f). Die Haftung als vollmachtloser Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB\n\nentsteht erst, wenn feststeht, daß eine Genehmigung des Vertrages nicht in\n\nBetracht kommt (vgl. BGHZ 73, 266, 271; MünchKomm-BGB/Schramm 4. Aufl.\n\n§ 179 Rdn. 10-13, 21). Da das Berufungsgericht hierzu keinerlei tatsächliche\n\nFeststellungen getroffen hat, läßt sich nicht beurteilen, ob der geltend gemachte\n\nAnspruch verjährt wäre.\n\n3. Auch für den Fall, daß der fragliche Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt des vom Berufungsgericht angenom-\n\nmenen Verjährungsbeginns (30. April 1995) bereits entstanden wäre, hält die\n\nAuffassung des Berufungsgerichts, dieser Anspruch sei jedenfalls verjährt, der\n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDer geltend gemachte Anspruch wäre gemäß § 558 Abs. 1 BGB a.F. nur\n\ndann verjährt, wenn die Verjährungsfrist am 21. Februar 1996 oder früher (un-\n\ngehemmt und ununterbrochen) zu laufen begonnen hätte. Denn der Antrag auf\n\nErlaß des (\"demnächst\" zugestellten, § 693 Abs. 2 ZPO a.F.) Mahnbescheids\n\nist am 22. August 1996 bei Gericht eingegangen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.).\n\na) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, was die Revision zu Recht\n\nrügt, die Verjährung habe - unabhängig von den tatsächlichen Besitzverhältnis-\n\nsen - zu laufen begonnen, nachdem der von der Klägerin beauftragte Sachver-\n\nständige das Pachtobjekt zur Schadensfeststellung - ungestört durch den Be-\n\nklagten - untersucht habe.\n\nGemäß § 558 Satz 2 BGB a.F. beginnt die Verjährung der Ersatzansprü-\n\nche des Vermieters in dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats erfordert die \"Rückgabe\" der Miet-\n\nsache grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des\n\nVermieters (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203,\n\n3206; vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001, 535 f). Das bedeutet\n\nzum einen, daß der Vermieter/Verpächter in die Lage versetzt werden muß,\n\nsich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfas-\n\nsendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der\n\nMiet-/Pachtsache zu machen. Zum anderen ist eine vollständige und unzwei-\n\ndeutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (Senatsurteil vom 7. Februar\n\n2001 aaO), wobei der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muß; andernfalls\n\nhat das Mietverhältnis sein tatsächliches Ende nicht gefunden (vgl. Gramlich in:\n\nBub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. VI\n\nRdn. 40). Daß der Vermieter/Verpächter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält,\n\nwährend des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume be-\n\nsichtigen zu lassen, genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2000 aaO). Die\n\ngenannten Voraussetzungen sind auch nicht schon dann als erfüllt anzusehen,\n\nwenn der Vermieter –wie hier- einen rechtskräftigen Räumungstitel gegen den\n\nMieter in Händen hält, aber noch nicht vollstreckt, obwohl er dies könnte.\n\nDas Berufungsgericht durfte demnach nicht offenlassen, ob und gegebe-\n\nnenfalls wann der Beklagte (vor dem 22. Februar 1996) den Besitz an der\n\nPachtsache aufgegeben bzw. verloren hat. Entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts ergibt sich aus dem in BGHZ 98, 59, 63 f veröffentlichten Urteil\n\ndes Bundesgerichtshofs nichts anderes. Auch in dieser Entscheidung hielt der\n\nBundesgerichtshof einen Besitzwechsel zugunsten des Vermieters für erforder-\n\nlich. Die Besonderheit lag nur darin, daß dieser Besitzwechsel während fortbe-\n\nstehendem Mietverhältnis stattfand, wobei unschädlich war, daß dieser nur von\n\nvorübergehender Dauer war (ca. 1 ½ Jahre), um dem Vermieter Reparaturar-\n\nbeiten zu ermöglichen. Unter diesen Umständen hielt der Bundesgerichtshof die\n\nentsprechende Anwendung des § 558 Abs. 2 BGB a.F. für geboten. Um eine\n\nvergleichbare Fallgestaltung geht es hier aber nicht.\n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte An-\n\nspruch sei jedenfalls verjährt, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig. Ob es zu der erforderlichen Veränderung der Besitzverhältnisse zugun-\n\nsten der Klägerin bis zum 21. Februar 1996 gekommen ist, läßt sich anhand der\n\ngetroffenen Feststellungen nicht beurteilen:\n\naa) Die Tatsache, daß die Gemeindevertreter am 29. Juli 1994 im Besitz\n\nder Schlüssel zu den Pachträumen waren, nachdem sie die Schließanlage zur\n\nGefahrenabwehr hatten auswechseln lassen, führt nicht ohne weiteres zur An-\n\nnahme eines solchen Besitzwechsels. Zwar ist insoweit ohne Belang, ob der\n\nMieter/Pächter den Besitz freiwillig aufgibt oder ihm dieser entzogen wird\n\n(BGHZ 104, 6, 7, 12). Wenn aber die Gemeinde bzw. Ortspolizeibehörde - wie\n\nhier - zur Sicherung des Objekts im Rahmen der Gefahrenabwehr die Schlösser\n\nausgewechselt und die neuen Schlüssel an sich genommen hat, so ist sie nur\n\nBesitzmittlerin im Sinne von §§ 868 BGB; der Beklagte als bisheriger Besitzer\n\nbleibt mittelbarer Besitzer und kann jederzeit die Schlüssel herausverlangen.\n\nDenn die Polizeibehörde handelt in einem solchen Fall - bei rechtmäßigem\n\nHandeln - mit Besitzmittlerwillen zugunsten des bisherigen Besitzers. Gegentei-\n\nliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Warum die Gemeinde am\n\n27. April 1995 nicht mehr im Besitz der Schlüssel für das Pachtobjekt war, läßt\n\nsich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Rückschlüsse auf die\n\nBesitzverhältnisse am Pachtobjekt lassen sich daher hieraus nicht ziehen.\n\nbb) Der bloße Umstand, daß der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. No-\n\nvember 1994 die Berufung gegen das Räumungsurteil zurückgenommen hat,\n\nbesagt nicht, daß eine den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Verände-\n\nrung der Besitzverhältnisse zugunsten der Klägerin stattgefunden hat. Das wäre\n\nnur dann anzunehmen, wenn der Beklagte - mit Kenntnis der Klägerin - den\n\nBesitz am Pachtobjekt aufgegeben hätte und dadurch der Klägerin wenigstens\n\ndie Möglichkeit zur Ausübung der eigenen Sachherrschaft eingeräumt worden\n\nwäre. In der Berufungsrücknahme kann jedoch nicht zugleich eine Besitzaufga-\n\nbe durch den Beklagten gesehen werden. Auch wenn der Beklagte die Rück-\n\ngabe der Pachtsache mit der Begründung verweigert hatte, das Räumungsurteil\n\nsei noch nicht rechtskräftig, so bedeutet seine spätere (zur Rechtskraft führen-\n\nde) Berufungsrücknahme nicht automatisch auch eine Besitzaufgabe. Hierin\n\nmag eine Änderung seiner Vorstellung über sein Besitzrecht oder die Er-\n\nfolgsaussichten seiner Berufung erblickt werden. Beides würde über seinen Be-\n\nsitzwillen nichts Entscheidungserhebliches aussagen, geschweige denn über\n\ndie Kenntnis der Klägerin hiervon.\n\ncc) Daraus, daß dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen\n\nEnde April 1995 der Zugang durch einen über die Gemeinde eingeschalteten\n\nSchlüsseldienst verschafft wurde, ergibt sich nichts anderes. Es bleibt bereits\n\nunklar, wer vor und nach der Besichtigung durch den Sachverständigen im Be-\n\nsitz der Schlüssel für das Pachtobjekt war. Schon deshalb läßt sich keine für\n\nden Beginn der Verjährung, die das Oberlandesgericht mit dem 30. April 1995\n\nannimmt, relevante Aussage über die Besitzverhältnisse am Pachtobjekt tref-\n\nfen.\n\n4. Mit der gegebenen Begründung kann das Urteil des Berufungsgerichts\n\nnach allem keinen Bestand haben. Die Sache ist daher an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen, damit es zur Frage der Verjährung und gegebenen-\n\nfalls zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erforderlichen\n\nFeststellungen treffen kann.\n\nHahne\n\nGerber\n\nSprick\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__68-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-19/xii-zr-68-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__68-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__68-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-19/xii-zr-68-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__68-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:50.825009+00:00"}}