{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__67-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"XII ZR 67/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Februar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1610, 1360, 1360 a a) Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind. b) Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. c) Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhalts- pflichtigen ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhe- re) Unterhalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 67/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1610, 1360, 1360 a\n\na) Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteils\n\ngegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind.\n\nb) Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei\n\nder Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil\n\nvon rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung\n\neinzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für\n\nsein Alter trifft.\n\nc) Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhalts-\n\npflichtigen ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen,\n\nsondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhe-\n\nre) Unterhalt.\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - OLG Düsseldorf\n\nAG Duisburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 und die Anschlußrevision der\n\nKlägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Eltern-\n\nunterhalt geltend.\n\nSie gewährte der am 1. Januar 1931 geborenen Mutter der Beklagten\n\nseit dem 1. Februar 1987 Sozialhilfe. Hiervon setzte sie die Beklagten mit\n\nRechtswahrungsanzeigen vom 5. März 1987 in Kenntnis. Die verwitwete Mutter\n\nder Beklagten, die eine eigene Wohnung bewohnt, bezieht außerdem Wohn-\n\ngeld sowie - seit Januar 1996 - Altersrente. Bis März 1997 war sie teilschichtig\n\nerwerbstätig.\n\nMit der am 28. Dezember 1998 bei dem Amtsgericht eingereichten Klage\n\nhat die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember\n\n1998 rückständigen Unterhalt und ab 1. Januar 1999 laufenden Unterhalt bean-\n\nsprucht. Dabei hat sie von dem Beklagten zu 1 einen Unterhaltsrückstand von\n\ninsgesamt 16.502,12 DM zuzüglich Zinsen sowie laufenden Unterhalt von mo-\n\nnatlich 507,30 DM bis zum 30. April 1999 und von monatlich 471,29 DM für die\n\nZeit ab 1. Mai 1999 verlangt. Gegenüber dem Beklagten zu 2 hat die Klägerin\n\nden begehrten Unterhaltsrückstand mit insgesamt 15.912,76 DM zuzüglich Zin-\n\nsen und den laufenden Unterhalt mit 653,58 DM monatlich bzw. ab 1. Mai 1999\n\nmit 607,18 DM monatlich beziffert. Sie hat die Auffassung vertreten, die Be-\n\nklagten hätten im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit anteilig für den\n\nnicht durch eigenes Einkommen gedeckten Unterhaltsbedarf ihrer Mutter aufzu-\n\nkommen. Deren Unterhaltsansprüche, die in Höhe der geleisteten Sozialhilfe\n\nbestünden, seien deshalb auf sie übergegangen.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Be-\n\nklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts ab April 1997 verurteilt, und zwar\n\nden Beklagten zu 1 in Höhe von 4.003,32 DM und den Beklagten zu 2 in Höhe\n\nvon 5.157,54 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Den Anspruch auf laufenden Unter-\n\nhalt hat es in Höhe von monatlich 201,35 DM gegenüber dem Beklagten zu 1\n\nund in Höhe von monatlich 259,40 DM gegenüber dem Beklagten zu 2 zuer-\n\nkannt. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Es ist davon\n\nausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter ebenso zu bemessen sei\n\nwie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt. Diesen Bedarf\n\nhabe die Mutter bis März 1997 durch ihre eigenen Einkünfte decken können, so\n\ndaß Unterhalt erst für die Folgezeit zuzuerkennen sei.\n\nAuf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag weiter-\n\nverfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagten - unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen - zu weitergehenden Leistungen verurteilt, und zwar\n\n- für die Zeit bis einschließlich Dezember 1999 - den Beklagten zu 1 zu weiteren\n\n7.385,14 DM und den Beklagten zu 2 zu weiteren 9.499,56 DM, jeweils zuzüg-\n\nlich Zinsen, und für die Zeit ab 1. Januar 2000 zu monatlichen Unterhaltslei-\n\nstungen von (insgesamt) 301,18 DM (Beklagter zu 1) und von (insgesamt) mo-\n\nnatlich 607,18 DM (Beklagter zu 2). Hiergegen hat nur der Beklagte zu 2\n\n- zugelassene - Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen;\n\nsie begehrt von dem Beklagten zu 2 die Zahlung rückständigen Unterhalts in\n\nHöhe von weiteren 4.599,25 DM zuzüglich Zinsen. In der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Senat hat die Klägerin den Rechtsstreit für die Zeit ab 1. Juni\n\n2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2 hat der Erledi-\n\ngungserklärung widersprochen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nRevision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils, soweit es den Beklagten zu 2 betrifft, und insoweit\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-\n\ngangen, daß die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für eine vor der Kla-\n\ngeerhebung (bezüglich des Beklagten zu 2: 4. Januar 1999) liegende Zeit gel-\n\ntend gemacht werden kann, erfüllt sind. Nach § 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum\n\n30. Juni 1998 geltenden Fassung kann zwar ein Berechtigter Unterhalt für einen\n\nvor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum nur fordern, wenn\n\nder Verpflichtete in Verzug gekommen war, dessen Voraussetzungen hier nicht\n\nfestgestellt worden sind. Für Unterhaltsansprüche, die nach § 90 Abs. 1 Satz 1\n\nBSHG a.F. auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden sind oder nach\n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) kraft\n\nGesetzes auf diesen übergegangen sind, eröffnete jedoch eine Rechtswah-\n\nrungsanzeige, wie sie den Beklagten zugestellt worden ist, die Möglichkeit der\n\nrückwirkenden Inanspruchnahme bereits ab dem Zeitpunkt des Erlasses des\n\nBescheids über die Gewährung von Sozialhilfe (§ 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG i.d.F.\n\nvom 23. Juni 1993; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ\n\n1992, 795, 796). Insoweit begegnet es deshalb keinen Bedenken, daß der Be-\n\nklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) für die Zeit ab 1. September 1994 auf\n\nZahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Auch die Revision erhebt\n\nhiergegen keine Einwendungen.\n\n2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten ge-\n\ngenüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Zur Höhe des den\n\nUnterhaltsanspruch u.a. bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das Berufungs-\n\ngericht ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei deren\n\nGleichstellung mit einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt nicht gerecht-\n\nfertigt. Vielmehr bestimme sich das Maß des geschuldeten Unterhalts in einem\n\nFall wie dem vorliegenden, in dem weder Heim- noch Pflegekosten anfielen und\n\nder Bedarf von daher nicht vorgegeben werde, gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach\n\nder Lebensstellung des Bedürftigen. Was als angemessener Unterhalt im Sinne\n\ndieser Bestimmung angesehen werden müsse, sei trotz der subjektiven Fas-\n\nsung des Gesetzes weitgehend objektivierbar und pauschalierbar. Bei der Kon-\n\nkretisierung könnten insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten\n\nUnterhaltstabellen und Leitlinien herangezogen werden. Wenn Eltern, wie im\n\nvorliegenden Fall, vor ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in einfachen\n\nVerhältnissen gelebt hätten, so bestimme sich ihr Bedarf im Verhältnis zu ihren\n\nKindern danach, was zur Bestreitung des Existenzminimums notwendig sei.\n\nInsofern erscheine es auch im Bereich des Verwandtenunterhalts sachgerecht,\n\nden Bedarf an den in den Unterhaltstabellen für den Ehegattenunterhalt ange-\n\nsetzten Beträgen zu orientieren. Auf der Grundlage der im Anspruchszeitraum\n\njeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle (Anm. B V) sei der Unterhaltsbedarf der\n\nbis einschließlich März 1997 erwerbstätigen Mutter wie folgt zu bemessen: bis\n\nDezember 1995 mit monatlich 1.300 DM, von Januar 1996 bis März 1997 mit\n\nmonatlich 1.500 DM und ab April 1997 mit monatlich 1.300 DM. Da in diesen\n\nBeträgen die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht enthalten\n\nseien, könnten die hierfür erforderlichen Aufwendungen zusätzlich verlangt\n\nwerden.\n\nb) Gegen den so ermittelten Grundbedarf wendet die Revision ein: Bei\n\nder Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern müsse berück-\n\nsichtigt werden, daß eine andere Situation als gegenüber einem Kind vorliege.\n\nAuf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern könnten sich Eltern von\n\nvornherein einstellen, während der Unterhaltsbedarf der Eltern für sie nicht kal-\n\nkulierbar sei. Das spreche dafür, den Unterhaltsbedarf der Eltern an einer fe-\n\nsten Größe auszurichten. Werde demgegenüber der Argumentation des Beru-\n\nfungsgerichts gefolgt, so könne - je nach der Lebensstellung des Elternteils -\n\nder Bedarf beliebig hoch sein. Eine Korrektur der Unterhaltslast allein über die\n\nLeistungsfähigkeit des Kindes erscheine in diesen Fällen nicht ausreichend.\n\nc) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die tatrichterliche Bedarfs-\n\nbemessung aus Rechtsgründen in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsgericht ist\n\nrechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Maß des einem Elternteil\n\ngeschuldeten Unterhalts gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstel-\n\nlung bestimmt. Diese leitet sich - anders als bei volljährigen, noch in einer Be-\n\nrufsausbildung befindlichen Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflich-\n\ntigen ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den\n\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils.\n\nNachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel\n\netwa mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach\n\neiner Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Fol-\n\nge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kindern dann keinen Un-\n\nterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard beanspruchen. Als ange-\n\nmessener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzmini-\n\nmum der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze\n\ndes Bedarfs zu bewerten sind (ebenso Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß\n\n3. Aufl. Rdn. 2004 f.; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 11 ff.;\n\nHeiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 22; Luthin/Seidel Handbuch\n\ndes Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5050 f.; Scholz/Stein/Erdrich Praxishandbuch\n\nFamilienrecht Teil J Rdn. 24; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familien-\n\nrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 9 Rdn. 635; Diederichsen FF 1999 Sonderheft\n\nS. 13 f.; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1212, 1213). Insofern ist es auch nicht\n\nrechtsfehlerhaft, wenn zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs auf die in\n\nden Unterhaltstabellen enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum\n\nausgerichteten Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zu-\n\nrückgegriffen und derjenige Betrag als Bedarf angesetzt wird, der der jeweiligen\n\nLebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteils entspricht.\n\nHiervon ausgehend ist die Bedarfsberechnung des Berufungsgerichts\n\ninsgesamt nicht zu beanstanden, insbesondere ist es zutreffend, daß die Ko-\n\nsten der Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zu berücksichtigen sind\n\n(vgl. auch Günther aaO Rdn. 12; Eschenbruch aaO Rdn. 2006; Luthin/Seidel\n\naaO Rdn. 5052). Unter Einschluß dieser Aufwendungen (für die Zeit ab Beendi-\n\ngung der Erwerbstätigkeit zum 1. April 1997) beläuft sich der für die Mutter des\n\nBeklagten anzusetzende Bedarf auf Beträge, die zwischen monatlich 1.300 DM\n\nund rund 1.780 DM liegen.\n\n3. Bedürftigkeitsmindernd hat das Berufungsgericht die Einkünfte der\n\nMutter in Form von Altersruhegeld, Wohngeld und Arbeitseinkommen (bis ein-\n\nschließlich März 1997) berücksichtigt, letzteres nach Abzug einer Pauschale\n\nvon 5 % zum Ausgleich berufsbedingter Aufwendungen.\n\na) Insofern rügt die Revision: Nach dem unwidersprochenen und unter\n\nBeweis gestellten Vortrag des Beklagten habe seine Mutter keine berufsbe-\n\ndingten Aufwendungen gehabt und würde sich ihren Söhnen gegenüber auch\n\nnicht auf pauschale Ansprüche berufen. Deshalb habe hierfür kein Abzug vor-\n\ngenommen werden dürfen.\n\nDieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Klägerin, die mit ihrer\n\nBerufung geltend gemacht hatte, das Amtsgericht sei mit monatlich 922,87 DM\n\nvon einem zu hohen verfügbaren Nettoeinkommen der Mutter ausgegangen,\n\nderen Nettoeinkommen sei nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen deutlich\n\ngeringer anzusetzen, nämlich mit Beträgen zwischen 700,40 DM und\n\n663,10 DM monatlich, wie sie im ersten Rechtszug nach Abzug einer Arbeits-\n\nmittelpauschale von monatlich 10 DM und dem Mehrbedarf gemäß § 76\n\nAbs. 2 a Nr. 1 BSHG in Höhe von rund 250 DM angegeben worden seien, hat\n\ndamit keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dargelegt, daß der Mutter überhaupt\n\nberufsbedingte Aufwendungen entstanden sind. Die sozialhilferechtlich in Ab-\n\nzug gebrachten Pauschalen vermögen derartigen Sachvortrag nicht zu erset-\n\nzen. Unter solchen Umständen bestand indessen kein Anlaß, in Anwendung\n\nvon Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Abzug von 5 %\n\nvorzunehmen.\n\nb) Auch die Klägerin hat mit ihrer Anschlußrevision Einwendungen gegen\n\ndie Ermittlung des offenen Bedarfs der Mutter erhoben. Sie hat geltend ge-\n\nmacht, das Berufungsgericht habe das Wohngeld, das die Mutter durchgehend\n\nbezogen habe, zu Unrecht in voller Höhe bedürftigkeitsmindernd in Ansatz ge-\n\nbracht. Richtigerweise habe das Wohngeld nur insoweit als Einkommen be-\n\nrücksichtigt werden dürfen, als es nicht Aufwendungen ausgleiche, die über das\n\nder Mutter unterhaltsrechtlich zumutbare Maß von Wohnkosten für \"normalen\"\n\nWohnbedarf hinausgingen.\n\nAuch diese Rüge ist gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats\n\nist Wohngeld zunächst auf einen erhöhten Wohnkostenbedarf anzurechnen.\n\nDabei wird im allgemeinen angenommen werden können, daß den Wohngeld-\n\nempfänger Wohnkosten treffen, die auch unterhaltsrechtlich als erhöht zu be-\n\nzeichnen sind. Soweit das der Fall ist, dient das Wohngeld dem Ausgleich eines\n\nunvermeidbar erhöhten Aufwands mit der Folge, daß der Bedarf des Berech-\n\ntigten auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen \"normale\"\n\nMaß zurückgeführt wird. Nur mit einem dafür nicht verbrauchten Teilbetrag ist\n\ndas Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 17. März\n\n1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 589 f. und vom 18. April 1984\n\n- IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 774).\n\nDanach durfte das Wohngeld nicht in voller Höhe auf den Bedarf der\n\nMutter angerechnet werden. Die Klägerin hat, wie die Revision zutreffend gel-\n\ntend macht, im einzelnen dargelegt, daß dem Wohngeld ein erhöhter Wohnbe-\n\ndarf gegenüberstehe. Die Wohnkosten beliefen sich auf Beträge, die (ein-\n\nschließlich Heizkosten) zwischen monatlich 722 DM und monatlich 762 DM la-\n\ngen. In den für die Mutter zugrundegelegten Bedarfssätzen ist dagegen für die\n\nZeit ab Januar 1996 lediglich eine Warmmiete bis zu 650 DM monatlich enthal-\n\nten (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle). Für die davor liegende Zeit\n\nweist die Düsseldorfer Tabelle noch keinen Wohnkostenanteil aus. Insofern\n\nkann - unter Zugrundelegung der Relation, die sich aus den für die Folgezeit\n\nherangezogenen Beträgen von 1.500 DM einerseits und 650 DM andererseits\n\nergibt (ca. 43 %) - von einem Wohnkostenanteil von rund 560 DM (rund 43 %\n\nvon 1.300 DM) ausgegangen werden. Daraus folgt, daß das Wohngeld, das in\n\nHöhe von monatlich 317 DM, 327 DM und 338 DM gewährt worden ist, insoweit\n\nnicht als Einkommen der Mutter angesetzt werden durfte, als es dafür verwandt\n\nwerden konnte, den über monatlich 560 DM bzw. monatlich 650 DM liegenden\n\nWohnkostenanteil auszugleichen. Daß die in der genannten Höhe angefallenen\n\nWohnkosten für die Mutter unvermeidbar waren, hat der Beklagte letztlich nicht\n\nin Abrede gestellt. Denn er hat selbst geltend gemacht, die Mutter sei aus fi-\n\nnanziellen Gründen nicht zu einem Umzug in der Lage gewesen. Ob durch ei-\n\nnen Umzug im übrigen eine geringere finanzielle Belastung zu erreichen gewe-\n\nsen wäre, ist seinem Vortrag nicht im einzelnen zu entnehmen.\n\nc) Nach dem - zutreffend erfolgten - Abzug des von der Mutter bezoge-\n\nnen Altersruhegeldes errechnet sich ein höherer ungedeckter Bedarf als vom\n\nBerufungsgericht zugrunde gelegt. Denn der Ermäßigung des Bedarfs durch die\n\nungekürzte Anrechnung des Erwerbseinkommens steht eine - diese überstei-\n\ngende - Erhöhung des Bedarfs infolge der nur teilweise vorzunehmenden An-\n\nrechnung des Wohngeldes gegenüber.\n\nInsofern ergibt sich für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis\n\n31. Dezember 1994 - beispielhaft - folgende Berechnung:\n\nBedarf: 1.300 DM abzüglich Erwerbseinkommen: 922,87 DM abzüglich\n\nanteiliges Wohngeld: 155 DM (nämlich 317 DM abzüglich der Differenz zwi-\n\nschen 722 DM und 560 DM = 317 DM - 162 DM), insgesamt also 222,13 DM\n\n(anstatt: 106,27 DM).\n\n4. a) Zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das\n\nBerufungsgericht ausgeführt: Nach Auswertung der vorgelegten Verdienstab-\n\nrechnungen und Steuerbescheide sei nach Abzug einer Pauschale von 5 % für\n\nberufsbedingte Aufwendungen von durchschnittlichen monatlichen Nettoein-\n\nkünften von 3.188,94 DM für 1994, 3.209 DM für 1995, 4.652,58 DM für 1996,\n\n4.927,49 DM für 1997, 5.362,27 DM für 1998 und von 6.769,38 DM für 1999\n\nauszugehen. Bei dem für 1999 zugrundegelegten Betrag seien monatliche Bei-\n\ntragszahlungen von insgesamt 994,50 DM zur Kranken- und Pflegeversiche-\n\nrung berücksichtigt worden. Dagegen seien weder Abzüge für eine Altersver-\n\nsorgung noch solche für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigungsfähig. In\n\nAbzug gebracht werden könnten nur diejenigen Aufwendungen, die tatsächlich\n\nerfolgten. Ein fiktiver Abzug vom Bruttoeinkommen komme nicht in Betracht.\n\nAnrechnungsfähige Vorsorgeaufwendungen habe der Beklagte weder schlüssig\n\nvorgetragen noch nachgewiesen. In die Einkommensberechnung sei die im\n\nJahre 1999 erfolgte Steuererstattung einzubeziehen, soweit sie auf den Be-\n\nklagten - und nicht auf seine Ehefrau - entfalle. Da er den im Jahre 1999 ergan-\n\ngenen und durch gerichtliche Auflage angeforderten Steuerbescheid nicht vor-\n\ngelegt und dazu auch keine Erklärung abgegeben habe, werde die anteilig auf\n\nihn entfallende Steuererstattung auf die entsprechende Höhe des Vorjahresbe-\n\ntrages (= 3.177,63 DM) geschätzt. Das für 1999 ermittelte Einkommen werde\n\nauch für das Jahr 2000 fortgeschrieben. Auch insoweit könnten keine weiterge-\n\nhenden Abzüge anerkannt werden. Aufwendungen zur Altersversorgung und für\n\nden Fall der Arbeitslosigkeit würden weiterhin nicht erbracht, und es sei auch\n\nnicht absehbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche in Zukunft\n\nerfolgen würden. Da es sich um freiwillige Leistungen handele, deren Umfang\n\nallein von dem Willen des Beklagten abhänge, lasse sich die weitere Entwick-\n\nlung nicht voraussehen. Deshalb müsse sich der Beklagte für den Fall, daß sich\n\nhinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen eine Änderung ergebe, auf eine Abän-\n\nderungsklage verweisen lassen.\n\nb) Auch diese Ausführungen greift die Revision an. Sie macht zum einen\n\ngeltend, das Berufungsgericht habe für die Zeit ab Januar 1999 rechtsfehlerhaft\n\nweder Abzüge für eine Altersvorsorge noch für den Fall der Arbeitslosigkeit be-\n\nrücksichtigt. Der Beklagte sei ab Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäfts-\n\nführer der Firma W. GmbH nicht mehr sozialversicherungspflichtig.\n\nDeshalb seien nach § 287 ZPO zu schätzende Kosten der Altersversorgung\n\nanzusetzen gewesen. Der Beklagte habe vorgetragen, für seine Absicherung im\n\nAlter und bei Arbeitslosigkeit bilde er seit Januar 1999 Rücklagen auf einem\n\nSparkonto. Diese müßten in Höhe von 20,3 % seines monatlichen Bruttogehalts\n\nvon 9.700 DM für seine Alterssicherung und in Höhe von 6,5 % für eine Ar-\n\nbeitslosigkeit zuerkannt werden. Da es dem Beklagten überlassen werden\n\nmüsse, auf welche Weise er für sein Alter vorsorge, müsse auch die - von der\n\nKlägerin nicht bestrittene - Bildung von Rücklagen auf einem Sparkonto ausrei-\n\nchen. Für 1998 habe der Beklagte nicht im Jahr 1999, sondern erst im Jahr\n\n2000 eine Steuererstattung erhalten, und zwar aufgrund Bescheids vom\n\n2. März 2000 in Höhe von insgesamt 878,20 DM. Der nach der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung in der zweiten Instanz ergangene Steuerbescheid sei im Re-\n\nvisionsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe das Berufungsge-\n\nricht mit seiner Berechnung gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Die\n\nKlägerin habe in ihren eigenen Berechnungen abzugsfähige Fahrtkosten des\n\nBeklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 in Höhe von\n\n885,50 DM sowie Zahlungen auf eine Lebensversicherung in Höhe von\n\n190,19 DM anerkannt.\n\nc) Diese Rügen erweisen sich nur hinsichtlich des unterbliebenen Ab-\n\nzugs für Aufwendungen zur Altersvorsorge als gerechtfertigt.\n\naa) Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines\n\nauf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen aus-\n\ndrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB).\n\nIm Gegensatz zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der\n\nRegel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen Unwägbar-\n\nkeiten abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Mit Rücksicht darauf muß\n\ndem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversor-\n\ngung aufzubauen.\n\nBei Nichtselbständigen erfolgt die (primäre) Altersversorgung im Regel-\n\nfall durch die gesetzliche Rentenversicherung, bei Beamten wird sie durch die\n\nBeamtenversorgung gewährleistet. Wenn für den Unterhaltspflichtigen indessen\n\nkeine Sozialversicherungspflicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer mehr\n\nbesteht, ist ihm eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Alters-\n\nversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr möglich. In\n\neinem solchen Fall ist ihm wie einem Selbständigen zuzubilligen, anderweit für\n\nsein Alter in angemessener Weise Vorsorge zu treffen. Dabei kann die Ange-\n\nmessenheit von Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bejaht werden, soweit\n\nsie sich im Verhältnis zu den erzielten Einkünften nach Beitragshöhe oder An-\n\nspruchshöhe orientiert. Als Richtmaß kann deshalb in Anlehnung an die Bei-\n\ntragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung (bis März 1999: 20,3 %, von\n\nApril bis Dezember 1999: 19,5 %, von Januar bis Dezember 2000: 19,3 % und\n\nab Januar 2001: 19,1 %) ein Anteil von etwa 20 % des Bruttoeinkommens als\n\nfür die primäre Altersversorgung angemessen angesehen werden\n\n(Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 497 a, 498; Weinreich/Klein Kompaktkommentar\n\nFamilienrecht § 1578 Rdn. 236; Büttner Festschrift für Dieter Henrich zum\n\n70. Geburtstag S. 54; vgl. auch Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl.\n\nRdn. 664).\n\nDer Beklagte ist, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, seit dem\n\n1. Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der W. GmbH nicht\n\nmehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Da für ihn deshalb keine Beiträge\n\nzur Rentenversicherung mehr abgeführt werden, ist ihm zuzubilligen, auf ande-\n\nre Weise Vorsorge für sein Alter zu treffen.\n\nVoraussetzung für eine Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist in-\n\ndessen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß derartige\n\nAufwendungen tatsächlich geleistet werden. Fiktive Abzüge kommen insoweit\n\nnicht in Betracht (Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498). Der Beklagte hat allerdings,\n\nworauf die Revision zu Recht hinweist, ausdrücklich geltend gemacht, u.a. in\n\nHöhe der früheren gesetzlichen Abzüge für die Rentenversicherung Rücklagen\n\nauf einem Sparkonto zu bilden, um auf diese Weise nach dem Wegfall der So-\n\nzialversicherungspflicht weiterhin Altersvorsorge zu betreiben. Auch diesem\n\nVorbringen ist die Klägerin nicht entgegengetreten.\n\nEs stellt sich deshalb die Frage, ob derartige vermögensbildende Auf-\n\nwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder\n\nFondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvor-\n\nsorge anzuerkennen sind. Dabei muß Ausgangspunkt der Überlegung sein, daß\n\nes dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich freisteht, in welcher Weise er - etwa\n\njenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft.\n\nWenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Al-\n\ntersversorgungen für den Abschluß von Lebensversicherungen entscheidet,\n\nmuß dieser Entschluß unterhaltsrechtlich im allgemeinen akzeptiert werden.\n\nNach Auffassung des Senats kann der Abschluß von Lebensversicherungen\n\naber nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Viel-\n\nmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als\n\nangemessene Art \n\nder Altersversorgung \n\ngebilligt werden \n\n(ebenso\n\nWendl/Gerhardt aaO Rdn. 498), soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck\n\nzu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbetei-\n\nligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken nicht zwingend in Be-\n\ntracht zu ziehen ist, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparver-\n\nmögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden.\n\nDavon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Beklagten ist es\n\nzuzubilligen, in Höhe von rund 20 % seines Bruttoeinkommens Rücklagen für\n\nseine primäre Altersversorgung zu bilden. Insoweit können seine Zahlungen auf\n\nein Sparkonto als angemessene Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden.\n\nSoweit der Beklagte geltend macht, er bilde auf dem Sparkonto auch\n\nRücklagen zur Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, und zwar in Höhe\n\nder früheren Abzüge von 6,5 % für die Arbeitslosenversicherung, können die\n\nbetreffenden Aufwendungen dagegen nicht als abzugsfähig angesehen werden.\n\nDen eigenen Angaben des Beklagten zufolge beruht seine Sozialversiche-\n\nrungsfreiheit darauf, daß er als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr ab-\n\nhängig beschäftigt ist. Daraus folgt, daß seine Tätigkeit in der W. GmbH\n\nals von Selbständigkeit geprägt beurteilt worden sein muß (vgl. Niesel SGB III\n\n2. Aufl. § 25 Rdn. 15 ff.). Unter diesen Umständen kann indessen nicht ange-\n\nnommen werden, der Beklagte sei - ebenso wie ein abhängig Beschäftigter -\n\ndem Risiko ausgesetzt, seine Anstellung durch Kündigung zu verlieren. Viel-\n\nmehr ist davon auszugehen, daß er selbst maßgeblichen Einfluß auf die Ent-\n\nscheidung der Gesellschaft und damit auch auf die Fortdauer seiner Anstellung\n\nbesitzt. Daß dem Beklagten gleichwohl aufgrund einer unternehmerischen Ent-\n\nscheidung der Eintritt von Arbeitslosigkeit drohen könnte, ist nicht dargelegt\n\nworden.\n\nbb) Was die vom Berufungsgericht für das Jahr 1998 geschätzte und für\n\ndas Jahr 1999 als Einkommen berücksichtigte anteilige Steuererstattung des\n\nBeklagten anbelangt, erweist sich die Rüge der Revision indessen als unbe-\n\ngründet. Die u.a. dem Beklagten erteilte Auflage des Berufungsgerichts vom\n\n10. November 1999, sämtliche Verdienstabrechnungen für sich und seine Ehe-\n\nfrau für die Zeit von Januar 1994 bis November 1999 sowie alle in den Jahren\n\n1994 bis 1999 ihm zugegangenen Steuerbescheide vorzulegen, zielte ersicht-\n\nlich darauf ab, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten und\n\nseiner Ehefrau in dem genannten Zeitraum unter Einschluß eventueller Steuer-\n\nerstattungen ermitteln zu können. Nachdem dem Beklagten für das Jahr 1998\n\nnoch kein Steuerbescheid zugegangen war, wäre von ihm deshalb - auch ohne\n\nNachfrage - zu erwarten gewesen, daß er auf die Besonderheit einer zeitlichen\n\nVerzögerung des Steuerbescheids für 1998 hingewiesen und statt dessen etwa\n\nseine Steuererklärung vorgelegt hätte. Ohne eine derartige Klarstellung durfte\n\ndas Berufungsgericht die zu erwartende Steuererstattung gemäß § 287 ZPO in\n\ntatrichterlicher Verantwortung schätzen. Anhaltspunkte dafür, daß die Steuerer-\n\nstattung deutlich geringer ausfallen würde als in den Vorjahren, ergaben sich\n\nnicht. Eine Berücksichtigung des dem Senat vorgelegten Steuerbescheids für\n\n1998 kommt im Revisionsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil die\n\nKlägerin die Bestandskraft des Bescheids bestritten hat.\n\ncc) Hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung von Fahrtkosten\n\ndes Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 liegt ein Verstoß\n\ndes Berufungsgerichts gegen den Beibringungsgrundsatz nicht vor, denn die\n\nKlägerin hat im Ergebnis ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen des Be-\n\nklagten behauptet als dieser selbst. Daß die jetzt angeführten Fahrtkosten ab-\n\nzusetzen seien, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im übrigen nicht.\n\nAuch dem Vortrag des für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungs-\n\nund beweispflichtigen Beklagten sind insofern Einzelheiten, die eine tatrichterli-\n\nche Beurteilung der Abzugsfähigkeit ermöglicht hätten, nicht zu entnehmen.\n\nDeshalb liegt insgesamt keine verfahrensfehlerhafte Behandlung der betreffen-\n\nden Position vor.\n\ndd) Abzüge für eine Lebensversicherung hat weder der Beklagte in den\n\nvon der Revision bezeichneten Schriftsätzen nebst Anlagen geltend gemacht\n\nnoch die Klägerin bei ihrer Einkommensberechnung für ihn berücksichtigt.\n\nZahlungen auf eine Lebensversicherung sind vielmehr nur von dem Einkommen\n\ndes Bruders des Beklagten abgezogen worden. Ein Verfahrensfehler ist dem\n\nBerufungsgericht deshalb auch in dieser Hinsicht nicht unterlaufen.\n\nd) Nach alledem ist die Einkommensberechnung des Berufungsgerichts\n\nfür den Beklagten lediglich für die Zeit ab Januar 1999 hinsichtlich der Aufwen-\n\ndungen zur Altersvorsorge zu korrigieren, und zwar in Höhe eines Abzugs von\n\nrund 20 % seines Bruttoeinkommens. Im übrigen geben die vom Berufungsge-\n\nricht getroffenen Feststellungen zu Beanstandungen keinen Anlaß.\n\n5. a) Zu der Ermittlung der Haftungsanteile des Beklagten und seines\n\nBruders hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte und sein Bruder\n\nseien verpflichtet, ihrer Mutter anteilig nach ihren Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnissen Unterhalt zu gewähren. Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht\n\nstehe dabei jeweils nur derjenige Anteil an ihrem Gesamteinkommen zu Verfü-\n\ngung, der den angemessenen Lebensbedarf ihrer Familien übersteige. Von den\n\nEinkünften der Brüder und ihrer Ehefrauen sei deshalb zunächst der für ihren\n\neigenen angemessenen Lebensunterhalt benötigte Betrag abzusetzen. Insofern\n\nsei für die Unterhaltspflichtigen selbst der seit dem 1. Juli 1998 in der Düssel-\n\ndorfer Tabelle (Anmerkung B 1) bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt\n\nvorgesehene Selbstbehaltsatz von monatlich 2.250 DM zu berücksichtigen, der\n\ndiese infolge des darin enthaltenen Zuschlags auf den in anderen Unterhalts-\n\nrechtsverhältnissen angemessenen Selbstbehalt maßvoll, aber doch spürbar\n\nentlaste. Der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zu-\n\nsammenlebenden Ehegatten sei mit monatlich 1.750 DM anzunehmen. Daraus\n\nfolge, daß einem Ehepaar seit dem 1. Juli 1998 monatlich 4.000 DM zu verblei-\n\nben hätten, bevor einer der Ehegatten für den Unterhalt eines Elternteils in An-\n\nspruch genommen werden könne. Für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 sei zur Be-\n\nstimmung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber der Verpflichtung zur\n\nZahlung von Elternunterhalt ebenfalls auf einen Zuschlag von 25 % auf den ge-\n\ngenüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt zurückzugrei-\n\nfen. Dann ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998\n\nebenfalls ein Betrag von 2.250 DM (1.800 DM + 25 %). Für die Zeit davor sei\n\n- aufgrund des in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) ausgewiesenen\n\nSelbstbehalts gegenüber einem volljährigen Kind von 1.600 DM - von einem\n\nangemessenen Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil von 2.000 DM\n\n(1.600 DM + 25 %) auszugehen. Für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen\n\nergebe sich - unter Zugrundelegung des Verhältnisses von 2.250 DM zu\n\n1.750 DM - für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 ein angemessener Selbstbehalt\n\nvon 1.560 DM (2.250 DM = 56,25 % von 4.000 DM; 2.000 DM : 56,25 % x\n\n43,75 % = rund 1.560 DM). Deshalb müsse den beiden Brüdern für die Zeit vom\n\n1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1995 jeweils ein Betrag von insge-\n\nsamt 3.560 DM monatlich als angemessener Selbstbehalt für sich und ihre\n\nEhefrauen verbleiben. Für den Beklagten als Alleinstehenden betrage der an-\n\ngemessene Selbstbehalt 2.000 DM bzw. 2.250 DM.\n\nDa der Beklagte keine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder ha-\n\nbe, sei von seinem Einkommen auch kein Kindesunterhalt vorweg abzuziehen.\n\nAllerdings dürfe unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß seine\n\nEhefrau die Kinder S. und M. in die am 13. Oktober 1995 geschlosse-\n\nne Ehe mitgebracht habe. Zwar sei die Ehefrau des Beklagten für die Kinder\n\nnicht barunterhaltspflichtig, da deren Vater monatlichen Kindesunterhalt von\n\ninsgesamt 1.020 DM zahle. Sie leiste aber Betreuungsunterhalt, der dem Bar-\n\nunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig sei. Bei dieser Sachlage sei ei-\n\nnerseits zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Beklagten dessen Mutter ge-\n\ngenüber nicht unterhaltspflichtig sei, und andererseits, daß sich die von ersterer\n\nausgeübte Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das Alter der 1984 und 1986 gebo-\n\nrenen Kinder zumindest teilweise als überobligationsmäßig darstelle. Deshalb\n\nsei es im vorliegenden Fall angemessen, der Ehefrau für die Dauer ihrer Er-\n\nwerbstätigkeit nicht nur einen Betreuungsbonus gutzubringen. Vielmehr seien\n\nvon ihrem Arbeitseinkommen die Tabellenbeträge abzüglich des hälftigen Kin-\n\ndergeldes, die sie als Barunterhaltspflichtige schulden würde, in Abzug zu brin-\n\ngen. Durch einen solchen Vorwegabzug würden die mit den Betreuungsleistun-\n\ngen neben der Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten Belastungen angemes-\n\nsen aufgefangen. Mit Rücksicht darauf sei das im Jahr 1996 erzielte durch-\n\nschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von 339,57 DM in vollem\n\nUmfang außer Betracht zu lassen. Für die Zeit ab Januar 1997, in der sich das\n\ndurchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau auf Beträge zwi-\n\nschen rund 1.100 DM und rund 1.300 DM belaufen habe, verblieben anzuset-\n\nzende Einkünfte, die zwischen monatlich rund 400 DM und rund 565 DM lägen.\n\nDas danach die Selbstbehaltsätze übersteigende Einkommen des Beklagten\n\nund seiner Ehefrau sei mit den in entsprechender Weise mit dem für seinen\n\nBruder und dessen Ehefrau ermittelten Beträgen ins Verhältnis zu setzen, um\n\ndie jeweiligen Haftungsquoten der beiden Brüder festzustellen.\n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand.\n\nb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-\n\nmen, daß der Beklagte und sein Bruder als (gleich nahe) Verwandte verpflichtet\n\nsind, anteilig für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3\n\nSatz 1 BGB). Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß beide nur insoweit\n\nunterhaltspflichtig sind, als sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflich-\n\ntungen imstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unter-\n\nhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).\n\nDie Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten entspricht diesen\n\nAnforderungen indessen nicht und begegnet deshalb durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken.\n\naa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Be-\n\nklagten gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Unterhalts-\n\npflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenes\n\nEinkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a\n\nBGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne\n\nweiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung\n\nentwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung\n\nnicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den\n\njeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der\n\nEhegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familien-\n\nunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen\n\nFunktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch auf Familienunter-\n\nhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung\n\nder persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich\n\nist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so\n\ndaß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsur-\n\nteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom\n\n22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - unter 5. a) aa) zur Veröffentlichung vorgese-\n\nhen). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - An-\n\nspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsan-\n\nsprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen\n\nzu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 -\n\nFamRZ 2001, 1065, 1066, vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002,\n\n742 und vom 22. Januar 2003 aaO). Daher kann der anzusetzende Betrag in-\n\nsoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder\n\ngeschiedenen Ehegatten ermittelt werden.\n\nbb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genomme-\n\nnen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist,\n\nwird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht\n\neinheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei\n\ngemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von\n\nmindestens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) bzw. von mindestens 1.860 DM (ab\n\n1. Juli 2001) und von mindestens 950 Euro (ab 1. Januar 2002) vorsieht, wer-\n\nden vielfach die entsprechenden Beträge herangezogen (OLG Hamm FamRZ\n\n2002, 125, 126; OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Duderstadt Erwachsenen-\n\nunterhalt 3. Aufl. S. 186; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 48; Heiß/Huß-\n\nmann aaO Rdn. 54). Diese Handhabung ist indessen nicht damit zu vereinba-\n\nren, daß der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht auf einen Mindestbetrag be-\n\nschränkt ist, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens-\n\nund Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen,\n\nzu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da die Ehefrau zudem der\n\nSchwiegermutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, braucht sie mit Rück-\n\nsicht auf deren - gemäß § 1609 BGB nachrangige - Unterhaltsansprüche keine\n\nSchmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen.\n\nFür sie ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzuset-\n\nzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene\n\nUnterhalt (ebenso: Eschenbruch aaO Rdn. 2027; Günther aaO § 12 Rdn. 73;\n\nLuthin/Seidel aaO Rdn. 5081). Dem steht nicht die Erwägung entgegen, daß\n\ndem Unterhaltsverpflichteten bei einem so ermittelten Unterhaltsanspruch mög-\n\nlicherweise weniger zur Verfügung steht als seinem Ehegatten (so aber OLG\n\nKöln aaO 573). Dieses - bei günstigen Einkommensverhältnissen mögliche -\n\nErgebnis folgt daraus, daß der Unterhaltspflichtige seinem Ehegatten den\n\neheangemessenen Unterhalt schuldet, seinen Eltern gegenüber aber nicht die-\n\nsen als Selbstbehalt verteidigen kann, sondern ihm insofern nur die Mittel zu\n\nverbleiben haben, die er zur Deckung seines eigenen angemessenen Unter-\n\nhalts benötigt. Der angeführte Gesichtspunkt ist deshalb nicht geeignet, die in-\n\ndividuelle Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten in Frage zu\n\nstellen.\n\nDer Senat sieht sich mit seiner Auffassung auch nicht in Widerspruch zu\n\nder Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der zu den\n\nVoraussetzungen, unter denen ein Beschenkter wegen Gefährdung seines\n\nstandesgemäßen Unterhalts oder der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzli-\n\nchen Unterhaltspflichten nach § 529 Abs. 2 BGB die Rückgabe eines Ge-\n\nschenks verweigern kann, entschieden hat, es erscheine sachgerecht, den\n\n- unterhaltsrechtlich zu würdigenden - Bedarf des Ehegatten des Beschenkten\n\nvon dem für letzteren anzusetzenden Selbstbehalt abzuleiten (BGH Urteil vom\n\n11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - FamRZ 2001, 21, 22). Denn in jenem Fall kam\n\nvon den Einkommensverhältnissen des Beschenkten her von vornherein ein\n\nüber dem Mindestbedarfssatz liegender Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht\n\nin Betracht.\n\ncc) Wenn danach der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen zu bestimmen ist, so stellt sich allerdings die Frage,\n\nob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Denn\n\nder Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche\n\nnachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem ent-\n\nsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfü-\n\ngung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechsel-\n\nseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteile vom 31. Januar 1990\n\n- XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 -\n\nFamRZ 1991, 1163, 1164 f.). Eine solche Bestimmung der ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist nicht nur in dem Verhält-\n\nnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern denkbar, sondern etwa auch\n\ndann, wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens seinem Kind aus ei-\n\nner früheren Ehe aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung Unterhaltslei-\n\nstungen erbracht hat (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 aaO). In gleicher Weise\n\nkann aber auch der aufgrund einer Verpflichtung gezahlte Elternunterhalt die\n\nehelichen Lebensverhältnisse prägen. Dem Umstand, daß der Ehegatte dem\n\nUnterhaltsberechtigten gegenüber nicht seinerseits unterhaltspflichtig \n\nist,\n\nkommt insofern keine Bedeutung zu (ebenso: Günther aaO § 12 Rdn. 73 f.; a.A.\n\nLuthin/Seidel aaO Rdn. 5081; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 76 a). Der\n\nzu beachtende Vorrang des Ehegatten hat allein zur Folge, daß der Vorwegab-\n\nzug nicht zu einem Mißverhältnis des sich für ihn ergebenden Unterhaltsan-\n\nspruchs führen darf, ihm also in einem Fall wie dem vorliegenden in jedem Fall\n\nder Mindestbedarf zu verbleiben hat.\n\nDanach kommt es in erster Linie darauf an, ob der Beklagte - nicht nur\n\nvorübergehend - bereits Unterhaltsleistungen für seine Eltern erbracht hat, als\n\ner im Oktober 1995 heiratete. Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug\n\ngenommenen Beiakten (... ) hat der Beklagte eine Un-\n\nterhaltszahlung von 10.000 DM geleistet, die die Klägerin - bis auf einen Betrag\n\nvon 1.610,49 DM - auf die für die Zeit von Februar 1992 bis August 1994 gegen\n\nihn erhobenen Ansprüche verrechnet hat. Wann die genannte Zahlung erfolgt\n\nist und welche Zahlungsbestimmung der Beklagte gegebenenfalls getroffen hat,\n\nist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Davon hängt in-\n\ndessen zunächst ab, ob die Lebensverhältnisse in der späteren Ehe schon von\n\nUnterhaltszahlungen für die Mutter geprägt waren.\n\nAbgesehen davon erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden aber\n\nauch nicht ausgeschlossen, daß schon die latente Unterhaltslast für die Mutter\n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt hat. Denn anders als in den Fäl-\n\nlen, in denen sich der Unterhaltsbedarf von Eltern - meist unvorhersehbar - da-\n\ndurch ergibt, daß sie im Alter pflegebedürftig werden, die Kosten einer Heim-\n\nunterbringung aus eigenen Mitteln aber nicht oder nicht vollständig aufbringen\n\nkönnen, zeichnete sich hier bereits längerfristig ab, daß die Mutter des Beklag-\n\nten angesichts ihrer geringen Rente in nicht unerheblichem Umfang unterhalts-\n\nbedürftig sein würde, jedenfalls nachdem sie aus dem Erwerbsleben ausge-\n\nschieden war, weil sie bei weitem nicht über die zur Bestreitung ihres Existenz-\n\nminimums erforderlichen Mittel verfügte. Insofern kommt es für die Beurteilung\n\netwa darauf an, inwieweit gegenüber dem Beklagten wegen der ab 1987 gelei-\n\nsteten Sozialhilfe in der Vergangenheit bereits Unterhaltsforderungen erhoben\n\nworden waren.\n\nFür die Zeit, für die aufgrund des Einkommens des Beklagten und seiner\n\nEhefrau ein höherer Unterhaltsbedarf für letztere in Betracht kommt als der vom\n\nBerufungsgericht berücksichtigte Mindestbedarf, kann die Entscheidung danach\n\nkeinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, insoweit abschließend\n\nzu befinden. Denn hierzu bedarf es weiterer Feststellungen hinsichtlich der Fra-\n\nge, ob und gegebenenfalls inwieweit die ehelichen Lebensverhältnisse des Be-\n\nklagten und seiner Ehefrau durch für die Mutter aufgebrachten Unterhalt oder\n\ngeltend gemachte Unterhaltsforderungen bestimmt worden sind.\n\ndd) Für die Zeit, für die nach dem zusammengerechneten Einkommen\n\ndes Beklagten und seiner Ehefrau ohnehin nur der Mindestbedarf für letztere in\n\nBetracht kommt, begegnet die vorgenommene Berechnung aus einem anderen\n\nGrund rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist aufgrund des Alters der\n\nvon der Ehefrau betreuten Kinder, die allerdings nicht 1984 und 1986, sondern\n\n1986 und 1988 geboren sind, davon ausgegangen, diese arbeite zumindest\n\nteilweise überobligationsmäßig. Allein dieser - im Grundsatz zutreffende - Ge-\n\nsichtspunkt rechtfertigt es indessen, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend\n\nmacht, nicht, ihr den deutlich überwiegenden Teil ihres Erwerbseinkommens\n\nanrechnungsfrei zu belassen. Wäre die Ehefrau nicht wieder verheiratet, son-\n\ndern würde ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt in Anspruch nehmen,\n\nso würde die Ermittlung des ihr nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu\n\nbelassenden Teils ihres Einkommens etwa davon abhängen, wie die Kinderbe-\n\ntreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher\n\nFahrtzeiten zu vereinbaren ist und zu welchen Zeiten die Kinder die Schule be-\n\nsuchen und von daher zeitweise jedenfalls nicht der Betreuung bedürfen. Diese\n\nBeurteilung führt in der gerichtlichen Praxis allerdings häufig zu einer hälftigen\n\nAnrechnung des aus überobligationsmäßiger Tätigkeit erzielten Einkommens.\n\nIn der Situation einer alleinerziehenden Mutter befindet sich die Ehefrau des\n\nBeklagten indessen nicht, vielmehr kann sie von diesem unter dem Gesichts-\n\npunkt der gebotenen Rücksichtnahme (§ 1356 Abs. 2 BGB) Hilfe und Unterstüt-\n\nzung erwarten. Dieser Umstand legt es nahe, die Erwerbstätigkeit in weiterge-\n\nhendem Umfang als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1577 Abs. 2\n\nBGB für zumutbar zu erachten. Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, das erzielte Er-\n\nwerbseinkommen in Höhe der abgesetzten Beträge nicht als Einkommen der\n\nEhefrau zu berücksichtigen und diese damit so zu behandeln, als würde sie\n\nBarunterhalt entsprechend Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des\n\nhälftigen Kindergeldes leisten. Der Barunterhalt für die Kinder wird unstreitig\n\nvon deren Vater erbracht. Die Ehefrau erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die\n\nBetreuung der Kinder (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dafür steht ihr keine Vergü-\n\ntung zu.\n\nee) Das angefochtene Urteil kann deshalb auch für die weitere Zeit nicht\n\nbestehen bleiben. Auch insoweit ist dem Senat eine Entscheidung nicht mög-\n\nlich. Inwieweit die von der Ehefrau des Beklagten ausgeübte Erwerbstätigkeit\n\nals zumutbar angesehen werden kann, unterliegt - nach Feststellung der hierfür\n\nmaßgebenden Umstände - der tatrichterlichen Beurteilung, die sich an dem\n\nRechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB zu orientieren haben wird. Die Sache\n\nist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderli-\n\nchen Feststellungen nachzuholen sowie über die Frage einer teilweisen Erledi-\n\ngung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu befinden haben wird. In dem wei-\n\nteren Verfahren wird der Beklagte im übrigen Gelegenheit haben, auf die\n\nSteuererstattung für das Jahr 1998 zurückzukommen.\n\n6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte\n\ndes beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom\n\n20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt\n\nhat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist (vgl. etwa Staudin-\n\nger/Hübner/Vogel BGB 13. Bearb. 2000 § 1360 a Rdn. 7). Dabei ist ein mit\n\nRücksicht auf die überobligationsmäßige Tätigkeit evtl. anrechnungsfrei zu be-\n\nlassender Teilbetrag insgesamt außer Betracht zu lassen (vgl. im einzelnen Se-\n\nnatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung vorgese-\n\nhen). Wenn die erneute Beurteilung zu einem Betrag führen sollte, der\n\n- zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen der Ehefrau - unter dem je-\n\nweiligen Mindestbedarfssatz liegt, so ist von letzterem auszugehen.\n\nb) Einkommenserhöhend wird, soweit nicht ein Mindestbedarfssatz he-\n\nranzuziehen ist, die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß\n\neintretende Ersparnis anzusetzen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).\n\nc) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des\n\nBeklagten wird auf das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.)\n\nhingewiesen. Insofern obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrich-\n\nters, auf welche Weise er erforderlichenfalls dem Umstand Rechnung trägt, daß\n\ndie Mindestbedarfssätze auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse bezo-\n\ngen sind und es deshalb geboten sein kann, den für den Unterhaltspflichtigen\n\nangemessenen Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu\n\nbestimmen.\n\nd) Das für den Unterhalt der Mutter einsetzbare Einkommen des Be-\n\nklagten wird (erneut) mit dem - in entsprechender Weise ermittelten - Einkom-\n\nmen seines Bruders ins Verhältnis zu setzen sein, um den Haftungsanteil des\n\nBeklagten festzustellen.\n\ne) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der - von ihm verneinten -\n\nVerwirkung der Unterhaltsansprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der\n\nBeklagte hat selbst nicht geltend gemacht, mit einer Inanspruchnahme auf Un-\n\nterhaltszahlungen für die Mutter überhaupt nicht mehr gerechnet zu haben. So-\n\nweit er sich darauf beruft, daß in dem von der Klägerin gegen seinen Bruder\n\ngeführten Rechtsstreit der Bedarf der Mutter mit demjenigen eines volljährigen\n\nKindes mit eigenem Haushalt gleichgesetzt worden sei, bot allein dieser Um-\n\nstand nach Treu und Glauben keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, etwa geltend\n\ngemachte Ansprüche würden eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Denn\n\nder Bedarf war nur ein Faktor für die Höhe der Forderungen; die weiteren, näm-\n\nlich das anzurechnende Einkommen der Mutter sowie das des anteilig haften-\n\nden Bruders, blieben unwägbar. Bereits eine in dieser Hinsicht eintretende Ver-\n\nänderung hätten aber - für den Beklagten erkennbar - eine Erhöhung der gegen\n\nihn geltend gemachten Unterhaltsforderung zur Folge haben können.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/xii-zr-67-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/xii-zr-67-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:58.433330+00:00"}}