{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__63-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"XII ZR 63/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Juni 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a, 1578 a) Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elternunterhalts nach den auch sonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Ein- kommen des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt. b) Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem El- ternteil Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhält- nisse durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber dem Elternteil geprägt waren. c) Der einem Elternteil Unterhaltspflichtige ist in der Disposition der ihm belassenen Mittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tat- sächlich preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt ein- gearbeiteten Warmmiete entspricht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 63/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a, 1578\n\na) Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elternunterhalts nach den auch\nsonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Ein-\nkommen des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt.\n\nb) Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem El-\nternteil Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhält-\nnisse durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber dem\nElternteil geprägt waren.\n\nc) Der einem Elternteil Unterhaltspflichtige ist in der Disposition der ihm belassenen\nMittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tat-\nsächlich preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt ein-\ngearbeiteten Warmmiete entspricht.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - OLG Düsseldorf\n\nAG Duisburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-\n\ngerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Eltern-\n\nunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 geltend.\n\nDie - inzwischen verstorbene - Mutter des Beklagten war seit vielen Jah-\n\nren halbseitig gelähmt und lebte seit Oktober 1991 in einem Altenkrankenheim.\n\nDa sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften nur teilweise auf-\n\nbringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pfle-\n\nge. Die monatlichen Leistungen beliefen sich in der Zeit von Januar 1994 bis\n\nJuni 1996 auf monatlich mindestens 2.419,39 DM und höchstens 3.657,79 DM.\n\nDer Beklagte ist einer von drei Söhnen der Mutter. Er ist von Beruf Inge-\n\nnieur und - kinderlos - verheiratet. Seine Ehefrau erzielte in den Jahren 1994\n\nbis 1996 ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 1.800 DM. Der Bruder\n\ndes Beklagten, Hans-Peter S., ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte\n\nKinder. Er wurde von der Klägerin vor einem anderen Amtsgericht auf Unter-\n\nhaltsleistungen für die Mutter in Anspruch genommen. Der weitere Bruder des\n\nBeklagten, Reiner S., ist ebenfalls verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes\n\nKind. Beide Brüder erzielten in der hier maßgeblichen Zeit geringere Einkünfte\n\nals der Beklagte.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten, der die Mutter bis zu seiner Heirat zeit-\n\nweise selbst gepflegt hat, bereits früher - u.a. für die Zeit von Mai 1992 bis De-\n\nzember 1993 - auf Unterhalt für die Mutter in Anspruch genommen. Auch für die\n\nZeit ab Juli 1996 wird von der Klägerin Elternunterhalt gefordert.\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Zahlung von 64.844,94 DM\n\nzuzüglich Zinsen für die Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 begehrt. Der Be-\n\nklagte hat den Anspruch in Höhe von 6.000 DM anerkannt und im übrigen Kla-\n\ngeabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von (insge-\n\nsamt) 13.824 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben und sie im übrigen mangels\n\nLeistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin,\n\nmit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das\n\nangefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von\n\n(insgesamt) 32.130 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Anschlußberufung des\n\nBeklagten, mit der er weiterhin Klageabweisung erstrebt hat, soweit der An-\n\nspruch nicht anerkannt worden ist, hatte keinen Erfolg. Mit seiner - zugelas-\n\nsenen - Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.\n\nDie Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie begehrt Zahlung weiterer\n\n32.130 DM nebst Zinsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nRevision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Unterhaltsbedürftig-\n\nkeit der Mutter in Höhe der für die Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 erbrach-\n\nten Sozialhilfeleistungen zwischen den Parteien nicht streitig sei. Zur Leistungs-\n\nfähigkeit des Beklagten hat es ausgeführt: Dessen durchschnittliches monatli-\n\nches Nettoeinkommen sei mit 4.311 DM für 1994, 4.038 DM für 1995 und\n\n4.356 DM für 1996 - jeweils nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale von 5 % -\n\nunstreitig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dieses Einkommen bei\n\nder Inanspruchnahme auf Elternunterhalt auch insoweit zu berücksichtigen, als\n\nes auf der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld und von Überstundenver-\n\ngütungen und Auslösungen beruhe. Der angemessene Selbstbehalt des Unter-\n\nhaltspflichtigen sei ausgehend von dem insofern seit dem 1. Juli 1998 in der\n\nDüsseldorfer Tabelle vorgesehenen Mindestsatz zu ermitteln. Er betrage nach\n\nder Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) 2.250 DM und sei durch einen\n\nAufschlag von 25 % auf den Selbstbehaltsatz eines Unterhaltspflichtigen ge-\n\ngenüber einem volljährigen Kind (seinerzeit: 1.800 DM) errechnet worden. Die-\n\nse Methode könne auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 angewendet werden.\n\nDer Mindestselbstbehaltsatz belaufe sich deshalb für die Zeit bis zum\n\n31. Dezember 1995 auf 2.000 DM (Selbstbehaltsatz nach der Düsseldorfer Ta-\n\nbelle - Stand 1. Juli 1992 - gegenüber einem volljährigen Kind: 1.600 DM +\n\n25 %) und für die Zeit ab 1. Januar 1996 auf 2.250 DM (Selbstbehaltsatz ge-\n\ngenüber einem volljährigen Kind nach der Düsseldorfer Tabelle - Stand 1. Ja-\n\nnuar 1996 -: 1.800 DM + 25 %). Der Unterhaltsanspruch errechne sich unter\n\nBerücksichtigung eines in den Jahren 1994 bis 1996 erzielten durchschnittli-\n\nchen Einkommens von monatlich 4.211 DM daher mit 2.211 DM monatlich für\n\ndie Jahre 1994 und 1995 (4.211 DM abzüglich 2.000 DM) und mit 1.961 DM\n\nmonatlich für die Monate Januar bis Juni 1996 (4.211 DM abzüglich 2.250 DM).\n\nEin Abzug für die Ehefrau des Beklagten sei nicht vorzunehmen, da diese über\n\neigene Einkünfte verfügt habe, die über dem in der Düsseldorfer Tabelle\n\n(Stand: 1. Juli 1998) mit 1.750 DM angesetzten angemessenen Unterhalt des\n\nmit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gelegen hätten.\n\nDer dem Beklagten zuzubilligende Selbstbehalt sei nicht wegen geringerer als\n\nder in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Wohnkosten herabzusetzen,\n\ndenn bei den Beträgen handle es sich um Richtsätze, die den Unterhalts-\n\nschuldner nicht hinderten, sein Einkommen zur Bestreitung seines Lebensbe-\n\ndarfs anders zu verteilen. Andererseits sei es auch nicht gerechtfertigt, die vor-\n\ngenannten Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen weiter zu erhöhen,\n\nda sie im Verhältnis zu dem gegenüber einem volljährigen Kind anzunehmen-\n\nden Selbstbehalt bereits maßvoll erhöht seien. Abgesehen davon komme dem\n\nBeklagten jedenfalls im Rahmen der nach § 91 Abs. 2 BSHG anzustellenden\n\nsozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung eine Unterhaltsentlastung zugute,\n\ndie derjenigen, die teilweise in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte so-\n\nwie in den Empfehlungen des 11. Deutschen Familiengerichtstages und des\n\nDeutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge befürwortet werde, ver-\n\ngleichbar sei. Der Anspruchsübergang sei nämlich nach § 91 Abs. 2 BSHG in\n\ngleicher Weise begrenzt wie die Heranziehung des Einkommens und Vermö-\n\ngens des Unterhaltspflichtigen. Die sozialhilferechtlichen Selbstbehaltsätze\n\nhätten sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Grundbetrages und\n\nder Wohnkosten auf monatlich 2.026,80 DM (Januar 1994 bis Juni 1994),\n\n2.075,80 DM (Juli 1994 bis Juni 1995) und auf 2.082,80 DM (Juli 1995 bis Juni\n\n1996), im Durchschnitt damit auf rund 2.069 DM monatlich, belaufen. Ein weite-\n\nrer Selbstbehalt für die Ehefrau des Beklagten sei nicht anzusetzen, weil sie\n\nwegen des von ihr erzielten Einkommens auch sozialhilferechtlich nicht unter-\n\nhaltsbedürftig gewesen sei. Nach § 84 Abs. 1 BSHG dürfe der Hilfeempfänger\n\nund deshalb auch der Unterhaltspflichtige außerdem nur in angemessenem\n\nUmfang in Anspruch genommen werden. Insofern sei vor allem die Dauer der\n\nSozialhilfegewährung zu beachten. Da der Beklagte bereits zum wiederholten\n\nMale zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter herangezogen werde, erscheine\n\nauch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere der Tatsa-\n\nche, daß die Klägerin die Brüder des Beklagten nur in Höhe von 50 % der Diffe-\n\nrenz zwischen Einkommen und Selbstbehalt heranziehe, eine Inanspruchnah-\n\nme in Höhe von 50 % angemessen. Der Anspruchsübergang auf die Klägerin\n\nsei deshalb auf monatlich 1.071 DM zu begrenzen (durchschnittliches monatli-\n\nches Nettoeinkommen: 4.211 DM abzüglich sozialhilferechtlicher Selbstbehalt:\n\n2.069 DM = 2.142 DM : 2). Der Gesamtanspruch für den hier maßgeblichen\n\nZeitraum belaufe sich somit auf 32.130 DM (1.071 DM x 30). Auf die unterhalts-\n\nrechtliche Leistungsfähigkeit der Brüder des Beklagten komme es im Ergebnis\n\nnicht an. Beide hätten unstreitig geringere Einkünfte erzielt als der Beklagte. Da\n\nder durchschnittliche Bedarf der Mutter durch die angenommene Unterhalts-\n\npflicht des Beklagten nur zu weniger als 1/3 gedeckt werde, könne eine Heran-\n\nziehung der Brüder nach den entsprechenden Maßstäben zu keiner Bedarfs-\n\ndeckung führen, weshalb eine Verringerung der vom Beklagten zu leistenden\n\nQuote nach § 1606 Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme.\n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\na) Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht al-\n\nlerdings, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dem Grunde\n\nnach nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Auch den Unterhaltsbedarf\n\nder Mutter hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt; er wird durch die Unterbrin-\n\ngung in einem Altenkrankenheim bestimmt und deckt sich mit den dort ange-\n\nfallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden\n\nkonnten (§§ 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB).\n\nb) Unstreitig ist ferner die Höhe des von dem Beklagten in dem hier\n\nmaßgeblichen Zeitraum erzielten Einkommens. Insofern rügt die Revision je-\n\ndoch, daß das Berufungsgericht auch die von dem Beklagten bezogene Über-\n\nstundenvergütung als unterhaltsrelevantes Einkommen angesehen habe. Das\n\nOberlandesgericht habe entgegen seinen eigenen Leitlinien nicht festgestellt,\n\ndaß die geleistete Mehrarbeit berufsüblich oder nur in geringem Umfang ange-\n\nfallen sei. Es habe auch nicht erwogen, ob Einkünfte aus Mehrarbeit bei der\n\nBerechnung des Elternunterhalts nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu be-\n\nhandeln seien.\n\nDamit vermag die Revision nicht durchzudringen.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Ermittlung der Lei-\n\nstungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zur Feststellung seines Einkommens\n\ngrundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Deshalb sind als\n\nArbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die ihm im Hinblick\n\nauf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus wel-\n\nchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Was die Vergütung von Über-\n\nstunden anbelangt, so ist diese grundsätzlich gleichfalls - in voller Höhe - mit\n\neinzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nur in geringem Umfang anfällt\n\noder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem vom\n\nUnterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist (Senatsurteil vom 25. Juni\n\n1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984).\n\nDa somit das auf Überstundenvergütung beruhende Einkommen des\n\nUnterhaltspflichtigen unterhaltsrechtlich grundsätzlich zu berücksichtigen ist, hat\n\ner die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, daß das betreffende Ein-\n\nkommen gleichwohl außer Betracht zu bleiben hat. Entsprechende Feststellun-\n\ngen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt auch nicht, daß\n\ninsofern Vorbringen des Beklagten übergangen worden sei. Anhaltspunkte, die\n\nfür eine nur eingeschränkte Berücksichtigung der Überstundenvergütung spre-\n\nchen würden, sind auch nicht ersichtlich. Nach den vorgelegten Verdienstbe-\n\nscheinigungen hat der Beklagte 1994 insgesamt 122 Überstunden geleistet und\n\n1995 insgesamt 46. Für das Jahr 1996 ist insofern aus der Verdienstbescheini-\n\ngung nichts ersichtlich. Selbst im Jahr 1994 sind mithin nur rund 10 Überstun-\n\nden im Monatsdurchschnitt und damit deutlich weniger als 10 % der regulären\n\nArbeitszeit geleistet worden. Bei einem solchen Anteil ist jedenfalls noch von\n\neinem geringen Umfang der Überstunden auszugehen (vgl. auch OLG Köln\n\nFamRZ 1984, 1108, 1109), so daß gegen die Berücksichtigung des hieraus re-\n\nsultierenden Einkommens keine rechtlichen Bedenken bestehen. Auch bei der\n\nInanspruchnahme auf Elternunterhalt gelten insofern keine anderen Maßstäbe.\n\nc) Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei\n\nBerücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefähr-\n\ndung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren\n\n(§ 1603 Abs. 1 BGB).\n\naa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen gehört auch\n\ndie Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Beklagten, falls diese kein ih-\n\nren Unterhaltsbedarf deckendes eigenes Einkommen erzielt. Der Beklagte\n\nschuldet ihr in diesem Fall gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Die-\n\nser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehe-\n\ngattenunterhalt bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemes-\n\nsen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei\n\nverfügbaren - Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegen-\n\nseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen\n\nBeitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen\n\nEhebild übernommenen Funktion leistet. Sein Maß bestimmt sich aber nach\n\nden ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe\n\nherangezogen werden kann (Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - XII ZR\n\n80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ\n\n2003, 363, 366 f.). Deshalb ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch auf\n\nFamilienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf\n\ndie einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veran-\n\nschlagen. Der anzusetzende Betrag kann daher insoweit in gleicher Weise wie\n\nder Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten\n\nermittelt werden (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ\n\n2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 aaO; vom 20. März 2002 - XII ZR\n\n216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ\n\n2001, 1065, 1066).\n\nbb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genomme-\n\nnen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist,\n\nwird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht\n\neinheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei\n\ngemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von min-\n\ndestens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) vorsieht, ist vielfach der entsprechende Be-\n\ntrag herangezogen worden. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß der\n\nUnterhaltsanspruch der mit dem - auf Elternunterhalt in Anspruch genomme-\n\nnen - Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehefrau nicht auf einen Min-\n\ndestbetrag beschränkt, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard\n\nbestimmen, zu bemessen ist. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein be-\n\nstimmter Mindestbetrag anzusetzen. Bei der Bemessung des Unterhaltsan-\n\nspruchs der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich aller-\n\ndings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter ge-\n\nprägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch\n\nUnterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die\n\nsich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum\n\nUnterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsicht-\n\nlich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteil vom 19. Fe-\n\nbruar 2003 aaO S. 865).\n\ncc) Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.\n\nWie die Revision zu Recht geltend macht, ist der Unterhaltsbedarf der Ehefrau\n\ndes Beklagten mit Rücksicht auf das von den Eheleuten erzielte Einkommen\n\ngrundsätzlich höher zu bemessen als der Mindestbedarf von 1.750 DM. Wel-\n\ncher Betrag insofern anzusetzen ist, hängt zum einen von dem Einkommen der\n\nEhefrau ab, zu dessen konkreter Höhe das Berufungsgericht - aus seiner Sicht\n\nfolgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat.\n\nZum anderen kommt es darauf an, ob die ehelichen Lebensverhältnisse\n\ndurch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren.\n\nDas kann dadurch zum Ausdruck gekommen sein, daß bereits tatsäch-\n\nlich Unterhalt für diese geleistet worden ist. Darüber hinaus kann aber auch\n\nschon die latente Unterhaltslast für einen Elternteil die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse mitbestimmen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).\n\nInsofern ist jedenfalls davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnis-\n\nse um so eher von einer Unterhaltsverpflichtung geprägt werden, je höher die\n\nWahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt von Eltern aufkommen\n\nzu müssen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse, die von den sich wandeln-\n\nden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängen,\n\nkönnen durch derartige Umstände ebenfalls beeinflußt werden. Mit Rücksicht\n\ndarauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung des\n\nUnterhaltspflichtigen ankommen, sondern - wie klarzustellen ist - auch auf de-\n\nren spätere Entwicklung. Ob und unter welchen Umständen danach allgemein\n\neine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse - etwa im Fall einer sich ab-\n\nzeichnenden Pflegebedürftigkeit eines Elternteils (vgl. hierzu auch Anmerkung\n\nKlinkhammer FamRZ 2003, 866, 867 f.) - angenommen werden kann, bedarf\n\nvorliegend keiner Entscheidung. Da der Beklagte seine - seit vielen Jahren\n\nhalbseitig gelähmte - Mutter bis zu seiner Heirat zeitweise selbst gepflegt hat\n\nund bereits in der Vergangenheit auf Unterhalt für sie in Anspruch genommen\n\nwurde, dürfte hier von einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch\n\ndie Unterhaltspflicht für die Mutter auszugehen sein. Der Unterhaltsanspruch\n\nder Ehefrau des Beklagten wird deshalb mit Rücksicht darauf und unter Einbe-\n\nziehung ihres eigenen Einkommens zu ermitteln sein.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht\n\nallerdings kein Anlaß für die Prüfung, ob das Einkommen der Ehefrau entspre-\n\nchend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB teilweise anrechnungsfrei\n\nzu bleiben hat, weil sie neben der eigenen Berufstätigkeit den Haushalt alleine\n\nführe. Soweit die Revision sich darauf stützt, der Beklagte habe entsprechende\n\nUmstände geltend gemacht, verkennt sie, daß es sich bei dem in Bezug ge-\n\nnommenen Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Oktober 1997 um ein solches\n\nüber die mündliche Verhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der\n\nParteien handelt.\n\nd) Das Berufungsurteil begegnet aber noch aus einem weiteren Grund\n\nrechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterhalts-\n\nanspruch der Mutter bestehe in Höhe von monatlich 2.211 DM für die Zeit bis\n\nDezember 1995 und in Höhe von monatlich 1.961 DM ab Januar 1996. Eine\n\nBegrenzung der Inanspruchnahme des Beklagten ist erst aufgrund der sozial-\n\nhilferechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Prüfung des Anspruchsüber-\n\ngangs auf die Klägerin erfolgt. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.\n\nDie beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Vorschrift des § 1603 Abs. 1\n\nBGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines\n\neigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verblei-\n\nben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt.\n\nIn welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebensstellung\n\ndes Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Vermögen\n\nund sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebens-\n\nstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksicht\n\ndarauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Ein-\n\nzelfall vorhandenen Einkommen und Vermögen bestimmt werden; er ist ent-\n\nsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwi-\n\nschen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inan-\n\nspruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte\n\nSenkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls\n\ninsoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unan-\n\ngemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen an-\n\ngemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren, das den Un-\n\nterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat\n\n(Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698,\n\n1700 f.).\n\nDie Bemessung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen\n\nobliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene\n\nErgebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzu-\n\nwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senats-\n\nurteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom\n\n6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht der\n\nFall. Wenn von dem Unterhaltspflichtigen verlangt wird, mehr von seinem Ein-\n\nkommen für den Unterhalt eines Elternteils einzusetzen, als ihm selbst ver-\n\nbleibt, wie es hier für die Zeit bis Dezember 1995 angenommen worden ist, wird\n\ndie Grenze des dem Unterhaltspflichtigen Zumutbaren in der Regel überschrit-\n\nten (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700).\n\nOb und inwieweit die Mindestsätze des Selbstbehalts zu erhöhen sind,\n\nhat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Der Senat hat es\n\nbereits gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzuset-\n\nzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - hälftigen - Anteil des Betra-\n\nges abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt über-\n\nsteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemesse-\n\nner Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem\n\nInteresse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen\n\nSelbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfer-\n\ntigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies\n\nhat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Prakti-\n\nkabilität für sich (Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ\n\n2003, 1179, 1182).\n\nDer Notwendigkeit, den angemessenen Eigenbedarf des Beklagten unter\n\nBerücksichtigung der beim Elternunterhalt vorliegenden besonderen Verhältnis-\n\nse zu bestimmen, war das Berufungsgericht nicht mit Rücksicht auf den nach\n\nden §§ 91 Abs. 2, 84 Abs. 1 BSHG in nur eingeschränktem Umfang bejahten\n\nAnspruchsübergang auf die Klägerin enthoben. Die Frage, inwieweit der zivil-\n\nrechtliche Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, stellt\n\nsich erst, nachdem der Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist. Denn es ist\n\nnicht auszuschließen, daß der übergegangene Unterhaltsanspruch niedriger ist\n\nals das Ergebnis der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung. Da das\n\nOberlandesgericht den dem Beklagten zu belassenden angemessenen Selbst-\n\nbehalt danach nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auch\n\naus diesem Grund keinen Bestand haben.\n\ne) Soweit das Berufungsgericht es allerdings abgelehnt hat, den dem\n\nBeklagten zugebilligten Selbstbehalt wegen der tatsächlich geringeren als in\n\nden Selbstbehaltsätzen enthaltenen Kosten der Warmmiete zu reduzieren,\n\nwendet sich die Anschlußrevision hiergegen ohne Erfolg.\n\nRichtig ist zwar der Ausgangspunkt, daß in den pauschalierten Selbstbe-\n\nhaltsätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehefrau - ab 1. Juli 1998 -\n\neine Warmmiete von insgesamt 1.400 DM (800 DM + 600 DM) enthalten war.\n\nSelbst wenn dieser Betrag für den hier maßgeblichen Zeitraum geringer anzu-\n\nsetzen ist, liegt er doch deutlich über den Kosten, die dem Beklagten und seiner\n\nEhefrau ausgehend von einer Kaltmiete von monatlich rund 576 DM an Wohn-\n\nkosten entstanden sind. Ungeachtet dessen ist eine Kürzung des dem Beklag-\n\nten zuzubilligenden Selbstbehalts nicht veranlaßt. Es unterliegt grundsätzlich\n\nder freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden\n\nMittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in\n\nden Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preis-\n\nwerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, et-\n\nwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu kön-\n\nnen (ebenso OLG Hamm OLG-Report 2001, 79, 80; OLG Düsseldorf FamRZ\n\n1999, 1020; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1522; Kalthoener/Büttner/Niepmann\n\nDie Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 970; Wendl/Scholz\n\nDas Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 270;\n\na.A. Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 183, 203; OLG Dresden FamRZ 1999,\n\n1522, 1523 für einen Mangelfall bei gesteigerter Unterhaltspflicht). Bei dieser\n\nBetrachtungsweise verlieren die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen\n\nWarmmietanteile nicht ihren Sinn. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung zu, daß\n\nder Unterhaltspflichtige bei unvermeidbar höheren Wohnkosten als im Selbst-\n\nbehalt berücksichtigt, evtl. dessen Heraufsetzung geltend machen kann (vgl.\n\nAnmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle).\n\nf) Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Die Sa-\n\nche ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit die Leistungsfähig-\n\nkeit des Beklagten unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen erneut\n\ngeprüft werden kann.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte\n\ndes beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom\n\n20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt\n\nhat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist. Da die Unterhalts-\n\npflicht für die Mutter des Beklagten die ehelichen Lebensverhältnisse mitbe-\n\nstimmt haben dürfte, wird der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Vorwegab-\n\nzug der für den Elternunterhalt einzusetzenden Mittel zu bemessen sein. Letzte-\n\nre ergeben sich - als Höchstbetrag - aus der Differenz zwischen dem tatrichter-\n\nlich festzustellenden Selbstbehalt und dem Einkommen des Beklagten. Der\n\n- nach entsprechendem Vorwegabzug - errechnete Ehegattenunterhalt ist auf\n\nseine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003\n\naaO S. 865).\n\nb) Soweit für die Ehefrau nicht ein Mindestbedarfssatz heranzuziehen ist,\n\nwird die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß eintretende\n\nErsparnis zu berücksichtigen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).\n\nc) Der Beklagte und seine Brüder sind als (gleich nahe) Verwandte ver-\n\npflichtet, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit anteilig für den Un-\n\nterhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Um die\n\njeweils geschuldeten Unterhaltsquoten ermitteln zu können, müssen die nach\n\nAbzug des Selbstbehalts von den bereinigten Einkommen verbleibenden Beträ-\n\nge grundsätzlich zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei mag es im\n\nEinzelfall, insbesondere wenn die Geschwister nicht in einem Rechtsstreit ge-\n\nmeinsam in Anspruch genommen werden, möglich sein, von einer exakten\n\nQuotierung abzusehen, weil sich absehen läßt, daß z.B. das Geschwister mit\n\ndem höheren zu berücksichtigenden Einkommen nicht weitergehend in An-\n\nspruch genommen wird, als es seinem nach Kopfteilen ermittelten Anteil ent-\n\nspricht. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, wird sich letztlich erst beurteilen lassen,\n\nwenn festgestellt worden ist, in welcher Höhe nach Abzug eventueller Unter-\n\nhaltsansprüche der jeweiligen Ehegatten und des nach den individuellen Ver-\n\nhältnissen ermittelten Selbstbehalts bei den Geschwistern Einkünfte für den\n\nElternunterhalt zur Verfügung stehen.\n\nd) Inwieweit der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 91 Abs. 1 und 2\n\nBSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, kann erst im Rahmen\n\neiner abschließenden Prüfung beurteilt werden. Dabei wird gegebenenfalls zu\n\nbeachten sein, daß der von dem Berufungsgericht bei seiner Abwägung heran-\n\ngezogene Gesichtspunkt, die Brüder des Beklagten seien von der Klägerin nur\n\nin Höhe von 50 % der Differenz zwischen Einkommen und Selbstbehalt in An-\n\nspruch genommen worden, bezüglich des Bruders Hans-Peter nicht zutreffen\n\ndürfte, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/xii-zr-63-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/xii-zr-63-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__63-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:35.731900+00:00"}}