{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__58-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"XII ZR 58/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Januar 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1316 Abs. 1 Nr. 1, 1306 Zur Antragsberechtigung der dritten Person nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 1306 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 58/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2002\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1316 Abs. 1 Nr. 1, 1306\n\nZur Antragsberechtigung der dritten Person nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 1306\n\nBGB.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 58/00 - OLG Oldenburg\n\nAG Jever\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden das Urteil des\n\n14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Oldenburg vom 13. Januar 2000 und das Urteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - Jever vom 11. August 1999 aufgehoben.\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Antragsteller begehrt die Aufhebung der von den Antragsgegnern\n\ngeschlossenen Ehe.\n\nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 sind russische Staats-\n\nangehörige. Ihre 1984 im heutigen Rußland geschlossene Ehe wurde auf An-\n\ntrag der Antragsgegnerin zu 1 am 20. Juli 1995 vom Bezirksvolksgericht O.\n\n von Moskau in Abwesenheit des Antragstellers geschieden. Das hierge-\n\ngen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers wurde am 6. September 1995\n\nvom Gerichtskollegium des Moskauer Stadtgerichtshofs zurückgewiesen; die\n\nScheidung wurde standesamtlich eingetragen. Am 24. November 1995 schlos-\n\nsen die Antragsgegnerin zu 1 und der deutsche Antragsgegner zu 2 vor dem\n\nStandesamt S. die Ehe.\n\n1996 hob das Präsidium des Moskauer Stadtgerichtshofs das Urteil des\n\nBezirksvolksgerichts O. auf und verwies die Sache zur erneuten Ver-\n\nhandlung an das Bezirksvolksgericht B. von Moskau zurück.\n\nDurch Entscheidung des Bezirksvolksgerichts B. von Mos-\n\nkau vom 12. November 1996 wurde die Ehe des Antragstellers mit der An-\n\ntragsgegnerin zu 1 erneut geschieden. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel\n\ndes Antragstellers wurde vom Gerichtskollegium für Zivilsachen des Moskauer\n\nStadtgerichtshofs mit Entscheidung vom 24. Dezember 1996 zurückgewiesen.\n\nDie standesamtliche Eintragung über die frühere, vom Bezirksvolksge-\n\nricht O. von Moskau am 20. Juli 1995 ausgesprochene und vom Ge-\n\nrichtskollegium des Moskauer Stadtgerichtshofs am 6. September 1995 bestä-\n\ntigte Scheidung der Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 wurde\n\nvom Bezirksvolksgericht B. von Moskau mit Entscheidung vom\n\n17. März 1997 für unwirksam erklärt.\n\nDas Familiengericht hat die Ehe der Antragsgegner aufgehoben, weil die\n\nAntragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt ihrer Eheschließung mit dem Antragsgegner\n\nzu 2 noch mit dem Antragsteller verheiratet war. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zuge-\n\nlassene Revision, mit der die Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags\n\nauf Aufhebung ihrer Ehe weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Frage, ob eine Ehe fehlerhaft geschlossen worden ist und welche\n\nRechtsfolgen sich an den Fehler knüpfen, beurteilt sich, wie auch das Ober-\n\nlandesgericht zu Recht annimmt, für jeden der Ehegatten nach seinem Hei-\n\nmatrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB).\n\n2. Das danach für die Antragsgegnerin zu 1 maßgebende russische\n\nRecht verbietet nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar die\n\nEheschließung, wenn ein Partner der zu schließenden Ehe noch durch eine\n\nfrühere Ehe gebunden ist. Eine gleichwohl geschlossene Ehe könne jedoch als\n\nvon dem Zeitpunkt an gültig festgestellt werden, in dem der die Eheschließung\n\nhindernde Umstand fortgefallen ist. Diese Voraussetzung hat das Oberlandes-\n\ngericht bejaht und gefolgert, daß die Ehe der Antragsgegner nach russischem\n\nRecht nicht mehr für ungültig erklärt werden kann, nachdem die Ehe des An-\n\ntragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 durch die Entscheidung des Bezirks-\n\nvolksgerichts B. von Moskau vom 12. November 1996 geschieden\n\nund das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers vom Gerichts-\n\nkollegium für Zivilsachen des Moskauer Stadtgerichtshofs mit Entscheidung\n\nvom 24. Dezember 1996 zurückgewiesen worden ist. Die Revision nimmt dies\n\nals ihr günstig hin.\n\n3. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 geht das Berufungsgericht da-\n\nvon aus, daß dessen Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 nach dem insoweit\n\nmaßgebenden deutschen Recht gegen das zweiseitig wirkende Verbot der\n\nDoppelehe verstößt, deshalb nach den zur Zeit der Eheschließung geltenden\n\n§§ 20, 23 EheG hätte für nichtig erklärt werden können und nunmehr - gemäß\n\ndem nach Art. 226 Abs. 1, 3 EGBGB anwendbaren § 1314 Abs. 1 i.V. mit\n\n§ 1306 BGB - auf den Antrag des Antragstellers hin aufzuheben ist. Diese\n\nAusführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\na) Richtig ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Danach be-\n\nstimmt sich die Vorfrage, ob die Antragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt ihrer Ehe-\n\nschließung mit dem Antragsgegner zu 2 bereits von dem Antragsteller wirksam\n\ngeschieden und der Antragsgegner zu 2 deshalb aus der Sicht des deutschen\n\nRechts an einer Eheschließung mit der Antragsgegnerin zu 1 nicht gehindert\n\nwar, gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach russischem Recht.\n\nb) Die Revision rügt im wesentlichen eine fehlerhafte Ermittlung des rus-\n\nsischen Rechts (§ 293 ZPO): Nach dem für den vorliegenden Fall maßgeben-\n\nden Art. 40 des Ehe- und Familiengesetzbuchs der Russischen Sowjetrepublik\n\n(EFGB von 1969; hier anwendbar gemäß Art. 169 Punkt 1 des Familiengesetz-\n\nbuchs der Russischen Föderation von 1995) wirke die Eintragung der Ehe-\n\nscheidung im Zivilstandsregister konstitutiv. Außerdem kenne das russische\n\nZivilverfahrensrecht einen zweizügigen ordentlichen Verfahrensaufbau, wobei\n\nden Parteien gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Bezirksvolksgerichte\n\ndie Kassationsbeschwerde als ordentliches Rechtsmittel mit Devolutiv- und\n\nSuspensiveffekt offenstehe. Im Gegensatz dazu stelle das sogenannte Auf-\n\nsichtsverfahren der Staatsanwaltschaft nach (sowjet-) russischer Tradition ein\n\naußerordentliches Rechtsmittel dar, das gegen rechtskräftige Entscheidungen\n\neingelegt werde und nicht nur der Beseitigung eines Präjudizes diene, sondern\n\nauch Rechtswirkungen inter partes entfalte und damit rechtskräftige Entschei-\n\ndungen beseitige. Für den vorliegenden Fall sei deshalb davon auszugehen,\n\ndaß die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 durch die Ent-\n\nscheidung des Bezirksvolksgerichts O. von Moskau vom 20. Juli 1995\n\nund die am 3. August 1995 erfolgte Registrierung dieser Entscheidung rechts-\n\nkräftig geschieden worden sei.\n\nc) Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen der Revision zum russi-\n\nschen Recht zutreffen (vgl. Piekenbrock IPRax 2001, 119, der - ebenso wie\n\nauch die Revision - die Anwendbarkeit des russischen EFGB von 1969 aus\n\nArt. 169. Abs. 1, nicht aus der spezielleren Norm des Art. 169 Abs. 3 des russi-\n\nschen FGB von 1995 herleitet) und revisionsrechtlich beachtlich sind (vgl. dazu\n\netwa BGHZ 118, 151, 162 f.). Auch wenn, wie das Oberlandesgericht meint, die\n\nEhe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt der neuen\n\nEheschließung der Antragsgegnerin zu 1 nach russischem Recht noch nicht\n\nrechtskräftig geschieden war, der Antragsgegner zu 2 deshalb aus der Sicht\n\ndes für ihn maßgebenden deutschen Rechts an der Eingehung einer Ehe mit\n\nder Antragsgegnerin zu 1 gehindert war und die gleichwohl geschlossene Ehe\n\nder Antragsgegner deshalb an sich nach deutschem Recht aufhebbar wäre, ist\n\nder Antragsteller dennoch nicht befugt, die Aufhebung der von seiner früheren\n\nEhefrau eingegangenen neuen Ehe zu begehren. Auch bei Vorliegen eines\n\nAufhebungsgrundes kann sich ein Aufhebungsantrag im Einzelfall als unzuläs-\n\nsige Rechtsausübung darstellen. Das ist hier der Fall.\n\naa) Dabei schließt, wie das Berufungsgericht zu Recht erkennt, der Um-\n\nstand, daß der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlichen Scheidung seiner\n\nEhe mit der Antragsgegnerin zu 1 nicht mehr deren Ehegatte ist, für sich ge-\n\nnommen die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht grundsätzlich aus. Schon\n\nunter der Geltung des Ehegesetzes war anerkannt, daß die Befugnis zur Klage\n\nauf Nichtigerklärung einer bigamischen Ehe zwar ausdrücklich nur dem \"Ehe-\n\ngatten\" der vorangehenden Ehe zustand, diesem aber nicht deshalb verloren\n\nging, weil seine Ehe inzwischen aufgelöst war (Senatsurteil vom 18. Juni 1986\n\n- IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986, 879, 880). Der Gesetzgeber des Eheschlie-\n\nßungsrechtsgesetzes hat diesen Gedanken verdeutlicht: Gehen zwei Personen\n\nmiteinander die Ehe ein, obwohl zwischen einer dieser beiden Personen und\n\neiner dritten Person bereits eine Ehe besteht, so kann \"die dritte Person\" auf\n\nAufhebung der späteren Ehe antragen (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB); auf\n\ndie Frage, ob die frühere Ehe noch besteht und die \"dritte Person\" folglich noch\n\nEhegatte eines Partners der späteren Ehe ist, kommt es für die Antragsbefug-\n\nnis also schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht an \n\n(vgl. auch\n\nMünchKomm/Gindullis BGB 4. Aufl., § 1316 Rdn. 2).\n\nbb) Richtig ist auch die Erkenntnis des Berufungsgerichts, daß das Ge-\n\nsetz das Recht des Ehegatten der Vorehe, die Aufhebung der von seinem\n\nEhegatten eingegangenen bigamischen Ehe zu beantragen, grundsätzlich\n\nnicht an ein im Einzelfall darzulegendes besonderes Rechtsschutzinteresse\n\nknüpft. § 1316 BGB entspricht insoweit dem früheren § 24 EheG, der ein sol-\n\nches schützenswertes Interesse des Ehegatten der ersten Ehe an der Beseiti-\n\ngung der bigamischen Ehe generalisierend unterstellte. Dies erschien unter\n\ndem früheren Recht, das eine Nichtigerklärung der bigamischen Ehe erlaubte,\n\nselbstverständlich: Mit der Nichtigerklärung wurde die bigamische Ehe rückwir-\n\nkend beseitigt; dadurch wurde die ausschließliche Geltung der ersten Ehe wie-\n\nderhergestellt, der Grundsatz der Einehe durchgesetzt und der vorrangig der\n\nersten Ehe zukommende Schutz des Art. 6 GG verwirklicht (Senatsurteil vom\n\n18. Juni 1986 aaO und vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - FamRZ 2001,\n\n685, 686).\n\nMit dem Eheschließungsrechtsgesetz hat sich diese Ausgangslage je-\n\ndoch verändert: an die Stelle der bisher möglichen Nichtigerklärung einer bi-\n\ngamischen Ehe ist die bloß ex nunc wirkende Aufhebung einer solchen Ehe\n\ngetreten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO). Dieses gewandelte\n\nRechtsverständnis hat zwar nicht dazu geführt, einem Ehegatten generell ein\n\nschutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der von seinem Ehegatten einge-\n\ngangenen bigamischen Ehe abzusprechen. Auch mit der nur ex nunc wirken-\n\nden Aufhebung der bigamischen Ehe wird nämlich das Spannungsverhältnis\n\nzwischen der bigamischen Ehe und der vorrangig den Schutz des Art. 6 GG\n\ngenießenden Erstehe aufgehoben und dem Grundsatz der Einehe Geltung\n\nverschafft. Dies gilt uneingeschränkt aber nur noch dann, wenn die erste Ehe\n\nim Zeitpunkt der Aufhebung der bigamischen Ehe noch besteht; denn nur in\n\ndiesem Falle wird mit der begehrten Aufhebung verhindert, daß die bigamische\n\nEhe neben der Erstehe fortbesteht und die Rechte des Ehegatten aus der Er-\n\nstehe schmälert. Ist die erste Ehe dagegen im Zeitpunkt der Entscheidung über\n\ndie Aufhebung der bigamischen Ehe bereits aufgelöst, kann ein in die Zukunft\n\nweisendes Ziel nicht mehr erreicht werden. Auch an der für die Vergangenheit\n\nbestehenden Konkurrenz zur Erstehe vermag die nur noch ex nunc wirkende\n\nAufhebung der bigamischen Ehe nichts mehr zu ändern; dem vom früheren\n\nRecht anerkannten Interesse des Ehegatten der ersten Ehe an der verbindli-\n\nchen Feststellung, daß die während seiner Ehe geschlossene Zweitehe nichtig\n\nist und seine eigene Ehe damit die allein gültige Ehe war (Senatsurteil vom\n\n18. Juni 1986 aaO), bietet das neue Recht nicht länger Raum.\n\nDie nur in die Zukunft reichende Wirkung der Aufhebung hindert zwar\n\nnicht generell die Möglichkeit, eine bigamische Ehe auch dann noch aufzuhe-\n\nben, wenn die Erstehe bereits aufgelöst ist. Ein Aufhebungsantrag des Ehe-\n\ngatten der Erstehe kann sich in solchem Falle aber nicht allein auf das - in er-\n\nster Linie von der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Abwägung der in\n\n§ 1316 Abs. 3 BGB genannten Belange zu wahrende - öffentliche Interesse an\n\nder Sanktionierung von Verstößen gegen das Verbot der Mehrehe stützen. Er\n\nsetzt vielmehr die Geltendmachung eigener Belange des früheren Ehegatten\n\nvoraus, die sein objektives Interesse an der Aufhebung der bigamischen Ehe\n\nbegründen und sich auch gegenüber Belangen der Ehegatten der bigamischen\n\nEhe und etwaiger aus ihr hervorgegangener Kinder als schutzwürdig erweisen.\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller, der sich offenbar vehe-\n\nment gegen die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 zur Wehr\n\ngesetzt hat, hat keine eigenen objektiven Interessen vorgetragen, die auch\n\nnoch nach der von ihm letztlich erfolglos bekämpften Scheidung seiner eigenen\n\nEhe nunmehr eine Aufhebung der Ehe der Antragsgegner erfordern. Vermö-\n\ngensrechtliche, insbesondere renten- und versorgungsrechtliche Rechtsver-\n\nhältnisse, deren verbindliche Klärung sogar im öffentlichen Interesse liegt und\n\ndie Beseitigung einer bigamischen Ehe auch nach Scheidung der Erstehe\n\nrechtfertigen kann (Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO S. 686 f.), sind unter\n\nden Beteiligten nicht im Streit und würden durch eine Aufhebung der bigami-\n\nschen Ehe - soweit ersichtlich - auch nicht berührt. Die Wahrung der staatli-\n\nchen Ordnung und ihrer Eheverbote begründet, wie ausgeführt, für sich ge-\n\nnommen ein eigenes Aufhebungsinteresse des Antragstellers nicht.\n\n4. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat\n\nist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), da\n\nweitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind.\n\nDa sich der Antrag auf Aufhebung der Ehe der Antragsgegner als unzulässige\n\nRechtsausübung darstellt und deshalb unzulässig ist, waren sowohl das Beru-\n\nfungsurteil wie auch das die Eheaufhebung aussprechende Urteil des Famili-\n\nengerichts aufzuheben und der Antrag auf Eheaufhebung zurückzuweisen.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-09/xii-zr-58-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1316","ref_norm":"1316","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1306","ref_norm":"1306","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-09/xii-zr-58-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:11.414934+00:00"}}