{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__55-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-09-25","aktenzeichen":"XII ZR 55/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 254 Macht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage einen Mindestbetrag geltend, weil er die Klageforderung insofern beziffern und begründen zu können meinte, ohne auf eine Auskunft des Beklagten angewiesen zu sein, liegt nur wegen des darüber hi- nausgehenden Klagebegehrens eine Stufenklage, im übrigen eine bezifferte Teilkla- ge vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 55/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. September 2002\nKüpferle\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 254\n\nMacht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage einen Mindestbetrag geltend, weil er\n\ndie Klageforderung insofern beziffern und begründen zu können meinte, ohne auf\n\neine Auskunft des Beklagten angewiesen zu sein, liegt nur wegen des darüber hi-\n\nnausgehenden Klagebegehrens eine Stufenklage, im übrigen eine bezifferte Teilkla-\n\nge vor.\n\nBGH, Urteil vom 25. September 2002 - XII ZR 55/00 - OLG Schleswig\n\nAG Eckernförde\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 20. Dezember 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger macht gegen die\n\nBeklagte Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Er hat beim Familiengericht\n\nzunächst eine als Stufenklage bezeichnete Klageschrift eingereicht mit folgen-\n\nden Anträgen:\n\n\"I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Verkehrs-\n\nwerte folgender ihr gehörender Gegenstände, und zwar jeweils zum\n\nZeitpunkt des Erwerbs, sowie per 24. März 1993 ... (es werden 10,\n\nzum Teil bebaute Grundstücke aufgeführt).\n\nII. an den Kläger den sich aus den Auskünften zu I. ergebenden Zuge-\n\nwinn (Wertsteigerung in der Zeit ab dem Erwerbszeitpunkt durch die\n\nBeklagte und dem 24. März 1993 abzüglich der auf diese Zeit ent-\n\nfallenden Kaufkraftverminderung) zu zahlen, vorerst 3.900 DM.\"\n\nIn der Begründung wird ausgeführt, er - der Kläger - habe keinen Zuge-\n\nwinn erzielt. Bezüglich eines Vermögensgegenstandes könne er den von der\n\nBeklagten gemachten Zugewinn berechnen, dieser betrage 3.900 DM. Bezüg-\n\nlich zehn weiterer Vermögensgegenstände sei er auf eine Auskunft der Be-\n\nklagten angewiesen.\n\nMit der Klage hat der Kläger in Form von Gerichtskostenmarken einen\n\nVorschuß für einen Streitwert von 3.900 DM eingezahlt. Das Gericht hat die\n\nKlage zunächst nicht zugestellt und den Kläger mit Verfügung vom 22. März\n\n1996 aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, \"welche Vorstellungen er\n\nvon der Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Zugewinns\" habe. Der ge-\n\nzahlte Kostenvorschuß sei wohl bei weitem nicht ausreichend. Daraufhin hat\n\nder Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 1996 mitgeteilt, er mache \"zunächst nur\n\nden beantragten Teilbetrag in diesem Verfahren geltend\". Die ursprüngliche\n\nKlageschrift wurde dann zusammen mit dem Schriftsatz vom 28. März 1996\n\nzugestellt.\n\nDie Beklagte hat nicht nur zu dem bezifferten Antrag Stellung genom-\n\nmen, sondern auch zu den Vermögenspositionen, zu denen der Kläger in der\n\nKlageschrift Auskunft verlangt hatte. Daraufhin haben die Parteien den Aus-\n\nkunftsanspruch für erledigt erklärt.\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, daß ihm aufgrund der erteilten Aus-\n\nkünfte ein Zugewinnausgleichsanspruch auf Zahlung weiterer 1.572.210,70 DM\n\nzustehe. Mit Schriftsatz vom 18. November 1996 hat er beantragt, die Beklagte\n\nzu verurteilen, an ihn 3.900 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen und ihm Prozeßko-\n\nstenhilfe für einen weitergehenden, auf 1.572.210,70 DM zuzüglich Zinsen ge-\n\nrichteten Zahlungsantrag zu bewilligen. Den Antrag auf Bewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe für die Erweiterung der Klage hat das Familiengericht durch Be-\n\nschluß vom 19. November 1996 zurückgewiesen, eine Beschwerde des Klägers\n\ngegen diesen Beschluß und eine Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeent-\n\nscheidung hatten keinen Erfolg.\n\nIm Termin vor dem Familiengericht am 8. Dezember 1998 hat der Kläger\n\nden Antrag aus der ursprünglichen Klageschrift zu Ziffer II gestellt mit dem Be-\n\nmerken, er \"mache diesen Betrag als Teilbetrag geltend\". Außerdem hat er be-\n\nantragt, ein Grundurteil zu erlassen \"mit dem Inhalt, daß die Beklagte dem Klä-\n\nger auf Zahlung von Zugewinn haftet\". Seinen Antrag auf Bewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe für eine Erweiterung der Klage hat er wiederholt. Die Beklagte\n\nhat den Zahlungsanspruch aus dem Antrag II der Klageschrift anerkannt. Durch\n\nUrteil vom 8. Januar 1999 hat das Familiengericht die Beklagte im Wege des\n\nAnerkenntnisses verurteilt, an den Kläger 3.900 DM zu zahlen. In den Ent-\n\nscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß über mehr nicht zu entscheiden sei.\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag,\n\ndie Beklagte zur Zahlung weiterer 5.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfs-\n\nweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Famili-\n\nengericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als un-\n\nzulässig verworfen mit der Begründung, der Kläger sei durch das angefochtene\n\nUrteil nicht beschwert. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er\n\nseine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nach §§ 547 ZPO a.F., 26 Nr. 5 EGZPO zulässig, hat\n\naber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des\n\nKlägers zu Recht als unzulässig verworfen.\n\nWie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die Berufung unzuläs-\n\nsig, weil der Kläger durch das angefochtene erstinstanzliche Urteil nicht be-\n\nschwert ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des\n\nRechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, so-\n\nwie das Bestreben, gerade diese Beschwer durch das Rechtsmittel zu beseiti-\n\ngen (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. vor § 711 Rdn. 10 m.N. aus der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Daß der Rechtsmittelkläger mit sei-\n\nnem Rechtsmittel andere, möglicherweise an sich berechtigte Interessen ver-\n\nfolgt, genügt nicht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist von der soge-\n\nnannten formellen Beschwer auszugehen. Das bedeutet, daß der Rechtsmittel-\n\nkläger beschwert ist, wenn das angefochtene Urteil von seinen in der Vorin-\n\nstanz gestellten Anträgen abweicht (ständ. Rechtspr. des BGH, vgl. Urteil vom\n\n9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90 - NJW 1991, 703, 704 m.w.N.).\n\nDas erstinstanzliche Gericht hat dem Antrag des Klägers, die Beklagte\n\nzur Zahlung von 3.900 DM zu verurteilen, im Wege eines Anerkenntnisurteils\n\nuneingeschränkt stattgegeben. Eine Klage mit einem darüber hinausgehenden\n\nKlageantrag ist nicht rechtshängig geworden. Das Familiengericht hatte deshalb\n\nnur über den bezifferten Klageantrag auf Zahlung von 3.900 DM zu entscheiden\n\nund hat auch nur über diesen Antrag entschieden. Da es ihm voll stattgegeben\n\nhat, scheidet eine Beschwer des Klägers aus.\n\na) Die Revision geht zu Unrecht davon aus, das Familiengericht habe\n\nauch über eine über den bezifferten Zahlungsantrag hinausgehende Stufenkla-\n\nge entscheiden müssen. Eine Stufenklage ist nicht rechtshängig geworden.\n\nDie ursprüngliche Klageschrift enthielt allerdings eine Stufenklage. Darin\n\nhat der Kläger geltend gemacht, er könne wegen eines bestimmten Teils seiner\n\nKlageforderung seine Ansprüche beziffern, weil er insofern keine Auskünfte be-\n\nnötige. Wegen eines anderen, größeren Teils könne er seinen Anspruch dage-\n\ngen noch nicht beziffern, weil er insofern auf Auskünfte der Beklagten angewie-\n\nsen sei. Insofern hat der Kläger in der ursprünglichen Klageschrift eine bezif-\n\nferte Teilklage geltend gemacht verbunden mit einer unbezifferten Stufenklage.\n\nGegen diese Art des prozessualen Vorgehens bestehen zwar keine Bedenken.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem solchen\n\nFalle die Klage nur hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbe-\n\ngehren übersteigt, als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO anzusehen (BGHZ\n\n107, 236, 239 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs;\n\nStein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 18; Lüke \n\nin Münch-\n\nKomm/ZPO 2. Aufl., § 254 Rdn. 16).\n\nDie Klageschrift ist aber nicht uneingeschränkt mit dem ursprünglichen\n\nInhalt zugestellt worden. Sie ist vielmehr zusammen mit dem Schriftsatz des\n\nKlägers vom 28. März 1996 zugestellt worden, in dem er - auf die Verfügung\n\ndes Gerichts vom 22. März 1996 hin - ausdrücklich erklärt hat, er mache \"zu-\n\nnächst nur den beantragten Teilbetrag in diesem Verfahren geltend.\" Es hätte\n\nnahegelegen, den Kläger aufzufordern, zum Zwecke der Zustellung eine dem\n\nneuen Begehren angepaßte Klageschrift vorzulegen. Daß das Gericht diesen\n\nWeg nicht gewählt hat, ändert aber nichts daran, daß der zu dem Zeitpunkt der\n\nZustellung der Klage geltend gemachte Klageantrag anhand der von dem Klä-\n\nger abgegebenen Erklärungen auszulegen ist (vgl. Lüke in MünchKomm/ZPO\n\naaO § 253 Rdn. 90 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs). Aus dem gleichzeitig mit der Klageschrift zugestellten Schriftsatz\n\ndes Klägers vom 28. März 1996 ergibt sich, daß der Kläger - jedenfalls zu-\n\nnächst und aus Kostengründen - nur wegen des mit 3.500 DM bezifferten Zah-\n\nlungsantrags aus der Klageschrift Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollte.\n\nDas bedeutet, daß auch nur insofern Rechtshängigkeit eingetreten ist.\n\nDaß der Kläger dies selbst auch so verstanden hat, ergibt sich aus sei-\n\nnen Schriftsätzen vom 11. November 1996 und vom 18. November 1996. Auf\n\nSeite 5 des Schriftsatzes vom 11. November 1996 heißt es ausdrücklich, der\n\nKläger mache \"nach wie vor\" aus Gründen der Prozeßökonomie vorerst nur den\n\nrangletzten Teilbetrag in Höhe von 3.900 DM geltend. In dem Schriftsatz vom\n\n18. November 1996 kündigt der Kläger den Antrag an, die Beklagte zu verur-\n\nteilen, an ihn 3.900 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen, und beantragt wegen einer\n\nbeabsichtigten Klageerweiterung Prozeßkostenhilfe.\n\nb) Da nur eine bezifferte Zahlungsklage, nicht aber eine Stufenklage\n\nrechtshängig geworden ist, hatte die von den Parteien wegen des in der Klage-\n\nschrift ursprünglich geltend gemachten Auskunftsanspruchs abgegebene Erle-\n\ndigungserklärung für den vorliegenden Prozeß keine Bedeutung, sie ging inso-\n\nfern ins Leere. Bedeutung konnte sie nur für die von dem Kläger beabsichtigte\n\nKlageerweiterung haben, für die er erfolglos Prozeßkostenhilfe beantragt und\n\ndie er dann nicht vorgenommen hat.\n\nc) Zu Unrecht meint die Revision, die Rechtshängigkeit der gesamten in\n\nder Klageschrift enthaltenen Stufenklage sei nach den §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO\n\nzumindest dadurch eingetreten, daß der Kläger in den mündlichen Verhandlun-\n\ngen vom 26. Februar 1998 und insbesondere vom 8. Dezember 1998, auf die\n\nhin das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, den Klageantrag II aus der ur-\n\nsprünglichen Klageschrift \"insgesamt\" gestellt habe. Auch diese Anträge konn-\n\nten nach den Erklärungen, die der Kläger mehrfach abgegeben hatte, nur dahin\n\nverstanden werden, daß er den in dem Antrag II der Klageschrift enthaltenen\n\nbezifferten Zahlungsantrag stelle. In der entscheidenden mündlichen Verhand-\n\nlung vom 8. Dezember 1998 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dies\n\nnoch einmal ausdrücklich klargestellt, indem er hinzugefügt hat: \"Ich mache\n\ndiesen Betrag als Teilbetrag geltend.\"\n\nWäre die Stufenklage, wie von der Revision angenommen, in der münd-\n\nlichen Verhandlung (oder schon durch die Zustellung der Klageschrift) rechts-\n\nhängig geworden, hätte das im übrigen nur zur Folge, daß dieser Teil der Klage\n\nals unzulässig abgewiesen werden müßte. Nachdem der Kläger nämlich erklärt\n\nhat, daß ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilt seien, und nachdem er in dem\n\nProzeßkostenhilfeverfahren den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Zuge-\n\nwinnausgleichsanspruch beziffert hatte, hätte er auch im Rahmen einer Stufen-\n\nklage einen bezifferten Leistungsantrag stellen müssen. Dies hat er nicht getan\n\nmit der Folge, daß die Stufenklage durch Prozeßurteil abzuweisen wäre (vgl.\n\nLüke in MünchKomm/ZPO aaO § 254 Rdn. 21).\n\nd) Entgegen der Annahme der Revision ergibt sich eine Beschwer des\n\nKlägers auch nicht deshalb, weil das Familiengericht dem zusätzlichen Antrag\n\ndes Klägers auf Erlaß eines Grundurteils \"mit dem Inhalt, daß die Beklagte dem\n\nKläger auf Zahlung von Zugewinn haftet\", nicht entsprochen hat. Der Antrag,\n\nein Grundurteil zu erlassen, ist ein Prozeßantrag, kein Sachantrag. Der Erlaß\n\neines Grundurteils nach § 304 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Ein\n\nGrundurteil kann nur bezüglich des rechtshängig gewordenen Anspruchs erlas-\n\nsen werden, wenn dieser Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Da im\n\nvorliegenden Fall über den rechtshängig gewordenen Anspruch aufgrund des\n\nAnerkenntnisses der Beklagten abschließend entschieden werden konnte, kam\n\nder Erlaß eines Grundurteils nicht in Betracht.\n\ne) Entgegen der Ansicht der Revision bestand für das Familiengericht\n\nauch kein Anlaß, den Antrag auf Erlaß eines Grundurteils wegen des genann-\n\nten Zusatzes in eine Feststellungsklage umzudeuten, die einen die bezifferten\n\n3.900 DM übersteigenden Zugewinnausgleichsanspruch betrifft. Eine solche\n\nUmdeutung verbietet sich schon deshalb, weil ein entsprechender Feststel-\n\nlungsantrag unzulässig gewesen wäre. Da der Kläger nach seinem eigenen\n\nVortrag seinen Zahlungsanspruch uneingeschränkt beziffern konnte, hätte für\n\ndie Erhebung einer Feststellungsklage das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO)\n\ngefehlt. Der Kläger kann eine Beschwer nicht daraus herleiten, daß das Famili-\n\nengericht den Prozeßantrag nicht in einen unzulässigen Feststellungsantrag\n\numgedeutet hat, durch den der Umfang der Rechtshängigkeit erweitert worden\n\nwäre.\n\nf) Schließlich hatte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, sich\n\nmit der Frage zu befassen, ob der von dem Kläger in erster Instanz gestellte\n\nAntrag auf Erlaß eines Grundurteils in einen Antrag auf Erlaß eines Zwischen-\n\nfeststellungsurteils nach § 256 Abs. 2 ZPO hätte umgedeutet werden können.\n\nDas Urteil des Familiengerichts behandelt diese Frage nicht. Hätte der Kläger\n\nmit der Berufung geltend machen wollen, daß er eine Entscheidung nach § 256\n\nAbs. 2 ZPO vermisse, hätte er hierzu in der Berufungsbegründung Ausführun-\n\ngen machen müssen. Selbst wenn man unterstellt, daß der Kläger mit seiner\n\nBerufung auch das Fehlen einer Entscheidung über einen konkludent gestellten\n\nZwischenfeststellungsantrag angefochten hat, wäre seine Berufung insofern\n\nmangels Begründung unzulässig.\n\ng) Da dem Begehren des Klägers, soweit es rechtshängig geworden ist,\n\ndurch das erstinstanzliche Urteil uneingeschränkt entsprochen worden ist, ist\n\nder Kläger durch dieses Urteil nicht beschwert.\n\nHahne\n\nGerber\n\n Weber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__55-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/xii-zr-55-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__55-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__55-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/xii-zr-55-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__55-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:35:20.063103+00:00"}}