{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__51-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"XII ZR 51/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 Allein deshalb, weil einer Partei die Klageschrift, die Ladung zum Termin und das Urteil öffentlich zugestellt worden sind und sie deshalb unverschuldet keine Kenntnis von dem Verfahren hatte, kommt eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Gegner die öffentliche Zustel- lung durch falsche Angaben arglistig erschlichen hat. Eine Nichtigkeitsklage ist in solchen Fällen unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Dezember 2002\nKüpferle\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Familiensache\n\nXII ZR 51/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4\n\nAllein deshalb, weil einer Partei die Klageschrift, die Ladung zum Termin und das\n\nUrteil öffentlich zugestellt worden sind und sie deshalb unverschuldet keine Kenntnis\n\nvon dem Verfahren hatte, kommt eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4\n\nZPO nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Gegner die öffentliche Zustel-\n\nlung durch falsche Angaben arglistig erschlichen hat. Eine Nichtigkeitsklage ist in\n\nsolchen Fällen unzulässig.\n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 51/00 - \n\nOLG Hamm\n AG Detmold\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Dezember durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nGerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - Detmold vom 29. April 1999 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt im Wege einer Nichtigkeitsklage die Wiederauf-\n\nnahme eines durch ein Scheidungsverbundurteil abgeschlossenen Verfahrens.\n\nDie Klägerin ist Rumänin, der Beklagte ist Deutscher. Die Parteien haben\n\nsich in Rumänien kennengelernt und haben, nachdem am 27. April 1994 eine\n\ngemeinsame Tochter geboren worden war, am 9. Juli 1994 in Rumänien gehei-\n\nratet. Im September 1994 sind sie nach Deutschland übergesiedelt, haben dort\n\naber nur einige Monate zusammen gewohnt. Im Februar 1995 hat die Klägerin\n\ndie gemeinsame Wohnung verlassen und ist, ohne ihre Tochter, nach Rumäni-\n\nen zurückgekehrt, wo sie - mit einer kurzen Unterbrechung - seither lebt. Die\n\nTochter lebt bei dem Beklagten in Deutschland. Die Gründe der Trennung sind\n\nzwischen den Parteien streitig.\n\nIm März 1997 beantragte der Beklagte bei einem Gericht in Rumänien,\n\ndie Ehe der Parteien zu scheiden und ihm das Sorgerecht für die Tochter zu\n\nübertragen. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 9. Oktober 1997\n\nstellte er denselben Antrag beim Familiengericht Detmold und leitete damit den\n\nVorprozeß zu der vorliegenden Nichtigkeitsklage ein. Er trug gegenüber dem\n\nFamiliengericht Detmold vor, seine Ehefrau habe sich nach Rumänien abge-\n\nsetzt und er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Er habe auch keinen Kontakt zu\n\nVerwandten oder Bekannten seiner Ehefrau in Rumänien, über die er ihren\n\nAufenthalt erfahren könne. Daß er bereits in Rumänien ein Scheidungsverfah-\n\nren eingeleitet hatte, erwähnte er nicht, angeblich weil er annahm, dieses Ver-\n\nfahren sei durch Rücknahme des Scheidungsantrags erledigt.\n\nDas Familiengericht Detmold bewilligte die öffentliche Zustellung des\n\nScheidungsantrags und der Ladung zum Termin. Durch Urteil vom 14. Mai\n\n1998 sprach es die Scheidung der Ehe aus, übertrug das Sorgerecht für die\n\nTochter dem Beklagten und schloß den Versorgungsausgleich aus. Auch die-\n\nses Urteil wurde öffentlich zugestellt und trägt den Vermerk des Urkundsbeam-\n\nten der Geschäftsstelle, es sei seit dem 13. Juli 1998 rechtskräftig.\n\nDer Beklagte hat am 9. September 1999 wieder geheiratet.\n\nIm vorliegenden Verfahren macht die Klägerin geltend, der Beklagte ha-\n\nbe die im Vorverfahren bewilligten öffentlichen Zustellungen arglistig erschli-\n\nchen. Ihm sei bekannt gewesen, daß sie sich auf dem Hof ihrer Eltern aufhalte.\n\nZumindest habe er ihren Aufenthalt durch Anfragen bei Bekannten in Rumänien\n\njederzeit erfahren können. Schließlich habe es auch mit der Zustellung des von\n\ndem Beklagten in Rumänien eingereichten Scheidungsantrags an sie keine\n\nProbleme gegeben.\n\nDie Klägerin hat beantragt, das Urteil des Familiengerichts Detmold vom\n\n14. Mai 1998 aufzuheben und den Scheidungsantrag des Beklagten zurückzu-\n\nweisen. Zwei Hilfsanträge zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich hat\n\nsie im Verlaufe des Verfahrens fallengelassen.\n\nDas Familiengericht hat den Hauptantrag der Klägerin als unzulässig ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Ur-\n\nteil abgeändert und dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen\n\nUrteils erreichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung\n\nder Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil. Es ist nur noch über den Haupt-\n\nantrag der Klägerin zu befinden, das im Vorprozeß ergangene Urteil aufzuhe-\n\nben und den Scheidungsantrag des Beklagten zurückzuweisen. Diesen Antrag\n\nhat das Familiengericht zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzuläs-\n\nsig abgewiesen.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, nach dem reinen Wortlaut des Geset-\n\nzes liege an sich kein Wiederaufnahmegrund vor. Um dem Grundrecht auf\n\nrechtliches Gehör Geltung zu verschaffen, sei es aber gerechtfertigt, § 579\n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO analog anzuwenden, wenn eine Partei von einem gegen sie\n\nangestrengten Verfahren keine Kenntnis gehabt habe. Nach dieser Vorschrift\n\nsei die Nichtigkeitsklage gegeben, wenn eine Partei in einem Verfahren nicht\n\nnach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen sei. Damit sei der Fall\n\nvergleichbar, daß sie sich nicht habe verteidigen können, weil sie von dem\n\nVerfahren nichts gewußt habe. Das müsse jedenfalls dann gelten, wenn die\n\nUnkenntnis auf ein arglistiges Verhalten des Prozeßgegners zurückzuführen sei\n\noder wenn dieser die öffentliche Zustellung erschlichen habe. Es sei unstreitig,\n\ndaß die Klägerin ohne Verschulden nichts von dem beim Familiengericht Det-\n\nmold anhängig gemachten Scheidungsverfahren erfahren habe.\n\nDie weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitskla-\n\nge seien erfüllt. Die Klägerin habe selbst dann, wenn sie in dem Verfahren in\n\nRumänien selbst die Scheidung anstrebe, ein Rechtsschutzinteresse daran,\n\ndaß das im Vorprozeß ergangene Scheidungsurteil aufgehoben werde. Damit\n\nwürden nämlich auch die in den Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsaus-\n\ngleich ergangenen Entscheidungen hinfällig. Nach dem Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme sei auch die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO gewahrt.\n\nZwar habe das Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 1978, 922) ent-\n\nschieden, ein Wiederaufnahmeverfahren gegen ein rechtskräftiges Schei-\n\ndungsurteil könne unzulässig sein, wenn der Beklagte eines solchen Verfahrens\n\nwieder geheiratet habe und inzwischen in einer intakten Ehe lebe. Das könne\n\nim vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht gelten, weil der Beklagte wäh-\n\nrend und in Kenntnis des laufenden Wiederaufnahmeverfahrens geheiratet ha-\n\nbe.\n\nDer im Vorprozeß von dem Beklagten geltend gemachte Scheidungsan-\n\ntrag sei unzulässig gewesen mit Rücksicht auf das in Rumänien bereits anhän-\n\ngige Scheidungsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung stehe ein im Aus-\n\nland bereits rechtshängiges Scheidungsverfahren der Zulässigkeit eines nach-\n\nfolgend in Deutschland gestellten Scheidungsantrags entgegen, wenn das\n\nausländische Urteil in Deutschland anzuerkennen sein werde. Gründe, die nach\n\n§ 328 ZPO einer Anerkennung eines rumänischen Scheidungsurteils entgegen-\n\nstehen könnten, seien nicht erkennbar.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie die Mög-\n\nlichkeit einer analogen Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO betreffen, einer\n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n2. Ob eine Nichtigkeitsklage analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 erhoben werden\n\nkann, wenn der frühere Beklagte infolge öffentlicher Zustellung von Klage und\n\nLadung von dem gegen ihn angestrengten Prozeß keine Kenntnis erlangt hatte,\n\nwird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Eher verein-\n\nzelt wird die auch vom Berufungsgericht gebilligte Meinung vertreten, eine sol-\n\nche Analogie sei zulässig (OLG Hamm, MDR 1979, 766; Braun in Münch-\n\nKomm/ZPO 2. Aufl. § 579 Rdn. 18 f.; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 579\n\nRdn. 6). Die Analogie wird im Kern - ohne nähere Auseinandersetzung mit der\n\nDogmatik des Wiederaufnahmeverfahrens - damit begründet, daß auf diese\n\nWeise dem Beklagten des Vorprozesses nachträglich rechtliches Gehör ge-\n\nwährt werden könne. Die wohl herrschende Meinung lehnt eine solche Analogie\n\nab (BayVGH, BayVBl. 1982, 567; OLG Braunschweig, OLGZ 1974, 51, 53;\n\nOLG Frankfurt, FamRZ 1956, 385 f.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 579\n\nRdn. 6 f.; Musielak/Musielak, ZPO 3. Aufl. § 579 Rdn. 7; Seetzen, NJW 1982,\n\n2387, 2340 f., jeweils m.w.N.). Musielak (aaO) verweist darauf, die Nichtigkeits-\n\nklage dürfe nicht dazu dienen, eine bewußt getroffene Entscheidung im Vorpro-\n\nzeß zu überprüfen und zu korrigieren. Grunsky (aaO) führt aus, trotz beachtli-\n\ncher Gründe, die in solchen Fällen für die Zulassung einer Nichtigkeitsklage\n\nsprächen, erscheine die Analogie zum § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO \"im vorliegenden\n\nZusammenhang allzu kühn\".\n\nEine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts liegt noch nicht vor.\n\nDer Senat hat die Frage in seinem Urteil vom 3. November 1993 (XII ZR\n\n135/92 - NJW 1994, 589, 591 = FamRZ 1994, 237 f.) offen gelassen. Das Bun-\n\ndesarbeitsgericht (BAGE 73, 378 f.) hat die analoge Anwendung des § 579\n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO wegen Verletzung des Anspruchs einer Partei auf rechtliches\n\nGehör zwar grundsätzlich abgelehnt, in den Entscheidungsgründen aber ver-\n\nmerkt, daß seine Entscheidung nicht den Fall betreffe, daß der Beklagte des\n\nVorprozesses aufgrund öffentlicher Zustellung keine Kenntnis von dem Verfah-\n\nren gehabt habe.\n\nDas Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des 2. Senats, Beschluß\n\nvom 13. September 1991 - 2 BvR 355/91 - NJW 1992, 496 m.w.N.) war mit ei-\n\nner entsprechenden Verfassungsbeschwerde befaßt und hat diese als unzuläs-\n\nsig abgewiesen mit der Begründung, soweit noch keine entgegenstehende\n\nRechtsprechung des zuständigen Obergerichts zur Statthaftigkeit der Nichtig-\n\nkeitsklage vorliege, sei eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil wegen\n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs erst dann zulässig, wenn eine Nichtigkeits-\n\nklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beim zuständigen Fachgericht erfolglos\n\ngeblieben sei.\n\nIn einem weiteren Verfahren (3. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom\n\n29. Oktober 1997 - 2 BvR 1390/95 - NJW 1998, 745) hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht zwar aus Verfassungsgründen die Zulassung einer Analogie zu\n\n§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO angemahnt. Der dort entschiedene Fall ist mit dem vor-\n\nliegenden jedoch nicht vergleichbar: Dort hatte ein Rechtsanwalt in einem Ver-\n\nhandlungstermin eine Klageerweiterung auf eine andere Partei als zugestellt\n\nentgegengenommen, obwohl er von dieser anderen Partei nicht bevollmächtigt\n\nworden war und obwohl diese andere Partei sein Verhalten später nicht ge-\n\nnehmigt hat. Die daraufhin erhobene Nichtigkeitsklage war abgewiesen worden\n\nmit der Begründung, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei einschränkend dahin auszule-\n\ngen, daß nur Vertreter minderjähriger Kinder, beschränkt Geschäftsfähiger, ge-\n\nbrechlicher und juristischer Personen gemeint seien, nicht aber Prozeßbevoll-\n\nmächtigte. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, es entspreche ständiger\n\nRechtsprechung der Fachgerichte, daß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch das Auf-\n\ntreten von vollmachtlosen Prozeßvertretern erfasse. Die Meinung des Amtsge-\n\nrichts, die im Ergebnis die nachträgliche Gewährung von rechtlichem Gehör\n\nabschneide, verstoße gegen das Willkürverbot.\n\n3. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Allein deshalb,\n\nweil einer Partei bestimmte Schriftsätze und die Ladung zum Termin öffentlich\n\nzugestellt worden sind und sie deshalb unverschuldet keine Kenntnis von einem\n\nVerfahren hatte, kommt eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO\n\nnicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Gegner die öffentliche Zustel-\n\nlung durch falsche Angaben arglistig erschlichen hat. Eine Nichtigkeitsklage ist\n\nin solchen Fällen unzulässig.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine öf-\n\nfentliche Zustellung, bei deren Bewilligung und Ausführung das in den §§ 203 ff.\n\nZPO vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, auch dann wirksam,\n\nwenn ihre Bewilligung auf wissentlich falschen oder unvollständigen Angaben\n\ndes Antragstellers beruhte (BGHZ 57, 98, 110 f.; 64, 5, 8 f.). Der II. Zivilsenat\n\ndes Bundesgerichtshofs hat allerdings im Anschluß an eine Entscheidung des\n\nBundesverfassungsgerichts (2. Kammer des 1. Senats, NJW 1988, 2361) Be-\n\ndenken geäußert, ob diese Rechtsprechung uneingeschränkt aufrecht erhalten\n\nwerden kann, hat die Frage aber offen lassen können (BGH, Urteil vom 6. April\n\n1992 - II ZR 242/91 - NJW 1992, 2280, 2281). Der erkennende Senat hat be-\n\nreits ausgeführt, daß er diese Bedenken jedenfalls nicht teilt für Fälle, in denen\n\ndas die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht aus seiner Sicht davon aus-\n\ngehen durfte und mußte, die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung\n\nnach den §§ 203 ff. ZPO seien gegeben. Er hat ausgeführt, das Bundesverfas-\n\nsungsgericht habe in der zitierten Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 103\n\nAbs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) angenommen, weil das die öffent-\n\nliche Zustellung bewilligende Gericht übersehen habe, daß \"eine andere Form\n\nder Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre\". In einem solchen Fall\n\nhabe das Gericht durch einen eigenen Fehler den Anspruch des Zustellungs-\n\nadressaten auf rechtliches Gehör verletzt. Es fehle an einer \"ordnungsgemäßen\n\nErfüllung der Zustellungsvorschriften\" (BVerfGE aaO). Ob ein solcher Fehler\n\ndes Gerichts die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung zur Folge haben\n\nkönne, brauche nicht entschieden zu werden. Die Entscheidung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts stelle die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs jedenfalls nicht in Frage für Fälle, in denen das Gericht aus seiner Sicht die\n\nöffentliche Zustellung zu Recht bewilligt habe. Jedenfalls für diese Fälle sei an\n\ndieser Rechtsprechung festzuhalten. Schon die Rechtssicherheit erfordere es,\n\ndaß die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nicht noch nach Jahren mit\n\ndem Versuch des Nachweises in Frage gestellt werden könne, dem bewilligen-\n\nden Gericht sei der Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig vorgetragen\n\nworden (Senatsurteil vom 3. November 1993 aaO S. 591 f.).\n\nAnhaltspunkte dafür, daß das Gericht des Vorprozesses die öffentliche\n\nZustellung nicht hätte bewilligen dürfen, sind nicht ersichtlich und werden auch\n\nnicht geltend gemacht.\n\nb) Das Gesetz mißt einer öffentlichen Zustellung uneingeschränkt diesel-\n\nben Wirkungen zu wie einer anderen Zustellung. Daß im Falle einer öffentlichen\n\nZustellung der Zustellungsempfänger allenfalls durch Zufall Kenntnis von dem\n\nzuzustellenden Schriftstück erhält, liegt auf der Hand. Das Gesetz nimmt mithin\n\nbewußt in Kauf, daß im Falle einer öffentlichen Zustellung das Verfahren durch-\n\ngeführt wird, ohne daß sich der Adressat der öffentlichen Zustellung in irgend-\n\neiner Weise an dem Verfahren beteiligen kann.\n\nObwohl dem Adressaten der öffentlichen Zustellung auf diese Weise der\n\nin § 103 GG garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör versagt wird, hält der\n\nSenat die Regelung nicht für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hatte nämlich\n\nabzuwägen zwischen dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ei-\n\nnerseits und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des\n\nKlägers auf Rechtsschutz gegenüber einem Beklagten mit unbekanntem Auf-\n\nenthalt andererseits. Es ist sachgerecht, zumindest liegt es innerhalb des Re-\n\ngelungsspielraums, der dem Gesetzgeber zur Verfügung steht, wenn er dem\n\nverfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Klägers den Vorrang einräumt.\n\nc) Der Umstand allein, daß das Gericht des Vorprozesses eine Partei\n\nunter Einhaltung aller prozessualer Regeln nur fiktiv - durch öffentliche Zustel-\n\nlung - an dem Verfahren beteiligt hat, kann kein Grund für eine Nichtigkeitskla-\n\nge sein. Würde man dies zulassen, so wäre praktisch in allen Fällen, in denen\n\neine öffentliche Zustellung stattgefunden hat, die Nichtigkeitsklage eröffnet.\n\nDies würde zu einer nicht erträglichen, vom Gesetzgeber nicht gewollten\n\nRechtsunsicherheit führen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 579, 580 ZPO ganz\n\nenge Grenzen für die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils im Wege der\n\nWiederaufnahme gesetzt. Diese Grenzen sind einzuhalten. Sie dürfen nicht\n\ndurch eine der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufende Analogie dahin\n\nausgeweitet werden, daß ein Verfahren, das im Wege der öffentlichen Zustel-\n\nlung betrieben und abgeschlossen worden ist, praktisch nach Belieben wieder\n\naufgenommen werden kann. Würde man der Gegenmeinung folgen, so würde\n\ndie Nichtigkeitsklage analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Kern deshalb zugelas-\n\nsen, weil das Gericht des Vorprozesses sich exakt an die Regeln der ZPO über\n\ndie öffentliche Zustellung gehalten hat.\n\nd) Es kann nichts anderes gelten, wenn der Kläger des Vorprozesses die\n\nBewilligung der öffentlichen Zustellung durch falsche Angaben erschlichen hat.\n\nEs ist unzulässig, ein solches Fehlverhalten des Klägers des Vorprozesses mit\n\ndem Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zu vermengen. Die\n\nRechtsfolgen eines arglistig falschen Parteivortrags, mit dem die Partei einen\n\nihr günstigen Ausgang des Prozesses erreichen will, sind nicht in der Bestim-\n\nmung über die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO), sondern in der Bestimmung über\n\ndie Restitutionsklage (§ 580 ZPO) geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit\n\ndem falschen Vortrag eine öffentliche Zustellung erschlichen oder ein anderer\n\nprozessualer Vorteil erreicht worden ist.\n\naa) Nach § 580 Nr. 4 ZPO findet die Restitutionsklage (u.a.) statt, wenn\n\nder Gegner des Restitutionsklägers das Urteil des Vorprozesses durch eine in\n\nBeziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt hat. Das von dem Be-\n\nrufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagten stellt einen Prozeßbetrug\n\ndar. Nach § 581 Abs. 1 ZPO könnte eine Restitutionsklage auf diesen Betrug\n\naber nur gestützt werden, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verur-\n\nteilung erfolgt ist. Würde man auch ohne eine solche rechtskräftige Verurteilung\n\neine Wiederaufnahme analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulassen, würde man\n\ndurch diese Analogie die vom Gesetzgeber für den konkreten Fall angeordnete\n\nspezielle Regelung außer Kraft setzen. Das würde allen Auslegungsregeln wi-\n\ndersprechen.\n\nDie Klägerin hätte durch eine Strafanzeige auf eine Verurteilung des Be-\n\nklagten wegen Prozeßbetruges hinwirken können. Nach einer entsprechenden\n\nVerurteilung des Beklagten hätte ihr dann die Restitutionsklage offengestanden.\n\nbb) Nach § 580 Nr. 1 ZPO ist die Restitutionsklage außerdem zulässig,\n\nwenn der Gegner des Restitutionsklägers durch eine Beeidigung einer Aussa-\n\nge, auf die das Urteil des Vorprozesses gegründet ist, sich einer vorsätzlichen\n\noder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat. Hätte der\n\nBeklagte im Vorprozeß seine wahrheitswidrige Behauptung, der Aufenthalt sei-\n\nner Ehefrau sei ihm nicht bekannt und er sei auch von ihm nicht zu ermitteln,\n\nbei einer Parteivernehmung beeidet, so wäre ein Fall des § 580 Nr. 1 ZPO ge-\n\ngeben. Auch in diesem Falle wäre nach § 581 ZPO die Restitutionsklage aber\n\nnur eröffnet, wenn wegen des Meineids eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt\n\nwäre. Es kann nicht sein, daß falscher uneidlicher Parteivortrag eine schärfere\n\nSanktion auslöst als ein Meineid.\n\n4. Die hier vertretene Auffassung hat nicht zur Folge, daß die Klägerin,\n\nnachdem sie die Möglichkeit, eine Restitutionsklage zu erheben, versäumt hat,\n\nvöllig rechtlos gestellt wäre. Soweit in dem im Vorprozeß ergangenen Urteil\n\nüber das Sorgerecht entschieden worden ist, kann sie jederzeit beim Familien-\n\ngericht einen Abänderungsantrag stellen, aufgrund dessen das Familiengericht\n\nzu überprüfen hätte, ob die Übertragung des Sorgerechts auf die Klägerin unter\n\nden gegebenen Umständen sachlich gerechtfertigt wäre. In diesem Punkt ist\n\nihre Position dann nicht schlechter, als wenn das Urteil des Vorprozesses nicht\n\nergangen wäre.\n\nAußerdem gewährt die Rechtsprechung demjenigen, der dadurch einen\n\nVermögensschaden erlitten hat, daß ein anderer gegen ihn im Wege der Irre-\n\nführung des Gerichts ein unrichtiges Urteil oder einen anderen Vollstreckungs-\n\ntitel erwirkt hat, einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB (vgl. zu\n\nden Einzelheiten dieses Anspruchs Mertens in MünchKomm/BGB, 3. Aufl.\n\n§ 826 Rdn. 169 f. m.N.). Soweit der Klägerin, zum Beispiel durch den Aus-\n\nschluß des Versorgungsausgleichs, finanzielle Nachteile entstanden sein soll-\n\nten, kann sie diesen Schaden nach § 826 BGB geltend machen.\n\n5. Die Anträge des Beklagten, die Sache zu vertagen oder auszusetzen,\n\nsind gegenstandslos. Sie sind nur hilfsweise gestellt für den Fall, daß die von\n\nder Klägerin unmittelbar vor dem Termin eingereichten Unterlagen über den\n\nAusgang des Scheidungsverfahrens in Rumänien die Entscheidung beeinflus-\n\nsen könnten. Das ist nicht der Fall.\n\nDa eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht erforderlich ist, kann\n\nder Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F. = § 563\n\nAbs. 3 ZPO n.F.). Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Berufung der\n\nKlägerin gegen das Urteil des Familiengerichts ist zurückzuweisen.\n\nDr. Hahne\n\nGerber\n\nWeber-Monecke\n\nRiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt\nverhindert zu unterschreiben\n\nDr. Hahne\n\nDr. Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/xii-zr-51-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/xii-zr-51-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:52:16.505183+00:00"}}