{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__48-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"XII ZR 48/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Oktober 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 1 Zur Befugnis der Deutsche Bahn AG, Forderungen aus der Vermietung von Grund- stücken des Bundeseisenbahnvermögens im eigenen Namen geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 48/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n31. Oktober 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 1\n\nZur Befugnis der Deutsche Bahn AG, Forderungen aus der Vermietung von Grund-\n\nstücken des Bundeseisenbahnvermögens im eigenen Namen geltend zu machen.\n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 48/00 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 31. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten rückständigen Mietzins sowie\n\nRäumung und Herausgabe einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung L.\n\nFlur ... Flurstück ....\n\nDie Beklagte hatte diese Teilfläche mit Mietvertrag vom 14. Dezember\n\n1993 von der Deutschen Reichsbahn gemietet. Sie hat nach Vorlage eines un-\n\nbeglaubigten Grundbuchauszuges durch die Klägerin nicht mehr bestritten,\n\ndaß das Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes (Rechtsträger:\n\nDeutsche Reichsbahn) eingetragen war. Seit dem 26. März 1998 ist die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland - Bundeseisenbahnvermögen - als Eigentümerin ein-\n\ngetragen.\n\nDie Klägerin, die sich hinsichtlich des Mietobjekts als Rechtsnachfolge-\n\nrin der Deutschen Reichsbahn bezeichnet, macht geltend, das Mietverhältnis\n\nmit Schreiben vom 6. Oktober 1997 wegen Zahlungsverzuges wirksam gekün-\n\ndigt zu haben. Sie beruft sich unter anderem darauf, gemäß Art. 1 § 22 Abs. 1\n\ndes Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG) hierzu befugt gewesen und\n\nberechtigt zu sein, die den Gegenstand ihrer Klage bildenden Ansprüche aus\n\ndem Mietvertrag im eigenen Namen geltend zu machen.\n\nDas Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin\n\nhabe ihre Sachbefugnis nicht nachgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung\n\nwies das Oberlandesgericht mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück:\n\nDie Klägerin habe weder bewiesen, daß sie Rechtsnachfolgerin der Deutschen\n\nReichsbahn sei, noch daß ihr das streitbefangene Grundstück zu Eigentum\n\nübertragen worden sei und sie dadurch in den Mietvertrag eingetreten sei. Aus\n\nArt. 1 § 22 Abs. 1 ENeuOG könne sie ihre Befugnis zur Geltendmachung von\n\nMietzins- und Rückgabeansprüchen nicht herleiten, da diese Vorschrift ledig-\n\nlich die dingliche Verfügungsbefugnis regele.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat ange-\n\nnommen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nAufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu er-\n\nkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge be-\n\nruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).\n\nII.\n\nMit der gegebenen Begründung läßt sich die angefochtene Entschei-\n\ndung nicht aufrecht erhalten.\n\nZutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Senat bereits mit be-\n\ngründetem Nichtannahmebeschluß vom 15. Dezember 1999 (XII ZR 181/97-\n\nBGHR ENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 1 Verfügungsbefugnis 1) entschieden hat, daß\n\ndie Klägerin unabhängig von der Frage, ob und ggf. wann das Eigentum an\n\ndem vermieteten Grundstück auf sie übergegangen ist, gemäß Art. 1 § 22 Abs.\n\n1 ENeuOG befugt ist, Forderungen aus der Vermietung von Grundstücken des\n\nBundeseisenbahnvermögens im eigenen Namen geltend zu machen.\n\nWie sich aus der Begründung des Gesetzes (BT-Drucks. 12/4609 [neu]\n\nS. 72) ergibt, stellt Art. 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 ENeuOG nämlich klar, daß die\n\nnach dieser Vorschrift eingeräumte Verfügungsbefugnis nicht nur Verfügungen\n\nim rechtstechnischen Sinne des Wortes betrifft, sondern auch Vermietungen\n\nund Verpachtungen einschließt. Diese Verfügungsbefugnis tritt als Handlungs-\n\nermächtigung neben die Rechte des Eigentümers, der weiterhin verfügungsbe-\n\nrechtigt bleibt; im Konfliktfall ist maßgeblich, wer als erster verfügt hat.\n\nDieser weite Begriff der Verfügungsberechtigung entspricht dem des § 8\n\nAbs. 1 VZOG , wie sich auch aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die Vor-\n\nschriften des VZOG in der Begründung zu Art. 1 § 23 ENeuOG (BT-Drucks.\n\naaO S. 73) ergibt. Diese Verfügungsberechtigung kommt einer gesetzlichen\n\nVollmacht gleich und schließt das Recht ein, bestehende Mietverträge zu kün-\n\ndigen und den Anspruch auf Räumung und Herausgabe geltend zu machen\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 – ZIP 1995, 1220, 1222).\n\nSie schließt daher auch die Befugnis ein, rückständigen Mietzins aus einem\n\nnoch bestehenden Mietverhältnis einzuziehen.\n\nSoweit es für den Räumungsanspruch auf die Wirksamkeit der ausge-\n\nsprochenen Kündigung ankommt, stand der Befugnis der Klägerin, den Miet-\n\nvertrag zu kündigen, auch nicht der Umstand entgegen, daß das Bundeseisen-\n\nbahnvermögen im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht als Eigentümer im\n\nGrundbuch eingetragen war. Denn Art. 1 § 22 Abs. 1 Satz 1 ENeuOG räumt\n\nder Klägerin die Verfügungsbefugnis auch über solche Grundstücke im Bei-\n\ntrittsgebiet ein, die - wie hier bis zum 26. März 1998 - im Grundbuch als Ei-\n\ngentum des Volkes in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn eingetra-\n\ngen sind.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-\n\nstellungen zur Höhe des Mietrückstands, zur Wirksamkeit der ausgesproche-\n\nnen Kündigung sowie zu der mit dem Räumungsantrag auch geltend gemach-\n\nten\n\nVerpflichtung zur Entfernung der auf dem Mietgrundstück vorhandenen Ge-\n\nbäude und Ablagerungen getroffen. Die angefochtene Entscheidung war daher\n\naufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nBlumenröhr\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__48-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/xii-zr-48-00","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__48-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__48-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/xii-zr-48-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__48-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:39.643154+00:00"}}