{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__47-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"XII ZR 47/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 47/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. März 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Berufungsurteil beschwert den Kläger mit mehr als\n\n60.000 DM.\n\n2. Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem von\n\nden Parteien am 27. Mai 1998 vor dem Amtsgericht Schöne-\n\nberg im Verfahren 20 F 1/96 geschlossenen Vergleich einst-\n\nweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Um-\n\nfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (st.Rspr., etwa\n\nSenatsurteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318). Der\n\nKläger hat sich in dem von den Parteien am 27. Mai 1998 vor dem Amtsgericht\n\nSchöneberg im Verfahren 20 F 1/96 geschlossenen Vergleich verpflichtet, an\n\ndie Beklagte 110.000 DM zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger\n\nbeantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich für unzulässig zu\n\nerklären; lediglich hilfsweise hat er verlangt, die Zwangsvollstreckung nur Zug\n\num Zug gegen Rückauflassung der an die Beklagte übereigneten Grundstücke\n\nfür zulässig zu erklären. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist von\n\ndem weitergehenden Hauptantrag auszugehen. Die Frage, ob dieser Antrag\n\nsachgerecht erscheint, weil der Beklagte seine Zahlungspflicht aus dem Ver-\n\ngleich nicht generell in Abrede stellt, sondern - wie das Kammergericht aus-\n\nführt - lediglich einen Zahlungsaufschub bis zur Erfüllung einer von ihm geltend\n\ngemachten Gegenforderung erstrebt, ist für die Wertfeststellung ohne Belang.\n\nII.\n\nDer Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung (§ 769 Abs. 1 ZPO) ist zurückzuweisen, da die Revision keine hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Annahme des Berufungsgerichts, es\n\nhandele sich bei der Überlassung der vom Kläger auf die Beklagte übertrage-\n\nnen Grundstücke um eine unbenannte Zuwendung, ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden; sie entspricht insbesondere den vom Bundesgerichtshof zum Vorlie-\n\ngen einer unbenannten Zuwendung entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa Se-\n\nnatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGH\n\nUrteil\n\nvom 27. November 1991 - IV ZR 164/90 - FamRZ 1992, 300, 301). In Anwen-\n\ndung dieser Grundsätze ist jedenfalls ein auf Rückübertragung der auf die Be-\n\nklagte übertragenen Grundstücke gerichteter Anspruch des Klägers gegen die\n\nBeklagte nicht ersichtlich (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Februar 1989\n\n- IVb ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600). Der Kläger kann deshalb auf einen\n\nsolchen Anspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht stützen.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\nBundesrichter Gerber ist\nim Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n Blumenröhr Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__47-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/xii-zr-47-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__47-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__47-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/xii-zr-47-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__47-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:00:50.358050+00:00"}}