{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__44-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"XII ZR 44/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 44/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die\n\nRichter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\n1. Hinsichtlich des ersten und zweiten Rechtszuges verbleibt es\n\nbei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.\n\n2. Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldnern auferlegt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin nahm die Beklagten auf Räumung und Herausgabe mehre-\n\nrer Grundstücke in Anspruch.\n\nDer (nunmehrige) Beklagte zu 4 ist der Insolvenzverwalter in dem am\n\n20. November 2000 eröffneten Verfahren über das Vermögen der Gebrüder\n\nS. Grundstücksverwaltungs- und Logistik OHG (vormals: Beklagte zu 4;\n\nfortan: Gemeinschuldnerin). Die Beklagten zu 1 bis 3 sind die Gesellschafter\n\nder Gemeinschuldnerin.\n\nMit schriftlichem Mietvertrag vom 11. Juli 1990 vermietete die Klägerin an\n\ndie Gemeinschuldnerin Gewerberäume in H. bis (zunächst) 30. Juni 2005.\n\nDie Klägerin kündigte seit Juni 1993 das Mietverhältnis mehrfach ordentlich und\n\nfristlos. Die Gemeinschuldnerin wies sämtliche Kündigungen zurück. Im Okto-\n\nber 1995 erhob die Klägerin schließlich Räumungsklage gegen die Beklagten.\n\nDas Landgericht hatte der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Auf die\n\nBerufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 4. Januar\n\n2000 das landgerichtliche Urteil dahin ab, daß die Beklagten zur Räumung\n\nund Herausgabe an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von\n\n1.638.068,79 DM durch die Klägerin verurteilt wurden. Hiergegen richtete sich\n\ndie Revision der Beklagten, mit der sie nach wie vor vollständige Klagabwei-\n\nsung und - hilfsweise - eine wesentlich höhere Zug um Zug Verurteilung errei-\n\nchen wollten.\n\nIm März 2001 - während die Sache in der Revisionsinstanz anhängig\n\nwar - schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, wonach Einig-\n\nkeit darüber besteht, daß ein etwaiges Mietverhältnis jedenfalls mit Ablauf des\n\n30. April 2001 endete. Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits wurden aus-\n\ndrücklich ausgeklammert (Nr. 7 des Vergleichs). Die Grundstücke wurden der\n\nKlägerin geräumt übergeben. Mit Rücksicht hierauf erklärten die Parteien über-\n\neinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.\n\nII.\n\nNachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Haupt-\n\nsache für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des\n\nRechtsstreits gemäß der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des\n\n§ 91 a ZPO (vgl. etwa BGHZ 123, 264, 265) nach billigem Ermessen unter Be-\n\nrücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu ent-\n\nscheiden. Dies gilt auch für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch au-\n\nßergerichtlichen Vergleich, wenn die Parteien - wie hier - um eine Entscheidung\n\ndes Gerichts über die Kosten nachgesucht und somit die Anwendung des § 98\n\nZPO ausgeschlossen haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR\n\n249/95 - NJW-RR 1997, 510). Es entspricht regelmäßig der Billigkeit im Sinne\n\nvon § 91a ZPO, wenn diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, der sie bei\n\nFortgang des Verfahrens hätten auferlegt werden müssen. Dies beurteilt sich\n\nnach dem mutmaßlichen Ausgang des Revisionsverfahrens und dessen Aus-\n\nwirkungen auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen (BGH, Beschluß\n\nvom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - MDR 1985, 483). Danach waren die Ko-\n\nsten des Rechtsstreits in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu\n\nverteilen.\n\n1. Die Revision der Beklagten wäre ohne Erfolg geblieben.\n\na) Das Berufungsgericht gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme\n\nzu der Auffassung, daß zwischen den Parteien der Mietvertrag wirksam zustan-\n\nde gekommen ist. Das ist im Ergebnis richtig und wird auch von den Parteien\n\nnicht angegriffen.\n\nb) Der Senat folgt dem Berufungsgericht im Endergebnis ferner in der\n\nAnnahme, das Mietverhältnis sei durch Kündigung beendet worden. Die hierzu\n\nerhobenen Rügen der Revision sind letztlich nicht durchgreifend.\n\nc) Erfolglos macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht\n\nhabe zu Unrecht die von den Beklagten im Wege des Zurückbehaltungsrechts\n\ngeltend gemachten Investitionen der Gemeinschuldnerin nicht in vollem Umfang\n\nberücksichtigt. Umfang und Höhe der geltend gemachten Investitionen wären\n\nbei Anwendung des § 556 Abs. 2 BGB a.F. nicht streitentscheidend gewesen.\n\nNach dieser (abdingbaren) Bestimmung steht dem Mieter eines Grundstücks\n\n(oder Raumes, § 580 BGB a.F.) wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter\n\nein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. § 556 Abs. 2 BGB a.F. greift auch bei An-\n\nspruchskonkurrenz zu § 985 BGB ein (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1998\n\n- XII ZR 116/96 - MDR 1998, 1342). Andernfalls wäre der Eigentümer als Ver-\n\nmieter schlechter gestellt als der vermietende Nichteigentümer. Allerdings hat-\n\nten die Parteien keine Gelegenheit hierzu - insbesondere zur Frage der (auch\n\nstillschweigend möglichen) Abbedingung - ergänzend vorzutragen, weil diese\n\nVorschrift in den Tatsacheninstanzen nicht gesehen wurde. Wie sich dieser\n\nUmstand auf den Ausgang des Revisionsverfahrens bzw. des Rechtsstreits\n\nausgewirkt hätte, kann hier jedoch dahinstehen. Denn eine summarische Prü-\n\nfung der Erfolgsaussichten der Revision ergibt jedenfalls, daß das Berufungsge-\n\nricht den Gesamtbetrag der Investitionskosten nicht zu niedrig festgesetzt hat.\n\n2. Falls die Revision durchgeführt worden wäre, wären den Beklagten\n\nsomit gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens (gesamt-\n\nschuldnerisch, § 100 Abs. 4 ZPO) zur Last gefallen. Da nur die Beklagten Revi-\n\nsion eingelegt haben, wäre bei durchgeführter Revision im Hinblick auf das\n\nVerschlechterungsverbot eine Änderung des Berufungsurteils zum Nachteil der\n\nBeklagten nicht in Betracht gekommen. Es wäre daher auch bei der dort ausge-\n\nsprochenen Kostenfolge der ersten und zweiten Instanz geblieben.\n\nGerber\n\nSprick\n\nWagenitz\n\nRichter am Bundesgerichtshof Fuchs\nhat Urlaub und ist deshalb gehindert\nzu unterschreiben.\n\nGerber\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__44-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-29/xii-zr-44-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__44-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__44-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-29/xii-zr-44-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__44-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:47.168510+00:00"}}