{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__41-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"XII ZR 41/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 41/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Januar 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird ab-\n\ngelehnt.\n\nGründe:\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht\n\nauf Erfolg.\n\nNach dem maßgebenden türkischen Recht ist die Ehe der Parteien\n\nnichtig, wenn die Antragsgegnerin im Augenblick der Eheschließung mit dem\n\nAntragsteller schon verheiratet war (Art. 112 Nr. 1 türkisches ZGB). Diese Vor-\n\naussetzung hat das Oberlandesgericht zutreffend bejaht. Die (Vor-)Frage, ob\n\ndie Vorehe der Antragsgegnerin wirksam aufgelöst worden ist, beurteilt sich\n\njedenfalls auch nach Art. 7 § 1 FamRÄndG. Danach ist die Scheidung dieser\n\nVor-ehe anerkennungsbedürftig. Der Umstand, daß die Ehegatten dieser Vore-\n\nhe weder deutsche Staatsangehörige sind noch gemeinsam in Deutschland\n\ngelebt haben, steht dem nicht entgegen; für die Anerkennungsbedürftigkeit ge-\n\nnügt, daß die Antragsgegnerin die Ehe mit dem Antragsteller in Deutschland\n\ngeschlossen hat und die Parteien hier auch als Ehegatten miteinander gelebt\n\nhaben. Ebenso hindern die tatsächlichen Zweifel, ob es in den USA überhaupt\n\nzu einer Scheidung gekommen ist, deren Anerkennungsbedürftigkeit nicht;\n\nauch solchen tatsächlichen Zweifeln kann - und muß - im Anerkennungsverfah-\n\nren nachgegangen werden.\n\nDas Oberlandesgericht hat auch zu Recht ausgesprochen, daß die Ehe\n\nder Parteien nichtig ist. Zwar ist nach deutschem Recht - seit dem EheschlRG -\n\neine bigamische Ehe nicht mehr mit Rückwirkung vernichtbar, sondern nur\n\nnoch mit \"Wirkung ex nunc\" aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 in Verbindung mit § 1306\n\nBGB). Das hindert jedoch die Nichtigerklärung der Ehe der Parteien nicht. Das\n\nnach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufene Recht bestimmt nicht nur die Vorausset-\n\nzungen, unter denen eine Ehe fehlerhaft ist; es entscheidet auch über die\n\nRechtsfolgen, die sich an die Fehlerhaftigkeit knüpfen (Staudinger/von\n\nBahr/Mankowski BGB 13. Bearb., Art. 13 EGBGB Rdn. 438). Nach Art. 112,\n\n114 türkisches ZGB wird eine bigamische Ehe für nichtig erklärt; auch der\n\ndeutsche Urteilsausspruch muß deshalb diese Rechtswirkung verdeutlichen\n\n(vgl. Johannsen/Heinrich/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl., § 606 Rdn. 4;\n\na.A. Johannsen/Heinrich aaO, Art. 13 EGBGB Rdn. 6).\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__41-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/xii-zr-41-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1306","ref_norm":"1306","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__41-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__41-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/xii-zr-41-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__41-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:41.449634+00:00"}}