{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__34-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-09","aktenzeichen":"XII ZR 34/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Januar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2 a) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule) b) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten volljährigen Kindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 34/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2\n\na) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603\n\nAbs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für\n\nWirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule)\n\nb) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten\n\nvolljährigen Kindern.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - OLG Köln\n\nAG Heinsberg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt.\n\nDie am 22. Juni 1980 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter\n\ndes Beklagten. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter, die als\n\nSteuerfachgehilfin tätig ist. Die Klägerin besucht seit dem 18. August 1997 die\n\nhöhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Dabei handelt es sich\n\num einen \"vollzeitschulischen\" Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhoch-\n\nschulreife ermöglicht.\n\nDer Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind die Kinder Kevin, gebo-\n\nren am 9. August 1991, und Jasmin, geboren am 7. Oktober 1992, hervorge-\n\ngangen, die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden. Der Be-\n\nklagte arbeitet als Baggerführer.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 1998 auf Zahlung\n\nvon Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 510,35 DM abzüglich am 3. Juli\n\n1998 gezahlter 392 DM und zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat\n\ndie Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzu-\n\nkommen, weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und des-\n\nhalb einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre\n\nMutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Mit Rücksicht auf die weitere\n\nUnterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Kindern Kevin und Jasmin so-\n\nwie seiner Ehefrau sei eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Ausgehend\n\nvon einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 3.767 DM errechne\n\nsich dabei nach anteiliger Berücksichtigung des für sie an ihre Mutter gezahl-\n\nten Kindergeldes der geltend gemachte Betrag.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 25. Juli 1998 stattgege-\n\nben. Es ist davon ausgegangen, daß allein der Beklagte für den Barunterhalt\n\nder Klägerin aufzukommen habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das\n\nOberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu\n\nmonatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die für die zugrunde gelegten Zeit-\n\nräume zwischen 235 DM und 257 DM liegen, zuzüglich Zinsen aus einem Be-\n\ntrag von 2.450 DM. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer zu-\n\ngelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Be-\n\nklagte nur anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mut-\n\nter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung\n\nvon Barunterhalt verpflichtet sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die\n\nvermögenslose Klägerin sei außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil sie\n\nsich derzeit in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB befinde. Entscheidendes Kriterium hierfür sei das Ziel des Schul-\n\nbesuchs, das auf den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses gerichtet\n\nsein müsse. Ausweislich der Bescheinigung der Berufsbildenden Schulen des\n\nKreises D. in J. besuche die Klägerin die Höhere Handelsschule (hö-\n\nhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung); Ausbildungsziel sei die\n\nFachhochschulreife, also der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses. Da\n\nes sich um einen \"vollzeitschulischen\" Bildungsgang handele, sei die zeitliche\n\nInanspruchnahme der Klägerin mit derjenigen eines schulpflichtigen Schülers\n\nvergleichbar. Auch wenn sie deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem\n\nminderjährigen Kind gleichstehe, habe dies nicht zur Folge, daß die Mutter, bei\n\nder sie lebe, nicht barunterhaltspflichtig sei, sondern ihre Unterhaltspflicht\n\ndurch Betreuungsleistungen erfülle. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bewirke nicht\n\neine allgemeine Gleichstellung des privilegierten volljährigen Schülers mit min-\n\nderjährigen Kindern. Die Gleichstellung beziehe sich vielmehr ausschließlich\n\nauf die in der Vorschrift geregelte gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern, die\n\nauf das volljährige unverheiratete Kind erstreckt werde, das sich noch in der\n\nallgemeinen Schulausbildung befinde. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nehme - im\n\nGegensatz zu § 1609 BGB - nicht auf § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Bezug, so daß\n\nnur der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreue, seiner\n\nVerpflichtung, zu dessen Unterhalt beizutragen, in der Regel durch die Pflege\n\nund Erziehung nachkomme. Deshalb seien trotz der bestehenden Privilegie-\n\nrung beide Elternteile der Klägerin gegenüber barunterhaltspflichtig.\n\nDiese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666)\n\nist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen un-\n\nverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige un-\n\nverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden.\n\nNach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige un-\n\nverheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines El-\n\nternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der\n\nGesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Vorausset-\n\nzungen sei davon auszugehen, daß die Lebensstellung der betreffenden Kin-\n\nder ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Le-\n\nbensstellung minderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine\n\nGleichstellung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB\n\ngeboten erscheine (BT-Drucks. 13/7338, S. 21).\n\nb) Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist im Interesse einer\n\neinheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1\n\nBAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des\n\nBegriffs in drei Richtungen zu erfolgen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitli-\n\nchen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der\n\nSchule (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - FamRZ 2001, 1068,\n\n1069 f.). Ziel des Schulbesuchs muß der Erwerb eines allgemeinen Schulab-\n\nschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung\n\noder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls\n\nder Hauptschulabschluß, der Realschulabschluß, die fachgebundene oder die\n\nallgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Haupt-\n\nschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer\n\nerfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemei-\n\nnen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene\n\nAusbildung vermittelt.\n\nHinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts ist zu for-\n\ndern, daß die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll\n\noder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, so daß eine Erwerbstätigkeit,\n\ndurch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der\n\nSchulausbildung nicht möglich ist. Schließlich setzt die Annahme einer Schul-\n\nausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Be-\n\ndingung ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist,\n\ndaß eine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie\n\nsie dem herkömmlichen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa\n\nder Entscheidung des Schülers überlassen ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2001\n\naaO).\n\nc) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Klägerin habe sich in einer allgemeinen Schulausbildung befunden,\n\nkeinen rechtlichen Bedenken. Sie besuchte die zweijährige höhere Berufsfach-\n\nschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule), in die nach § 3\n\nAbs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abschlußprüfungen in\n\nder zweijährigen höheren Berufsfachschule vom 17. Juni 1993 (GVBl. NW\n\nS. 427) \n\naufgenommen \n\nwird, \n\nwer \n\nden \n\nSekundarabschluß I\n\n- Fachoberschulreife - erworben hat. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vermittelt\n\ndie Schule berufliche Kenntnisse und den schulischen Teil der Fachhochschul-\n\nreife; sie wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Schüler, die die\n\nAbschlußprüfung bestanden haben, erfüllen die schulischen Bedingungen für\n\nden Erwerb der Fachhochschulreife. Diese wird Schülern zuerkannt, die ent-\n\nweder an einem einjährigen einschlägigen Praktikum teilgenommen haben\n\noder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die\n\nmindestens zwei Jahre gedauert hat (§ 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung).\n\nDas Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule ist mithin der Erwerb\n\nder Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die\n\nVermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener,\n\nberuflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Demge-\n\nmäß hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch\n\nkeine schulische Berufsqualifikation zur Folge. Daß die bestandene Abschluß-\n\nprüfung nicht unmittelbar zum Erwerb der Fachhochschulreife führt, sondern\n\ndieser an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, steht der Beurteilung des\n\nSchulbesuchs als allgemeine Schulausbildung nicht entgegen (ebenso OLG\n\nHamm FamRZ 1999, 1528, 1529; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2\n\nRdn. 459; a.A. für den Besuch einer höheren Berufsfachschule, Fachrichtung\n\nBetriebswirtschaft, nach dem bei bestandener Abschlußprüfung die Berufsbe-\n\nzeichnung \"staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Betriebswirtschaft\"\n\ngeführt werden kann: OLG Koblenz NJW-FER 2001, 176 und OLG-Report\n\n1999, 284).\n\nNach den getroffenen Feststellungen stellt der Unterricht an der Höhe-\n\nren Handelsschule einen \"vollzeitschulischen\" Bildungsgang dar. Deshalb ist\n\nmit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der zeitliche Aufwand für\n\nden Schulbesuch einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung die\n\nArbeitskraft der Klägerin jedenfalls überwiegend ausfüllt, so daß die Aufnahme\n\neiner Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob an den berufsbildenden\n\nSchulen die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht gewährleistet ist, hat\n\ndas Oberlandesgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Angesichts der Or-\n\nganisationsstruktur der Schule spricht indes eine tatsächliche Vermutung dafür,\n\ndaß sie eine dem herkömmlichen Schulbesuch entsprechende stetige und re-\n\ngelmäßige Ausbildung gewährleistet.\n\n3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunter-\n\nhalt der Klägerin hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Ver-\n\nmögensverhältnissen aufzukommen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nMit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechts-\n\nsinne und - als Teil hiervon - die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erzie-\n\nhung des Kindes umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit\n\nentfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreu-\n\nungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljäh-\n\nriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch\n\ngewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht\n\nnach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher\n\nallein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form\n\neiner Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere\n\nElternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermögli-\n\nchen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696,\n\n698 f.).\n\nAn dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der\n\n§§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geän-\n\ndert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem\n\n1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzun-\n\ngen auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rang\n\nden minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen\n\ngleich. Die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und\n\nBetreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur\n\ndiesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der\n\nRegel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Diffe-\n\nrenzierung zwischen minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern hat\n\nder Gesetzgeber auch beabsichtigt. In der Gesetzesbegründung wird ausge-\n\nführt, die Änderungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB hätten auf die Vorschrift\n\ndes § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen Einfluß; volljährige Kinder im Sinne des\n\n§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bedürften typischerweise ebensowenig (noch) der\n\nPflege und Erziehung wie andere volljährige Kinder, so daß eine Gleichstellung\n\nauch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einer reinen Fiktion beru-\n\nhen würde, für die aus rechtssystematischen Gründen kein Bedürfnis bestehe\n\n(BT-Drucks. 13/7338 S. 22). Mit Rücksicht darauf ist mit der in Rechtsprechung\n\nund Schrifttum vertretenen herrschenden Meinung davon auszugehen, daß\n\nauch gegenüber privilegierten volljährigen Kindern grundsätzlich beide Eltern-\n\nteile barunterhaltspflichtig sind (ebenso OLG Bremen OLG-Report 1999, 48\n\nund FamRZ 1999, 1529; OLG Dresden NJW 1999, 797, 798; OLG Düsseldorf\n\nFamRZ 1999, 1215, 1216; OLG Hamm NJW 1999, 798 und 3274, 3275;\n\nFamRZ 1999, 1018; OLG-Report 2000, 159; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 45,\n\n46; OLG Nürnberg MDR 2000, 34; Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. 2000\n\n§ 1606 BGB Rdn. 25; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 10;\n\nFamRefK/Häußermann § 1606 BGB Rdn. 2; Palandt/Diederichsen BGB\n\n61. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 9; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts\n\n4. Aufl. Kap. V Rdn. 167; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 467; Kalthoener/Bütt-\n\nner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 151;\n\nSchumacher/Grün FamRZ 1998, 778, 786; Strauß FamRZ 1998, 993, 995;\n\nKrause FamRZ 2000, 660; Wohlgemuth FamRZ 2001, 321, 328; a.A. OLG\n\nNaumburg FamRZ 2001, 371).\n\nSoweit die Revision unter Bezugnahme auf Graba (Johannsen/Henrich/\n\nGraba Eherecht 3. Aufl. § 1606 Anm. 9) demgegenüber meint, die herrschende\n\nMeinung vernachlässige zu sehr, daß auch privilegierte volljährige Kinder nach\n\nihrer Lebensstellung zwar nicht mehr der Erziehung, wohl aber noch der Pfle-\n\nge, etwa durch Zubereiten von Mahlzeiten, Instandhaltung der Wohnung und\n\ndergleichen, bedürften, gibt dies zu einer abweichenden Beurteilung keinen\n\nAnlaß. Es erscheint bereits wenig überzeugend, für die Beurteilung solcher\n\nBetreuungsleistungen entscheidend darauf abzustellen, ob sie für ein privile-\n\ngiertes volljähriges Kind oder für einen volljährigen Schüler erbracht werden,\n\nder etwa eine Schulausbildung zum Zweck der beruflichen Qualifikation absol-\n\nviert und deshalb die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht\n\nerfüllt, so daß die anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt des letzte-\n\nren nicht in Frage steht. Jedenfalls scheitert eine vom Wortlaut des § 1606\n\nAbs. 3 Satz 2 BGB abweichende Behandlung von Betreuungsleistungen für ein\n\nprivilegiertes volljähriges Kind aber an dem eindeutigen Willen des Gesetzge-\n\nbers (so auch Wendl/Scholz aaO).\n\n4. Der Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht\n\ndas zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt.\n\na) Zur Höhe des Einkommens des Beklagten hat es ausgeführt: Das\n\ndurchschnittliche monatliche Nettoeinkommen habe im Jahre 1998 ausweislich\n\nder vorgelegten Lohnbescheinigung und unter Einbeziehung einer Kranken-\n\ngeldzahlung 3.340,45 DM betragen. Für 1999 könne unter Berücksichtigung\n\neiner tariflichen Lohnerhöhung von einem monatlichen Nettoeinkommen von\n\nrund 3.550 DM ausgegangen werden. Hinzuzurechnen seien jeweils die er-\n\nfolgten Steuererstattungen, auch wenn diese teilweise auf Steuervorteilen be-\n\nruhten, die wegen einer im Eigentum der Ehefrau des Beklagten stehenden,\n\nselbstgenutzten Wohnung gewährt worden seien. Daß er oder seine Ehefrau\n\nZins- und Tilgungsleistungen zur Finanzierung des Wohneigentums aufzubrin-\n\ngen hätten, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Sein Einkommen sei deshalb\n\nnur um berufsbedingte Fahrtkosten zu bereinigen, deren Höhe die Parteien vor\n\ndem Familiengericht mit monatlich 300 DM vereinbart hätten. Daher errechne\n\nsich für 1998 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.545,45 DM\n\n(3.340,45 DM + 505 DM abzüglich 300 DM) und für 1999 von 3.693 DM\n\n(3.550 DM + 443 DM abzüglich 300 DM).\n\nDiese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie\n\nwerden auch von der Revision nicht angegriffen.\n\nb) Das monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Klägerin hat das Be-\n\nrufungsgericht für 1998 und 1999 mit 3.148 DM festgestellt. Hinzugerechnet\n\nhat es eine monatliche Steuererstattung von rund 40 DM. Des weiteren hat es\n\nausgeführt: Das Einkommen der Mutter der Klägerin sei nicht um Aufwendun-\n\ngen zu reduzieren, die durch die geplante Teilnahme an einer Fortbildungsver-\n\nanstaltung zur Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung entstünden, denn\n\nzur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung seien entsprechende Kosten noch\n\nnicht angefallen. Die Anmeldebestätigung lasse nicht erkennen, daß bereits ein\n\nwirksamer und von der Mutter nicht mehr einseitig kündbarer Vertrag mit dem\n\nVeranstalter der Fortbildungsmaßnahme zustande gekommen sei. Abzusetzen\n\nseien deshalb lediglich berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von monatlich\n\n117 DM, so daß sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von\n\n3.071 DM errechne (3.148 DM + 40 DM abzüglich 117 DM).\n\nc) Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe wesentlichen\n\nSachvortrag der Klägerin übergangen. Sie habe vorgetragen, daß ihre Mutter\n\nfür das in ihrem Alleineigentum stehende Haus im Jahr 1998 monatliche Darle-\n\nhenszinsen von 1.347 DM habe zahlen und für eine zur Tilgung des Darlehens\n\nabgeschlossene Lebensversicherung monatlich weitere 272,90 DM habe auf-\n\nbringen müssen. Diesen - durch Bescheinigungen belegten - Sachvortrag habe\n\nder Beklagte nicht bestritten. Durch die betreffenden Aufwendungen sei die\n\nLeistungsfähigkeit der Mutter aber gemindert worden.\n\nDieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen.\n\nDie für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstellung des Kin-\n\ndes leitet sich nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin von den wirtschaftlichen\n\nVerhältnissen seiner Eltern ab, solange das Kind nicht durch eigene Einkünfte\n\noder Vermögen wirtschaftlich selbständig wird (Senatsurteil vom 13. April 1988\n\n- IVb ZR 49/87 - FamRZ 1988, 1039, 1040). Deren wirtschaftliche Verhältnisse\n\nprägen mithin die Lebensstellung des Kindes und bestimmen damit das Maß\n\ndes diesem zustehenden Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB. Im Rahmen der\n\nErmittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten sind un-\n\nterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu berücksichtigen. Denn der\n\nfür die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard wird letztlich nur\n\ndurch tatsächlich verfügbare Mittel geprägt mit der Folge, daß sich auch die\n\nabgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet (Se-\n\nnatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ 1996, 160, 161).\n\nAbzugsfähig sind indessen nicht sämtliche Schulden, die der Unter-\n\nhaltspflichtige zu tragen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich berücksichti-\n\ngungsfähigen Verbindlichkeiten. So können die zur Finanzierung eines Eigen-\n\nheims zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen insoweit nicht einkom-\n\nmensmindernd berücksichtigt werden, als sie den Wohnkosten entsprechen,\n\ndie der Unterhaltspflichtige ohne das Vorhandensein von Wohneigentum auf-\n\nzubringen hätte \n\n(Senatsurteil vom 25. Januar 1984 \n\n- IVb ZR 43/82 -\n\nFamRZ 1984, 358, 360). Ob und inwieweit die darüber hinausgehenden Ver-\n\nbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit mindern, ist nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wo-\n\nbei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und\n\ndie Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund\n\nund Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt. In die Ab-\n\nwägung miteinzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuld-\n\nners, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wie-\n\nderherzustellen. Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne\n\nverständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltspflichtige\n\ngrundsätzlich nicht berufen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161 f.\n\nm.w.N.).\n\nEine danach notwendige, in umfassender Interessenabwägung nach bil-\n\nligem Ermessen vorzunehmende Beurteilung ist hier bislang nicht erfolgt, da\n\ndas Berufungsgericht die geltend gemachten Verbindlichkeiten unberücksich-\n\ntigt gelassen hat.\n\n5. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die\n\nSache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen\n\nund die Interessenabwägung im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit der\n\nSchulden vornehmen kann. Das weitere Verfahren wird der Klägerin auch Ge-\n\nlegenheit geben, auf das Vorbringen zurückzukommen, ihre Mutter habe nach\n\nder letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Kosten für\n\ndie Fortbildungsmaßnahme tatsächlich aufgewandt.\n\n6. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:\n\na) Das Berufungsgericht hat der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der\n\nKlägerin das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde\n\ngelegt und den Bedarf sodann der 4. Altersstufe der Einkommensgruppe 11 der\n\njeweils maßgebenden Düsseldorfer Tabelle entnommen. Zur Berechnung der\n\nnach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Eltern entfallenden Haftungsanteile hat\n\nes deren Einkommen jeweils um einen für den eigenen angemessenen Unter-\n\nhalt benötigten Betrag von monatlich 1.800 DM gekürzt. Von dem Einkommen\n\ndes Beklagten hat es darüber hinaus dessen Unterhaltsverpflichtungen abge-\n\nsetzt, die gegenüber seinen weiteren - mit der Klägerin gleichrangigen - Unter-\n\nhaltsberechtigten, nämlich den beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehe-\n\nfrau, bestehen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, nur auf\n\ndiese Weise könne zuverlässig ermittelt werden, welches anrechenbare Ein-\n\nkommen dem Beklagten oberhalb des angemessenen Selbstbehalts zur Dek-\n\nkung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin verbleibe. Würden die gleichrangigen\n\nUnterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Haftungsquote nicht berücksich-\n\ntigt, so habe dies zur Folge, daß der Haftungsanteil des mit weiteren Unter-\n\nhaltspflichten belasteten Beklagten aufgrund seines höheren Einkommens ent-\n\nsprechend höher wäre als der Haftungsanteil der Mutter der Klägerin, obwohl\n\nsie keiner weiteren Unterhaltspflicht ausgesetzt sei. Deshalb sei die Haftungs-\n\nquote der Eltern für den Unterhalt der Klägerin entsprechend dem Verhältnis\n\nihrer insoweit in unterschiedlicher Weise gekürzten Einkommen zu bestimmen.\n\nb) Diese Vorgehensweise begegnet Bedenken. Zwar unterliegt es weit-\n\ngehend der Beurteilung des Tatrichters, in welcher Weise er der unterschiedli-\n\nchen Belastung der Eltern bei der Bestimmung, inwieweit sie nach § 1606\n\nAbs. 3 Satz 1 BGB jeweils für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen haben,\n\nRechnung trägt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich jedenfalls auf\n\nSeiten des Beklagten eine Mangelfallsituation abzeichnet, dürfte der vorge-\n\nnommene Vorwegabzug seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen jedoch zu\n\neinem unangemessenen Ergebnis führen und deshalb keine billigenswerte\n\nMethode darstellen, um eine ungleiche Belastung der Eltern zu vermeiden.\n\nDenn ein Vorwegabzug hätte dann, wenn die Mutter hinreichend leistungsfähig\n\nist, zur Folge, daß diese übermäßig belastet wird, während der Beklagte z u-\n\ngunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Könnte die Mutter\n\nihren so ermittelten Anteil dagegen nicht in vollem Umfang aufbringen, bliebe\n\nder Unterhaltsbedarf der Klägerin - im Gegensatz zu demjenigen der weiteren\n\nUnterhaltsberechtigten des Beklagten - teilweise ungedeckt. Bedenken würde\n\nes allerdings auch begegnen, die weitere Unterhaltsbelastung des Beklagten\n\nvöllig außer Betracht zu lassen, weil dann Mittel berücksichtigt würden, die\n\nnicht allein für den Unterhalt der Klägerin zur Verfügung stehen.\n\nZu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile dürfte es in\n\ndem vorliegenden Mangelfall führen, wenn von dem nach Abzug des Selbstbe-\n\nhalts verbleibenden Einkommen des Beklagten der Betrag ermittelt wird, der\n\ndem Anteil des auf die Klägerin entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbe-\n\ndarf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten entspricht, und sodann dieser\n\nBetrag mit dem verfügbaren Einkommen des anderen Elternteils ins Verhältnis\n\ngesetzt wird (vgl. FamRefK/Häußermann § 1606 BGB Rdn. 4; Schwab/Borth\n\naaO Kap. V Rdn. 168 \n\nff.; Göppinger/Kodal Unterhaltsrecht 7. Aufl.\n\nRdn. 1655 ff.). Hierdurch könnte sowohl dem Gleichrang der Unterhaltsberech-\n\ntigten als auch der (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit des Beklagten Rech-\n\nnung getragen werden.\n\nc) Hinsichtlich des Betrages, der jeweils für den eigenen Bedarf der El-\n\ntern abgesetzt worden ist, dürfte zu erwägen sein, ob dieser Betrag nicht mit\n\nRücksicht auf die vorliegende Mangelsituation nur in Höhe des notwendigen\n\nSelbstbehalts zu bemessen sein wird.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-09/xii-zr-34-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-09/xii-zr-34-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:03.292582+00:00"}}