{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__27-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"XII ZR 27/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1376 Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im Zugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufenden Erträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Ein- kommen berücksichtigt haben (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 75, 195).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n11. Dezember 2002\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 27/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1376\n\nZur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im\n\nZugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufenden\n\nErträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Ein-\n\nkommen berücksichtigt haben (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 75, 195).\n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - \n\nOLG Hamburg\n AG Hamburg\n\nDer XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Familiensenats des Hansea-\n\ntischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1999\n\nwird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien, deren am 28. Februar 1969 geschlossenen Ehe durch in-\n\nsoweit rechtskräftiges Verbundurteil vom 20. Mai 1998 geschieden wurde,\n\nstreiten im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Revisionsverfahren noch um\n\ndie Bewertung einer stillen Beteiligung des Antragsgegners.\n\nDie Parteien waren zu Beginn ihrer Ehe vermögenslos. Nach den von\n\nder Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts belief\n\nsich das Endvermögen der Antragstellerin zum Stichtag 16. März 1994 auf\n\n9.756,96 DM, das des Antragsgegners - ohne die stille Beteiligung - auf\n\n52.437,47 DM (unstreitige Vermögenswerte von 19.503,88 DM zuzüglich einer\n\nDarlehensforderung von 35.054,00 DM und eines Kautionsrückzahlungsan-\n\nspruchs von 3.000 DM abzüglich Bankverbindlichkeiten von 5.120,41 DM.\n\nMit der stillen Beteiligung hat es folgende Bewandtnis:\n\nDer 1944 geborene Antragsgegner ist seit vielen Jahren beim S. -\n\nV. in Hamburg beschäftigt, der seinen Mitarbeitern unter bestimmten Vor-\n\naussetzungen die Möglichkeit bietet, sich als stille Gesellschafter an einer Mit-\n\narbeiter-Kommanditgesellschaft zu beteiligen, die ihrerseits an den Verlagsge-\n\nsellschaften beteiligt ist und 49,5 % der von diesen ausgeschütteten Gewinne\n\nerhält sowie eigene Gewinne aus der Anlage flüssiger Mittel erzielt. Der Nomi-\n\nnalwert der stillen Beteiligung, der auf maximal 7.250 DM begrenzt ist, bemißt\n\nsich nach einem Punktesystem, mit dessen Hilfe der für den jeweiligen stillen\n\nGesellschafter maßgebliche Werte aus dessen Jahreseinkommen und dessen\n\nDienstjahren errechnet wird. Der Antragsgegner hatte von dieser Möglichkeit\n\nGebrauch gemacht und war am Stichtag mit der Höchsteinlage von 7.250 DM,\n\ndie bedingungsgemäß weder verpfändbar noch abtretbar ist, beteiligt.\n\nDer Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß der verteilungsfähige Gewinn der\n\nKG bis zur Gesamthöhe von 1 Mio. DM nach Kopfteilen und im übrigen\n\n- ebenso wie ein eventueller Verlust, der indes keine Nachschußpflicht auslöst -\n\nentsprechend der jeweiligen Höhe der Beteiligung unter den stillen Gesell-\n\nschaftern (am 1. Januar 1993: 740 Gesellschafter mit Einlagen zwischen 250\n\nund 7.250 DM) verteilt wird, die ihren Gewinnanteil zu 60 % für die persönlichen\n\nSteuern, zu 10 % als langfristiges Darlehen an die KG und - bis zum Erreichen\n\ndes 55. Lebensjahres - zu 30 % für die individuelle Altersversorgung und Ver-\n\nmögensbildung einzusetzen haben. Die der KG gewährten Darlehen haben ei-\n\nne Laufzeit von 18 Jahren und erbringen 4 % Zinsen p.a., die jährlich mit dem\n\nGewinnanteil ausgeschüttet werden. Bei Beendigung der stillen Beteiligung, die\n\nunter anderem mit dem Ende des Dienstverhältnisses zum Verlag endet, erhält\n\nder Gesellschafter lediglich den Nennwert seiner Einlage zurück.\n\nAn Gewinnanteilen aus dieser Beteiligung erhielt der Antragsgegner\n\n1993 67.000 DM, 1994 rund 32.000 DM, 1995 rund 21.000 DM, 1996\n\n18.000 DM und 1997 knapp 27.000 DM. Seine Darlehensforderung gegenüber\n\nder KG war zum Stichtag auf den vorstehend bereits berücksichtigten Betrag\n\nvon 35.054 DM angewachsen.\n\nIm Scheidungsverfahren haben die Parteien am 6. September 1994 ei-\n\nnen Unterhaltsvergleich geschlossen und dabei ausdrücklich zur Vergleichs-\n\ngrundlage gemacht, daß 70 % der Nettobeträge der dort als \"Tantiemen\" be-\n\nzeichneten Gewinnanteile als unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsge-\n\ngners angesetzt werden.\n\nDie Antragstellerin vertritt die Auffassung, die stille Beteiligung sei auf der\n\nGrundlage des voraussichtlichen Ertrags bei einer vom Stichtag an gerechneten\n\nBetriebszugehörigkeit des Antragsgegners von 15 Jahren und 7 Monaten bis\n\nzur Vollendung des 65. Lebensjahres mit mindestens 200.000 DM anzusetzen,\n\nwährend der Antragsgegner nur den Nennwert von 7.250 DM für maßgeblich\n\nhält, da er bei seinem Ausscheiden nur diesen zurückerhalte.\n\nDas Amtsgericht hat die Beteiligung auf der Grundlage eines eingeholten\n\nSachverständigengutachtens mit 168.480 DM bewertet und der Antragstellerin\n\ninsgesamt 66.540,34 DM Zugewinnausgleich zugesprochen.\n\nAuf die Berufung des Antragsgegners hat das Berufungsgericht, das die\n\nBeteiligung nur mit dem Nennwert bewertet, dem Zahlungsantrag in Höhe von\n\n(52.437,47 DM + 7.250,00 DM - 9.756,96 DM) : 2 = 24.965,26 DM stattgegeben\n\nund den weitergehenden Zahlungsanspruch, auch soweit er mit der Anschluß-\n\nberufung der Antragstellerin geltend gemacht wurde, abgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die (zugelassene) Revision der Antragstellerin, mit der sie ihr zweit-\n\ninstanzliches Begehren weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nZutreffend weist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Se-\n\nnats (Senatsurteile BGHZ 75, 195 = FamRZ 1980, 37 ff. sowie vom\n\n25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361) zur Bewertung unver-\n\näußerlicher Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich hin. Danach ist\n\nin Fällen, in denen der Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nur eine gerin-\n\ngere Abfindung erhält, als sie dem anteiligen Unternehmenswert entspricht,\n\ngrundsätzlich nicht nur dieser Abfindungswert zugrunde zu legen, sondern auch\n\nder in der Vergangenheit aufgebaute und am Stichtag vorhandene Nutzungs-\n\nwert zu bemessen, den die Beteiligung für den Inhaber hat (vgl. ferner Senats-\n\nurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197). Die ein-\n\ngeschränkte Verfügbarkeit der Beteiligung ist insoweit allenfalls wertmindernd\n\nzu berücksichtigen.\n\nDas Berufungsgericht legt indes mit umfangreicher Begründung dar, die-\n\nse Bewertung werde den Besonderheiten der hier zu beurteilenden Mitarbeiter-\n\nbeteiligung nicht gerecht. Deren Bestand und Höhe sei nämlich untrennbar mit\n\ndem Arbeitsverhältnis des Antragsgegners verknüpft; zudem seien die Gewinn-\n\nanteile bis 1975 als Gehaltsbestandteile und erst danach als Kapitalerträge zu\n\nversteuern gewesen. Die geänderte steuerliche Behandlung der Erträge recht-\n\nfertige es nicht, diese zivilrechtlich anders zu beurteilen als zuvor, nämlich\n\n- bezogen auf den Stichtag - als künftiges Arbeitseinkommen, welches nicht\n\ndem Zugewinn unterliege.\n\nFür diese Beurteilung spricht, daß der im Zugewinnausgleich zu berück-\n\nsichtigende Nutzungswert sich auf die am Stichtag vorhandenen Nutzungsmög-\n\nlichkeiten beschränkt - so etwa bei einer Beteiligung an einer freiberuflichen\n\nPraxis die Nutzung eines Mandantenstammes - und nicht etwa künftig zu er-\n\nzielende Gewinne zu kapitalisieren und hinzuzurechnen sind (vgl. Senatsurteil\n\nvom 25. November 1998 aaO 363), während sich im vorliegenden Fall ein den\n\nAbfindungsbetrag übersteigender objektiver Wert der stillen Beteiligung des\n\nAntragsgegners allein aus der Aussicht ergibt, auch künftig am Gewinn der Mit-\n\narbeiter-KG beteiligt zu werden. Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil\n\nBGHZ 75 aaO zugrundelag, wird die durch die Abfindungsklausel bedingte\n\nWertminderung der stillen Beteiligung auch nicht durch die Chance kompen-\n\nsiert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren,\n\ndaß auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausge-\n\nhende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zu-\n\ngute kommt. Denn das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Mitarbeiter-\n\nKG wird nach dem Beteiligungskonzept dadurch kompensiert, daß jüngere Mit-\n\narbeiter als neue Gesellschafter in die KG eintreten, ohne hierfür ein Entgelt an\n\ndie Gesellschaft zu entrichten.\n\nEs bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, ob die tatrichterliche Be-\n\nwertung der stillen Beteiligung an der fraglichen Mitarbeiter-KG durch das Be-\n\nrufungsgericht der revisionsrechtlichen Prüfung generell standhält. Ihre Bewer-\n\ntung mit dem Abfindungsbetrag erweist sich nämlich im vorliegenden Fall schon\n\ndeshalb als gerechtfertigt, weil die Parteien die nach dem Stichtag anfallenden\n\nGewinnanteile des Antragsgegners als zusätzliches unterhaltsrelevantes Ar-\n\nbeitseinkommen (\"Tantiemen\") in ihren Unterhaltsvergleich einbezogen haben.\n\nDies ist im Rahmen der Privatautonomie der Parteien (§§ 1408 Abs. 1, 127a\n\nBGB) zu respektieren und erscheint angesichts der im vorliegenden Rechts-\n\nstreit zutage getretenen Bewertungsschwierigkeiten jedenfalls sachgerecht, da\n\nder Unterhaltsbetrag, zu dessen Zahlung sich der Antragsgegner verpflichtet\n\nhat, einer unerwarteten Entwicklung der Gewinnanteile in den Folgejahren an-\n\ngepaßt werden kann, während eine Bewertung im Zugewinnausgleich, die auf\n\neiner Prognose der künftigen Gewinnentwicklung beruht, nach Durchführung\n\ndes Zugewinnausgleichs auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden\n\nkann, wenn sich diese Prognose in der Folgezeit als verfehlt erweist.\n\nDer von den Parteien vereinbarte unterhaltsrechtliche Ausgleich der\n\nkünftigen Gewinnanteile steht jedenfalls dem von der Antragstellerin begehrten\n\nAusgleich eines den Abfindungswert der Beteiligung übersteigenden Zugewinns\n\nentgegen. Zu Recht wendet die Revisionserwiderung ein, andernfalls partizipie-\n\nre die Antragstellerin an der Beteiligung des Antragsgegners in zweifacher Wei-\n\nse, nämlich vorab im Zugewinnausgleich an dem durch die künftigen Gewin-\n\nnerwartungen geprägten Vermögenswert der Beteiligung und sodann im Wege\n\ndes Unterhalts nochmals an jenen nunmehr als Einkommen des Unterhalts-\n\npflichtigen zu berücksichtigenden Gewinnanteilen.\n\nEine solche zweifache Teilhabe widerspräche dem Grundsatz, daß ein\n\ngüterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögenspositi-\n\non bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Ver-\n\nsorgungsausgleichs, ausgeglichen wird. Für das Verhältnis zwischen Zuge-\n\nwinnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus § 1587\n\nAbs. 3 BGB. Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich\n\nkann nichts anderes gelten, auch wenn es insoweit an einer ausdrücklichen\n\ngesetzlichen Regelung fehlt.\n\nSo wäre es beispielsweise unbillig, einen Ehegatten auch güterrechtlich\n\nan einer dem anderen Ehegatten vor dem Stichtag ausgezahlten Arbeitneh-\n\nmerabfindung teilhaben zu lassen, soweit er daran bereits durch die Gewäh-\n\nrung des unter Einbeziehung dieser insoweit als Einkommen behandelten Ab-\n\nfindung bemessenen Unterhalts partizipiert (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000,\n\n611, 612; Klingelhöffer BB 1997, 2216, 2217). Auf dem gleichen Gedanken be-\n\nruht auch die Erwägung, daß der Ehegatte, der im Anwaltshaftungsprozeß\n\nSchadensersatz wegen einer aufgrund falscher Beratung im Zugewinnausgleich\n\nnicht geltend gemachten Vermögensposition des anderen Ehegatten verlangt,\n\nsich darauf gegebenenfalls den Vorteil anrechnen lassen muß, der sich aus\n\neiner Berücksichtigung dieser Position in einem Unterhaltsvergleich ergibt (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362, 364).\n\nAuch außerhalb des Güterrechts ist eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten an\n\ngeldwerten Positionen des anderen nicht gerechtfertigt; so kann etwa neben\n\neinem rechtskräftig titulierten Trennungsunterhalt, bei dem der Nutzungsvorteil\n\nmietfreien Wohnens in der bisherigen Ehewohnung dem unterhaltspflichtigen\n\nEhegatten bereits als Einkommen zugerechnet worden ist, nicht für den glei-\n\nchen Zeitraum ein Nutzungsentgelt verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom\n\n11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437; Hahne FF 1999,\n\n99, 103).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__27-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/xii-zr-27-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 127a","ref_norm":"127a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__27-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__27-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/xii-zr-27-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__27-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:38.215367+00:00"}}