{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__23-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"XII ZR 23/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Februar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 372, 378 Zu den Voraussetzungen einer als Erfüllung wirkenden Hinterlegung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 23/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n12. Februar 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 372, 378\n\nZu den Voraussetzungen einer als Erfüllung wirkenden Hinterlegung.\n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 23/00 - OLG Naumburg\nLG Magdeburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter\n\nGerber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Dezem-\n\nber 1999 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Magdeburg vom 25. März 1999 abgeändert.\n\nEs wird festgestellt, daß sich die Hauptsache bezüglich der von\n\ndem Kläger geltend gemachten Hauptforderung (Zahlung von\n\n35.280,68 DM + 25.904,13 DM = 61.184,81 DM) erledigt hat.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils 4 % Zinsen bis\n\nzum 23. März 2001 zu zahlen:\n\naus 3.332,37 DM seit dem 4. März 1998;\n\naus jeweils 3.361,34 DM seit dem 3. April 1998, dem 5. Mai 1998,\n\ndem 5. Juni 1998 und dem 3. Juli 1998;\n\naus jeweils 3.700,59 DM seit dem 5. August 1998, dem 3. Sep-\n\ntember 1998, dem 5. Oktober 1998, dem 4. November 1998, dem\n\n3. Dezember 1998, dem 4. Januar 1999, dem 3. Februar 1999,\n\ndem 3. März 1999, dem 6. April 1999, dem 3. Mai 1999, dem\n\n4. Juni 1999 und dem 5. Juli 1999.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob an sich unstreitige Mietforderungen des\n\nKlägers gegen die Beklagte durch Hinterlegung erloschen sind.\n\nDurch notariellen Vertrag vom 4. Dezember 1993 kaufte der Kläger von\n\nder HTB-GmbH, die sich mittlerweile in Konkurs befindet, ein Grundstück mit\n\nvon der Verkäuferin noch zu errichtenden gewerblichen Aufbauten. Für den\n\nKläger wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Außer-\n\ndem schloß der Kläger mit der HTB-GmbH einen Mietvermittlungs- und Mietga-\n\nrantievertrag ab und übertrug der KSAD-GmbH die Verwaltung des Objekts,\n\ndas vermietet werden sollte. Geschäftsführer sowohl der HTB-GmbH als auch\n\nder KSAD-GmbH war der Zeuge F.\n\nDurch schriftlichen Mietvertrag vom 7. August 1996 vermietete der Klä-\n\nger, der noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, auf den aber das\n\nNutzungsrecht übergegangen war, das Objekt der R. X. S. GmbH,\n\ndie im Verlauf des Rechtsstreits im Wege der Verschmelzung in der Beklagten\n\naufgegangen ist.\n\nIn dem Mietvertrag heißt es unter § 5:\n\n\"Die Miete ist monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag eines\nMonats, an den Vermieter zu bezahlen, und zwar auf folgendes Konto:\n\nKontoinhaber KSAD-GmbH\nKonto-Nr. ............\"\n\nMit Schreiben vom 28. Oktober 1997 teilte ein von dem Kläger beauf-\n\ntragtes Rechtsanwaltsbüro der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden:\n\nder Beklagten) mit, sie solle nicht, wie \"bislang angewiesen\", weiter auf das\n\nKonto der KSAD-GmbH zahlen. Der Kläger habe nämlich den \"Mietenverwal-\n\ntungsvertrag\" mit der KSAD-GmbH fristlos gekündigt. Der Mietzins solle ab so-\n\nfort direkt auf ein Konto des Klägers gezahlt werden. Die Beklagte kam dieser\n\nAufforderung zunächst nach.\n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 1997 teilte die S. Hausverwaltung der\n\nBeklagten mit, der Kläger habe nun sie zur Verwalterin bestellt.\n\nMit Schreiben vom 12. Februar 1998 forderte der Zeuge F. die Beklagte\n\nauf, den Mietzins nach wie vor auf das \"bekannte Mietkonto\" zu zahlen, also auf\n\ndas Konto der KSAD-GmbH. Der Kläger sei \"nicht Berechtigter der Mietzahlung\n\ngeworden\", da das Vertragsverhältnis mit dem Kläger \"vom Landgericht Kassel\n\nals unwirksam bewertet worden\" sei. Das Schreiben des Zeugen F. trägt den\n\nStempel der HTB-GmbH, nicht der KSAD-GmbH.\n\nMit Schriftsatz vom 18. Februar 1998 teilten die Anwälte des Klägers der\n\nBeklagten mit, die Ansicht des Zeugen F., der Mietzins stehe nicht dem Kläger\n\nzu, sei unrichtig. Das Landgericht Kassel habe festgestellt, daß der zwischen\n\ndem Kläger und der HTB-GmbH bestehende Mietgarantievertrag wegen eines\n\nBeurkundungsfehlers nichtig sei. Dieses Urteil sei nicht rechtskräftig, unabhän-\n\ngig davon habe aber dieser Mietgarantievertrag nichts mit der Frage zu tun,\n\nwem die Miete zustehe.\n\nDieses Schreiben übersandte die Rechtsabteilung der Beklagten sowohl\n\nder HTB-GmbH als auch der KSAD-GmbH mit der Bitte um eine Stellungnah-\n\nme, die jedoch ausblieb.\n\nDie Beklagte hinterlegte daraufhin die fällig werdenden Mietzinszahlun-\n\ngen beim Amtsgericht.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte zur Hinterlegung nicht be-\n\nrechtigt war und deshalb durch die Hinterlegung von ihrer Zahlungsverpflich-\n\ntung nicht frei geworden ist. Er hat zunächst Klage erhoben wegen des Mietzin-\n\nses für die Zeit von März bis Dezember 1998 von zusammen 30.223,12 DM\n\n(zuzüglich gestaffelter Zinsen). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der\n\nKläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz die Klage erweitert\n\nauf insgesamt 61.184,81 DM (ebenfalls zuzüglich gestaffelter Zinsen). Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die erweiterte Klage ab-\n\ngewiesen.\n\nMit seiner Revision hat der Kläger zunächst seinen früheren Zahlungs-\n\nanspruch weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens hat er die Freigabe\n\nder hinterlegten Beträge erwirkt. Am 23. März 2001 wurden 61.184,81 DM an\n\nihn ausgezahlt, das entspricht exakt der von ihm im vorliegenden Verfahren\n\ngeltend gemachten Hauptforderung. Er hat daraufhin wegen der Hauptforde-\n\nrung die Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich dieser Erledi-\n\ngungserklärung nicht angeschlossen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zu der Verurteilung der Be-\n\nklagten, die eingeklagten Zinsen bis zu dem Tag, an dem der hinterlegte Betrag\n\nan den Kläger ausgezahlt worden ist - dem 23. März 2001 - zu zahlen, und zu\n\nder Feststellung, daß sich die Hauptsache wegen der eingeklagten Hauptforde-\n\nrung erledigt hat.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die eingeklagten Mietzinsansprüche\n\nseien nach den §§ 372, 376, 378 BGB erloschen, weil die Beklagte unter den\n\ngegebenen Umständen berechtigt gewesen sei, den monatlich fällig werdenden\n\nMietzins mit befreiender Wirkung zu hinterlegen. Die Beklagte habe sich in ei-\n\nner schwierigen Lage befunden, weil sowohl der Kläger als auch die HTB-\n\nGmbH als Inhaber der umstrittenen Mietzinsforderung aufgetreten seien. Die\n\nRegelung des Mietvertrages über die Berechtigung, den Mietzins einzuziehen,\n\nsei nicht eindeutig. Eine weitere Ungewißheit habe sich für die Beklagte daraus\n\nergeben, daß der Kläger den Inhalt des zwischen ihm und der HTB-GmbH ge-\n\nführten Rechtsstreits \"nicht durch Beifügen von Unterlagen durchschaubar ge-\n\nmacht\" habe. Da die HTB-GmbH unstreitig noch als Eigentümerin im Grund-\n\nbuch eingetragen gewesen sei, habe die Beklagte ohne Fahrlässigkeit mit der\n\nMöglichkeit rechnen dürfen, daß \"die von der HTB-GmbH behauptete Änderung\n\nder Rechtslage eingetreten sein konnte\". Von einem Schuldner könnten billi-\n\ngerweise nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts und\n\nzur rechtlichen Subsumtion verlangt werden.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\n2. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Schuldner\n\nverpflichtet ist, bei nicht einfach gelagerten Sachverhalten professionellen, ko-\n\nstenpflichtigen Rechtsrat einzuholen, bevor er sich zur Hinterlegung entschließt,\n\nist im einzelnen umstritten. Es ist zur Entscheidung des vorliegenden Falles\n\njedoch nicht erforderlich, sich mit dieser Streitfrage zu befassen. Jedenfalls ist\n\nein Schuldner, der wie die Beklagte bundesweit tätig ist und eine eigene\n\nRechtsabteilung unterhält, verpflichtet, diese Rechtsabteilung einzuschalten\n\n(vgl. Heinrichs in MünchKomm/BGB 4. Aufl. § 372 Rdn. 11 m.N.), was die Be-\n\nklagte auch getan hat. Die Rechtsabteilung der Beklagten hätte unschwer fest-\n\nstellen können und müssen, daß hinreichende, ernstzunehmende Anhalts-\n\npunkte dafür, der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses stehe nicht dem Kläger\n\n- dem Vermieter - zu, nicht einmal vorgetragen waren. Für die Rechtsabteilung\n\nder Beklagten hätte deshalb bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt erkenn-\n\nbar sein müssen, daß die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht vorla-\n\ngen.\n\na) Es mag sein, daß die Beklagte die vertraglichen Beziehungen zwi-\n\nschen dem Kläger einerseits und der HTB-GmbH bzw. der KSAD-GmbH ande-\n\nrerseits nicht in Einzelheiten durchschauen konnte. Eine solche allgemeine Un-\n\ngewißheit rechtfertigt aber eine Hinterlegung nach § 372 BGB gerade nicht. Die\n\nHinterlegung nach § 372 BGB ist ausschließlich ein Erfüllungssurrogat (Hein-\n\nrichs in MünchKomm aaO Rdn. 1 m.N.). Entscheidend ist allein, ob die Beklagte\n\nohne Fahrlässigkeit Zweifel haben konnte, ob die zu erfüllende Forderung - die\n\nMietzinsforderung - dem Kläger oder der KSAD-GmbH bzw. der HTB-GmbH\n\nzustand. Verlangen mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom\n\nSchuldner dieselbe Leistung, ist der Schuldner selbst dann nicht hinterlegungs-\n\nberechtigt, wenn er sich schuldlos darüber im Unklaren ist, welcher der beiden\n\nAnsprüche begründet ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 92, 374, 386; Heinrichs in\n\nMünchKomm/BGB aaO Rdn. 10 m.w.N. in Fn. 34; Palandt/Heinrichs, BGB\n\n62. Aufl. § 372 Rdn. 6). Es kommt also nicht darauf an, ob die Beklagte mit ir-\n\ngendwelchen anderen Ansprüchen von dritter Seite rechnen mußte.\n\nGrund zu der Annahme, die HTB-GmbH oder die KSAD-GmbH könne\n\nInhaberin der Mietzinsforderung geworden sein, bestand nicht.\n\nb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergaben sich entspre-\n\nchende Unklarheiten nicht aus den Formulierungen des zwischen den Parteien\n\nabgeschlossenen Mietvertrages. Soweit die gegenteilige Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts auf einer Auslegung des Vertrages beruhen sollte, ist der Senat\n\nan diese Auslegung schon deshalb nicht gebunden, weil das Berufungsgericht\n\nzwar von einer Unklarheit ausgeht, aber nicht ausführt, mit welchem Ergebnis\n\nder Vertrag seiner Ansicht nach auszulegen ist bzw. ausgelegt werden kann.\n\nIn dem Mietvertrag wird die gesetzliche Regelung, daß der Mietzins dem\n\nVermieter zusteht, ausdrücklich wiederholt. Die weitere Regelung, daß der\n\nMietzins auf ein Konto der mit der Verwaltung des Mietobjekts beauftragten\n\nKSAD-GmbH gezahlt werden solle, kann nicht dahin verstanden werden, daß\n\neine Abtretung an diese Gesellschaft erfolgen solle oder bereits erfolgt sei. Die-\n\nse in gewerblichen Mietverträgen nicht selten anzutreffende Regelung betrifft\n\nlediglich die Zahlungsmodalitäten und hat zur Folge, daß der Mieter im Sinne\n\ndes § 362 Abs. 2 BGB mit befreiender Wirkung an einen Dritten zahlen kann\n\nund soll. Wenn - wie im vorliegenden Fall - nichts Gegenteiliges vereinbart ist,\n\nist eine solche Zahlungsanweisung jederzeit widerrufbar.\n\nOffensichtlich hat die Beklagte den entsprechenden Passus des Mietver-\n\ntrages jedenfalls zunächst ebenso verstanden. Nur so ist es nämlich zu erklä-\n\nren, daß sie der Aufforderung des Klägers, den Mietzins in Zukunft nicht mehr\n\nauf das Konto der KSAD-GmbH, sondern unmittelbar an ihn zu zahlen, zu-\n\nnächst sofort nachgekommen ist, ohne vorher eine Stellungnahme der KSAD-\n\nGmbH einzuholen.\n\nDaß die entsprechende Formulierung des Mietvertrages dahin zu verste-\n\nhen sei, der Mietzinsanspruch sei oder werde an die KSAD-GmbH abgetreten,\n\nist nie geltend gemacht worden, auch nicht von dem Zeugen F..\n\nc) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, der Mietzinsanspruch könne der\n\nKSAD-GmbH zustehen, ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben des Zeu-\n\ngen F. vom 12. Februar 1998. In diesem Schreiben verlangt er zwar, daß der\n\nMietzins entgegen der neuen Weisung des Klägers weiter an die KSAD-GmbH\n\ngezahlt werden solle. Er begründet dieses Verlangen aber lediglich damit, daß\n\nein - nicht näher bezeichneter - Vertrag zwischen einer der von ihm vertretenen\n\nGesellschaften und dem Kläger unwirksam sei. Die Unwirksamkeit eines Ver-\n\ntrages, den der Kläger/Vermieter mit einem Dritten abgeschlossen hat, kann\n\naber nicht zur Folge haben, daß der Dritte Inhaber des Mietzinsanspruches aus\n\neinem Mietvertrag wird, den der Kläger mit der Beklagten/Mieterin abgeschlos-\n\nsen hat.\n\nDas hätte die Rechtsabteilung der Beklagten erkennen müssen. Es\n\nkommt hinzu, daß die Rechtsanwälte des Klägers schon mit Schreiben vom\n\n18. Februar 1998 auf das Schreiben des Zeugen F. geantwortet und mitgeteilt\n\nhaben, bei dem angeblich nichtigen Vertrag handele es sich um einen Mietga-\n\nrantievertrag, den der Kläger mit der HTB-GmbH (nicht: der KSAD-GmbH) ab-\n\ngeschlossen habe, der mit der Frage, wem der Mietzinsanspruch zustehe,\n\nnichts zu tun habe, und daß weder die HTB-GmbH noch die KSAD-GmbH hier-\n\nzu Stellung genommen haben, obwohl sie von der Rechtsabteilung der Be-\n\nklagten ausdrücklich zu einer Stellungnahme aufgefordert worden waren.\n\nd) Auch wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, die Beklagte\n\nhabe das Schreiben des Zeugen F. auch dahin verstehen können, der Grund-\n\nstücksübereignungsvertrag zwischen der HTB-GmbH und dem Kläger sei nich-\n\ntig, rechtfertigt diese Annahme die Hinterlegung nicht. Wäre der Grundstücks-\n\nübertragungsvertrag nichtig, hätte die Beklagte möglicherweise den Mietvertrag\n\nmit dem Kläger fristlos kündigen, evtl. auch von dem Kläger Schadensersatz\n\nwegen Nichterfüllung verlangen können. Unter Umständen hätten auch der\n\nHTB-GmbH als der Eigentümerin Ansprüche gegen die Beklagte zugestanden,\n\nz.B. ein Herausgabeanspruch. Weder die HTB-GmbH noch die KSAD-GmbH\n\nwäre aber Inhaberin des Mietzinsanspruchs aus dem zwischen den Parteien\n\nabgeschlossenen Mietvertrag geworden.\n\n4. Da die Beklagte nicht berechtigt war, den Mietzins zu hinterlegen und\n\ndamit dem Kläger/Vermieter für einen längeren Zeitraum vorzuenthalten, hatte\n\ndie Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung. Die Beklagte blieb nach wie\n\nvor verpflichtet, den vereinbarten Mietzins an den Kläger zu zahlen. Das ange-\n\nfochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen\n\nweder zu erwarten noch erforderlich sind, kann der Senat selbst abschließend\n\nentscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).\n\nSoweit nach Einlegung der Revision der hinterlegte Betrag an den Kläger\n\nausgezahlt worden ist, ist wegen der mit der Klage geltend gemachten Haupt-\n\nforderung Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die Erledigung war auf An-\n\ntrag des Klägers festzustellen. Die Erledigung des Rechtsstreits ist, auch wenn\n\ndie Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht zustimmt, in der Revi-\n\nsionsinstanz jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das erledigende Ereignis\n\n- wie vorliegend - außer Streit steht (BGHZ 106, 359, 368; BGH, Urteil vom\n\n28. Juni 1993 - II ZR 119/92 - NJW-RR 1993, 1123, 1124).\n\nDie eingeklagten Zinsen kann der Kläger als Verzugsschaden geltend\n\nmachen (§§ 284 Abs. 2, 288 BGB a.F.). Da in § 5 des Mietvertrages für die mo-\n\nnatliche Zahlung des Mietzinses eine Zeit nach dem Kalender vereinbart war,\n\nist Verzug der Beklagten eingetreten, ohne daß es einer Mahnung bedurfte.\n\nHahne\n\nGerber\n\nSprick\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/xii-zr-23-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/xii-zr-23-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__23-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:17.038140+00:00"}}