{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__20-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"XII ZR 20/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Februar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1603, 1610 Zur Frage des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Wegfall des § 1610 Abs. 3 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum 1. Juli 1998 (- KindUG - BGBl. I, S. 666).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 20/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1603, 1610\n\nZur Frage des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Wegfall\n\ndes § 1610 Abs. 3 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum\n\n1. Juli 1998 (- KindUG - BGBl. I, S. 666).\n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - OLG Zweibrücken\n\n AG Pirmasens\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-\n\nken vom 21. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie vom Beklagten getrenntlebende Klägerin macht gegen ihn in Pro-\n\nzeßstandschaft Unterhalt für die gemeinsamen Kinder geltend.\n\nAus der im Juli 1989 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter\n\nMarie-Christine, geboren am 4. Dezember 1990, und der Sohn Maximilian, ge-\n\nboren am 28. Dezember 1993, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der\n\nTrennung der Eltern Ende Juni 1998 bei der Klägerin, die sie betreut und die\n\ndas staatliche Kindergeld erhält. An seinen nicht aus der Ehe stammenden\n\nSohn Leon Sebastian, geboren am 6. April 1998, zahlt der Beklagte monatlich\n\n300 DM Unterhalt.\n\nDer Beklagte arbeitet als Verwaltungsbeamter in S. . Sein monatli-\n\nches Nettoeinkommen betrug 1998, bereinigt um Kranken- und Pflegeversiche-\n\nrungsbeiträge, rund 4.700 DM. Die Klägerin ist Lehrerin und verdient monatlich\n\nnetto ebenfalls rund 4.700 DM.\n\nDie Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines mit Krediten bela-\n\nsteten Anwesens, in dem die Klägerin mit den gemeinsamen Kindern verblie-\n\nben ist. Sie trägt den überwiegenden Teil dieser Kreditverbindlichkeiten. Der\n\nBeklagte macht für sich weitere monatliche Kreditverbindlichkeiten in Höhe von\n\n1.425 DM geltend. Außerdem zahlt er für einen im März 1998 geleasten Pkw,\n\nauf den er eine Sonderleistung von 10.000 DM erbracht hat, monatliche Raten\n\nvon rund 672 DM. Mit dem Pkw fährt er arbeitstäglich von seiner Wohnung zu\n\nseiner Arbeitsstelle rund 110 Kilometer.\n\nDie Klägerin bezieht seit Dezember 1998 Leistungen nach dem Unter-\n\nhaltsvorschußgesetz für Marie-Christine in Höhe von monatlich 299 DM und für\n\nMaximilian von 224 DM. Der Beklagte hat nach der Trennung an die Klägerin\n\nim Jahre 1998 für beide Kinder einen einmaligen Unterhaltsbetrag von insge-\n\nsamt 500 DM und von Januar bis November 1999 monatlich 299 DM für Marie-\n\nChristine und 244 DM für Maximilian an die Verwaltungsbehörde gezahlt. Diese\n\nhat die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche der Kinder auf die Kläge-\n\nrin zurückübertragen.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung des weitergehen-\n\nden Begehrens verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für beide\n\nKinder für Juli und August 1998 in Höhe von insgesamt 1.142 DM zu zahlen,\n\nferner für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1998 jeweils mo-\n\nnatlich 460 DM für Marie-Christine und 361 DM für Maximilian, sowie ab\n\n1. Januar 1999 jeweils monatlich 418 DM für Marie-Christine und 322 DM für\n\nMaximilian.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.\n\nDer Beklagte hat geltend gemacht, er schulde wegen seiner anderweiti-\n\ngen Verbindlichkeiten und der anfallenden Fahrtkosten von monatlich 583 DM\n\nnur den Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle ab-\n\nzüglich hälftigen Kindergeldes, für die Zeit ab Januar 1999 somit für Marie-\n\nChristine monatlich 299 DM und für Maximilian 224 DM.\n\nDie Klägerin hat mit der Berufung die Abänderung des amtsgerichtlichen\n\nUrteils dahingehend begehrt, daß für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezem-\n\nber 1998 restlicher Unterhalt von insgesamt 5.547 DM für beide Kinder sowie\n\nab 1. Januar 1999 für Marie-Christine monatlich 595 DM abzüglich bis ein-\n\nschließlich November 1999 monatlich gezahlter 299 DM und für Maximilian\n\nmonatlich 469 DM abzüglich bis einschließlich November 1999 monatlich ge-\n\nzahlter 224 DM an sie zu zahlen seien.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen\n\nund auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des amtsgerichtlichen\n\nUrteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis\n\n30. November 1999 rückständigen Unterhalt für Marie-Christine in Höhe von\n\n3.702 DM und für Maximilian in Höhe von 2.890 DM sowie ab 1. Dezember\n\n1999 für beide Kinder monatlich je 427 DM zu zahlen.\n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzli-\n\nches Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der\n\nSache an das Oberlandesgericht.\n\nA.\n\nI. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2000, 765 f. veröf-\n\nfentlicht ist, hat den Bedarf für die Kinder der Parteien nach der Düsseldorfer\n\nTabelle, Einkommensgruppe 5 ermittelt. Dies ergab für die am 4. Dezember\n\n1990 geborene Marie-Christine in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999\n\nmonatlich 543 DM (Düss. Tab., Stand 1. Juli 1998, Altersstufe 2) und ab 1. Juli\n\n1999 monatlich 552 DM (Düss.Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2). Für den\n\nam 28. Dezember 1993 geborenen Maximilian hat es den Bedarf entsprechend\n\nfür die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 mit 447 DM (Düss. Tab., Stand\n\n1. Juli 1998, Altersstufe 1), für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. November 1999\n\nmit monatlich 455 DM (Düss. Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 1) und ab\n\n1. Dezember 1999 mit 552 DM (Düss. Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2)\n\nangenommen.\n\nFür die Bedarfsbemessung ist das Oberlandesgericht dabei zunächst\n\nrichtig und von der Revision nicht beanstandet von einem durchschnittlichen,\n\num Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verminderten Nettoeinkommen\n\ndes Beklagten in Höhe von monatlich rund 4.700 DM für das Jahr 1998 und in\n\nHöhe von rund 4.450 DM für das Jahr 1999 ausgegangen. Von diesem Ein-\n\nkommen hat es - unter Berücksichtigung der Fahrten des Beklagten zur Ar-\n\nbeitsstelle - eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abge-\n\nzogen, so daß es zu einem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich rund\n\n4.466 DM für das Jahr 1998 und von 4.228 DM für das Jahr 1999 gelangt ist.\n\nDie Berücksichtigung der monatlichen Leasingraten für den Pkw des Beklagten\n\nin Höhe von rund 672 DM hat es abgelehnt, da diese Verpflichtung in keiner\n\nWeise der finanziellen Gesamtsituation entspreche und auch nicht berufsbe-\n\ndingt notwendig sei.\n\n1. Insoweit ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht für die\n\nFahrten zur Arbeitsstelle nur die Pauschale von 5 % und nicht die geltend ge-\n\nmachten konkreten Fahrtkosten von monatlich 583 DM vom Nettoeinkommen\n\nabgezogen hat. Da es sich bei Unterhaltsfällen um Massenerscheinungen han-\n\ndelt, ist aus Vereinfachungsgründen eine pauschalierende Berechnungsme-\n\nthode notwendig \n\n(Senatsurteil vom 16. April 1997 \n\n- XII ZR 233/95 -\n\nFamRZ 1997, 806, 807). Dies schließt zwar die Berücksichtigung konkreter\n\nAufwendungen nicht aus, soweit diese notwendig und angemessen sind. Es\n\nhält sich aber im Rahmen der revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbaren\n\ntatrichterlichen Bewertung, wenn das Oberlandesgericht es für zumutbar ge-\n\nhalten hat, daß der Beklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle\n\ngelangt oder den Wohnsitz an den Dienstort verlegt. Rechtsfehler sind nicht\n\nersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Bemessung\n\nder Aufwendungen mit 5 % hält sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen\n\nErmessens (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000,\n\n1492, 1493).\n\n2. Entgegen der Revision kann sich der Beklagte auch nicht darauf be-\n\nrufen, von seinem Einkommen seien weitere Verbindlichkeiten in Höhe von\n\n672 DM Leasingraten abzuziehen.\n\nMinderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhalts-\n\nrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten\n\nihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern\n\nab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der an-\n\ndere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grund-\n\nsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunter-\n\nhaltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche\n\nLebensstandard im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt\n\nist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen\n\nVerhältnissen. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zu\n\nberücksichtigen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ\n\n1996, 160, 161). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichti-\n\ngungsfähig sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wo-\n\nbei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die\n\nArt ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere\n\nUmstände ankommt (Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 -\n\nFamRZ 1991, 182, 184 und vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161).\n\nIm Rahmen dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Interes-\n\nsenabwägung ist das Oberlandesgericht - bei der Prüfung der Leistungsfähig-\n\nkeit - zu dem Ergebnis gelangt, daß die monatlichen Leasingraten von 672 DM\n\nzum einen der finanziellen Gesamtsituation nicht entsprächen und zum ande-\n\nren nicht berufsbedingt notwendig seien. Der Beklagte könne diese Raten bei\n\nNutzung eines preiswerten Gebrauchtwagens oder öffentlicher Verkehrsmittel\n\nin zumutbarer Weise vermeiden, so daß seine Kinder sich diese Verpflichtung\n\nnicht entgegenhalten lassen müßten. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Revision zeigt solche auch nicht auf.\n\nII. Zu Recht rügt jedoch die Revision, das Oberlandesgericht habe den\n\nBedarf der Kinder nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Be-\n\nklagten mit dem Existenzminimum gleichsetzen und ihn darauf verweisen dür-\n\nfen, die ehebedingten Verbindlichkeiten in Höhe von 120.000 DM, die er mit\n\nmonatlich 1.425 DM zurückführe, zu strecken.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob\n\ndiese Verbindlichkeiten - wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat -\n\nals ehebedingt anzusehen sind oder aber zur Wahrnehmung persönlicher Be-\n\ndürfnisse des Beklagten aufgenommen wurden. Dies ist für die Frage ihrer Be-\n\nrücksichtigung von Bedeutung (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 -\n\nFamRZ 1992, 797, 798). In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten des Be-\n\nklagten zu unterstellen, daß es sich um ehebedingte Schulden handelt. Wer-\n\nden die monatlichen Kreditraten von 1.425 DM in voller Höhe berücksichtigt,\n\nwürde sich das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1998 von\n\n4.466 DM auf 3.041 DM und im Jahre 1999 von 4.228 DM auf 2.803 DM ver-\n\nmindern, was der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle und einem\n\nUnterhaltsbedarf von 484 DM (ab 1. Juli 1999 492 DM) in der Altersstufe 2 und\n\nvon 398 DM (ab 1. Juli 1999 405 DM) in der Altersstufe 1 entspräche. Damit\n\nhätte der Beklagte zwar mehr als den Regelbetrag, aber weniger als den vom\n\nOberlandesgericht angenommenen \"Mindestbedarf\" zu zahlen.\n\nDas Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, den ehegemeinschaftlichen\n\nKindern stehe wenigstens ein Mindestbedarf im Sinne des zur Sicherung des\n\nExistenzminimums erforderlichen Unterhaltsbetrages zu. Die Lebensstellung\n\neines minderjährigen Kindes leite sich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil\n\nab. Der Unterhaltsanspruch genieße grundsätzlich keinen Bestandsschutz hin-\n\nsichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse. Das Kind müsse deshalb hin-\n\nnehmen, wenn nur noch ein geringerer - den Mindestbedarf allerdings nicht\n\nunterschreitender - Unterhaltsbetrag geschuldet werde.\n\nDie Festlegung des Mindestbedarfs sei mit dem Inkrafttreten des Kin-\n\ndesunterhaltsgesetzes aufgrund der Aufhebung der Verweisung in § 1610\n\nAbs. 3 BGB a.F. aufgegeben worden. Der Regelbetrag nach der Regelbe-\n\ntrag-Verordnung (= Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle) liege unter\n\ndem Existenzminimum und solle nicht bedarfsdeckend sein, sondern diene\n\nprimär als Bemessungsgröße für das vereinfachte Verfahren. Ihm sei daher ein\n\nMangelfall immanent, weshalb er nicht mehr dem Mindestbedarf entspreche.\n\nNach den verfassungsrechtlichen Vorgaben sei für den Mindestbedarf auf das\n\nnach dem Sozialhilfebedarf ermittelte Existenzminimum abzustellen. Dieses\n\nbetrage bei einer Verteilung auf die drei Altersstufen ab 1996 431 DM, 510 DM\n\nund 631 DM, ab 1999 461 DM, 544 DM und 670 DM. Die genannten Beträge\n\nseien nicht genau in die Unterhaltstabelle einzupassen, da sie zwischen den\n\nEinkommensgruppen 4 bis 6 der Tabelle lägen. Deshalb sei es angemessen,\n\nden Mindestbedarf unter Zuordnung zur Einkommensgruppe 5 zu bemessen.\n\nDieser Mindestbedarf stehe den Kindern in jedem Falle zu. Da der Beklagte\n\ndrei Kindern unterhaltspflichtig sei, sei eine Höherstufung nicht angezeigt.\n\n2. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts,\n\ndaß es seit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindesunterhaltsgesetz\n\nvom 6. April 1998 (KindUG-BGBl. I, 666) keine gesetzliche Bestimmung des\n\nMindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr gibt (so auch\n\nSchumacher/Grün FamRZ 1998, 778, 779; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht,\n\n5. Aufl., § 2 Rdn. 127 a f.).\n\nBis zum 30. Juni 1998 definierte § 1615 f Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. den\n\nRegelunterhalt als den Betrag (Regelbedarf), der zum Unterhalt eines nichte-\n\nhelichen Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher\n\nLebenshaltung im Regelfall erforderlich sei. Verlangte ein eheliches Kind Ba-\n\nrunterhalt, so galt als Bedarf mindestens der für ein nichteheliches Kind der\n\nentsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf, § 1610 Abs. 3 BGB a.F..\n\nDurch Art. 1 Nr. 8, 16, Art. 6 KindUG wurden § 1610 Abs. 3 BGB und die\n\nVorschriften über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder aufgehoben.\n\n§ 1610 Abs. 3 BGB war nicht mehr erforderlich, da in § 1612 a Abs. 1 BGB für\n\nalle Kinder die Möglichkeit geschaffen wurde, die Regelbeträge geltend zu ma-\n\nchen. Damit war die Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht entfallen.\n\nDie Regelbeträge sollten als Basiswerte der Unterhaltstabellen und als Be-\n\nzugsgrößen für die Unterhaltsanpassung dienen (Regierungsentwurf - im fol-\n\ngenden: RegE -, BT-Drucks. 13/7338, S. 22; Stellungnahme des Rechtsaus-\n\nschusses - im folgenden: RA -, BT-Drucks. 13/9596, S. 36). In Höhe der Regel-\n\nbeträge (im RegE noch Regelunterhalt genannt) sollte das Kind von der Darle-\n\ngungs- und Beweislast für seinen Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des\n\nUnterhaltsverpflichteten befreit sein (RegE aaO S. 19). Die Festlegung eines\n\nMindestbedarfs erfolgte bewußt nicht (Bericht des RA aaO S. 31 f.). Die Emp-\n\nfehlung des Bundesrats, den im Regierungsentwurf verwendeten Begriff \"Re-\n\ngelunterhalt\" durch den Begriff \"Mindestunterhalt\" zu ersetzen, und die Forde-\n\nrung, der Mindestunterhalt der Kinder müsse sich an deren Bedarf orientieren\n\nund mindestens deren Existenzminimum abdecken (Stellungnahme des Bun-\n\ndesrats, BT-Drucks. 13/7338, S. 56), sind nicht Gesetz geworden. In ihrer Ge-\n\ngenäußerung hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, daß nicht der Ei n-\n\ndruck erweckt werden solle, ein Mindestunterhalt sei unabhängig von der Lei-\n\nstungsfähigkeit des Verpflichteten geschuldet (BT-Drucks. 13/7338, S. 59).\n\nInsbesondere im Hinblick auf das Ziel des Entwurfs, die verfahrensrechtlich\n\nerleichterte Durchsetzung der Regelbeträge zu ermöglichen, wurde auf eine\n\ndem § 1615 f Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Definition der Regelbeträge ver-\n\nzichtet. Es war bekannt, daß eine erhebliche Erhöhung der Regelbeträge vor-\n\naussichtlich dazu führen würde, daß die gesetzlich vorgesehenen Beträge für\n\ndie Mehrzahl der Berechtigten wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit\n\nder Verpflichteten nicht erreichbar wären. Außerdem sollten Mehrkosten für\n\ngesteigerte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz und eine erhebli-\n\nche Mehrbelastung der Justiz durch die Geltendmachung von Unterhaltsbeträ-\n\ngen, die nicht der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen entsprechen, vermieden\n\nwerden (Gegenäußerung der Bundesregierung, aaO S. 60; Bericht des RA\n\naaO S. 31). Die wesentliche Bedeutung des Regelbetrages sollte daher nicht in\n\nder Festlegung eines Mindestunterhalts, sondern darin liegen, daß mit ihm eine\n\nBezugsgröße für den Zugang zum vereinfachten Verfahren und für die im\n\nZweijahresrhythmus erfolgende Anpassung der Unterhaltsansprüche geschaf-\n\nfen werden sollte (vgl. § 645 ZPO). Daß die Beträge hinter dem Existenzmini-\n\nmum zurückblieben, sei unschädlich, da das vereinfachte Verfahren auch für\n\nUnterhaltsbeträge in Höhe des Existenzminimums und sogar darüber hinaus\n\neröffnet sei (Bericht des RA aaO S. 31, 36, vgl. auch Wendl/Scholz aaO).\n\nDie gegenteilige Auffassung, der Regelbetrag sei auch nach Inkrafttre-\n\nten des Kindesunterhaltsgesetzes entsprechend dem früheren Regelunterhalt\n\ndem Mindestbedarf gleichzusetzen, widerspricht daher dem im Gesetz zum\n\nAusdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (so aber: KG FamRZ 1999,\n\n405 f.; OLG München FamRZ 1999, 884; OLG Bamberg FamRZ 2000,\n\n307,308; OLG Koblenz FamRZ 2000, 313; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1432,\n\n1433; Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozeß, 2. Aufl., Rdn. 3025).\n\nb) Die Auffassung, ein Mindestbedarf sei in Höhe des Eineinhalbfachen\n\ndes Regelbetrages festzulegen, weil dieser Betrag nach § 645 ZPO im verein-\n\nfachten Verfahren ohne weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse\n\ngeltend gemacht werden könne (so Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht,\n\n3. Aufl., § 1610 Rdn. 17 und § 1612 a Rdn. 12), wird vom Oberlandesgericht\n\nzutreffend abgelehnt. Die erweiterte Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens\n\nfür Beträge in Höhe von 150 % des Regelbetrages ist auf Vorschlag des\n\nRechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden, während der Regie-\n\nrungsentwurf in § 645 ZPO nur die Geltendmachung des Regelbetrages vorsah\n\n(Bericht des RA aaO S. 11). Dabei hat der Rechtsausschuß aber den Unter-\n\nschied zwischen dem nicht festgesetzten materiell-rechtlichen Mindestunter-\n\nhaltsanspruch und der Verbesserung der prozessualen Situation der Kinder\n\nbetont (Bericht des RA aaO S. 31). Angesichts des auch im Gesetz zum Aus-\n\ndruck gekommenen Willens des Gesetzgebers kann daher aus § 645 ZPO kein\n\nMindestbedarf in entsprechender Höhe hergeleitet werden. Soweit in der Lite-\n\nratur gelegentlich befürwortet wird (Johannsen/Henrich/Graba aaO § 1610\n\nRdn. 17 und § 1612 a Rdn. 12; Graba NJW 2001, 249, 253), die Regelung des\n\nvereinfachten Verfahrens aus Gründen des Gleichklangs ins Klageverfahren zu\n\nübernehmen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein vorausgegangenes\n\nvereinfachtes Verfahren kann weder Wirkungen für den materiellen Unterhalts-\n\nbedarf und -anspruch noch für die Darlegungs- und Beweislast im streitigen\n\nProzeß begründen.\n\nc) Der Senat folgt andererseits auch nicht der vom Oberlandesgericht\n\nund Teilen der Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamburg FamRZ 2000,\n\n1431; OLG Stuttgart (18. ZS) FamRZ 2000, 376; abweichend davon OLG\n\nStuttgart (16. ZS), Urteil vom 6. September 2001 - 16 UF 146/01; Göppin-\n\nger/Wax/\n\nStrohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 362; Kleinle ZfJ 1998, 225; Lipp/Wage-\n\nnitz, Das neue Kindschaftsrecht § 1612 a Rdn. 13; Luthin FF 1999, 105, 107\n\nmit eingehender Darstellung des Streitstandes und Nachweisen; ders. FamRZ\n\n2001, 334, 335; Rühl/Greßmann, Kindesunterhaltsgesetz Rdn. 58 ff.; vgl. wei-\n\nter den Überblick bei Miesen, Neuere Entwicklung im Familienrecht bis Herbst\n\n2001, FF Sonderheft, S. 4 f.) vertretenen Auffassung, daß es geboten sei, an-\n\nstelle des im Unterhaltsrecht seit 1. Juli 1998 nicht mehr definierten Mindest-\n\nbedarfs nunmehr auf das von der Bundesregierung auf der Grundlage des So-\n\nzialhilfebedarfs ermittelte, steuerfrei zu stellende rechtliche Existenzminimum\n\neines Kindes abzustellen (für das Jahr 1996: 524 DM (BT-Drucks. 13/381,\n\nS. 4); für das Jahr 1999: 558 DM (BT-Drucks. 13/9561, S. 4); für das Jahr\n\n2001: 564 DM (BT-Drucks. 14/1926, S. 5)). Aus dem für alle Kinder bis\n\n18 Jahre unterschiedslos ermittelten Existenzminimum sollten gestaffelte Werte\n\nfür die drei Altersstufen nach § 1612 a Abs. 3 BGB errechnet werden (vgl. die\n\nBerechung bei Rühl/Greßmann aaO Rdn. 58 ff.). Die gewonnenen Ergebnisse\n\nentsprächen allerdings nicht den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle, sondern\n\nlägen je nach Altersstufe im Bereich der Einkommensgruppen 4 bis 6. Deshalb\n\nsollte im Wege der Interpolation der Mindestbedarf einheitlich nach der Ein-\n\nkommensgruppe 5 festgesetzt werden, wie es hier auch das Oberlandesgericht\n\nvorgeschlagen hat.\n\naa) Für diese Auffassung wird teilweise angeführt, der Rechtsausschuß\n\nhabe die aus dem Bericht der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 ersichtli-\n\nchen durchschnittlichen Sozialhilfebeträge ausdrücklich als Existenzminimum\n\nvon Kindern bezeichnet. Deshalb seien in einem Nicht-Mangelfall mindestens\n\ndiese Sätze geschuldet (Kleinle ZfJ 1998 aaO S. 226). Diese Ansicht wider-\n\nspricht den bereits dargelegten Beratungen des Ausschusses, der bewußt von\n\nder Festsetzung eines Mindestunterhalts in Höhe des Existenzminimums abge-\n\nsehen hat (Gegenäußerung der Bundesregierung aaO S. 59; Bericht des RA\n\naaO S. 31).\n\nbb) Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steu-\n\nerrechtlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Familienleistungs-\n\nausgleich (vgl. nur BVerfG FamRZ 1999, 285 ff. und 291 ff.) zwingt nicht zur\n\nAnnahme eines entsprechenden Mindestbedarfs. Danach müsse dem Steuer-\n\npflichtigen von seinem Einkommen so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung\n\nseines notwendigen Lebensunterhalts bedürfe (Existenzminimum). Verfas-\n\nsungsrechtlicher Prüfungsmaßstab sei der sich aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1\n\nGG ergebende Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkom-\n\nmen insoweit steuerfrei belassen müsse, als es zur Schaffung der Mindestvor-\n\naussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde (BVerfGE 82,\n\n60, 85, BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 292). Der existenznotwendige Bedarf bilde\n\nvon Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommen-\n\nsteuer (BVerfGE 87, 153, 169; FamRZ 1999 aaO S. 292). Art. 6 Abs. 1 GG ge-\n\nbiete darüber hinaus, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzmi-\n\nnimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse \n\n(BVerfG\n\nFamRZ 1999 aaO S. 287; FamRZ 1999 aaO, S. 292 jew. m.N.). Dabei müßten\n\ndie von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Auf-\n\nwendungen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen wer-\n\nden (BVerfGE 91, 93, 111; BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 292 m.N.). Dessen\n\nUntergrenze sei durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die das im Sozi-\n\nalstaat anerkannte Existenzminimum gewährleisten sollten, verbrauchsbezo-\n\ngen ermittelt und auch regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen an-\n\ngepaßt werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur\n\nBefriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur\n\nVerfügung stelle, müsse er auch dem Einkommensbezieher von dessen Er-\n\nwerbsbezügen belassen \n\n(BVerfGE 87 aaO S. 171; 91, aaO S. 111;\n\nFamRZ 1999 aaO S. 292). Letzteres gelte sinngemäß für die Ermittlung des\n\nsächlichen Existenzminimums von Kindern (BVerfGE 82, 60, 93 f.), bei denen\n\nallerdings nach der neueren Rechtsprechung zusätzlich ab 1. Januar 2000 ein\n\nBetreuungsbedarf und ab 1. Januar 2002 auch der Erziehungsbedarf im Rah-\n\nmen des steuerlichen Existenzminimums der Kinder zu berücksichtigen sei\n\n(BVerfGE 99, 216, 233 f., 240 f., 242).\n\nDiese Grundsätze werden bei der Festlegung eines Mindestbedarfs teil-\n\nweise auf das Unterhaltsrecht übertragen (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 376;\n\nOLG Hamburg FamRZ 2000, 1431; Göppinger/Wax/Strohal aaO Rdn. 362;\n\nKleinle ZfJ 1998, 225; Lipp/Wagenitz aaO § 1612 a Rdn. 13; Luthin FF 1999,\n\n105, 107 m.N.; ders. FamRZ 2001, aaO 335; Rühl/Greßmann aaO Rdn. 58 ff.;\n\nMiesen, aaO S. 4 f.), vereinzelt unter Hinweis auf die der Sozialhilfe vorrangige\n\nVerwandtenunterhaltspflicht (Graba NJW 2001 aaO S. 251 f.). Dabei werden\n\njedoch die unterschiedliche Struktur und Funktion des zivilrechtlichen Unter-\n\nhaltsrechts auf der einen Seite sowie des Einkommensteuer- und Sozialhilfe-\n\nrechts auf der anderen Seite nicht ausreichend beachtet.\n\nDie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzmini-\n\nmum und zum Familienleistungsausgleich betreffen das Verhältnis des Staates\n\nzu seinen Bürgern. Das Bundesverfassungsgericht fordert, daß der vermin-\n\nderten Leistungsfähigkeit der Bürger, die Kindern unterhaltspflichtig sind, durch\n\neine entsprechende steuerliche Entlastung im Vergleich zu kinderlosen Steuer-\n\nzahlern Rechnung getragen wird. Der sozialhilferechtlich anerkannte Bedarf als\n\ndafür entscheidende Bemessungsgröße ist naheliegend, da diese pauschalie-\n\nrenden Sätze nach dem Verständnis des Sozialstaates und dem Sozialrecht\n\ndas Existenzminimum zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins si-\n\nchern. Aus den Entscheidungen ergeben sich also in erster Linie Pflichten des\n\nStaates, während sich zivilrechtliche Unterhaltsansprüche nach wie vor nach\n\nden Regelungen im Verwandtenunterhaltsrecht richten (Wendl/Scholz aaO § 2\n\nRdn. 127 b).\n\ncc) Anders als der im Steuerrecht für alle gleichmäßig festzusetzende,\n\ngegenüber dem Zugriff des Staates geschützte Grenzbetrag geht das Unter-\n\nhaltsrecht von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch aus. Im\n\nVerwandtenunterhalt bestimmt sich das Maß des zu gewährenden angemesse-\n\nnen Unterhalts grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610\n\nAbs. 1 BGB). Jedoch wird Unterhalt nicht geschuldet, soweit der Unterhalts-\n\npflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefähr-\n\ndung seines eigenen angemessenen Unterhalts zur Zahlung außerstande ist\n\n(§ 1603 Abs. 1 BGB). Das Recht des Kindesunterhalts ist dadurch gekenn-\n\nzeichnet, daß minderjährige Kinder ohne Einkünfte keine eigene unterhalts-\n\nrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB besitzen.\n\nSie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichti-\n\ngen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und lei-\n\nstet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kin-\n\ndes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des\n\nbar-unterhaltspflichtigen Elternteils. An dieser individuellen Bemessung des\n\nzivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs hat die Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimum nichts\n\ngeändert. Ist nach diesen unterhaltsrechtlichen, dem § 1610 Abs. 1 BGB zu\n\nentnehmenden Grundsätzen der Unterhaltspflichtige (und auch ein anderer\n\nunterhaltspflichtiger Verwandter) nicht in der Lage, das sozialhilferechtlich er-\n\nmittelte Existenzminimum sicherzustellen, so hat insoweit der Staat im Hinblick\n\nauf das Sozialstaatsprinzip die notwendigen Leistungen zu erbringen. Soweit\n\ndagegen der Unterhaltspflichtige den Unterhalt selbst sicherstellen kann, ist die\n\nSozialhilfe subsidiär.\n\nIm übrigen zeigt die gerichtliche Praxis, daß das sozialhilferechtliche\n\nExistenzminimum, das als Bedarf nach der Einkommensgruppe 5 (um berufs-\n\nbedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen 1998 bis Juni 2001 min-\n\ndestens 3.500 DM, ab Juli 2001 mindestens 3720 DM) angesetzt wird, von der\n\nMehrzahl der Barunterhaltspflichtigen nicht geleistet werden kann. Dies wußte\n\nauch der Gesetzgeber, als er auf die Festsetzung eines entsprechenden Min-\n\ndestbedarfs verzichtete (Gegenäußerung der Bundesregierung aaO S. 60).\n\ndd) Die Rechtsprechung hat zwar an den früher kodifizierten Mindestbe-\n\ndarf eine Reihe von Folgen geknüpft. So konnte etwa im Wege der einstweili-\n\ngen Verfügung nur der Mindestbedarf als Notunterhalt verlangt werden. Diese\n\nFunktion hat jedoch nach dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes an\n\nBedeutung verloren (so auch Luthin FamRZ 2001 aaO S. 336). Denn nach\n\n§ 644 ZPO kann nunmehr im Unterhaltsprozeß und weiterhin während eines\n\nScheidungsverfahrens nach § 620 ZPO Unterhalt im Wege einstweiliger An-\n\nordnung und damit ohne die zeitlichen und betragsmäßigen Beschränkungen\n\nder einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (OLG Zweibrücken\n\nFamRZ 1999, 662).\n\nAuch soweit die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bisher den ge-\n\nsetzlich festgelegten Mindestbedarf im Mangelfall als Einsatzbetrag herange-\n\nzogen hat \n\n(vgl. nur Düsseldorfer Tabelle \n\n- Stand 1. Januar 1996 -\n\nFamRZ 1995, 1323, 1324 unter C.), nötigt dies nicht zu einer Festschreibung\n\ndes Existenzminimums als Mindestbedarf. Die Ermittlung des zu leistenden\n\nUnterhalts mit Hilfe von Einsatzbeträgen, z.B. der Unterhaltsbedarfssätze der\n\nDüsseldorfer Tabelle, beruht nicht auf einer mathematisch exakten Rechenope-\n\nration, die das Gesetz auch in § 1610 Abs. 2, § 1603 Abs. 1 BGB nicht vor-\n\nsieht. Vielmehr sind die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung.\n\nDeshalb ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Um-\n\nständen des Einzelfalles stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit\n\nhin zu überprüfen, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen Mangelfall han-\n\ndelt oder nicht (Senatsurteil vom 19. Juli 2000, aaO 1493). Die Vorgehenswei-\n\nse für die Berechnung der Unterhaltsansprüche im Mangelfall ist daher von der\n\nFestsetzung eines Mindestbedarfs nicht abhängig.\n\nVon maßgeblicher Bedeutung war der gesetzliche Mindestbedarf gemäß\n\n§ 1610 Abs. 3 BGB a.F. allerdings für die Darlegungs- und Beweislast. Da der\n\nRegelunterhalt als Mindestbedarf \"galt\", war eine weitere Darlegung der Be-\n\ndarfshöhe nicht erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 22. Oktober\n\n1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359). Nach Aufhebung dieser Vor-\n\nschrift könnte die allgemeine Darlegungs- und Beweislast für Unterhaltsan-\n\nsprüche eingreifen. Das minderjährige Kind wäre für die bedarfsprägenden Le-\n\nbensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Lei-\n\nstungsfähigkeit in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig (so Klink-\n\nhardt DAVorm 1998, 655). Dies würde eine Verschlechterung der unterhalts-\n\nrechtlichen Position minderjähriger Kinder bedeuten, die der Intention des Ge-\n\nsetzgebers zuwider liefe, der mit dem Kindesunterhaltsgesetz die rechtliche\n\nSituation unterhaltsbedürftiger Kinder verbessern wollte. In der Begründung\n\nzum Regierungsentwurf wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in Höhe\n\ndes Regelunterhalts das Kind von der Darlegungs- und Beweislast für seinen\n\nBedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit sein\n\nsolle (BT-Drucks. 13/7338, S. 19). Dieses Ziel ist auch mit der im Regierungs-\n\nentwurf noch vorgesehenen Formulierung des § 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB-E\n\n\"Ein minderjähriges Kind kann ... den Regelunterhalt verlangen.\" (RegE aaO\n\nS. 5) zum Ausdruck gekommen. Als in den Beratungen des Rechtsausschus-\n\nses auf den Anspruch auf Regelunterhalt verzichtet wurde, hat man dessen\n\nFunktion für die Darlegungs- und Beweislast übersehen. Der Rechtsausschuß\n\nhat ausgeführt, ein materiell rechtlicher Anspruch auf einen das Existenzmini-\n\nmum nicht abdeckenden und nur unter den Gesichtspunkten der Leistungsfä-\n\nhigkeit zu rechtfertigenden Regelunterhalt erscheine zur Verwirklichung der\n\nReformziele nicht erforderlich (Bericht des RA aaO S. 31). Daraus läßt sich nur\n\nherleiten, daß der Gesetzgeber jedenfalls nicht zu Lasten des Kindes von der\n\nbisherigen Rechtslage abweichen und ihm die Beweiserleichterung im Rahmen\n\ndes Regelbetrages nehmen wollte. Es kann aber nicht geschlossen werden,\n\ndaß der Gesetzgeber das Kind bis zur Höhe des Existenzminimums vollständig\n\nvon der Darlegungs- und Beweislast freistellen wollte (im Ergebnis ebenso\n\nEschenbruch/Wohl-gemuth aaO Rdn. 3025).\n\nSoweit der bisherige Mindestbedarf als \"relative Grenze\" für die Berück-\n\nsichtigung von Drittverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners herangezogen\n\nwurde, rechtfertigt und erfordert dies ebenfalls keine Festsetzung eines Min-\n\ndestbedarfs. Aus § 1603 Abs. 1 BGB ergibt sich, daß es nicht schlechthin aus-\n\ngeschlossen ist, Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners bei der Bemes-\n\nsung des Unterhalts zu berücksichtigen. Dies galt vor dem 1. Juli 1998 auch\n\ndann, wenn der Mindestunterhalt nach § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nicht gewahrt\n\nwerden konnte (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 9. Mai 1984 - IVb ZR\n\n74/82 - FamRZ 1984, 657, 659 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 -\n\nFamRZ 1986, 254, 257). Allerdings war in diesen Fällen die Berücksichtigung\n\nvon Verbindlichkeiten nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere deshalb,\n\nweil den Kindern, denen der Verpflichtete nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ver-\n\nschärft unterhaltspflichtig ist, jegliche Möglichkeit fehlt, durch eigene Anstren-\n\ngungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen (Senats-\n\nurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798).\n\nAuch nach Wegfall des Mindestbedarfs hat eine umfassende Interes-\n\nsenabwägung zu erfolgen. Dabei bleiben die in der Rechtsprechung herausge-\n\narbeiteten Gesichtspunkte unabhängig vom nicht mehr bestimmten Mindestbe-\n\ndarf von Bedeutung.\n\n3. Auch nach dem 1. Januar 2001 ist ein Mindestbedarf für das Kind ge-\n\nsetzlich nicht festgelegt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 9. November 2001\n\n- 12 UF 43/01 -; Heger FamRZ 2001, 1409, 1412; Soyka FamRZ 2001, 740;\n\nWendl/Scholz aaO Nachtrag zu § 2 zu Rdn. 2/127 b; ders. FamRZ 2000, 1541,\n\n1545). Zu diesem Zeitpunkt ist das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Er-\n\nziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000\n\n(BGBl. I 1479) hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in Kraft\n\ngetreten. Dadurch wurde § 1612 b Abs. 5 BGB insoweit geändert, als eine An-\n\nrechnung des Kindergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der Unterhalts-\n\npflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages\n\nnach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Daraus wird in Rechtsprechung\n\nund Literatur überwiegend gefolgert, daß nunmehr der gesetzliche Mindestbe-\n\ndarf bei 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung liege\n\n(OLG München FamRZ 2002, 52; OLG Stuttgart, 16. Zivilsenat, Urteil vom\n\n6. September 2001 - 16 UF 146/01 -; Gerhardt FamRZ 2001, 73; Graba\n\nNJW 2001, aaO 252, 253; Luthin FamRZ 2001, 334, 336; Miesen FF Sonder-\n\nheft 2001, S. 4 m.N.; Vossenkämper FamRZ 2000, 1547, 1551; Wohlgemuth\n\nFamRZ 2001, 742, 744).\n\na) Den Vertretern dieser Auffassung ist einzuräumen, daß der Gesetz-\n\ngeber mit der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB beabsichtigt hat, das Barexi-\n\nstenzminimum des Kindes zu sichern (Bericht des RA BT-Drucks. 14/3781,\n\nS. 8). Dies war allerdings nicht der Ausgangspunkt für die erst im Rahmen des\n\nGesetzgebungsverfahrens zum Gesetzentwurf zur Ächtung der Gewalt in der\n\nErziehung vorgenommene Änderung (Bericht des RA aaO S. 6). Vielmehr wur-\n\nde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November\n\n1998 (FamRZ 1999, 285 ff.) Bezug genommen, in der es - unabhängig von der\n\nArt der Betreuung - den Betreuungsbedarf der Kinder stets als Bestandteil des\n\nExistenzminimums angesehen hat (BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 288). Ein ent-\n\nsprechender Steuerfreibetrag wurde zum 1. Januar 2000 durch das Familien-\n\nförderungsgesetz eingeführt. In Ergänzung dazu sollten die Alleinerziehenden\n\nnun auch unterhaltsrechtlich entlastet werden. Nur durch eine unterhaltsrechtli-\n\nche Neuregelung könne sichergestellt werden, daß das Existenzminimum des\n\nKindes nicht nur steuerrechtlich freigestellt, sondern auch Anknüpfungspunkt\n\nfür die Verteilung bzw. Verwendung des Kindergeldes werde (Bericht des RA\n\naaO S. 7). Eine Regelung, die das hälftige Kindergeld beim Barunterhalts-\n\npflichtigen belasse, selbst wenn dieser das Existenzminimum des Kindes noch\n\nnicht sichergestellt habe, sei kaum mehr zu rechtfertigen. Um die Unterhaltsbe-\n\nrechnung nicht noch weiter zu erschweren, seien 135 % des Regelbetrages als\n\nGrenze anzusetzen. Mit diesem Prozentsatz werde an den Barunterhalt in Hö-\n\nhe des Existenzminimums in allen Altersstufen angeknüpft und eine bruchlose\n\nUmsetzung der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle gewährleistet (Bericht\n\ndes RA aaO S. 8).\n\nb) Dieser Ausgangspunkt des Gesetzgebers verdeutlicht die bereits im\n\nGesetz angelegte Systematik. § 1612 b BGB regelt allein die Anrechnung\n\nstaatlicher kindbezogener Leistungen auf den Kindesunterhalt.\n\nBereits vor Einführung des § 1612 b BGB betraf der Ausgleich des Kin-\n\ndergeldes nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, nur\n\ndas Verhältnis der Ehegatten zueinander und hatte für die Berechnung des\n\nUnterhaltsbedarfs des Kindes keine Bedeutung (Senatsurteil vom 16. April\n\n1997, aaO S. 808). Staatliches Kindergeld wird gewährt, um die Unterhaltslast\n\nder Eltern gegenüber ihren Kindern zu erleichtern. Diese öffentlich-rechtliche\n\nZweckbestimmung als eine entlastende Leistung darf nicht dadurch in ihr Ge-\n\ngenteil verkehrt werden, daß sie - im Wege einer Zurechnung zum Einkommen\n\ndes Unterhaltspflichtigen - zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs führt (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 70, 151, 153). Beim Ausgleichsanspruch eines Ehegatten ge-\n\ngen den anderen handelt es sich um einen Unterfall des von der Rechtspre-\n\nchung entwickelten besonderen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Se-\n\nnatsurteil vom 16. April 1997, aaO S. 809), der nunmehr in § 1612 b BGB kodi-\n\nfiziert ist.\n\nDer Ausgleich vollzieht sich aus Vereinfachungsgründen zwar meist\n\nüber die Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils für das\n\nKind. Das ändert jedoch nichts daran, daß es um ein eigenes Recht des jewei-\n\nligen Elternteils geht, der den anderen daher auch unmittelbar auf Auszahlung\n\ndes anteiligen Kindergeldes in Anspruch nehmen kann (Senatsurteile vom\n\n24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 609, und vom 11. Mai\n\n1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834, m.N.). Grundsätzlich ordnet § 1612 b\n\nAbs. 1 und 2 BGB den hälftigen Ausgleich des Kindergeldes an, der im Wege\n\nder Anrechnung auf den Barunterhaltsanspruch erfolgt. Bereits § 1612 b Abs. 5\n\nBGB in der Fassung des Kindesunterhaltsgesetzes sah eine Beschränkung der\n\nAnrechnungsmöglichkeit vor, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht\n\nden vollen Regelbetrag als Unterhalt leisten konnte. Im Ergebnis wurde der\n\nbar-unterhaltspflichtige Elternteil dadurch so gestellt, als habe er das Kinder-\n\ngeld in Höhe des nicht angerechneten Teils erhalten und für den Kindesunter-\n\nhalt verwenden müssen (RegE zum KindUG aaO S. 30).\n\nc) In Kenntnis dieser Rechtsprechung und der Gesetzesgeschichte des\n\nKindesunterhaltsgesetzes hat der Gesetzgeber nur den Ausgleichsanspruch\n\nzwischen den Ehegatten geändert. Er hat - wie sich aus der Begründung er-\n\ngibt - mit der Bezugnahme auf das verfassungsrechtliche Existenzminimum das\n\nrechtspolitische Anliegen verfolgt, unterhaltsrechtlich den betreuenden Eltern-\n\nteil zu entlasten (Graba NJW 2001 aaO S. 251). Es ging dem Gesetzgeber\n\nnicht um die Festlegung eines Mindestunterhalts der Kinder, auch wenn deren\n\nExistenzminimum möglichst gesichert werden soll. Vielmehr hat er eine Frage\n\nder Familienleistungsförderung geregelt, indem dem barunterhaltspflichtigen\n\nElternteil zugemutet wird, notfalls seinen Kindergeldanteil zur Unterhaltssiche-\n\nrung einzusetzen. Das Kindergeld soll der Entlastung für tatsächlich erbrachte\n\nUnterhaltsleistungen und nicht der Unterstützung weniger zahlungsfähiger El-\n\nternteile dienen (Heger aaO S. 1413). Eine Leistung des Staates wird daher in\n\ndiesen Fällen dem Leistungsempfänger indirekt wieder entzogen. Mit dem zivil-\n\nrechtlichen Anspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil\n\nhat dies unmittelbar nichts zu tun (so auch Heger aaO S. 1412; Soyka aaO\n\n740; Scholz aaO S. 1545). Es kann dahinstehen, ob § 1612 b Abs. 5 verfas-\n\nsungsgemäß ist (vgl. zur Problematik nur Vorlagebeschluß des AG Kamenz\n\nFamRZ 2001, 1090 ff.; Scholz aaO 1543 f.; weitere Nachweise bei Heger aaO\n\n1409). Das Anliegen des Gesetzgebers, den Barunterhalt des Kindes in Höhe\n\ndes Existenzminimums möglichst sicherzustellen \n\n(vgl. auch BVerfG\n\nFamRZ 2001, 541), kann der Anrechnungsbestimmung entnommen werden.\n\nDer Festlegung eines entsprechenden Mindestunterhalts bedarf es dazu nicht.\n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB wäre dazu auch systematisch nicht der richtige Ort. Viel-\n\nmehr würde eine solche Regelung - wie vor Inkrafttreten des Kindesunterhalts-\n\ngesetzes - in den § 1610 BGB gehören. Die Anrechnungsvorschrift des\n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB spiegelt dagegen nur die verfassungsrechtlich gebotene,\n\nauf einheitlichen Pauschalbeträgen beruhende Entlastung der unterhaltspflich-\n\ntigen Eltern wider und regelt den zivilrechtlichen Ausgleich dieses Vorteils zwi-\n\nschen ihnen. In einem Spannungsverhältnis dazu steht der nach § 1610 Abs. 1\n\nBGB am individuellen Einkommen der Eltern ausgerichtete Unterhaltsanspruch\n\ndes Kindes. Durch das Unterbleiben der Anrechung wird eine Brücke zwischen\n\ndiesen Polen geschlagen, aber nicht der Individualanspruch zugunsten eines\n\nallgemeinen Pauschalbetrages aufgegeben (Heger, aaO S. 1412).\n\nDanach durfte das Oberlandesgericht nicht unabhängig vom Einkommen\n\ndes Beklagten und dessen Verbindlichkeiten ohne weiteres von einem Unter-\n\nhaltsbedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Ta-\n\nbelle ausgehen, sondern hätte den Bedarf nach dem unterhaltsrelevanten Ein-\n\nkommen ermitteln müssen. Bei vollständiger Berücksichtigung der - für die Re-\n\nvision als ehebedingt unterstellten - Verbindlichkeiten des Beklagten ergäbe\n\nsich ein Unterhaltsbedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 3 der Düs-\n\nseldorfer Tabelle.\n\nB.\n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.\n\nVerbindlichkeiten können aufgrund einer umfassenden Interessenabwä-\n\ngung unter Berücksichtigung von Zweck, Art und Umfang der Verbindlichkeit\n\nsowie Zeitpunkt und Umstände ihrer Entstehung, teilweise oder vollständig bei\n\nder Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sein. Auf Seiten der\n\nKlägerin ist zu bedenken, daß minderjährige Kinder keine Möglichkeit haben,\n\ndurch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen\n\n(Senatsurteil vom 25. Oktober 1995, aaO S. 161). Es hat ein angemessener\n\nAusgleich zwischen den Interessen des Unterhaltsgläubigers, des Unterhalts-\n\nschuldners und der Drittgläubiger zu erfolgen, gegebenenfalls auch durch eine\n\nStreckung der Tilgung (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985, aaO S. 257). Da\n\nfür die Interessenabwägung von entscheidender Bedeutung ist, ob die Ver-\n\nbindlichkeiten ehebedingt sind oder - wie die Klägerin behauptet - allein der\n\nBefriedigung der persönlichen Bedürfnissen des Beklagten dienten, hat das\n\nOberlandesgericht zunächst diese Feststellungen zu treffen und sodann die\n\nerforderliche Abwägung vorzunehmen.\n\nSollte sich dabei ergeben, daß der Beklagte zur Unterhaltsleistung in ei-\n\nner Höhe verpflichtet ist, die es nicht erlaubt, den angemessenen Selbstbehalt\n\nzu wahren, wird bei der Beurteilung, ob die Klägerin anteiligen Barunterhalt zu\n\nleisten hat, zu berücksichtigen sein, daß sie unstreitig überwiegend die Finan-\n\nzierung des Hauses sicherstellt und damit bereits zur Deckung des Wohnbe-\n\ndarfs der Kinder beiträgt.\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Gericht auch das zum 1. Januar\n\n2000 auf monatlich 270 DM erhöhte staatliche Kindergeld zu berücksichtigen\n\nhaben.\n\nHahne Weber-Monecke Wage-\n\nnitz\n\n Ahlt Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__20-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/xii-zr-20-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__20-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__20-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/xii-zr-20-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__20-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:41.923527+00:00"}}