{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__16-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"XII ZR 16/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 557, 574 a.F., 581 a.F., 1124 Abs. 2, 1125 ZVG §§ 57, 57 b, 152, 155 a) Zur Aktivlegitimation des Zwangsverwalters hinsichtlich des Anspruchs auf Nut- zungsentschädigung nach §§ 557 Abs. 1 a.F., 581 Abs. 2 BGB. b) Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene Vereinbarung zwischen dem Verpächter und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin dahin- gehend, daß die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen be- schränkt sei, stellt keine Vorausverfügung über den Pachtzins i.S. von §§ 574 a.F., 1124 Abs. 2 BGB dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n23. Juli 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 16/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 557, 574 a.F., 581 a.F., 1124 Abs. 2, 1125\n\nZVG §§ 57, 57 b, 152, 155\n\na) Zur Aktivlegitimation des Zwangsverwalters hinsichtlich des Anspruchs auf Nut-\n\nzungsentschädigung nach §§ 557 Abs. 1 a.F., 581 Abs. 2 BGB.\n\nb) Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene Vereinbarung zwischen\n\ndem Verpächter und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin dahin-\n\ngehend, daß die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen be-\n\nschränkt sei, stellt keine Vorausverfügung über den Pachtzins i.S. von §§ 574 a.F.,\n\n1124 Abs. 2 BGB dar.\n\nBGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00 - OLG Rostock\nLG Rostock\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nGerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenates\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Dezember 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der\n\nAnschlußberufung des Klägers - das Urteil der 3. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Rostock vom 6. Juni 1997 abgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht als Zwangsverwalter Ansprüche aus einem Pachtver-\n\ntrag geltend.\n\nDer Beklagte und der an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Gesellschafter\n\nS. gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1992 die \"B. \n\nund S. Automatenaufstellgesellschaft bR\" (fortan: GbR). Der Gesell-\n\nschaftsvertrag enthielt in § 3 a Abs. 4 die Regelung, daß die Gesellschafter im\n\nInnen- wie im Außenverhältnis lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haften.\n\nDie GbR, vertreten durch den Gesellschafter S., pachtete mit schriftli-\n\nchem Pachtvertrag vom 30. August/21. September 1994 von Dr. H. (fortan:\n\nVerpächter) das Gastronomieobjekt \"Café K. \" zu einem monatlichen Pachtzins\n\nvon 11.500 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen von 1.500 DM. Der\n\nVerpächter schloß am 1. Dezember 1994 mit dem Beklagten als Vertreter der\n\nGbR eine schriftliche Vereinbarung, wonach dieser im Namen und für Rech-\n\nnung der GbR einen Baukostenzuschuß in Höhe von 100.000 DM zur Verfü-\n\ngung stellen sollte, welcher zweckgebunden für die Fertigstellung des Gastro-\n\nnomieobjekts verwendet und auf die laufenden Pachtzinsen angerechnet wer-\n\nden sollte. Zusätzlich sollten die Kosten der Lüftungsanlage in Höhe von\n\n50.000 DM von der GbR als Baukostenzuschuß übernommen und mit den mo-\n\nnatlichen Pachtzinsen verrechnet werden. In einer weiteren Zusatzvereinbarung\n\nvom 25. Januar 1995 vereinbarten die Vertragsparteien, daß der Verpächter\n\nweiterhin Konzessionsträger der Gaststätte bleibt und die GbR die Gaststätte\n\nim Namen und im Auftrag des Verpächters führt und leitet. Die GbR entrichtete\n\nbis einschließlich Mai 1995 den vereinbarten Pachtzins.\n\nDurch Beschluß vom 17. Mai 1995 ordnete das Amtsgericht Rostock auf\n\nAntrag eines Grundpfandgläubigers die Zwangsverwaltung über das Pacht-\n\ngrundstück an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Dieser nahm am\n\n7. Juni 1995 das Grundstück in Besitz und forderte die GbR mit Schreiben vom\n\n29. Juni 1995 auf, ab Juli 1995 den Pachtzins an ihn zu zahlen. Die GbR ent-\n\nrichtete ab diesem Zeitpunkt die Pachtzinsen weder an den Kläger noch an den\n\nVerpächter. Der Kläger kündigte deshalb das Pachtverhältnis mit Schreiben\n\nvom 16. August 1995 fristlos.\n\nDer Kläger verlangt mit der Klage rückständige Pachtzinsen und Neben-\n\nkostenvorauszahlungen für die Monate Juli und August 1995 sowie eine Nut-\n\nzungsentschädigung für den Zeitraum von September 1995 bis März 1997. Die\n\nParteien streiten unter anderem darüber, ob der Beklagte persönlich für die\n\nKlageforderung haftet. Er wendet gegen seine Inanspruchnahme ein, daß die\n\nHaftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und dies\n\nbei Abschluß des Pachtvertrages mit dem Verpächter erörtert worden sei. Die\n\nVereinbarung der Haftungsbeschränkung sei gegenüber dem Kläger wirksam,\n\nda sie keine Vorausverfügung i.S. von § 574 BGB a.F., § 1124 Abs. 2 BGB sei.\n\nDie Zwangsverwaltung wurde mit Beschluß vom 27. Mai 1999 aufgeho-\n\nben, nachdem das Grundstück zwangsversteigert worden war.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 273.000 DM\n\nnebst 4 % Zinsen aus 26.000 DM seit dem 3. August 1995 zu zahlen. Im übri-\n\ngen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten und die An-\n\nschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche\n\nUrteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 230.000 DM nebst 4 %\n\nZinsen monatlich gestaffelt verurteilt. Im übrigen hat es die weitergehenden\n\nRechtsmittel der Parteien zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die von dem Senat angenommene Revision des Beklagten, mit der\n\ner die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Rechtsmittel des Beklagten führen zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Berufungsurteils und zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin,\n\ndaß die Klage insgesamt abgewiesen wird.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert, die\n\nwegen der Vorenthaltung der Pachtsache nach §§ 557 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB\n\na.F. geschuldete Nutzungsentschädigung geltend zu machen. Er sei als\n\nZwangsverwalter Gläubiger des vertraglichen Rückgabeanspruches. Deshalb\n\nenthalte die zur Rückgabe verpflichtete GbR die Pachtsache dem Zwangsver-\n\nwalter vor, wodurch diesem auch der Anspruch nach § 557 Abs. 1 BGB a.F.\n\nzustehe. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung lasse die Aktivlegitimation des\n\nKlägers hinsichtlich der Ansprüche aus der Zeit der Zwangsverwaltung nicht\n\nentfallen, da diese weiterhin den Realgläubigern zustünden. Der Beklagte sei\n\nauch passivlegitimiert. Pächterin des Gastronomieobjektes sei zwar die von\n\ndem Beklagten und dem Gesellschafter S. gegründete GbR gewesen. Für die\n\naus Rechtsgeschäften der GbR folgenden Verbindlichkeiten könne jedoch der\n\nBeklagte persönlich in Anspruch genommen werden, da die Gesellschafter mit\n\ndem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen hafteten. Dem ste-\n\nhe nicht entgegen, daß die Haftung des Beklagten auf das Gesellschaftsvermö-\n\ngen nach § 3 a Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages beschränkt gewesen sei. Die\n\nHaftungsbeschränkung habe zwar gegenüber dem Verpächter gewirkt, da nach\n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme die im Gesellschaftsvertrag eingeschränkte\n\nHaftung der Gesellschafter mit dem Verpächter bei Abschluß des Pachtvertra-\n\nges vereinbart worden sei. Sie gelte jedoch dem Kläger als Zwangsverwalter\n\ngegenüber nur in den zeitlichen Grenzen des § 574 BGB a.F., auf den § 57 b\n\nZVG verweise. Die Vorschrift des § 57 b ZVG entspreche § 1124 Abs. 2 BGB,\n\nder ebenfalls sicherstellen wolle, daß die Pachtzinseinnahmen aus dem\n\nzwangsverwalteten Grundstück den Grundpfandrechtsgläubigern zufließen. Zu\n\nden von diesen Vorschriften erfaßten Rechtsgeschäften seien sämtliche Hand-\n\nlungen zu zählen, die diesen Zweck beeinträchtigten, indem sie auf den Be-\n\nstand der Mietforderung oder die Berechtigung des Vermieters einwirkten. Dies\n\nsei nicht nur bei der zum Erlöschen der Forderung führenden Mietzinsvoraus-\n\nzahlung oder dem Erlaßvertrag der Fall, sondern auch bei weniger einschnei-\n\ndenden Maßnahmen, wie der Stundung oder der Änderung der Zahlungsart.\n\nDie mit dem Verpächter vereinbarte Haftungsbeschränkung der Gesellschafter\n\nhabe zumindest dieselbe wirtschaftliche Auswirkung wie eine Stundungsabre-\n\nde. Sie habe zwar nicht zum Erlöschen des Mietzinsanspruches geführt. Die\n\nDurchsetzbarkeit der vertraglichen Ansprüche hänge jedoch während des Be-\n\nstehens der Gesellschaft von deren Vermögensbestand ab; nach Auflösung der\n\nGesellschaft seien die Ansprüche faktisch nicht mehr zu realisieren. Nach § 152\n\nAbs. 2 ZVG müsse der Zwangsverwalter den Inhalt des Pachtvertrages bzw.\n\nein mit dem Vertrag vereinbartes Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen. Die\n\nVorschriften der § 574 BGB a.F., § 1124 Abs. 2 BGB, § 57 b ZVG würden je-\n\ndoch die Grundpfandrechtsgläubiger und damit auch den Zwangsverwalter ge-\n\ngen eine schon im ursprünglichen Mietvertrag enthaltene Vorausverfügung\n\nschützen. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung sei daher gemäß § 574\n\nSatz 1 BGB a.F. nur insoweit wirksam, als sie sich auf den der Zustellung der\n\nBeschlagnahme folgenden Monat und damit den Monat Juli 1995 beziehe. Für\n\ndie Folgezeit sei die vereinbarte Haftungsbeschränkung unwirksam, weshalb\n\nder Beklagte für die Erfüllung des Mietzinses und für die Erfüllung der Nut-\n\nzungsentschädigung persönlich mit seinem Privatvermögen hafte. Die von dem\n\nKläger geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht aufgrund einer Mietvor-\n\nauszahlung oder eines anzurechnenden Baukostenzuschusses erloschen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichtes halten der rechtlichen\n\nNachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, daß der Kläger als Zwangsverwalter berechtigt ist, die Klagefor-\n\nderung geltend zu machen. Soweit er mit der Klage rückständige Pachtzinsen\n\nverlangt, ergibt sich seine Aktivlegitimation - was die Revision auch nicht an-\n\ngreift - aus § 152 Abs. 1 ZVG. Daß die Zwangsversteigerung nach zwischen-\n\nzeitlich erfolgter Zwangsversteigerung des Grundstücks aufgehoben wurde,\n\nsteht nicht entgegen (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 -\n\nNJW-RR 1993, 442 f.; vgl. auch BGH Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00 -\n\nzur Veröffentlichung bestimmt). Er ist aber - entgegen der Revision - nach der\n\nvorgenannten Bestimmung auch befugt, den in §§ 557 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB\n\na.F. vorgesehenen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend zu machen.\n\nDie nach § 152 Abs. 1 ZVG bestehende Aufgabe des Zwangsverwalters, für\n\neine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstückes zu sorgen,\n\nschließt die Befugnis ein, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus ei-\n\nner rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden\n\nSache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Die Durchsetzung die-\n\nser Rechte dient dazu, eine Schmälerung der nach § 155 Abs. 2 ZVG zu ver-\n\nteilenden Überschüsse zu vermeiden (vgl. BGHZ 109, 171, 174 f.; BGH, Urteil\n\nvom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91 - NJW 1992, 2487 m.w.N.; Zeller/Stöber ZVG\n\n17. Aufl. § 152 Rdn. 11.2). Zu diesen Rechten gehört auch die Berechtigung\n\ndes Zwangsverwalters, eine Entschädigung für eine rechtsgrundlose Nutzung\n\nder beschlagnahmten Räume zu verlangen. Die Durchsetzung dieses Anspru-\n\nches liegt im Rahmen des dem Kläger als Zwangsverwalter gesetzlich übertra-\n\ngenen Pflichtenkreises, da ihm in diesem Fall Räume vorenthalten werden, die\n\nsonst anderweitig hätten vermietet werden können, (vgl. BGH, Urteil vom\n\n14. Mai 1992 aaO 2487 m.w.N.; Zeller/Stöber aaO Rdn. 11.2; Wolf/Eckert/Ball,\n\nHandbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl.\n\nRdn. 1527; Belz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,\n\n3. Aufl. Kapitel VII Rdn. 145). Der aus § 557 Abs. 1 BGB a.F. folgende Ent-\n\nschädigungsanspruch setzt die Beendigung des Vertragsverhältnisses voraus.\n\nEr ist vertragsähnlicher Natur, da er einen Ausgleich dafür gewährt, daß der\n\nMieter die Nutzungsmöglichkeit der Mieträume nach Beendigung des Mietver-\n\nhältnisses weiterhin für sich in Anspruch nimmt. Der Entschädigungsanspruch\n\ntritt daher im Rahmen des Abwicklungsschuldverhältnisses als vertraglicher\n\nAnspruch eigener Art an die Stelle des Mietzinsanspruches (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 15. Februar 1984 - VIII ZR 213/82 - NJW 1984, 1527, 1528 m.w.N.).\n\n2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und von der Re-\n\nvision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht im Wege der Beweisaufnah-\n\nme festgestellt, daß zwischen dem Verpächter und dem Beklagten eine wirk-\n\nsame Vereinbarung getroffen worden ist, durch welche die Haftung für die ver-\n\ntraglichen Ansprüche auf das Gesellschaftsvermögen der GbR beschränkt, die\n\npersönliche Haftung des Beklagten als Gesellschafter mithin ausgeschlossen\n\nwurde. Eine solche Haftungsbeschränkung ist wirksam, wenn sie - wie hier -\n\ndurch eine mit dem Vertragspartner getroffene individualvertragliche Abrede\n\nvereinbart worden ist (vgl. BGHZ 142, 315, 319 f.). Die von der Revisionserwi-\n\nderung gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerich-\n\ntete Gegenrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet,\n\n§ 561 Abs. 2 ZPO a.F.\n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, die vorgenannte Haftungsbeschränkung des Beklagten sei\n\ngegenüber dem Kläger gemäß § 57 b ZVG i.V. mit § 574 a.F. BGB; § 1124\n\nAbs. 2 BGB unwirksam.\n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Wirksam-\n\nkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners im Rahmen einer\n\nZwangsverwaltung allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn\n\n- wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Dies er-\n\ngibt sich aus der Vorschrift des § 146 ZVG, der hinsichtlich der Anordnung der\n\nZwangsverwaltung auf die Regelungen der Zwangversteigerung und damit auf\n\ndie §§ 15 - 27 ZVG verweist (vgl. Steiner/Teufel ZVG 9. Aufl. Bd. I §§ 57 - 57 d\n\nRdn 9; Steiner/Hagemann ZVG 9. Aufl. Bd. II § 146 Rdn. 4). Durch diese Ver-\n\nweisung findet auch § 20 Abs. 2 ZVG Anwendung, der zur Bestimmung des\n\nUmfangs der Beschlagnahme über das ZVG hinausgreift und seinerseits auf die\n\nVorschriften des materiellen Rechts über den Haftungsumfang bei Grundpfand-\n\nrechten verweist. Die Beschlagnahme erfaßt danach neben dem Grundstück\n\nauch alle gemäß §§ 1120 ff. BGB dem Haftungsverband zugeordneten Gegen-\n\nstände. Da die Zwangsverwaltung nach § 148 Abs. 1 ZVG auch die Miet- und\n\nPachtzinsforderungen i.S. von § 1123 BGB erfaßt, richtet sich die Wirksamkeit\n\nvon Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners nicht nach den §§ 57,\n\n57 b ZVG, sondern nach den §§ 1124, 1125 BGB (vgl. Steiner/Teufel ZVG\n\n9. Aufl. Bd. I §§ 20 - 21 Rdn. 28, Rdn. 130; Dassler/Muth ZVG 12. Aufl. § 20\n\nRdn. 6; Staudinger/Emmerich BGB (13. Bearb. 1997) § 573 Rdn. 6; Belz in:\n\nBub/Treier aaO Kap. VII Rdn. 148; Emmerich in: Emmerich/Sonnenschein\n\nMiete 7. Aufl. § 573 Rdn. 2).\n\nb) Die mit dem Verpächter vereinbarte Haftungsbeschränkung des Be-\n\nklagten ist - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine Vorausver-\n\nfügung über den Pachtzins i.S. von § 1124 Abs. 2 BGB. Unter einer solchen\n\nVerfügung ist jedes Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das die Miet- oder\n\nPachtzinsforderung unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben\n\nwird. Hierunter fallen insbesondere die Erfüllung der Forderung durch Aufrech-\n\nnung, durch Annahme an Erfüllung statt sowie ihre Stundung und ihr Erlaß. Die\n\nVorausverfügung muß zudem unmittelbar auf den Miet- bzw. Pachtzins einwir-\n\nken (vgl. Staudinger/Wolfsteiner BGB (13. Bearb.1996) § 1124 Rdn. 6; Gather\n\nin: Schmidt-Futterer Mietrecht 7. Aufl. § 574 Rdn. 2).\n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die vereinbarte\n\nHaftungsbeschränkung des Beklagten nicht wie eine Stundungsabrede zu be-\n\nhandeln. Eine Vorausverfügung i.S. von § 1124 Abs. 2 BGB setzt die Existenz\n\neiner - nach periodischen Zeitabschnitten bemessenen - Miet- bzw. Pachtzins-\n\nforderung gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft ein-\n\ngewirkt wird (vgl. BGHZ 137, 106, 110 f.; BGHZ 37, 346, 351 f.). Nicht ausrei-\n\nchend ist, daß die Verfügung den Miet- bzw. Pachtzins erst dem Grunde und\n\nder Höhe nach schafft (vgl. Gather in: Schmidt-Futterer aaO § 573 Rdn. 6).\n\nVielmehr muß die Verfügung auf einen bereits bestehenden Miet- bzw. Pacht-\n\nzins einwirken. Unter diesen Voraussetzungen kann zwar die Miet- bzw. Pacht-\n\nzinsforderung und das auf sie einwirkende Rechtsgeschäft in demselben Ver-\n\ntrag begründet werden, da die Vorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB den Zwangs-\n\nverwalter auch gegen eine schon im ursprünglichen Miet- bzw. Pachtvertrag\n\nenthaltene Vorausverfügung schützt (vgl. BGHZ 137 aaO 110 f.; BGHZ 37 aaO\n\n351 f.). Jedoch ist auch in diesem Fall die Vorausverfügung von der Vereinba-\n\nrung zu unterscheiden, die den Mietzins erst dem Grunde und der Höhe nach\n\nentstehen läßt (vgl. Gather in: Schmidt-Futterer aaO § 573 Rdn. 6).\n\nbb) Im Streitfall ist durch die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht auf\n\neine Forderung eingewirkt worden, die aus der persönlichen Haftung des Be-\n\nklagten für die Verbindlichkeiten der GbR resultiert. Vielmehr ist eine - aus dem\n\nPachtvertrag sich ergebende - persönliche Verpflichtung des Beklagten von\n\nvornherein nicht zur Entstehung gelangt. Als rechtsfähige Gesamthandsge-\n\nmeinschaft wird die GbR aus den sie treffenden Schuldverhältnissen unmittel-\n\nbar selbst berechtigt und verpflichtet. Die daneben in Analogie zu §§ 128 ff.\n\nHGB bestehende akzessorische Haftung ihrer Gesellschafter erfaßt zwar\n\ngrundsätzlich sämtliche Verbindlichkeiten der Gesamthand. Sie tritt jedoch dann\n\nnicht ein, wenn mit dem jeweiligen Gläubiger eine Haftungsbeschränkung auf\n\ndas Gesamtshandsvermögen vereinbart wird (vgl. BGHZ 142, aaO 319 ff.;\n\nMünchKomm/Ulmer aaO § 714 Rdn. 27, m.w.N.). Insofern handelt es sich bei\n\nder gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter einer GbR um dispositi-\n\nves Recht.\n\nAus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Ver-\n\ntragsparteien bei den Vertragsverhandlungen die nach dem Gesellschaftsver-\n\ntrag bestehende Haftungsbeschränkung der Gesellschafter für Verbindlichkei-\n\nten der GbR aus dem Pachtvertrag vereinbart haben. Zu diesen Verbindlich-\n\nkeiten gehören nicht nur die Pachtzinsforderungen, sondern auch die von dem\n\nKläger geltend gemachte Nutzungsentschädigung, da ein solcher Anspruch\n\n- wie sich aus den Ausführungen zu II 1. ergibt - aus dem Pachtvertrag resul-\n\ntiert. Dies führt dazu, daß ein Anspruch gegen den Beklagten persönlich aus\n\nVerbindlichkeiten der GbR von vornherein nicht zur Entstehung gelangt ist und\n\ndamit nicht Gegenstand eines Rechtgeschäfts im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB\n\nsein kann. Der Umstand, daß die Durchsetzbarkeit der ausschließlich gegen die\n\nGbR gerichteten Forderungen von deren Leistungsfähigkeit bzw. von deren\n\nFortbestand abhängt, ist eine Folge der vertraglichen Haftungsabreden, die\n\nvom Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG hinzunehmen sind. Es liegt\n\ndaher keine Einwirkung des Vollstreckungsschuldners (Verpächters) auf den\n\nBestand bzw. die Durchsetzbarkeit einer gegen den Beklagten persönlich ge-\n\nrichteten Forderung vor.\n\n4. Auf die Frage, ob die Baukostenzuschüsse als schuldbefreiende Lei-\n\nstungen des Beklagten an den Verpächter anzusehen wären, kam es nach Vor-\n\nstehendem nicht mehr an.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zr-16-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1125","ref_norm":"1125","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zr-16-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:32:28.909119+00:00"}}