{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__14-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"XII ZR 14/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 14/00\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Dezember 1999 wird\n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nWert: 700 DM.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer 1979 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus einer nicht-\n\nehelichen Verbindung. Er nimmt diesen im Wege der Stufenklage auf Unterhalt\n\nin Anspruch. Der Beklagte hat neben seiner Besoldung Einkünfte aus der Ver-\n\nmietung von mehreren ihm gehörenden Mehrfamilienhäusern.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten auf entsprechenden Antrag verur-\n\nteilt,\n\n\"dem Kläger Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen\n\nsystematischen Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte einschließlich der\n\nSonderzuwendungen aus seiner unselbständigen Tätigkeit während des\n\nZeitraums August 1997 bis Juli 1998 und die hieraus vorgenommenen\n\ngesetzlichen Abzüge und Steuern sowie über sonstige Einkünfte unter\n\nDarlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge sowie die\n\nAuskünfte zu belegen durch die Vorlage der vollständigen, alle Sonder-\n\nzuwendungen und alle Abzüge erfassenden Gehaltsbescheinigungen für\n\nden Zeitraum August 1997 bis Juli 1998 sowie der Einkommenssteuer-\n\nerklärung für das Jahr 1997.\"\n\nDas Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert für die Berufung\n\nauf 700 DM festgesetzt. Die Berufung hat es nach mündlicher Verhandlung\n\ndurch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit\n\nder Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDa der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-\n\nkanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten\n\nantragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das\n\nUrteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer\n\nSachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).\n\nII.\n\nDie nach § 621 d Abs. 2 ZPO ohne Zulassung statthafte Revision hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ GSZ 128, 85 ff.; Senatsurteil vom\n\n5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 = FamRZ 1993, 1423; Senatsbeschluß vom 24. Juni\n\n1992 - XII ZB 56/92 = FamRZ 1993, 45 jeweils m.w.N.) davon ausgegangen,\n\ndaß sich der Streitwert einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Aus-\n\nkunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten rich-\n\ntet, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Es hat ange-\n\nnommen, daß dieser Aufwand gering und insbesondere die Einschaltung eines\n\nSteuerfachmanns nicht erforderlich sei. Was die Auskunft über seine Richter-\n\nbezüge angehe, brauche der Beklagte nur die Daten aus seinen Gehaltsmit-\n\nteilungen der Monate August 1997 bis Juli 1998 aufzulisten und die Mitteilun-\n\ngen beizufügen. Auch die ihm aufgegebene Vorlage seiner Einkommensteuer-\n\nerklärung 1997 erfordere keinen nennenswerten Aufwand. Denn er sei nicht\n\n- gesondert - zur Herstellung dieser Steuererklärung verpflichtet worden, son-\n\ndern nur zur Vorlage derselben, falls diese schon angefertigt worden sei.\n\nDie Verurteilung zur Auskunft über seine sonstigen Einkünfte sei unter\n\nanderem mangels Angabe des konkreten Zeitraums zu unbestimmt und nicht\n\nvollstreckungsfähig. Daher komme es nur auf die zur Abwehr einer auf eine\n\nunmögliche Leistung gerichteten Zwangsvollstreckung erforderlichen Gerichts-\n\nund Rechtsberatungskosten an. Diese beliefen sich bei einem Unterhaltsstreit-\n\nwert von 8.400 DM (auf der Grundlage der vom Kläger vorprozessual verlang-\n\nten monatlichen Unterhaltsbeträge von 700 DM x 12) auf maximal 200 DM.\n\nSelbst wenn man aber das Urteil dahin auslege, daß über die Mieteinnahmen\n\nim Zeitraum August 1997 bis Juli 1998 Auskunft zu erteilen sei, bestehe der\n\nhierfür erforderliche Aufwand nur in der Zusammenstellung der eingegangenen\n\nMieten einerseits und der Auflistung der Kreditlasten, Steuern und Ausgaben\n\nfür Heizung, Hausmeister etc. andererseits. Nach Schätzung des Senats betra-\n\nge der Zeitaufwand hierfür ca. fünf bis sechs Stunden, wofür pro Stunde eine\n\nVergütung von 15 DM bis 30 DM zu veranschlagen sei, vergleichbar den Ver-\n\ngütungen für nebenamtliche Prüfer in Staatsexamina oder Leiter von Referen-\n\ndararbeitsgemeinschaften. Der Gesamtaufwand sei daher mit 700 DM nicht zu\n\nniedrig angesetzt.\n\n2. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nFür die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kommt es auf den Zeit-\n\npunkt der Einlegung der Berufung (hier 1. Februar 1999) und den zu dieser\n\nZeit erforderlichen Aufwand für die Erfüllung der auferlegten Auskunftsver-\n\npflichtung an, soweit diese vollstreckungsfähig ist. Soweit letzteres nicht der\n\nFall ist, sind die mit der Abwehr der ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung\n\nverbundenen Kosten maßgeblich (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1992 aaO\n\nS. 46). Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses durch das Oberlandesgericht\n\nkann dabei vom Senat nur darauf geprüft werden, ob das Oberlandesgericht\n\ndie gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens\n\nüberschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil\n\nvom 5. Mai 1993 aaO S. 1424). Das ist indessen nicht der Fall. Die Einschät-\n\nzung, daß die Zusammenstellung der Dienstbezüge für den Zeitraum August\n\n1997 bis Juli 1998 und die bloße Vorlage der Einkommensteuererklärung für\n\n1997, soweit sie schon angefertigt ist, keinen nennenswerten Zeit- und Ar-\n\nbeitsaufwand erfordern, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die\n\nRevision erinnert insoweit nichts.\n\nSie wendet sich vielmehr gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts,\n\ndaß auch die Kosten für die Auskunftserteilung über die Mieteinkünfte die\n\nRechtsmittelsumme nicht überschritten, und meint, hierfür betrage der zeitliche\n\nAufwand mindestens 76, voraussichtlich sogar 100 Arbeitsstunden, die mit\n\nmindestens 40 DM pro Stunde zu bewerten seien. Insbesondere mache es der\n\nUmstand, daß die Bewirtschaftungskosten nur jährlich abgerechnet würden,\n\nder verlangte Zeitraum sich aber von Mitte 1997 bis Mitte 1998 erstrecke, er-\n\nforderlich, sämtliche Zahlungen der Kalenderjahre 1997 und 1998 (u.a. auch\n\neinschließlich der Renovierungskosten) zu überprüfen und auf den verlangten\n\nZeitraum umzulegen.\n\nDamit dringt die Revision nicht durch.\n\nDie Revision übersieht, daß das Oberlandesgericht den Aufwand an Zeit\n\nund Kosten für die Auskunft über die Mieteinkünfte lediglich in einer Hilfsbe-\n\ngründung bewertet hat. In der Hauptsache hat es seine Entscheidung vielmehr\n\ndarauf gestützt, daß die Verurteilung zur Auskunft über die sonstigen Einkünfte\n\nzu unbestimmt und daher als nicht vollstreckungsfähig anzusehen sei. Das be-\n\nruht auf einer nicht zu beanstandenden Auslegung des amtsgerichtlichen Ur-\n\nteils, das den Beklagten insoweit nur zur Auskunft \"über sonstige Einkünfte\n\nunter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge\" verurteilt\n\nhat, ohne in Tenor oder Gründen den maßgeblichen Zeitraum zu bezeichnen\n\noder den Umfang der Auskunftspflicht inhaltlich näher einzugrenzen. Das\n\nOberlandesgericht hat das Rechtsmittelinteresse daher nach den Kosten be-\n\nmessen, die notwendig sind, um mit anwaltlicher Hilfe ungerechtfertige Voll-\n\nstreckungsversuche abzuwehren. Das entspricht der Rechtsprechung des Se-\n\nnats (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 = FamRZ 1992,\n\n535 ff.; vom 5. Mai 1993 aaO; Senatsbeschluß vom 27. November 1991\n\n- XII ZB 102/91 = FamRZ 1992, 425 ff.). Auch die hierfür veranschlagten\n\nRechtsberatungskosten sind der Höhe nach bedenkenfrei. Auf den Zeitauf-\n\nwand für die Auflistung der Einkünfte aus den Miethäusern kommt es daher\n\nnach der Hauptbegründung des Oberlandesgerichts nicht mehr an.\n\nAber auch soweit es auf die Hilfsbegründung ankäme, würde der zeitli-\n\nche und finanzielle Aufwand nicht die Berufungssumme von 1.500 DM über-\n\nschreiten, da dem Beklagten, der seinen Grundbesitz allein verwaltet und auch\n\ndie Steuererklärungen selbst anfertigt, alle Zahlen über Einnahmen und Aus-\n\ngaben für die maßgeblichen Zeiträume bereits vorliegen und es lediglich ihrer\n\nZusammenstellung bedarf. Eine mit dem Fall des Urteils vom 24. Juni 1999\n\n(BGH - IX ZR 351/98 = NJW 1999, 3050) vergleichbare Situation liegt insoweit\n\nnicht vor. Maßgebend ist nämlich, daß die auf einer besonderen familienrecht-\n\nlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persönlicher\n\nNatur und der Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerbe-\n\nraters gegenüber Dritten nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfer-\n\ntigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls\n\nvon einem Dritten gefordert werden könnte. Auch die Kosten der Zuziehung\n\neiner sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie\n\nzwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten\n\nAuskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989\n\n- IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731 ff.). Das ergibt sich aus dem Vortrag des Be-\n\nklagten indes nicht. Als möglicher Anhaltspunkt für die Bewertung seines Zeit-\n\naufwandes kommen die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen nach\n\n§ 2 des Gesetzes zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in\n\nBetracht, das Sätze zwischen 4 DM und 25 DM nennt und eine nach dem ge-\n\nringsten Stundensatz bemessene Entschädigung gewährt, wenn - wie es beim\n\nBeklagten durch die Erfüllung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Ver-\n\ndienstausfall eintritt. Danach liegt die vom Oberlandesgericht vorgenommene\n\nSchätzung noch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, zumal davon\n\nauszugehen ist, daß der Beklagte seiner Auskunftspflicht auch durch die Vor-\n\nlage der Zahlen für die beiden vollen Kalenderjahre 1997 und 1998 - ohne die\n\nUmrechnung auf den überjährigen Zeitraum von August 1997 bis Juli 1998 -\n\ngenügen kann, da außer Frage steht, daß dadurch das Auskunftsinteresse der\n\nKlägerin vollständig befriedigt wird.\n\n3. a) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist entgegen der Auffassung\n\nder Revision auch nicht etwa deshalb ohne Rücksicht auf das Erreichen der\n\nBerufungssumme rechtsmittelfähig, weil sie \"greifbar gesetzwidrig\" wäre. Die\n\nAuskunftspflicht des Beklagten gegenüber seinem Kind beruht auf § 1605\n\nBGB. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen der erst am\n\nTag der anberaumten Verkündung des Urteils vom Beklagten eingereichten\n\nUnterlagen hat das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, nachdem auf telefonische\n\nRückfrage die Gegenseite einer Terminsverlegung unter Hinweis auf die nicht\n\nhinnehmbare weitere Verzögerung für den unterhaltsbedürftigen Kläger wider-\n\nsprochen hat und das Gericht sich angesichts des Umfangs der Unterlagen\n\nauch nicht in der Lage gesehen hat, zu prüfen, ob das Auskunftsbegehren er-\n\nfüllt ist. Weder entbehrt die Entscheidung des Amtsgerichts jeder gesetzlichen\n\nGrundlage noch verstößt sie gegen das Willkürverbot (vgl. BGH, Urteil vom\n\n19. Oktober 1989 - III ZR 111/88 = NJW 1990, 838, 839 f.).\n\nb) Ebensowenig wurde hier der Berufungsrechtszug durch eine analoge\n\nAnwendung des § 513 Abs. 2 i.V.m. § 511 a Abs. 1 ZPO eröffnet. Wie das\n\nOberlandesgericht zutreffend ausführt, kann zwar in Einzelfällen die Berufung\n\nunabhängig vom Erreichen der Berufungssumme auch nach der jüngeren\n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 9. De-\n\nzember 1996 - 2 BvR 2316/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998\n\n- 2 BvR 898/98 = NJW 1999, 1176 ff.) dort zugelassen werden, wo das rechtli-\n\nche Gehör der Partei im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im\n\nvereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO verletzt wurde. Diese Fälle ähneln\n\ndem Fall der Säumnis in § 513 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober\n\n1989 aaO S. 839). Dahinter steht der Gedanke, daß in diesen Fällen die In-\n\nstanzgerichte die Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst beseitigen sollen,\n\nbevor das Bundesverfassungsgericht angerufen wird. Eine Verallgemeinerung\n\ndes aus § 513 Abs. 2 Satz 2 abgeleiteten Schutzgedankens kommt aber nicht\n\nin Betracht, soweit eine dem Säumnisverfahren vergleichbare Verfahrenslage\n\nnicht besteht. Denn § 513 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach seiner Zweckbe-\n\nstimmung auf die Verbesserung des Rechtsschutzes in solchen Fällen der\n\nSäumnis, enthält aber keine grundsätzliche Wertung dahingehend, daß ein\n\nVerstoß gegen Anhörungsgrundsätze bereits für sich allein die Berufung er-\n\nmöglichen soll (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 aaO sowie die überwiegen-\n\nde Literaturmeinung vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 58. Aufl. § 511 a\n\nRdn. 8 und 9; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 511 a Rdn. 26; MünchKomm-\n\nZPO/Braun § 579 Rdn. 21; Stein/Jonas-Grunsky ZPO 21. Aufl. § 513 Rdn. 20;\n\nThomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 513 Rdn. 7; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 513\n\nRdn. 5 jeweils m.w.N.).\n\nBlumenröhr Hahne Sprick\n\nBundesrichterin Weber-Monecke\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n Blumenröhr Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/xii-zr-14-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/xii-zr-14-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:45.350323+00:00"}}