{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_352-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"XII ZR 352/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138, 535 i.V. mit 581 a.F. Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Mißver- hältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ge- schlossen werden. Vielmehr bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewer- tungsschwierigkeiten der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Mißverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNIS- und ENDURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 352/00 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 138, 535 i.V. mit 581 a.F. \n\nBesteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Mißver-\n\nhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann \n\nhieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ge-\n\nschlossen werden. Vielmehr bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewer-\n\ntungsschwierigkeiten der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Mißverhältnis für den \n\nBegünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Juni \n\n2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55). \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 - OLG Karlsruhe \n\nLG Heidelberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vèzina \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2000 wird \n\nzurückgewiesen, soweit er mit ihr die Widerklage gegen den Wi-\n\nderbeklagten zu 3 auf Zahlung von rückständiger Pacht und Ne-\n\nbenkosten weiterverfolgt. \n\nIm übrigen wird auf die Revision des Beklagten das vorgenannte \n\nUrteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu sei-\n\nnem Nachteil erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten im wesentlichen darum, ob ein zwischen ihnen ge-\n\nschlossener Gaststättenpachtvertrag wegen eines auffällig überhöhten Pacht-\n\nzinses sittenwidrig und deswegen ein Kaufvertrag über das Inventar der Gast-\n\nstätte ebenfalls nichtig ist. \n\nDer Beklagte verpachtete dem Kläger mit schriftlichem Vertrag vom \n\n11. August 1993 die Gaststätte T. in H. für monatlich 6.000 DM \n\neinschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Nebenkosten. Der Kläger hat dem Be-\n\nklagten gemäß § 6 des Pachtvertrags eine Kaution in Höhe von 24.000 DM in \n\nForm einer schriftlichen Bankbürgschaft gestellt, über die beide Parteien nur \n\ngemeinsam verfügen können. Der Kläger und der Widerbeklagte zu 3 (M. \n\nB. ) kauften ebenfalls am 11. August 1993 das Inventar der Gaststätte \n\nzum Preis von 110.000 DM vom Beklagten. Einen Teilbetrag von 70.000 DM \n\nzahlten der Kläger und der Widerbeklagte zu 3, die in dieser Höhe ein Darlehen \n\nihrer Brauerei erhalten hatten, vereinbarungsgemäß sofort. Den Restbetrag von \n\n40.000 DM sollten sie in monatlichen Raten von 1.000 DM ab 1. September \n\n1993 leisten. Hiervon haben sie insgesamt 14.000 DM bezahlt, so daß noch \n\n26.000 DM offen sind. Mit Vertrag vom 10. Februar 1994 verpachtete der Be-\n\nklagte die Gaststätte an die Widerbeklagte zu 2 (Z. T. Gaststättenbe-\n\ntriebs GmbH) für eine monatliche Pacht von 6.000 DM zuzüglich 450 DM Ne-\n\nbenkosten einschließlich Mehrwertsteuer, wobei streitig ist, ob der Widerbeklag-\n\nte zu 3, der für die Widerbeklagte zu 2 handelte, auch Pächter werden sollte. \n\nIm Januar 1995 kündigte die Widerbeklagte zu 2 das Pachtverhältnis \n\nfristlos mit der Begründung, die Pacht sei auffällig überhöht. Anfang März 1995 \n\nkündigte auch der Beklagte das Pachtverhältnis fristlos wegen rückständiger \n\nPachtzinsen. Die Gaststätte wurde am 10. März 1995 geräumt, wobei streitig \n\nist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Inventar in der Gaststätte \n\nverblieben oder mitgenommen worden ist. Im Zeitpunkt der Räumung der Gast-\n\nstätte waren die Nebenkosten für die Monate November 1994 bis Februar 1995 \n\nin Höhe von monatlich 450 DM und die Pacht für Dezember 1994 bis Februar \n\n1995 von monatlich 6.000 DM sowie der Anteil für März 1995 in Höhe von \n\n2.000 DM, insgesamt somit 21.800 DM, nicht bezahlt. \n\nDer Kläger, der geltend macht, das Pachtverhältnis zwischen ihm und \n\ndem Beklagten sei bereits im Oktober 1993 beendet worden, verlangt vom Be-\n\nklagten mit der Klage die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Der Beklagte \n\nverlangt vom Kläger und den Widerbeklagten zu 2 und 3 im Wege der Wider-\n\nklage die Zahlung der - rechnerisch unstreitigen - Pacht- und Nebenkostenrück-\n\nstände von insgesamt 21.800 DM nebst Zinsen sowie vom Kläger zusätzlich die \n\nZustimmung zur Auszahlung dieses Betrages aus der Bankbürgschaft. Die Wi-\n\nderbeklagten zu 2 und 3 machen geltend, der Widerbeklagte zu 3 sei nie Päch-\n\nter geworden. Außerdem sei der Pachtvertrag wegen eines auffällig überhöhten \n\nPachtzinses sittenwidrig. Deswegen sei auch der Kaufvertrag nichtig. Sie haben \n\ndaher gegen den Beklagten Wider-Widerklage auf Rückzahlung überzahlter \n\nPacht in Höhe von 46.908 DM und des gezahlten Kaufpreises in Höhe von \n\n84.000 DM erhoben. \n\nDas Landgericht hat Pacht- und Kaufvertrag als wirksam angesehen. Es \n\nhat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Bürgschaftsurkunde Zug um Zug \n\ngegen Zahlung des Restkaufpreises von 26.000 DM für das Gaststätteninventar \n\nzurückzugeben. Die Widerklage des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung \n\nder restlichen Pacht in Höhe von 21.800 DM nebst Zinsen und auf seine Zu-\n\nstimmung zur Auszahlung dieses Betrages aus der Bürgschaft hat es abgewie-\n\nsen, weil der Kläger spätestens mit Abschluß des neuen Pachtvertrages vom \n\n10. Februar 1994 aus dem Pachtverhältnis ausgeschieden sei. Auch gegen den \n\nWiderbeklagten zu 3 blieb die Widerklage mangels Passivlegitimation erfolglos. \n\nDagegen hat es die Widerbeklagte zu 2 zur Zahlung des genannten Betrages \n\nverurteilt. Die Wider-Widerklage der Widerbeklagten zu 2 und 3 gegen den Be-\n\nklagten auf Rückzahlung überzahlter Pacht (46.908 DM) und des Kaufpreises \n\nfür das Inventar (84.000 DM) hat es mangels Sittenwidrigkeit des Pachtvertrags \n\nabgewiesen. \n\nAuf die Berufungen des Klägers und der Widerbeklagten zu 2 und 3 hat \n\ndas Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklag-\n\nten den Pachtvertrag als sittenwidrig und den Kaufvertrag deswegen als nichtig \n\nangesehen. Es hat den Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an \n\nden Kläger verurteilt. Die Widerklage des Beklagten auf rückständige Pacht hat \n\nes abgewiesen. Auf die von den Widerbeklagten zu 2 und 3 ihrerseits erhobe-\n\nnen (Wider-)Widerklagen hat es den Beklagten zur Rückzahlung überhöhter \n\nPacht von 16.894,62 DM an die Widerbeklagte zu 2 und zur Rückzahlung des \n\nKaufpreises für das Inventar in Höhe von 71.000 DM an den Widerbeklagten zu \n\n3 verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat angenommene Re-\n\nvision des Beklagten, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDa der Kläger und die Widerbeklagte zu 2 trotz ordnungsgemäßer La-\n\ndung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, ist über die Revisi-\n\non des Beklagten auf dessen Antrag in bezug auf den Kläger und die Widerbe-\n\nklagte zu 2 durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch \n\nauch insoweit nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81). \n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der \n\nWiderklage des Beklagten auf \n\nrückständige Pacht und Nebenkosten \n\n(21.800 DM) gegen den Widerbeklagten zu 3 richtet. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Abweisung der Widerklage damit begründet, daß der Widerbeklagte zu 3 \n\nnach dem Pachtvertrag vom 10. Februar 1994 nicht Pächter wurde. Gegen die-\n\nse Auslegung des Pachtvertrages wendet sich die Revision nicht. Revisions-\n\nrechtlich erhebliche Fehler des Berufungsgerichts sind insoweit auch sonst \n\nnicht ersichtlich. \n\nIm übrigen ist die Revision des Beklagten begründet. Sie führt in diesem \n\nUmfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe gegen den \n\nBeklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und schul-\n\nde den Widerbeklagten zu 2 und 3 die Rückzahlung überhöhter Pacht bzw. \n\nRückzahlung des Kaufpreises für das Inventar, weil der Pachtvertrag nach \n\n§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und deswegen der Kaufpreis über das Inventar \n\ngemäß § 139 BGB ebenfalls nichtig sei. Der Pachtvertrag sei sittenwidrig, weil \n\nzwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders auffälliges Mißverhältnis \n\nbestehe. Denn nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen S. \n\nbetrage die ortsübliche Pacht für vergleichbare Gaststätten 3.122,82 DM ein-\n\nschließlich 15 % MWSt. Die vereinbarte Pacht von 6.000 DM liege damit um \n\n92 % über der ortsüblichen Pacht. Dieses besonders auffällige, grobe Mißver-\n\nhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertige den Schluß auf eine \n\nverwerfliche Gesinnung des Beklagten. Der Widerbeklagten zu 2 stehe daher \n\nfür die Monate Februar 1994 bis November 1994, in denen sie die Pacht be-\n\nzahlt habe, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB ein Bereicherungs-\n\nanspruch in Höhe von 28.771,80 DM (6.000 DM - 3.122,82 DM = 2.877,18 DM \n\nx 10) zu. Von diesem Betrag seien 12.209,40 DM abzuziehen. Dies sei der \n\nWertersatz, den die Widerbeklagte zu 2 dem Beklagten für die Überlassung der \n\nGaststätte von Dezember 1994 bis 10. März 1995 schulde (3.122,82 DM x 3 \n\nzuzüglich 1.040,94 DM für März 1995 zuzüglich 1.800 DM Nebenkosten). \n\nDem Widerbeklagten zu 3 stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf \n\nRückzahlung des Kaufpreises für das Inventar in Höhe von 71.000 DM zu. Der \n\nWiderbeklagte zu 3 sei vom Kläger ermächtigt worden, diesen Anspruch, der \n\nmateriell auch dem Kläger zustehe, im Wege der gewillkürten Prozeßstand-\n\nschaft alleine geltend zu machen. Die Nichtigkeit des Pachtvertrages führe ge-\n\nmäß § 139 BGB auch zur Nichtigkeit des Kaufvertrags. Zwar hätten die Kläger \n\ninsgesamt 84.000 DM auf den Kaufpreis bezahlt. Von diesem Betrag sei jedoch \n\nder Wert der Nutzung des Inventars für 13 Monate in Höhe von insgesamt \n\n13.000 DM abzuziehen, so daß ein Anspruch von 71.000 DM verbleibe. \n\nDem Kläger stehe, auch wenn er nicht bewiesen habe, mit Abschluß des \n\nPachtvertrags vom 10. Februar 1994 aus dem Pachtvertrag vom 11. August \n\n1993 entlassen worden zu sein, ein uneingeschränkter Anspruch auf Rückgabe \n\nder Bürgschaftsurkunde zu; der Beklagte habe nämlich keinen Anspruch auf \n\nZahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 26.000 DM. Ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht des Beklagten an der Bürgschaftsurkunde nach § 273 BGB entfalle \n\ndaher schon aus diesem Grunde. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Oberlandesgerichts, \n\ndaß bei der Prüfung, ob ein Gaststättenpachtvertrag ein auffälliges Mißverhält-\n\nnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist und der Vertrag bei Hinzu-\n\ntreten subjektiver Umstände deshalb als wucherähnliches Geschäft nach § 138 \n\nAbs. 1 BGB nichtig ist, der angemessene orts- bzw. marktübliche Pachtzins für \n\ndie Gebrauchsüberlassung der Gaststätte der tatsächlich vereinbarten Pacht \n\ngegenüberzustellen ist. Die sogenannte EOP-Methode (an der Ertragskraft ori-\n\nentierte Pachtwertfindung) und die von ihr abgeleitete sogenannte indirekte \n\nVergleichsmethode sind hingegen nicht geeignet, den zum Vergleich heranzu-\n\nziehenden marktüblichen Pachtzins zu bestimmen (BGHZ 141, 257; Senatsur-\n\nteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55). \n\n2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das \n\nGutachten des Sachverständigen S. nicht verwerten dürfen. \n\na) Entgegen den Ausführungen der Revision ist nicht zu beanstanden, \n\ndaß das Oberlandesgericht in den Rügen des Beklagten, der Sachverständige \n\nhabe gegen seine Pflicht zur Neutralität verstoßen, kein Ablehnungsgesuch ge-\n\nsehen hat. Das Berufungsgericht hat sich außerdem im Rahmen der Beweis-\n\nwürdigung, wie erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1981 - IVa ZR \n\n108/80 - NJW 1981, 209), mit den Vorwürfen des Beklagten zur angeblichen \n\nBefangenheit des Sachverständigen auseinandergesetzt. Es ist zu dem Ergeb-\n\nnis gekommen, daß der Sachverständige nicht befangen ist und sein Gutachten \n\ndeshalb verwertet werden kann. Der Senat hat die hiergegen erhobenen Rügen \n\nder Revision geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.). \n\nb) Nach Meinung der Revision ist das Gutachten auch deswegen nicht \n\nverwertbar, weil die Ausführungen des Sachverständigen gegen die Denkge-\n\nsetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen würden. Hierzu rügt die Re-\n\nvision, der Gutachter hätte bei der Berechnung der ortsüblichen Pacht die Tat-\n\nsache berücksichtigen müssen, daß die streitgegenständliche Gaststätte im \n\nGegensatz zu den vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichsgaststät-\n\nten mehr Außen- als Innenplätze habe. Die Ausführungen des Sachverständi-\n\ngen, die gegenüber den Innenplätzen erhöhte Anzahl von Außenplätzen sei \n\nohne Einfluß auf die Bewertung der Pachtsache, sei schlichtweg nicht nachvoll-\n\nziehbar. Damit dringt die Revision nicht durch. \n\nDas Oberlandesgericht konnte den Ausführungen des Sachverständigen \n\nauch darin folgen, daß die Sitzplätze im Gastraum als Basis anzusetzen seien \n\nund daß der Umstand, daß die Gaststätte mehr Außen- als Innenplätze aufwei-\n\nse, nicht zu einer höheren Pacht führe, weil die Außenplätze lediglich als Sitz-\n\nplatzausgleich an warmen Tagen dienten und die Gaststätte im übrigen relativ \n\nabgelegen außerhalb der Fußgänger- und Touristenzone liege. \n\n3. Das Oberlandesgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, \n\ndaß wegen der von ihm festgestellten Überteuerung der Pacht um rund 92 % \n\nein besonders auffälliges, grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegen-\n\nleistung vorliegt. Dieses besteht nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes nämlich schon dann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so \n\nhoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 141, 257, 262; 146, 248, \n\n302). Rechtsfehlerhaft war es jedoch, daß das Berufungsgericht keine tatrich-\n\nterliche Würdigung vorgenommen hat, ob dieses Mißverhältnis zwischen Lei-\n\nstung und Gegenleistung für den Beklagten erkennbar war, sondern allein aus \n\ndem Vorliegen des groben Mißverhältnisses auf eine verwerfliche Gesinnung \n\ndes Beklagten geschlossen hat. Im einzelnen: \n\na) Ein Vertrag ist als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB \n\nnichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis \n\nzueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, z.B. eine \n\nverwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten (BGHZ \n\n141, 257, 263). Ein besonders auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und \n\nGegenleistung legt im allgemeinen den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung \n\ndes Begünstigten nahe (st.Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR \n\n121/99 - NJW 2000, 2669, 2670). Für bestimmte Vertragstypen hat der Bun-\n\ndesgerichtshof allein wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Lei-\n\nstung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten \n\ngeschlossen, auch wenn im konkreten Fall keine weiteren, für ein sittenwidriges \n\nVerhalten des Begünstigten sprechende Umstände hinzukamen. Dies gilt ins-\n\nbesondere für Teilzahlungs- oder Ratenkreditverträge mit privaten Kunden \n\n(BGHZ 80, 153, 161; 98, 174, 178 m.N.) und für Grundstückskaufverträge \n\n(BGHZ 146, 248, 302 m.N.). \n\nb) Wie der Senat indes zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsurteil \n\nvom 13. Juni 2001 aaO, 57), sind auf die Prüfung, ob ein gewerblicher Miet- \n\noder Pachtvertrag als wucherähnlich nichtig ist, nicht ohne weiteres die Grund-\n\nsätze zu übertragen, die im Rahmen von Teilzahlungs- oder Ratenkreditverträ-\n\ngen sowie Grundstückskaufverträgen in bezug auf die Feststellung der verwerf-\n\nlichen Gesinnung des Begünstigten gelten. Auch in diesen Fällen verzichtet die \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht auf das subjektive \n\nElement der Sittenwidrigkeit. Sie geht lediglich davon aus, daß das vorliegende \n\nauffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung einen hinrei-\n\nchend sicheren Rückschluß darauf zuläßt, daß auch dieses subjektive Element \n\n- die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten - gegeben ist. Ein solcher Rück-\n\nschluß setzt aber voraus, daß sich der Begünstigte nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, es liege \n\nein auffälliges Mißverhältnis vor (vgl. BGHZ 146 aaO 303, 304). Davon kann \n\nnur dann ausgegangen werden, wenn der Marktwert der Leistung für ihn in et-\n\nwa erkennbar war. Dies ist bei Darlehensverträgen von Kreditbanken mit Pri-\n\nvatpersonen stets und bei Grundstücksgeschäften Privater regelmäßig der Fall \n\n(vgl. BGHZ 146 aaO 303, 304). Im Gegensatz dazu kommt es jedoch, wie der \n\nSenat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 aaO 57 im einzelnen dargelegt hat, \n\nbeim Abschluß von gewerblichen Miet- und Pachtverträgen nicht nur in Aus-\n\nnahmefällen zu Bewertungsschwierigkeiten. Deshalb ist bei gewerblichen Miet-\n\nverträgen regelmäßig eine tatrichterliche Würdigung erforderlich, ob das auffäl-\n\nlige Mißverhältnis für den Begünstigten erkennbar war. \n\n4. Das Berufungsurteil ist demnach im vorbezeichneten Umfang aufzu-\n\nheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen \n\ngetroffen hat, ob neben dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenlei-\n\nstung weitere Umstände oder weitere Regelungen in dem Vertrag für eine ver-\n\nwerfliche Gesinnung des Beklagten sprechen (vgl. dazu Senatsurteil vom \n\n13. Juni 2001 aaO, 57) oder ob für den Beklagten das grobe Mißverhältnis nicht \n\nerkennbar war. \n\n5. Für das weitere Verfahren dürfte folgendes zu beachten sein: \n\nSollte das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen, der Kaufvertrag sei \n\ngültig, dürfte zu prüfen sein, ob im Verhältnis der Parteien das Verbraucherkre-\n\nditgesetz anzuwenden ist und ob der Beklagte vom Kaufvertrag zurückgetreten \n\nist, weil er, was von ihm jedoch bestritten wird, das Inventar an sich genommen \n\nhat (§ 13 Abs. 3 VerbrKrG i.V. mit § 346 ff. BGB a.F.). Klärungsbedürftig wäre in \n\ndiesem Zusammenhang auch, ob der Beklagte beim Verkauf des Inventars in \n\nAusübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG) \n\nhandelte und ob der Kaufvertrag mit dem Kreditvertrag der Brauerei ein ver-\n\nbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet. \n\nZweifelhaft erscheint weiterhin, ob, wovon die Parteien aber anscheinend \n\nausgehen, der Kläger, selbst wenn Pacht- und Kaufvertrag nichtig sein sollten, \n\ndie Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich verlangen kann. Denn bei \n\nWegfall des Sicherungszwecks steht, wenn sich nicht aus den jeweiligen ver-\n\ntraglichen Beziehungen etwas anderes ergibt, der Anspruch auf Rückgabe der \n\nBürgschaftsurkunde entsprechend § 371 BGB dem Bürgen und nicht dem \n\nPächter zu (vgl. OLG Celle ZMR 2002, 812; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, \n\n668). Der Kläger könnte daher vom Beklagten allenfalls die Herausgabe der \n\nBürgschaftsurkunde an die bürgende Bank verlangen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nRiBGH Fuchs ist urlaubsbe- \ndingt verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nHahne \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_352-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/xii-zr-352-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_352-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_352-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/xii-zr-352-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_352-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:12.670525+00:00"}}