{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_346-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"XII ZR 346/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Oktober 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2; ZPO §§ 323, 654 Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der Korrekturklage nach § 654 ZPO in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Un- terhaltstiteln nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 346/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKindUG Art. 5 § 3 Abs. 2; ZPO §§ 323, 654\n\nZur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der Korrekturklage nach\n\n§ 654 ZPO in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Un-\n\nterhaltstiteln nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG.\n\nBGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - OLG Stuttgart\n\nAG Freudenstadt\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat -\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 2000 wird\n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt die Herabsetzung des Unterhalts, den er aufgrund\n\neiner im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG geänderten Jugend-\n\namtsurkunde an den Beklagten zu zahlen hat.\n\nDer am 23. März 1987 geborene Beklagte, ist der Sohn des Klägers aus\n\neiner nichtehelichen Beziehung. Er ist Schüler und wohnt bei seiner Mutter, die\n\nihn betreut und versorgt. Der Kläger ist verheiratet. Aus seiner Ehe ist ein 1991\n\ngeborenes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist Lehrerin im öf-\n\nfentlichen Dienst.\n\nDer Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH,\n\ndie eine Fahrschule betreibt. Sein Gehalt belief sich 1999 auf 4.000 DM (= rund\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:10)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:18)(cid:7)(cid:6)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:8)(cid:24)(cid:26)(cid:25)\n\n2.045 \n\n1987 verpflichtete sich der Kläger in einer Jugendamtsurkunde, an den\n\nBeklagten den Regelunterhalt zuzüglich eines Betrages von 40 % zu bezahlen.\n\nEine vom Kläger hiergegen erhobene Abänderungsklage wurde 1990 durch\n\nUrteil des Amtsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers hiergegen wurde vom Landgericht zurückgewiesen.\n\nAm 22. Dezember 1995 verpflichtete sich der Kläger in Ersetzung des\n\nfrüheren Unterhaltstitels durch Urkunde des Jugendamts, an den Beklagten den\n\nRegelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 27 % bis zur Vollendung des\n\n18. Lebensjahres zu bezahlen. Hierauf wurde das von der Mutter bezogene\n\nKindergeld zur Hälfte angerechnet. Der Kläger unterwarf sich außerdem der\n\nsofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.\n\nAuf Antrag des Beklagten änderte das Amtsgericht mit Beschluß vom\n\n19. Oktober 1999 die Urkunde vom 22. Dezember 1995 gemäß Art. 5 § 3\n\nKindUG dahingehend ab, daß der Kläger an den Beklagten ab 1. Juli 1999 mo-\n\nnatlich 127 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 1 der\n\nRegelbetrag-Verordnung abzüglich anzurechnendes hälftiges Kindergeld für ein\n\nerstes Kind als Unterhalt zu bezahlen hat. Vor Rechtskraft des Beschlusses\n\nerhob der Kläger gegen den Beklagten gemäß § 654 ZPO Klage mit dem Ziel,\n\ndaß der monatliche Unterhalt ab 1. Juli 1999 auf 46 % des jeweiligen Regelbe-\n\ntrags der 3. Altersstufe herabgesetzt werde, da er bei einem monatlichen Netto-\n\nEinkommen von 1.900 DM, einem Eigenbedarf von monatlich 1.500 DM und\n\neiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern nicht mehr als 235 DM\n\nbezahlen könne.\n\nDas Familiengericht hat die Klage nach § 654 ZPO für zulässig erachtet\n\nund den Beschluß vom 19. Oktober 1999 dahingehend abgeändert, daß der\n\nKläger vom 1. Juli 1999 an monatlich nur mehr 100 % des jeweiligen Regelbe-\n\ntrags abzüglich anzurechnendes hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind zu be-\n\nzahlen habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil\n\nhat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung ein-\n\ngelegt. Der Kläger hat im Wege einer unselbständigen Anschlußberufung vom\n\n1. Juli 1999 an die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich\n\n80 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich des anteiligen Kindergelds in Höhe\n\nvon 84 DM begehrt.\n\nDer Kläger hat hierzu vorgetragen, die GmbH habe in den zurückliegen-\n\nden Jahren nur Verluste erwirtschaftet. Dies sei bei Errichtung der Jugend-\n\namtsurkunde nicht absehbar gewesen. Der Konkurs der GmbH habe nur durch\n\ndie Veräußerung von Fahrzeugen und durch eine Vereinbarung mit den Banken\n\nabgewendet werden können, wonach er sich von seinem Brutto-Gehalt von\n\n4.000 DM nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben lediglich 1.000 DM aus-\n\nbezahle und den Rest der GmbH als Darlehen zur Verfügung stelle. Das Ober-\n\nlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das amtsgerichtliche Urteil\n\ngeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers hat es\n\nzurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein mit der\n\nAnschlußberufung erstrebtes Ziel einer Herabsetzung des Unterhalts auf 80 %\n\ndes Regelbetrags abzüglich des anteiligen Kindergelds weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 767 abgedruckt\n\nist, hat ausgeführt, der Kläger könne im vorliegenden Fall im Rahmen einer\n\nKlage nach § 654 ZPO weder geltend machen, er sei in Höhe des festgesetzten\n\nUnterhalts von 127 % des Regelbetrages nicht leistungsfähig, noch könne er\n\ndamit gehört werden, daß der unterhaltsrechtliche Bedarf des Beklagten nicht\n\nhöher zu veranschlagen sei als der Regelbetrag. Zwar verweise Art. 5 § 3\n\nKindUG, aufgrund dessen Abs. 1 der Beschluß vom 19. Oktober 1999 ergan-\n\ngen ist, in Abs. 2 für das Verfahren auch auf § 654 ZPO. Sinn und Zweck der\n\nAbänderungsklage nach § 654 ZPO bestehe jedoch darin, die pauschale Un-\n\nterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO den kon-\n\nkreten Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen. Dieses Bedürfnis bestehe\n\nnicht, wenn die Unterhaltshöhe in dem Verfahren, das zu dem nach Art. 5 § 3\n\nAbs. 1 KindUG anzupassenden Titel geführt habe, bereits geprüft worden sei.\n\nWürde man § 654 ZPO in diesen Fällen dennoch anwenden, wäre die Umstel-\n\nlung statischer Alttitel im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG für den Unterhalts-\n\nberechtigten mit erheblichen Risiken verbunden, weil dem Unterhaltsschuldner\n\ndann eine Abänderungsmöglichkeit ohne Bindung an die Grundlagen des ur-\n\nsprünglichen Titels eröffnet wäre. Eine solche Verschlechterung der Rechtspo-\n\nsition der unterhaltsberechtigten Kinder habe der Gesetzgeber mit dem Erlaß\n\ndes Kindesunterhaltsgesetzes nicht beabsichtigt. Die Bezugnahme auf § 654\n\nZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG sei daher mißverständlich. Festzuhalten sei\n\nvielmehr, daß ein Unterhaltsschuldner, der sich in einer vollstreckbaren Urkun-\n\nde zur Zahlung von Unterhalt in einer bestimmten Höhe verpflichtet habe, sich\n\nvon dem hierin liegenden Anerkenntnis nicht durch Erhebung einer Klage nach\n\n§ 654 ZPO befreien könne. Deshalb könnten Einwendungen des Unterhalts-\n\nschuldners, die bereits vor der Umstellung gemäß Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG\n\nentstanden seien und nicht mit dieser Umstellung zusammenhingen, nicht mit-\n\ntels einer Klage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden. Die Klage sei daher\n\nin eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO umzudeuten. Diese sei jedoch un-\n\nbegründet, weil der Kläger nicht den Nachweis geführt habe, daß ihm die Fort-\n\nzahlung des titulierten Unterhalts unzumutbar sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision ist die auf § 654 ZPO gestützte\n\nKlage unzulässig. Der Kläger kann in dieser Klageart nicht die Herabsetzung\n\ndes Unterhalts verlangen, den er bereits aufgrund der nach Art. 5 § 3 Abs. 1\n\nKindUG anzupassenden Jugendamtsurkunde vom 22. Dezember 1995 zu be-\n\nzahlen hatte und deren Abänderung er vor der Anpassung klageweise nur im\n\nRahmen von § 323 ZPO hätte erreichen können.\n\nRichtig ist zwar, worauf die Revision zu Recht hinweist, daß Art. 5 § 3\n\nAbs. 2 KindUG für das in Abs. 1 angesprochene Verfahren auf § 654 ZPO ver-\n\nweist. Auch kann nach § 654 ZPO der Unterhaltsschuldner, sofern eine Unter-\n\nhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 649 Abs. 1 oder § 653\n\nAbs. 1 ZPO rechtskräftig erfolgt ist, die Herabsetzung des Unterhalts verlangen,\n\nohne auf bestimmte Einwendungen beschränkt zu sein. Wird die Klage nach\n\n§ 654 ZPO innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung\n\nerhoben, kann diese auch rückwirkend abgeändert werden. Eine wesentliche\n\nVeränderung der Verhältnisse muß in keinem Fall vorliegen (vgl. Zöller/Philippi,\n\n23. Aufl. § 654 ZPO Rdn. 2 a; Musielak/Borth, 3. Aufl. § 654 ZPO Rdn. 1).\n\nDie Verweisung in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG auf § 654 ZPO bedeutet je-\n\ndoch nicht, daß auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Art. 5 § 3\n\nAbs. 1 KindUG die Vorschrift des § 654 ZPO uneingeschränkt ohne Rücksicht\n\ndarauf zur Anwendung kommt, welche Titel angepaßt werden sollen.\n\nEtwas anderes ergibt sich - entgegen der Meinung der Revision - nicht\n\naus dem Wortlaut der Verweisungsnorm. Diese ordnet nämlich lediglich die\n\nentsprechende Anwendung des § 654 ZPO an. Daraus aber ist zu schließen,\n\ndaß im Verfahren nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG die Bestimmung des § 654\n\nZPO nur soweit angewandt werden soll, wie dies nach Sinn und Zweck der\n\nVorschriften gerechtfertigt ist.\n\nDer Zweck des § 654 ZPO erschließt sich aus seiner Bedeutung im\n\nRahmen des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff. ZPO. Dieses ermöglicht\n\nallen minderjährigen Kindern, in einem einfachen Verfahren schnell einen er-\n\nsten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushalt\n\nsie nicht leben (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. Januar 1998,\n\nBT-Drucks. 13/9596, S. 36; Musielak/Borth vor § 645 ZPO Rdn. 2). Dabei sind,\n\num die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten, Angriffs- und Verteidigungs-\n\nmöglichkeiten limitiert (vgl. Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht § 654\n\nZPO Rdn. 1): Im Verfahren nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der Unterhalts-\n\ngläubiger höchstens den 1 ½-fachen Regelbetrag fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO);\n\nder Unterhaltsschuldner kann Einwendungen nur unter den engen Vorausset-\n\nzungen des § 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO, das\n\nin Kindschaftssachen nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung kommt,\n\nkann das Kind Unterhalt nur bis zur Höhe des Regelbetrags geltend machen;\n\nder Vater ist mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfä-\n\nhigkeit vollends ausgeschlossen. Die Unterhaltsfestsetzungen nach § 649\n\nAbs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO, auf deren Korrektur sich § 654 ZPO allein be-\n\nzieht, erfolgen somit zwangsläufig in pauschaler Weise. Dies erfordert ein Ver-\n\nfahren, in dem die Parteien die Schaffung eines Unterhaltstitels herbeiführen\n\nkönnen, der ihren jeweiligen individuellen Verhältnissen entspricht. Dem dient\n\ndie Korrekturklage des § 654 ZPO, die einerseits dem Unterhaltsschuldner die\n\nMöglichkeit gibt, den Unterhalt auf den Betrag herabsetzen zu lassen, der dem\n\nKind nach den individuellen Verhältnissen zusteht, und andererseits auch dem\n\nKind die Heraufsetzung des Unterhalts erlaubt.\n\nDas Dynamisierungsverfahren nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG entspricht\n\ndem vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO nur insoweit, als die Dynami-\n\nsierung als solche betroffen ist: Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im\n\nSinne des § 794 ZPO, zu denen auch Jugendamtsurkunden zu rechnen sind\n\n(vgl. § 60 SGB VIII), können auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft dahinge-\n\nhend abgeändert werden, daß die Unterhaltsrente entsprechend §§ 1612 a ff.\n\nBGB in Prozentsätzen der jeweils maßgebenden Regelbeträge festgesetzt wird.\n\nHiergegen kann sich der Schuldner wie im vereinfachten Verfahren nach § 645\n\nff. ZPO nur in eingeschränktem Umfang wehren. Er kann insbesondere, was\n\naus der entsprechenden Anwendung der §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3 ZPO\n\nfolgt, nicht geltend machen, daß er, wenn die in Art. 5 § 1 KindUG vorgesehene\n\nDynamisierung zu einer betragsmäßigen Erhöhung seiner Unterhaltspflicht\n\nführt, mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung in der Lage sei. Diesen\n\nEinwand geltend zu machen, ermöglicht dem Unterhaltsschuldner erst die in\n\nArt. 5 § 3 Abs. 2 KindUG angeordnete Verweisung auf § 654 ZPO, dessen An-\n\nwendung insoweit aus den gleichen Gründen geboten ist wie im vereinfachten\n\nVerfahren nach §§ 645 ff. ZPO.\n\nHingegen widerspräche es Sinn und Zweck der Korrekturklage des § 654\n\nZPO, sie auch gegen eine Unterhaltsfestsetzung zuzulassen, die unabhängig\n\nvon der späteren Dynamisierung in einem Unterhaltsurteil, einem Vergleich\n\noder einer Jugendamtsurkunde erfolgt ist. Denn insoweit sind die individuellen\n\nVerhältnisse der Parteien - anders als bei Unterhaltsfestsetzungen nach § 649\n\nAbs. 1 und § 653 Abs. 1 ZPO - entweder bereits berücksichtigt, oder der Unter-\n\nhaltsschuldner ist, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, an sein in\n\nder Jugendamtsurkunde abgegebenes Anerkenntnis gebunden. Sinn und\n\nZweck des § 654 ZPO ist es, eine erstmalige pauschalierte Unterhaltsfestset-\n\nzung zu korrigieren. Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift\n\nliegen im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG jedoch nur in bezug auf die Dyna-\n\nmisierung selbst, nicht aber hinsichtlich der Unterhaltsfestsetzung in den ge-\n\nnannten Alttiteln vor. Aus diesem Grund ist die Anordnung der entsprechenden\n\nAnwendung des § 654 ZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG so auszulegen, daß sie\n\nsich ausschließlich auf das Verfahren der Dynamisierung im engen Sinne be-\n\nzieht. Dies bedeutet, der Schuldner kann im Wege der Korrekturklage äußer-\n\nstenfalls erreichen, daß die nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG erfolgte Dynamisie-\n\nrung wieder entfällt.\n\nDagegen kann der ursprüngliche Vollstreckungstitel, der bis zu seiner\n\nDynamisierung nur im Rahmen von § 323 ZPO abänderbar war, nach der Dy-\n\nnamisierung nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 654 ZPO kor-\n\nrigiert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsge-\n\nschichte des Art. 5 § 3 KindUG. In der Begründung der Bundesregierung zu § 3\n\nder Übergangsvorschrift ist ausgeführt, daß die Vorschrift ein vereinfachtes ge-\n\nrichtliches Verfahren zur Umstellung von Alttiteln über Kindesunterhalt vorsehe\n\nund daß zur Geltendmachung der ausgeschlossenen Einwendung der Rechts-\n\nbehelf der Abänderungsklage nach § 654 ZPO zur Verfügung gestellt werde\n\n(BT-Drucks. 13/7338, S. 50). Damit sind ersichtlich Einwendungen gemeint, die\n\nsich gegen die Dynamisierung als solche richten. Hingegen kann aus diesen\n\nAusführungen nicht geschlossen werden, daß mit der Verweisung auf § 654\n\nZPO eine generelle Abänderungsmöglichkeit von Alttiteln geschaffen werden\n\nsollte, sobald eine Dynamisierung erfolgt sei. Dies gilt um so mehr, als die un-\n\neingeschränkte Anwendung des § 654 ZPO auf Alttitel dem mit Art. 5 § 3\n\nKindUG ersichtlich angestrebten Ziel einer Entlastung der Unterhaltsgläubiger\n\nund der Familiengerichtsbarkeit zuwiderliefe. Darüber hinaus ist, worauf auch\n\ndas Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen hat, kein sachlicher Grund er-\n\nsichtlich, weshalb sich das Kind aufgrund der Stellung eines Dynamisierungs-\n\nantrags der erleichterten Abänderung von Alttiteln ausgesetzt sehen sollte. Dies\n\nwürde eine Verschlechterung der unterhaltsrechtlichen Position minderjähriger\n\nKinder bedeuten, die der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der mit dem\n\nKindesunterhaltsgesetz die rechtliche Situation unterhaltsbedürftiger Kinder\n\nverbessern wollte (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 -\n\nFamRZ 2002, 536, 540).\n\nDa der Kläger nicht die Dynamisierung als solche angreift, sondern die\n\nHöhe des in der Jugendamtsurkunde festgesetzten Unterhaltsbetrags, ist seine\n\nauf § 654 ZPO gestützte Klage unzulässig.\n\n2. Das Berufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, die auf\n\n§ 654 ZPO gestützte Klage zu Recht in eine solche nach § 323 ZPO umge-\n\ndeutet. Die für eine Umdeutung erforderlichen Voraussetzungen lagen vor (vgl.\n\nSenatsurteile vom 6. November 1991 - XII ZR 240/90 - BGHR ZPO § 323, Um-\n\ndeutung 1 und vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - BGHR ZPO § 323, Umdeu-\n\ntung 2): Die Klage war eindeutig als solche nach § 654 ZPO erhoben. Eine be-\n\nrichtigende Auslegung schied daher aus. Die Klage auf Abänderung einer Ju-\n\ngendamtsurkunde ist nach § 323 ZPO zulässig (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni\n\n1984 - IV b ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Auch hat der Kläger jedenfalls eine\n\nwesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Errichtung der Urkunde be-\n\nhauptet. Weiter standen der Umdeutung weder der Parteiwille, noch schutzwür-\n\ndige Interessen des Beklagten entgegen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abänderungsklage nach § 323 ZPO auch\n\nzu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen hat, daß\n\nihm die weitere Zahlung des festgesetzten Unterhalts unzumutbar ist.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Abände-\n\nrung von Jugendamtsurkunden im Rahmen von § 323 ZPO nach materiellem\n\nRecht richtet. Da es sich um eine Abänderungsklage des Verpflichteten handelt,\n\nerfolgt die Festsetzung nicht frei von den Grundlagen des abzuändernden Ti-\n\ntels. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze des Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage angewandt, weil es - von der Revision unbeanstandet - davon aus-\n\nging, daß die Parteien die Höhe des Unterhalts, zu dessen Zahlung sich der\n\nKläger in der Jugendamtsurkunde verpflichtet hat (Regelunterhalt zuzüglich ei-\n\nnes Zuschlages von 27 %), vorweg vereinbart hatten. Es ist gerechtfertigt, auf\n\neine solche Jugendamtsurkunde, die auf einer Vereinbarung der Parteien be-\n\nruht, wegen der Ähnlichkeit mit einer gerichtlichen oder notariellen Vereinba-\n\nrung, die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden\n\n(vgl. Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der gerichtlichen Praxis 5. Aufl.\n\n§ 8 Rdn. 174; Graba Abänderung von Unterhaltstiteln 2. Aufl. Rdn. 257). Unter\n\nAnwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht darauf ab-\n\ngestellt, daß der Kläger nicht nachgewiesen hat, daß sich seine Leistungsfähig-\n\nkeit nach der Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunde vermindert hat, son-\n\ndern daß sich im Gegenteil die Verluste der GmbH, deren Geschäftsführer und\n\nGesellschafter der Kläger ist und von der er seit Jahren ein gleichbleibendes\n\nGehalt bezieht, sich ständig vermindert haben.\n\nDie Revision rügt in diesem Zusammenhang lediglich, das Berufungsge-\n\nricht sei davon ausgegangen, daß dem Kläger monatlich nur 1.000 DM ausbe-\n\nzahlt würden. Dann aber wäre er offensichtlich hinsichtlich des geforderten Un-\n\nterhalts leistungsunfähig geworden, ohne Rücksicht darauf, daß er dem Fi-\n\nnanzamt gegenüber weiterhin einen Brutto-Lohn von 4.000 DM angebe. Damit\n\ndringt die Revision nicht durch. Denn auf diesen von der Revision gerügten\n\nAusführungen beruht das Berufungsurteil nicht (§ 549 ZPO a.F.). Vielmehr han-\n\ndelt es sich um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es zum\n\nAusdruck bringen will, daß der Kläger in Höhe des zwischen den Parteien strit-\n\ntigen Unterhaltsbetrages Einkommensteuer sparen könnte, wenn er anstatt des\n\nBezugs eines Brutto-Gehaltes von 4.000 DM und der Gewährung eines Darle-\n\nhens an die GmbH, soweit sein Netto-Gehalt 1.000 DM übersteigt, gleich ein\n\nentsprechend niedrigeres Gehalt mit der GmbH vereinbarte. Damit hat das\n\nOberlandesgericht die Darlehensbeträge, die der Kläger der GmbH gewährt,\n\nnicht etwa als Aufwendungen angesehen, die unterhaltsrechtlich seine Lei-\n\nstungsfähigkeit herabsetzen würden.\n\nSchließlich rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO, weil das\n\nBerufungsgericht die Möglichkeit eines Wechsels des Klägers in ein anderweiti-\n\nges Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer ohne Würdigung des Sachvortrags\n\ndes Klägers bejaht habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Die Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts zum möglichen Stellenwechsel des Klägers sind eben-\n\nfalls lediglich Hilfserwägungen, auf denen das Urteil nicht beruht (§ 549 ZPO\n\na.F.). Darüber hinaus brauchte das Berufungsgericht nicht weiter auf die Be-\n\nhauptungen des Klägers einzugehen, er könne als angestellter Fahrlehrer mo-\n\nnatlich allenfalls 2.000 DM brutto verdienen. Denn bei seiner eigenen Schät-\n\nzung hat es ersichtlich auf die vom Beklagten vorgelegte Auskunft des Fahrleh-\n\nrerverbandes vom 28. Dezember 1999 abgestellt, wonach ein Fahrlehrer im\n\n3. Berufsjahr wenigstens 4.200 DM verdiene. Auch mußte das Berufungsgericht\n\nnicht ausdrücklich zum Vortrag des Klägers Stellung nehmen, er könne wegen\n\nder erheblichen Verbindlichkeiten der GmbH diese nicht einfach liquidieren.\n\nDenn gerade die vom Kläger behauptete sehr schlechte finanzielle Situation der\n\nGmbH, in der der Kläger nichts verdient, stellt den Grund dar, weshalb ihm - wie\n\ndas Oberlandesgericht ausführt - notfalls ein Wechsel in ein abhängiges Be-\n\nschäftigungsverhältnis obliegt.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nBundesrichterin Frau Dr. Vézina ist\nkrankheitsbedingt verhindert zu\nunterschreiben.\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/xii-zr-346-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/xii-zr-346-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:05.170875+00:00"}}