{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_345-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"XII ZR 345/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Oktober 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 322 Abs. 1, 640; BGB § 1599 Abs. 1 Ergänzt ein Kläger, dessen Ehelichkeitsanfechtungsklage (jetzt Vaterschaftsanfech- tungsklage) in einem früheren Prozeß mangels ausreichender Indiztatsachen, die berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, abgewiesen wurde, in einem erneuten Anfechtungsverfahren seinen auf denselben Lebenssachverhalt ge- stützten Vortrag lediglich um weitere Einzelheiten oder Beweismittel, so steht seiner Klage die materielle Rechtskraft des Erstprozesses entgegen (Fortführung des Se- natsurteils vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 345/00\n\nURTEIL\n\nin der Kindschaftssache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 322 Abs. 1, 640; BGB § 1599 Abs. 1\n\nErgänzt ein Kläger, dessen Ehelichkeitsanfechtungsklage (jetzt Vaterschaftsanfech-\n\ntungsklage) in einem früheren Prozeß mangels ausreichender Indiztatsachen, die\n\nberechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, abgewiesen wurde, in\n\neinem erneuten Anfechtungsverfahren seinen auf denselben Lebenssachverhalt ge-\n\nstützten Vortrag lediglich um weitere Einzelheiten oder Beweismittel, so steht seiner\n\nKlage die materielle Rechtskraft des Erstprozesses entgegen (Fortführung des Se-\n\nnatsurteils vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955).\n\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - OLG Koblenz\n\nAG Mainz\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\n- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz\n\nvom 8. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, daß er nicht der Vater der Beklagten\n\nist. Er und die Mutter der Beklagten haben am 25. August 1972 geheiratet. Am\n\n25. Dezember 1977 wurde die Beklagte geboren. Die Ehe des Klägers mit der\n\nMutter der Beklagten wurde durch Urteil des Familiengerichts vom\n\n18. September 1986 geschieden.\n\nDer Kläger hatte bereits in einem früheren Statusverfahren versucht, sei-\n\nne Vaterschaft mit der Begründung anzufechten, die Mutter der Beklagten\n\n- seine damalige Ehefrau - habe in der Empfängniszeit eine intime Beziehung\n\nzu H. gehabt. Das Familiengericht hatte die damalige Klage unter Berufung auf\n\ndas Senatsurteil vom 22. April 1998 (XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955) nach\n\nder Vernehmung von Zeugen - ohne ein Sachverständigengutachten einzuho-\n\nlen - abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keine Umstände nach-\n\nweisen können, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Zweifel an seiner\n\nVaterschaft zu wecken. Eine Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte\n\nkeinen Erfolg; das Berufungsurteil ist rechtskräftig.\n\nDer Kläger stützt die vorliegende Statusklage erneut auf die Behauptung,\n\ndie Mutter der Beklagten habe in der Empfängniszeit eine intime Beziehung zu\n\nH. unterhalten. Er trägt vor, nach Erlaß des Berufungsurteils in dem Vorverfah-\n\nren habe er ermittelt, daß H. inzwischen verstorben sei. Er habe aber Kontakt\n\nmit dessen Witwe aufnehmen können. Diese habe ihm berichtet, daß die Mutter\n\nder Beklagten mehrmals bei ihr - der Zeugin - angerufen und in dem Gespräch\n\neingeräumt habe, daß sie den Mann der Zeugin liebe. Wegen dieses Verhält-\n\nnisses sei es häufiger zu Handgreiflichkeiten zwischen den Eheleuten H. ge-\n\nkommen.\n\nDas Familiengericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der\n\nBegründung, die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils stehe ent-\n\ngegen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.\n\nDie Mutter der Beklagten ist in den Vorinstanzen nicht beteiligt worden.\n\nMit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststel-\n\nlungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist erforderlich, weil das Verfah-\n\nren der Vorinstanzen an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden unheil-\n\nbaren Verfahrensmangel leidet. Nach § 640 e Abs. 1 ZPO ist ein Elternteil\n\n- hier: die Mutter der Beklagten - in einem Statusprozeß, an dem er - wie im\n\nvorliegenden Fall - nicht selbst als Partei beteiligt ist, in der Weise zu beteiligen,\n\ndaß er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu\n\nladen ist. Er kann dann der einen oder der anderen Partei als Streitgenosse\n\nbeitreten. Diese zwingend vorgeschriebene, von Amts wegen vorzunehmende\n\n(Musielak/Borth, ZPO 3. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Coester-Waltjen in MünchKomm-\n\nZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 5) Beiladung des nicht als Partei beteiligten Eltern-\n\nteils haben die Vorinstanzen unterlassen. Wird ein Dritter entgegen einer zwin-\n\ngenden Vorschrift nicht am Verfahren beteiligt, stellt das in entsprechender An-\n\nwendung des § 551 Nr. 5 ZPO a.F. (§ 547 Nr. 4 ZPO n.F.) einen von Amts we-\n\ngen zu berücksichtigenden absoluten Revisionsgrund dar, der die Zurückver-\n\nweisung der Sache in jedem Fall erforderlich macht (Senatsurteil vom 27. März\n\n2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880, 881 f.; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992\n\n- III ZR 102/91 - NJW 1992, 2636, 2637; Beschluß vom 28. Juni 1983 - KVR\n\n7/82 - NJW 1984, 494 f.; Musielak/Borth aaO Rdn. 4; Wenzel in MünchKomm-\n\nZPO aaO § 551 Rdn. 14).\n\nDa es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 ZPO\n\na.F. handelt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil\n\nauf diesem Mangel beruht (Senatsurteil vom 27. März 2002 aaO S. 882 und\n\nBGH, Beschluß vom 28. Juni 1983 aaO S. 495). Die Mutter hat einen Anspruch\n\ndarauf, schon in den Tatsacheninstanzen beteiligt zu werden, damit ihr auf die-\n\nse Weise jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt wird, sich rechtliches Gehör zu\n\nverschaffen. Es ist zumindest nicht von vornherein auszuschließen, daß das\n\nBerufungsgericht andere oder ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen\n\nhätte, die für die Entscheidung relevant sein könnten, wenn es die Mutter der\n\nBeklagten ordnungsgemäß beteiligt hätte (Senatsbeschluß vom 27. März 2002\n\naaO m.N.).\n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nNach der Rechtsprechung des Senats reicht für eine Vaterschaftsan-\n\nfechtungsklage (nach früherer Terminologie: Ehelichkeitsanfechtungsklage) des\n\nEhemannes das Vorbringen, er sei nicht der Vater des beklagten Kindes und\n\nseine Vaterschaft könne durch Sachverständigengutachten ausgeschlossen\n\nwerden, nicht aus. Der Kläger muß vielmehr Umstände vortragen und notfalls\n\nbeweisen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelich-\n\nkeit des Kindes zu wecken und die die Möglichkeit der Abstammung von einem\n\nanderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen (Senatsurteil vom\n\n22. April 1998 aaO). Auf dieser Rechtsprechung beruhte das im Vorprozeß er-\n\ngangene Berufungsurteil. Dem Kläger, der schon im Vorprozeß geltend ge-\n\nmacht hatte, seine geschiedene Ehefrau - die Mutter der Beklagten - habe in\n\nder Empfängniszeit ein Verhältnis zu H. unterhalten, war es nicht gelungen,\n\nTatsachen nachzuweisen, die geeignet waren, einen solchen Verdacht zu\n\nrechtfertigen.\n\nIn dem erwähnten Urteil vom 22. April 1998 hat sich der Senat u.a. mit\n\neinem Argument der Gegenmeinung auseinandergesetzt, die geltend gemacht\n\nhatte, der Ehemann könne in eine schwierige Situation geraten, wenn er einen\n\ngewissen Verdacht habe, aber nicht wisse, ob dieser Verdacht ausreichend sei.\n\nWarte er mit der Erhebung der Anfechtungsklage ab, laufe er Gefahr, die An-\n\nfechtungsfrist zu versäumen. Erhebe er die Anfechtungsklage, müsse er be-\n\nfürchten, sein Anfechtungsrecht ohne Klärung der Abstammung endgültig zu\n\nverlieren, wenn das Gericht die Klage abweise, weil es die Verdachtsmomente\n\nfür nicht ausreichend ansehe.\n\nDiesem Argument hat der Senat entgegengehalten, die objektiven Gren-\n\nzen der materiellen Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils seien einge-\n\nschränkt, wenn sich aus den Gründen ergebe, daß das Gericht seine Entschei-\n\ndung bewußt nur auf einen bestimmten Gesichtspunkt gestützt und einen ande-\n\nren rechtlichen Gesichtspunkt bewußt außer Betracht gelassen und nicht ge-\n\nprüft habe. Wenn eine Ehelichkeitsanfechtungsklage mit der Begründung ab-\n\ngewiesen worden sei, der Kläger habe keine Umstände dargetan, die Zweifel\n\nan seiner Vaterschaft begründen könnten, und deshalb sei ein etwa bestehen-\n\ndes Anfechtungsrecht nicht durchsetzbar, dann sei über die Abstammung selbst\n\nnicht rechtskräftig entschieden. Einer erneuten Ehelichkeitsanfechtungsklage\n\ndes Ehemannes, die auf neue, nach der letzten mündlichen Verhandlung des\n\nVorprozesses hervorgetretene Umstände gestützt werde, stehe deshalb die\n\nRechtskraft eines so begründeten Urteils nicht entgegen (Senatsurteil vom\n\n22. April 1998 aaO S. 956 f. m.w.N.).\n\nAus diesen Ausführungen, an denen festzuhalten ist, schließt die Revisi-\n\non zu Unrecht, daß ein Kläger, dessen Statusklage in einem Vorprozeß aus den\n\ndargelegten Gründen abgewiesen worden ist, diese Statusklage ohne weiteres\n\nwiederholen kann, wenn er nur den schon im Vorprozeß vorgetragenen Sach-\n\nverhalt durch neue Einzelheiten ergänzt.\n\nWürde man dem folgen, so hätte das im Vorprozeß ergangene Urteil\n\npraktisch keine Rechtskraftwirkungen. Dies ist jedoch nicht richtig. In materielle\n\nRechtskraft erwächst die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand\n\n(Musielak/Musielak, aaO § 322 Rdn. 16 m.N., auch aus der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs, in Fn. 30). Der Streitgegenstand (der prozessuale An-\n\nspruch) wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch\n\nden Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genomme-\n\nne Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchs-\n\ngrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 117,\n\n1, 5 m.N.). Der Streitgegenstand des Vorprozesses ergab sich demnach aus\n\ndem Antrag des Klägers, den Status des beklagten Kindes durch Gestaltungs-\n\nurteil zu ändern, und dem hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt, zu dem als\n\nKern gehörte, die Mutter des beklagten Kindes habe während der Empfängnis-\n\nzeit eine intime Beziehung zu H. unterhalten.\n\nÜber diesen Streitgegenstand ist in dem Vorprozeß aber nicht uneinge-\n\nschränkt entschieden worden. Es ist weder positiv noch negativ über die Ab-\n\nstammung - den Status - des Kindes entschieden worden, sondern nur darüber,\n\ndaß der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt ihn nicht berechtige, ein\n\netwa bestehendes Anfechtungsrecht im Prozeß durchzusetzen (Senatsurteil\n\nvom 22. April 1998 aaO S. 956).\n\nEntsprechend dieser eingeschränkten Entscheidung über den Streitge-\n\ngenstand sind auch die in dem Senatsurteil vom 22. April 1998 angesproche-\n\nnen objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft des im Vorprozeß ergan-\n\ngenen Urteils zu bestimmen. In materielle Rechtskraft ist somit der Ausspruch\n\nerwachsen, der Kläger könne aufgrund des \"abgeurteilten\" Lebenssachverhal-\n\ntes ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht nicht durchsetzen.\n\nEine zweite Anfechtungsklage desselben Klägers wäre demnach nur\n\ndann zulässig, wenn die Darlegung eines \"Anfangsverdachts\" auf einen neuen,\n\nselbständigen, nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zutage\n\ngetretenen Lebenssachverhalt gestützt wäre. Zu der Annahme, es liege ein\n\nneuer, selbständiger Lebenssachverhalt vor, genügt es aber nicht, wenn die\n\nSachverhaltsdarstellung des Vorprozesses lediglich abgewandelt, ergänzt oder\n\nkorrigiert wird (BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995,\n\n967, 968; Musielak/Musielak aaO § 322 Rdn. 18, jeweils m.w.N.). Wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend ausführt, kann es erst recht nicht ausreichend sein,\n\nwenn der Kläger für seine schon im Vorprozeß aufgestellte Behauptung, die\n\nMutter der Beklagten habe in der Empfängniszeit ein Verhältnis zu H. unterhal-\n\nten, lediglich eine neue Zeugin benennt. Das gilt auch dann, wenn er durch die-\n\nse Zeugin im Vorprozeß nicht vorgetragene Tatsachen beweisen will, die ledig-\n\nlich als Indiztatsachen zum Nachweis der Richtigkeit seiner schon im Vorprozeß\n\naufgestellten Behauptung dienen sollen.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_345-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/xii-zr-345-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_345-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_345-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/xii-zr-345-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_345-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:32.913317+00:00"}}