{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_339-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"XII ZR 339/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Juli 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1601 ff.; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des FKPG vom 23. Juni 1993 a) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger der Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein. b) Zum Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 339/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n23. Juli 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1601 ff.; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des FKPG vom 23. Juni 1993\n\na) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger\n\nder Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91\n\nAbs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelung\n\ndes § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein.\n\nb) Zum Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs.\n\nBSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt\n\nworden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird.\n\nBGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - OLG Koblenz\nAG Koblenz\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats\n\n- 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz\n\nvom 27. November 2000 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklag-\n\nten zurückgewiesen worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Stadt macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegange-\n\nnem Recht Unterhaltsansprüche des am 12. Juni 1955 geborenen schwerbe-\n\nhinderten Jürgen D. gegen die Beklagte geltend.\n\nJürgen D. ist der Sohn der Beklagten aus deren geschiedener Ehe; der\n\nVater ist verstorben. Bis Anfang März 2000 lebte der Sohn im Haushalt seiner\n\nMutter und wurde von ihr versorgt und gepflegt. Er leidet seit seiner Geburt an\n\neiner Hirnschädigung, die zu einer ausgeprägten körperlichen Behinderung und\n\npsychischen Beeinträchtigung, u.a. einem Schwachsinn mittleren Grades mit\n\ngravierender Sprachbehinderung, geführt hat. Er kann allenfalls einige Schritte\n\nalleine gehen und benötigt deshalb einen Rollstuhl. Außerdem bedarf er der\n\nphysischen Versorgung sowie der Betreuung und Beaufsichtigung und ist auch\n\nsonst in allen Lebensbereichen auf die Hilfe anderer angewiesen.\n\nDie 1931 geborene Beklagte war bis zum 30. April 1994 erwerbstätig.\n\nSeit dem 1. Mai 1995 befindet sie sich im Ruhestand und verfügt über Renten-\n\neinkünfte von monatlich rund 2.700 DM.\n\nDie Klägerin gewährte Jürgen D. seit dem 1. Januar 1983 - neben Hilfe\n\nzur Pflege und Krankenhilfe - Hilfe in besonderen Lebenslagen in unterschiedli-\n\ncher Höhe. Sie hat die Beklagte bereits in der Vergangenheit aus übergeleite-\n\ntem bzw. übergegangenem Recht auf Unterhaltszahlungen für ihren Sohn in\n\nAnspruch genommen. In den hierüber geführten Rechtsstreiten ist die Beklagte\n\nverurteilt worden, für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985\n\n7.775,03 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 28. Juli 1989 8.499,55 DM, für\n\ndie Zeit vom 2. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1990 4.589,54 DM und für\n\ndie Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 11.020 DM an die Klägerin\n\nzu zahlen.\n\nMit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus übergegangenem\n\nRecht Unterhaltsansprüche \n\nfür die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum\n\n30. November 1999 in Höhe von insgesamt 50.021,55 DM zuzüglich Zinsen\n\ngeltend. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung\n\nvertreten, ihre Inanspruchnahme sei wegen Vorliegens einer unbilligen Härte\n\nausgeschlossen.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden\n\nRechtsmittels - das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Verurtei-\n\nlung der Beklagten nur in Höhe von 38.299,20 DM zuzüglich Zinsen aufrecht\n\nerhalten. Dagegen richten sich die - zugelassenen - Revisionen beider Parteien.\n\nDie Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die\n\nBeklagte begehrt weiterhin Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Revision der Beklagten\n\nführt dagegen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1237\n\nveröffentlicht ist, hat angenommen, daß der Unterhaltsanspruch des Jürgen D.\n\ngegen seine Mutter weder dem Grunde noch der Höhe nach im Streit sei. Er\n\nbelaufe sich unter Berücksichtigung der von dem Einkommen der Beklagten\n\nvorzunehmenden Abzüge und des ihr zu belassenden Selbstbehalts auf die von\n\nder Klägerin errechneten Beträge von monatlich 961,32 DM für die Zeit vom\n\n1. Januar 1994 bis 30. April 1995, auf monatlich 810,31 DM für die Zeit vom\n\n1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 und auf monatlich 610,31 DM für die Zeit\n\nvom 1. Januar 1996 bis 30. November 1999. Ein Forderungsübergang auf die\n\nKlägerin, die in der betreffenden Zeit laufend Hilfe zum Lebensunterhalt ge-\n\nwährt habe, und zwar bis zum 30. November 1994 in geringerer und seit dem\n\n1. Dezember 1994 in einer den Unterhaltsanspruch jeweils übersteigenden Hö-\n\nhe, sei jedoch vom Beginn des Ruhestandes der Beklagten am 1. Mai 1995 an\n\nnur noch teilweise erfolgt. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem\n\n27. Juni 1993 geltenden Fassung sei der gesetzliche Forderungsübergang aus-\n\ngeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das sei ab 1. Mai\n\n1995 zum Teil der Fall. Das bereinigte Einkommen der Beklagten belaufe sich\n\nnach Abzug der von der Klägerin anerkannten Belastungen auf monatlich\n\n2.410,31 DM; über Vermögen verfüge sie nicht. Deshalb lägen - wie auch\n\nschon während der Zeit der Erwerbstätigkeit der Beklagten - keine außerge-\n\nwöhnlich guten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vor. Die Beklagte\n\nhabe ihren Sohn von seiner Geburt an gepflegt und versorgt, wobei sie teilwei-\n\nse die Mithilfe von Familienangehörigen bzw. ihr nahestehenden Personen (zu-\n\nnächst ihrer Mutter, später ihres Lebensgefährten) in Anspruch genommen ha-\n\nbe, weil sie selbst - nachdem ihre Ehe schon bald nach der Geburt des Kindes\n\ngeschieden worden sei - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, um den\n\nLebensunterhalt für sich und den Sohn sicherzustellen. Dadurch habe sie über\n\nlange Jahre eine erhebliche Doppelbelastung auf sich genommen, indem sie\n\nneben ihrer Arbeitstätigkeit jede freie Minute dem behinderten Kind gewidmet\n\nund ihr ganzes Leben auf dieses abgestellt habe. Zugleich habe sie der Allge-\n\nmeinheit Sozialhilfeleistungen erspart, die andernfalls für sie und den Sohn zur\n\nDeckung des Lebensbedarfs hätten aufgebracht werden müssen. Im Hinblick\n\nauf die erhebliche Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes, der in allen Lebensbe-\n\nreichen (z.B. Anziehen, Waschen, Essen, Toilettenbesuche) auf fremde Hilfe\n\nangewiesen sei und sich infolge der geistigen Behinderung auch nicht alleine\n\nbeschäftigen könne, sondern der Überwachung und Beaufsichtigung bedürfe,\n\nhabe die Beklagte viele Jahre überobligationsmäßig gearbeitet und sich weit\n\nüber das Maß ihrer Unterhaltspflicht hinaus um den behinderten Sohn geküm-\n\nmert. Im Verhältnis zu Eltern eines gesunden Kindes habe sie damit vor ihrer\n\nVerrentung deutlich mehr als zehn Jahre länger Barunterhalt (wenn davon aus-\n\ngegangen werde, daß ein Studium mit 27 Jahren abgeschlossen sei) und mehr\n\nals 20 Jahre länger Betreuungs- und vor allem umfangreiche Pflegeleistungen\n\nerbracht. Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben habe sie die Pflege\n\nund Betreuung des Sohnes in dem hier maßgeblichen Zeitraum fortgesetzt und\n\nnicht ihren Ruhestand genossen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß all-\n\ngemein die Spannkraft und Belastbarkeit eines Menschen mit zunehmendem\n\nAlter nachlasse und die Beklagte aufgrund der besonderen psychischen und\n\nphysischen Belastungen gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Wenn sie\n\ngleichwohl die aufopferungsvolle Pflege fortgesetzt habe und zusätzlich den\n\nvollen Unterhaltsanspruch erfüllen müsse, werde sie in einem so weit über das\n\nübliche Maß hinausgehenden Umfang belastet, daß dies eine unbillige Härte\n\nbedeute. Diese Beurteilung führe zwar nicht dazu, daß für die Zeit ab 1. Mai\n\n1995 ein Forderungsübergang überhaupt nicht stattfinde, die Beurteilung sei\n\naber bei der Quote zu berücksichtigen, zu der der Beklagten ein Einsatz ihres\n\nEinkommens zuzumuten sei. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sei\n\nes angemessen, ihr ein Drittel ihres über den angemessenen Eigenbedarf hi-\n\nnausgehenden für den Unterhalt des Sohnes einsetzbaren Einkommens zu\n\nbelassen, so daß ihr eine Entlastung im Ruhestand zuteil werde. Die Beklagte\n\nhabe deshalb einen Betrag von insgesamt 38.299,20 DM aufzubringen, nämlich\n\nentsprechend der nicht bestrittenen Auflistung und Berechnung der Klägerin\n\n18.854,50 DM für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995 und\n\n23.444,70 DM (35.167,05 DM : 3 x 2) für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis\n\n30. November 1999.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n2. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß\n\ndie Beklagte ihrem Sohn gegenüber nach den §§ 1601 ff. BGB dem Grunde\n\nnach unterhaltspflichtig ist, da er aufgrund seiner schweren Behinderung au-\n\nßerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Maß des zu gewährenden Unter-\n\nhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen; der Unterhalt\n\numfaßt den gesamten Lebensbedarf (§ 1610 BGB).\n\nb) Was die Höhe des Unterhaltsanspruchs anbelangt, ist das Berufungs-\n\ngericht davon ausgegangen, zwischen den Parteien sei nicht umstritten, daß\n\ndiese mit den von der Klägerin angesetzten Beträgen zugrunde zu legen sei.\n\nDas begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nDie Höhe des Unterhaltsanspruchs und damit dessen konkretes Beste-\n\nhen stellt keine Tatsache dar, die die Parteien im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO\n\nunstreitig stellen könnten. Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis einer dem\n\nGericht obliegenden rechtlichen Prüfung, für die es maßgeblich auf den Bedarf\n\ndes Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unter-\n\nhaltsverpflichteten andererseits ankommt. Im Hinblick darauf waren entspre-\n\nchende Feststellungen des Berufungsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil\n\ndie Beklagte dem Vorbringen der Klägerin zu der behaupteten Höhe des Unter-\n\nhaltsanspruchs nicht entgegengetreten war.\n\nZu der Leistungsfähigkeit der Beklagten hat die Klägerin vorgetragen, de-\n\nren um die anzuerkennenden Abzüge bereinigtes Einkommen belaufe sich, et-\n\nwa für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995, auf 2.561,32 DM. Der\n\nangemessene Eigenbedarf der Beklagten sei in dem betreffenden Zeitraum\n\nnach der herangezogenen Düsseldorfer Tabelle mit 1.600 DM anzusetzen, so\n\ndaß sie monatliche Unterhaltszahlungen von 961,32 DM, nach der durchge-\n\nführten sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung sogar in höherem Umfang,\n\nerbringen könne.\n\nZum Unterhaltsbedarf des Jürgen D. hat die Klägerin indessen keine An-\n\ngaben gemacht. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, der Unterhaltsanspruch\n\nbestehe ohne weiteres in Höhe der Leistungsfähigkeit der Beklagten bzw. der\n\nzeitweise in etwas geringerem Umfang geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\nBeides ist indessen nicht zwingend der Fall: Die Leistungsfähigkeit des Unter-\n\nhaltspflichtigen kann höher sein als der Unterhaltsbedarf des Berechtigten.\n\nAuch der nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen errechnete Bedarf, der für die\n\ngewährte Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebend ist, deckt sich nicht zwangs-\n\nläufig mit dem nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelten Bedarf.\n\nDas wird im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung des Senats vom\n\n25. November 1992 (- XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417 ff.) deutlich, die das\n\nUnterhaltsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar\n\n1986 bis 28. Juli 1989 betrifft. Seinerzeit hatte das Oberlandesgericht im An-\n\nschluß an den Vortrag der Klägerin den monatlichen Gesamtbedarf des Jür-\n\ngen D. in Höhe von 1.910 DM festgestellt. Er setzte sich aus dem Normalbedarf\n\neines volljährigen Kindes von (damals) 750 DM monatlich, einem Pflegebedarf\n\nvon 960 DM monatlich und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf von\n\n200 DM monatlich zusammen. Für den Zeitraum vom 1. September 1987 bis\n\n30. Juni 1989 verblieb hiervon nach Abzug des bedarfsdeckend anzurechenden\n\nPflegegeldes nach dem Landespflegegeldgesetz von 750 DM monatlich und\n\ndes Wertes der von der Beklagten persönlich unter Mithilfe ihres Lebenspart-\n\nners erbrachten Pflegeleistungen von monatlich 835 DM ein offener Bedarf von\n\n325 DM, während die geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt - für die Zeit von\n\nSeptember 1988 bis Juni 1989 - monatlich 656,81 DM betrug. Ausgehend von\n\ndieser Entscheidung hat die Klägerin für die Folgezeit jeweils Unterhaltsansprü-\n\nche in Höhe des ungedeckten Bedarfs des Jürgen D. geltend gemacht, zuletzt\n\nfür Dezember 1993 - wie auch schon zuvor - in Höhe von monatlich 325 DM.\n\nAus welchen Gründen sich der Unterhaltsanspruch für den darauffolgenden\n\nMonat Januar 1994 auf den Betrag der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt\n\nvon 912,90 DM belaufen soll, ist dem Vorbringen der insofern darlegungspflich-\n\ntigen Klägerin nicht zu entnehmen.\n\nFeststellungen zu dem Unterhaltsbedarf des Jürgen D. in der hier\n\nmaßgeblichen Zeit hat das Oberlandesgericht demzufolge nicht getroffen. Des-\n\nhalb sind die Unterhaltsansprüche nicht rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Aus\n\ndiesem Grund kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben,\n\nsoweit die Verurteilung der Beklagten aufrechterhalten worden ist. In welcher\n\nHöhe ein Unterhaltsanspruch des Jürgen D. gegen die Beklagte besteht, wird\n\nsich erst beurteilen lassen, nachdem das Berufungsgericht - nach Ergänzung\n\ndes Sachvortrags - die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.\n\n3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage\n\nabgewiesen hat, hält die Entscheidung indessen der rechtlichen Nachprüfung\n\nstand. Die Revision der Klägerin erweist sich deshalb als unbegründet.\n\na) Zutreffend und von der Revision der Beklagten nicht angegriffen ist\n\ndas Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Übergang des Unterhalts-\n\nanspruchs nicht bereits nach § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG in der Fassung\n\ndes Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom\n\n23. Juni 1993 (FKPG, BGBl. I S. 944) ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestim-\n\nmung liegt eine den Anspruchsübergang ausschließende unbillige Härte in der\n\nRegel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von\n\neiner Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung\n\ndes 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege\n\ngewährt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser im Gesetz konkreti-\n\nsierten Härteregelung ist mithin u.a., daß dem behinderten Kind Leistungen der\n\nEingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege gewährt wur-\n\nden. Ist dies - wie hier bezüglich der von Jürgen D. bezogenen Hilfe zur Pflege -\n\nder Fall, erfolgt die Freistellung indessen nur wegen dieser Hilfe. Die Härtere-\n\ngelung gilt dagegen nicht für die - hier allein in Rede stehende - Hilfe zum Le-\n\nbensunterhalt, wie sich aus der Formulierung \"... soweit Hilfe zur Pflege gewährt\n\nwird\" ergibt. Deshalb läßt die Bestimmung von ihrem Wortlaut her ein Absehen\n\nvon der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen nicht schlechthin wegen\n\njeder Art von Sozialhilfeleistungen zu, die einem Pflegebedürftigen gewährt\n\nwerden. Da die Freistellung von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger von\n\ndem generellen Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Ausnahme-\n\ncharakter hat, ist es auch nicht zulässig, den Tatbestand des § 91 Abs. 2 Satz 2\n\nHalbs. 2 BSHG umfassend auf Fälle der Gewährung von Hilfe zum Lebensun-\n\nterhalt auszudehnen; das ist vielmehr Sache des Gesetzgebers (BVerwG FEVS\n\nBd. 42, 309, 310 = NJW 1993, 150, 151; FEVS Bd. 49, 529, 531 f.; Schellhorn\n\nBSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz BSHG § 91\n\nRdn. 139; Schaefer in Fichtner BSHG § 91 Rdn. 44; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl.\n\n§ 91 Rdn. 84; vgl. auch Münder in LPK-BSHG 6. Aufl. § 91 Rdn. 44).\n\nb) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, für die Zeit seit\n\ndem Eintritt der Beklagten in den Ruhestand führe die allgemeine Härterege-\n\nlung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nur zu einem teilweisen An-\n\nspruchsübergang auf die Klägerin. Diese Auffassung begegnet aus Rechts-\n\ngründen keinen Bedenken zum Nachteil der Klägerin.\n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin kann für Eltern be-\n\nhinderter Kinder nicht nur eine der allgemeinen Härteregelung vorgehende be-\n\nsondere Härte i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG vorliegen. Vielmehr\n\nkann auch im Rahmen der Inanspruchnahme von Eltern behinderter Kinder im\n\nEinzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der allgemeinen Härte-\n\nregelung ausgeschlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 42, 309, 310 f.; Bd. 49 aaO\n\n531 f.; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO § 91\n\nRdn. 139; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 13 Rdn. 57; Hänlein Die He-\n\nranziehung Unterhaltspflichtiger bei langjähriger pflegebedürftiger Volljähriger\n\nS. 88; Müller Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialhilfeempfängern S. 110\n\nf.; Göppinger/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1757; OLG Köln FamRZ\n\n1997, 53; vgl. auch Mergler/Zink aaO § 91 Rdn. 84; Münder aaO § 91 Rdn. 41;\n\na.A. Schaefer aaO § 91 Rdn. 44). Das kommt auch in der zum 1. Januar 2002\n\nin Kraft getretenen Neufassung des § 91 Abs. 2 BSHG durch das SGB IX vom\n\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) zum Ausdruck, ohne daß insofern eine inhaltli-\n\nche Änderung erfolgt ist. Seitdem findet sich die allgemeine Härteregelung in\n\nAbs. 2 Satz 2, während die konkretisierte Härteregelung in Abs. 2 Satz 5 ange-\n\nsiedelt ist.\n\nbb) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG in der Fassung des FKPG\n\nbzw. nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden\n\nFassung ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen einen nach bürgerli-\n\nchem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige\n\nHärte bedeuten würde. Das genannte Beurteilungskriterium stellt einen unbe-\n\nstimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch\n\ndas Revisionsgericht unterliegt (BVerwGE 41, 26, 30 für den Begriff der beson-\n\nderen Härte; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 89; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO\n\n§ 91 Rdn. 130).\n\nWas unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegt\n\nden sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft. Was in früheren Zei-\n\nten im Rahmen des Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der\n\nMitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als\n\nHärte empfunden. Dabei kann diese Härte in materieller oder immaterieller Hin-\n\nsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in\n\nderjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel\n\nist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben auch die\n\nallgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsatz der fami-\n\nliengerechten Hilfe (§ 7 BSHG). Darüber hinaus ist auf die Belange und die Be-\n\nziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Neben den wirtschaftlichen und\n\npersönlichen Verhältnissen der Beteiligten zueinander kommt es auf die soziale\n\nLage an. Eine Härte liegt deshalb vor, wenn mit dem Anspruchsübergang so-\n\nziale Belange vernachlässigt würden. Nach der in Rechtsprechung und Schrift-\n\ntum vertretenen Auffassung kann eine Härte insbesondere dann angenommen\n\nwerden, wenn der Grundsatz der familiengerechten Hilfe ein Absehen von der\n\nHeranziehung geboten erscheinen läßt, z.B. weil hierdurch das weitere Verblei-\n\nben des Hilfeempfängers im Familienverband gefährdet erscheint, wenn die\n\nHeranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unter-\n\nhaltspflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde, vor allem mit Rücksicht\n\nauf Schwere und Dauer des Bedarfs, oder wenn der Unterhaltspflichtige vor\n\nEintreten der Sozialhilfe den Hilfeempfänger über das Maß seiner Unterhalts-\n\nverpflichtung hinaus betreut und gepflegt hat (BVerwGE 41 aaO 28; 58 aaO\n\n209, 211 ff.; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 86 ff.; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO\n\n§ 91 Rdn. 131 f.; Schaefer aaO § 91 Rdn. 41 f.; Münder aaO § 91 Rdn. 41 f.;\n\nSchellhorn FuR 1993, 261, 266 f.).\n\ncc) Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts aus den hierzu im einzelnen angeführten Erwägungen kei-\n\nnen rechtlichen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. Dabei ist insbesondere\n\nvon Bedeutung, daß die Beklagte ihren Sohn vor dem Eintritt der Sozialhilfe\n\nAnfang 1983 über das Maß ihrer - durch ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit\n\nbegrenzten - Unterhaltspflicht hinaus bereits viele Jahre betreut und gepflegt\n\nhat, ihren physisch anstrengenden und psychisch belastenden Einsatz zugun-\n\nsten des Sohnes in der Folgezeit fortgesetzt und diesem damit die vertrauten\n\nLebensverhältnisse erhalten hat. Gleichzeitig ist sie einer vollschichtigen Er-\n\nwerbstätigkeit nachgegangen und mußte aus ihren Einkünften in der Vergan-\n\ngenheit bereits Sozialhilfeleistungen in Höhe von knapp 32.000 DM erstatten,\n\nso daß sie angesichts ihrer allenfalls durchschnittlichen Einkommensverhältnis-\n\nse keine Rücklagen für ihr Alter bilden konnte. Deshalb würde auch nach Auf-\n\nfassung des Senats eine unbillige Härte vorliegen, wenn die Beklagte sogar für\n\ndie Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand von der Klägerin noch in voller Hö-\n\nhe der Unterhaltsansprüche zur Zahlung herangezogen werden könnte. Inso-\n\nfern stellt der Eintritt in den Ruhestand, wie das Berufungsgericht zu Recht an-\n\ngenommen hat, einen Umstand dar, der bei Berücksichtigung der gesamten\n\nLebensumstände - nicht nur in seiner Auswirkung auf die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse - Bedeutung verdient (vgl. BVerwGE 56, 220, 227).\n\nAuch die Höhe, in der ein Anspruchsübergang verneint worden ist, er-\n\nscheint, soweit sie sich zulasten der Klägerin auswirkt, rechtsbedenkenfrei.\n\nUnter Berücksichtigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände\n\nwäre es vielmehr unbillig, wenn die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 1995 von den\n\nangeblichen Unterhaltsansprüchen von insgesamt 35.167,05 DM mehr als al-\n\nlenfalls 23.444,70 DM aufzubringen hätte. Dies würde - die Berechtigung der\n\ngeltend gemachten Unterhaltsansprüche unterstellt - ohnehin nur dazu führen,\n\ndaß ihr für die Zeit von Mai bis Dezember 1995 ein monatliches Einkommen\n\nvon rund 1.870 DM und danach von 2.000 DM monatlich verbliebe.\n\nDie Revision der Klägerin ist deshalb unbegründet, ohne daß es darauf\n\nankommt, ob die Unterhaltsansprüche in der behaupteten oder - was daneben\n\nallein in Betracht kommt - in geringerer Höhe bestehen.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Wie die Revision der Beklagten zu Recht ausgeführt hat, brauchten\n\nEltern, die ihr über 21 Jahre altes behindertes Kind in ein Heim gegeben haben,\n\nnach der bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Rechtslage gemäß § 91\n\nAbs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG grundsätzlich (etwas anderes kann bei guten oder\n\nsehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gelten, vgl. BVerwGE 56\n\naaO 223 f.) nicht mit einer finanziellen Inanspruchnahme - auch nicht wegen\n\nder geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt - zu rechnen, weil die in einem Heim\n\ngewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen (in Form der Hilfe zur Pflege) auch\n\nden in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen\n\nLeistungen umfaßt (§ 27 Abs. 3 BSHG). Das Berufungsgericht, das diesen Ge-\n\nsichtspunkt ebenfalls gesehen hat, ist der Auffassung, der Umstand, daß Eltern\n\nbei einer Heimunterbringung ihres Kindes gegenüber Eltern, die ihr Kind zu\n\nHause pflegen, kostenmäßig privilegiert würden, rechtfertige es nicht, die Re-\n\ngelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG auf die Gewährung der Hilfe\n\nzum Lebensunterhalt zu erstrecken; dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Es ist\n\nindessen fraglich, ob die unterschiedliche Behandlung der Pflege im Heim und\n\nderjenigen zu Hause einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Das Bun-\n\ndesverwaltungsgericht hat dies bejaht und ausgeführt, ein Verstoß gegen die\n\nMenschenwürde, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip\n\nkönne in der gesetzlichen Regelung nicht gesehen werden; die je nach Haus-\n\noder Heimpflege unterschiedlichen Ergebnisse beruhten auf der Entscheidung\n\ndes Gesetzgebers in § 27 Abs. 3 BSHG, den in der Einrichtung gewährten Le-\n\nbensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen (BVerwG FEVS\n\nBd. 49 aaO S. 532). Im Schrifttum ist diese Regelung, die auch dem Grundsatz\n\ndes Vorrangs der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) widerspricht, teilweise als unbe-\n\nfriedigend empfunden, teilweise als ohne durch sachliche Differenzierungskrite-\n\nrien gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung beurteilt worden (vgl. Merg-\n\nler/Zink aaO § 91 Rdn. 79; Müller aaO S. 110; Zeitler NDV 2001, 318, 319;\n\nMünder aaO § 91 Rdn. 43; vgl. auch Hänlein aaO S. 88 f.). Die Frage der Ver-\n\nfassungsmäßigkeit der Regelung kann allerdings im vorliegenden Fall offen\n\nbleiben, weil nicht festgestellt worden ist, ob Jürgen D. Hilfegewährung in einer\n\nder in § 27 Abs. 3 BSHG genannten Einrichtungen hätte beanspruchen können\n\nund im übrigen offen ist, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen und\n\ninwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen\n\nüberhaupt noch in Anspruch genommen werden kann.\n\nb) Soweit bei häuslicher Pflege die konkretisierte Härteregelung nicht\n\neingreift, kann im Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der\n\nallgemeinen Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausge-\n\nschlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 49 aaO S. 531). Wie das Berufungsgericht\n\nnicht verkannt hat, unterliegt es den sich wandelnden Anschauungen in der Ge-\n\nsellschaft, was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist. Insofern\n\nkönnte dem Gesichtspunkt Bedeutung zukommen, daß Jürgen D. nach dem am\n\n1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsi-\n\ncherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BGBl. I 2001, 1335) Anspruch auf\n\nLeistungen der Grundsicherung haben dürfte, ohne daß Unterhaltsansprüche\n\ngegen die Beklagte zu berücksichtigen wären (§§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1, 3 GSiG).\n\nDiesem Umstand könnte eventuell ein sich schon länger abzeichnender Wandel\n\nder gesellschaftlichen Anschauung zugrunde liegen.\n\nDarüber hinaus wird zu erwägen sein, ob dem Grundsatz der familienge-\n\nrechten Hilfe (§ 7 BSHG) und dem Vorrang der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) im\n\nRahmen des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nicht weitergehende Bedeu-\n\ntung beizumessen ist, weil auf eine solche Weise vermieden werden kann, daß\n\nder Hilfeempfänger seine vertraute Umgebung verläßt und sich - falls möglich -\n\nfür eine Heimpflege entscheidet. Letztlich erscheint es auch zweifelhaft, ob die\n\nin der langjährigen aufwendigen und kräftezehrenden Pflege des Jürgen D. lie-\n\ngenden Leistungen der Beklagten in ausreichendem Umfang berücksichtigt\n\nworden sind. Insoweit wird erneut zu prüfen sein, ob nicht zum einen schon für\n\ndie Zeit vor der Verrentung und zum anderen in weiterem Umfang von einer\n\nunbilligen Härte des Anspruchsübergangs auszugehen ist.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_339-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zr-339-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_339-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_339-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-23/xii-zr-339-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_339-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:36:28.104260+00:00"}}