{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_323-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"XII ZR 323/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Mai 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB a.F. § 565 Abs. 1 a und Abs. 5 Kann ein Mietverhältnis über Gewerberäume außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, gilt für die Zeit vor Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes (§ 580 a Abs. 2, Abs. 4 BGB n.F.) die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB a.F.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 323/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2002\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB a.F. § 565 Abs. 1 a und Abs. 5\n\nKann ein Mietverhältnis über Gewerberäume außerordentlich mit der gesetzlichen\n\nFrist gekündigt werden, gilt für die Zeit vor Anwendbarkeit der Bestimmungen des\n\nMietrechtsreformgesetzes (§ 580 a Abs. 2, Abs. 4 BGB n.F.) die Kündigungsfrist des\n\n§ 565 Abs. 1 a BGB a.F.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 323/00 - \n\nKammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt\n\nund Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 25. September 2000 wird auf seine Ko-\n\nsten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten als Konkursverwalter Mietzins\n\naus einem mit dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Mietvertrag über Ge-\n\nwerberäume. Der Beklagte hat den bis 31. Juli 2000 fest abgeschlossenen\n\nMietvertrag mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 gemäß § 19 KO gekündigt.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob sich die für § 19 KO geltende gesetzli-\n\nche Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. oder nach\n\n§ 565 Abs. 1 a BGB a.F. bestimmt.\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag sei gemäß § 565 Abs. 5 i.V.\n\nmit Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. zum 31. Januar 1999 beendet worden. Der Kläger\n\ngeht demgegenüber von einer Beendigung gemäß § 565 Abs. 1 a BGB a.F.\n\nzum 30. Juni 1999 aus. Der Beklagte hat die Miete bis einschließlich Januar\n\n1999 bezahlt. Der Kläger verlangt Mietzinszahlung für die Monate Februar und\n\nMärz 1999.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Kammergericht hat den\n\nBeklagten bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen antragsgemäß zur\n\nZahlung verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklag-\n\nten, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen\n\nwill.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in KGR Berlin 2001, 91\n\nveröffentlicht ist, ist der Ansicht, § 565 Abs. 1 a BGB a.F. sei auch bei Sonder-\n\nkündigungsrechten anzuwenden, die - wie der hier noch maßgebliche § 19 KO\n\n- auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug nehmen. Die in § 565 BGB a.F.\n\nbestimmten Fristen seien die ordentlichen gesetzlichen Fristen. Denn das Ge-\n\nsetz differenziere nicht zwischen ordentlicher und gesetzlicher Kündigungsfrist.\n\n§ 565 Abs. 5 BGB enthalte deshalb erkennbar keine Definition des Begriffs der\n\ngesetzlichen Kündigungsfrist, sondern modifiziere die gesetzlichen Kündi-\n\ngungsfristen im Falle von Sonderkündigungsrechten. Dies ergebe sich auch\n\naus dem Wortlaut und der Systematik des § 565 BGB a.F. Die in Absatz 5 ge-\n\nnannten Fristen bezögen sich nur auf den jeweils genannten Absatz. Wenn der\n\nGesetzgeber einen neuen Absatz (hier: Absatz 1 a) einfüge und in Absatz 5\n\nnichts dazu regele, dann gelte diese neue Frist unverändert, weil in Absatz 5\n\nhierauf gerade nicht (einschränkend) Bezug genommen werde. Die Gegenauf-\n\nfassung, die für die Sonderkündigung von Geschäftsraummietverträgen gemäß\n\n§ 565 Abs. 5 BGB a.F. die kurze Frist des § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. als die\n\ngesetzliche Frist ansehe, überzeuge demgegenüber nicht. Sie vermöge vor\n\nallem die Diskrepanz zu den Fällen nicht zu erklären, in denen bereits im Ver-\n\ntrag die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart sei. Dann führe das Sonder-\n\nkündigungsrecht nämlich nicht, wie § 565 Abs. 5 BGB a.F. es voraussetze, zu\n\neiner vorzeitigen Kündigung, weshalb es bei den unveränderten gesetzlichen\n\nKündigungsfristen verbleibe, also auch bei der Frist des Absatzes 1 a.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten - jedenfalls im Ergeb-\n\nnis - einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\n2. Das Kündigungsrecht des Klägers ergibt sich aus § 19 KO, der anzu-\n\nwenden ist, weil das Konkursverfahren vor dem 1. Januar 1999 - dem Tag des\n\nInkrafttretens der Insolvenzordnung - beantragt worden ist (Art. 103 EGInsO).\n\nDanach war der Konkursverwalter berechtigt, unter Einhaltung der \"gesetzli-\n\nchen\" Frist zu kündigen.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß gesetzliche Frist\n\nfür die Kündigung von Geschäftsraummietverträgen durch den Konkursver-\n\nwalter nach § 19 KO die in § 565 Abs. 1 a BGB a.F. bestimmte Frist war.\n\nMit der Einfügung von § 565 Abs. 1 a BGB a.F. durch das Gesetz zur\n\nÄnderung des BGB vom 29. Oktober 1993 (BGBI. I, S. 1838) ist streitig gewor-\n\nden, ob gesetzliche Frist für die Sonderkündigung die (kurze) Frist des § 565\n\nAbs. 1 Nr. 3 BGB a.F. oder die (lange) Frist des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. ist.\n\nDurch die Einfügung von Absatz 1 a wurde die bis dahin geltende gesetzliche\n\nKündigungsfrist für Geschäftsraummiete von drei Monaten zum Quartalsende\n\nauf sechs Monate zum Quartalsende verlängert. Absatz 5 blieb unverändert.\n\na) Daraus hat ein Teil der Rechtsprechung und Literatur geschlossen,\n\ndaß die für die Geschäftsraummiete eingeführte neue Kündigungsfrist des Ab-\n\nsatzes 1 a für die Sonderkündigung nicht gilt, daß sich vielmehr die gesetzliche\n\nFrist für die Sonderkündigung von Geschäftsraummiete nach der in § 565\n\nAbs. 5 BGB a.F. ausdrücklich genannten allgemeinen Regelung des § 565\n\nAbs. 1 Nr. 3 BGB a.F. bestimmt. Diese Auffassung sieht in § 565 Abs. 5 BGB\n\na.F. eine abschließende Rechtsfolgenverweisung für die gesetzlichen Kündi-\n\ngungsfristen (OLG Naumburg, ZlnsO 2000, 287, m. Anm. Bender, EWiR § 109\n\nInsO, 2000, 583; Thüringer OLG, OLG-NL 2002, 14, m. Anm. Blank, EWiR\n\n§ 109 InsO, 2001, 1155; Krull, ZMR 1998, 125 ff.; ders. ZlnsO 2001, 247 ff.;\n\nWolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,\n\n8. Aufl. Rdn. 932 f.; Kübler/Prütting/Tintelnot InsO Stand: März 2002, § 109\n\nRdn. 9 a; Schmidt-Futterer-Blank, MietR, 7. Aufl. § 565 Rdn. 42).\n\nb) Die Gegenmeinung vertritt demgegenüber die Auffassung, die Kündi-\n\ngungsfrist für die Sonderkündigung von Geschäftsraummietverträgen richte\n\nsich nach § 565 Abs. 1 a BGB a.F., weil dieser die gesetzliche Kündigungsfrist\n\nbestimme (OLG Hamm, NZI 2000, 372; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 817;\n\nLandgericht Kiel, NJW-RR 1995, 585; Staudinger/Sonnenschein, BGB\n\n13. Bearb., § 565 Rdn. 98; Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., § 565 Rdn. 27;\n\nJauernig/Teichmann, BGB, 9. Aufl. § 565 Rdn. 1; Grapentin in Bub/Treier,\n\nHandbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. IV Rdn. 202). Diese\n\nAuffassung wird unterschiedlich begründet. Zum Teil wird in der unterbliebenen\n\nEinfügung des neu geschaffenen § 565 Abs. 1 a BGB a.F. in den bestehenden\n\nAbsatz 5 ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gesehen. Die Vertreter\n\ndieser Ansicht wollen die nach ihrer Meinung entstandene Gesetzeslücke im\n\nWege der ergänzenden Gesetzesauslegung durch Anwendung des Absatzes\n\n1 a auch auf Sonderkündigungsrechte von Geschäftsraummiete schließen (vgl.\n\nOLG Düsseldorf aaO, 817 m.w.N.). Dabei berufen sie sich auf den vom Ge-\n\nsetzgeber mit der Einfügung von Absatz 1 a verfolgten Zweck, den Mieter vor\n\neinem kurzfristigen Räumungsverlangen des Vermieters zu schützen. Um die-\n\nsen Schutz zu gewährleisten, müsse Absatz 1 a auch in den Fällen der Kündi-\n\ngung mit gesetzlicher Frist gelten.\n\nEine andere Begründung (vgl. Staudinger aaO), der das Berufungsge-\n\nricht folgt, verneint zwar mit der Gegenauffassung das Vorliegen einer Geset-\n\nzeslücke, weil § 565 Abs. 1 a BGB a.F. eine Sonderregelung zu § 565 Abs. 1\n\nBGB a.F. darstelle. Diese Auffassung geht davon aus, daß die in § 565 Abs. 1-\n\n4 BGB a.F. bestimmten Fristen die gesetzlichen Fristen sind und daß § 565\n\nAbs. 5 BGB a.F. keine Definition des Begriffs der gesetzlichen Kündigungsfrist\n\nenthält, sondern lediglich die gesetzlichen Kündigungsfristen für die Absätze 1,\n\n2, 3 und 4 modifiziert.\n\n3. Dieser letzten Meinung schließt sich, jedenfalls im Ergebnis, der Se-\n\nnat an. § 19 KO verweist auf die \"gesetzlichen Kündigungsfristen\". Darunter\n\nversteht man allgemein die Fristen, mit denen ordentlich gekündigt werden\n\nkann, wenn in dem Vertrag nichts Entgegenstehendes wirksam vereinbart ist.\n\nIndem der Gesetzgeber für die ordentliche Kündigung von Gewerbemietverträ-\n\ngen mit der Einfügung des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. eine neue Frist eingeführt\n\nhat, hat er damit auch die \"gesetzliche\" Frist geändert, auf die § 19 KO ver-\n\nweist. Aus dem Umstand, daß er die neue Vorschrift nicht in den Katalog des\n\n§ 565 Abs. 5 BGB a.F. aufgenommen hat, kann man nicht schließen, daß er\n\n- abweichend von dem bisherigen Recht - für die Kündigung von Gewerbemiet-\n\nverträgen die gesetzliche Kündigungsfrist abweichend von der ordentlichen\n\nKündigungsfrist regeln wollte.\n\nDie Vertreter der Gegenmeinung übersehen oder berücksichtigen nicht\n\nhinreichend, daß der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Einführung des neuen\n\n§ 565 Abs. 1 a BGB a.F. zum 1. Januar 1994 auch den § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB\n\na.F. geändert hat. In dieser Vorschrift ist zunächst allgemein geregelt, daß\n\nMietverträge (u.a.) über Räume, wenn der Mietzins nach Monaten oder länge-\n\nren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Monats\n\nzum Ablauf des übernächsten Monats - also mit einer Kündigungsfrist von drei\n\nMonaten - gekündigt werden können. In der bis zum 31. Dezember 1993 gel-\n\ntenden Fassung des § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. hieß es weiter, daß die o r-\n\ndentliche Kündigung von Mietverhältnissen (u.a.) über Geschäftsräume nur für\n\nden Ablauf eines Kalendervierteljahres zulässig sei. Gleichzeitig mit der Einfüh-\n\nrung des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. hat der Gesetzgeber in § 565 Abs. 1 Nr. 3\n\nBGB a.F. diese besondere Regelung für Geschäftsraummietverträge gestri-\n\nchen. Diese Streichung, die in den Materialien nicht besonders kommentiert\n\nwird, wäre nicht einleuchtend, wenn der Gesetzgeber, wie die Gegenmeinung\n\nannimmt, dennoch auch für Gewerbemietverträge die Verweisung in § 565\n\nAbs. 5 BGB a.F. auf den Absatz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift hätte aufrechterhalten\n\nwollen. Er hätte dann die bisherige \"gesetzliche\" Kündigungsfrist auch nicht\n\netwa beibehalten, er hätte sie vielmehr verkürzt, weil die Kündigung nun zwar\n\nmit der bisher geltenden Frist, aber nicht mehr nur zum Ende eines Kalender-\n\nvierteljahres, sondern zum Ende jeden Monats zulässig geworden wäre.\n\nDies wird im vorliegenden Fall exemplarisch deutlich. Die Kündigung ist\n\nmit Schreiben vom 30. Oktober 1998 ausgesprochen worden. Nach der vor\n\nEinführung des § 565 Abs. 1 a und der Änderung des § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB\n\na.F. geltenden Rechtslage wäre sie zum Ende des nächsten Kalenderviertel-\n\njahres, also zum 31. März 1999 wirksam geworden. Der Kläger macht Miet-\n\nzinsansprüche geltend für die Monate Februar und März 1999. Selbst wenn\n\nman - entgegen der hier vertretenen Ansicht - unterstellt, die Kündigungsfrist\n\nrichte sich im vorliegenden Fall nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F., nicht nach\n\nAbsatz 1 a dieser Vorschrift, käme eine Beendigung des Mietverhältnisses zum\n\n31. Januar 1999 nur in Betracht, weil Absatz 1 Nr. 3 geändert worden ist.\n\nNach § 19 KO konnte, wenn der Mieter nach Überlassung der Mietsache\n\nin Konkurs gefallen war, sowohl der Vermieter als auch der Verwalter kündi-\n\ngen. Die Kündigungsfrist war in beiden Fällen gleich geregelt. Die Anwendbar-\n\nkeit des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. kann also nicht davon abhängen, ob der Ver-\n\nwalter oder der Vermieter gekündigt hat. Aus den Gesetzesmaterialien zur\n\nEinfügung des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. durch Gesetz vom 29. Oktober 1993\n\n(BT-Drucks. 12/3339, 1, 4; 12/5715, 1, 5) ergibt sich, daß durch die Verlänge-\n\nrung der Kündigungsfrist es den Gewerbetreibenden erleichtert werden sollte,\n\nsich auf die Beendigung des Mietverhältnisses einzustellen. Es ergeben sich\n\naus den Materialien keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß dies nur für die ordent-\n\nliche Kündigung, nicht aber für die Kündigung nach einem Konkurs gelten\n\nsollte. Aufgrund dieser Intention des Gesetzgebers kann man ausschließen,\n\ndaß er durch die Neufassung des § 565 BGB a.F. für den Fall eines Konkurses\n\ndie bisherige Kündigungsmöglichkeit nicht nur beibehalten, sondern sogar er-\n\nleichtern wollte.\n\nFür die hier vertretene Lösung spricht auch, daß der Gesetzgeber mit\n\nder Einführung des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. die Kündigungsfrist für Gewerbe-\n\nmietverträge der entsprechenden Frist für gewerbliche Pachtverträge weitge-\n\nhend angenähert hat und wohl auch bewußt annähern wollte (vgl. im einzelnen\n\nGerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 4. Aufl. Rdn. 6). Die Ab-\n\ngrenzung zwischen gewerblichen Mietverträgen und gewerblichen Pachtverträ-\n\ngen kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991\n\n- XII ZR 136/90 - ZMR 1991, 257). Bei Pachtverträgen beträgt die gesetzliche\n\nKündigungsfrist, auch nach einem Konkurs, sechs Monate (§ 584 BGB). Es\n\nwäre nicht einzusehen, daß die Annäherung der Kündigungsfrist von gewerbli-\n\nchen Mietverträgen an die Kündigungsfrist von Pachtverträgen nur bei einer\n\nordentlichen Kündigung gelten sollte, nicht aber bei einer Kündigung nach ei-\n\nnem Konkurs.\n\nSchließlich hat der Gesetzgeber in der seit dem 1. September 2001\n\ngeltenden neuen Fassung des § 580 a (Abs. 2 und Abs. 4) BGB ausdrücklich\n\ngeregelt, daß die für Gewerbemietverträge geltende ordentliche Kündigungs-\n\nfrist von sechs Monaten auch dann gilt, wenn in besonderen Fällen außeror-\n\ndentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden\n\nkann. Aus den Materialien hierzu ergibt sich, daß es sich dabei aus der Sicht\n\ndes Gesetzgebers nicht um eine Neuregelung handelt, daß vielmehr ange-\n\nsichts des bestehenden Streits lediglich klargestellt werden sollte, daß die Re-\n\ngelung in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 14/4553, 75).\n\nGerber\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/xii-zr-323-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":20},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584","ref_norm":"584","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/xii-zr-323-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_323-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:59.443329+00:00"}}