{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_321-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"XII ZR 321/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 321/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n5. Februar 2003\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Famili-\n\nensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-\n\nburg, vom 24. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 1 und der Beklagte streiten in der Revision noch um\n\nrückständigen nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis\n\n30. September 2001.\n\nDie 1955 geborene Klägerin zu 1 und der 1953 geborene Beklagte ha-\n\nben am 19. Mai 1982 geheiratet. Im Juni 1989 haben sie sich getrennt; seit\n\n16. April 1993 sind sie rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe ist die Tochter\n\nClaudia, geboren am 1. Juli 1982 (Klägerin zu 3), hervorgegangen. Den am\n\n31. März 1976 geborenen Sohn der Klägerin zu 1, Christian (Kläger zu 2), hat\n\nder Beklagte adoptiert. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, die keine Berufsaus-\n\nbildung hat. Sie verrichtete in der Ehezeit vor der Trennung vom Beklagten ne-\n\nben ihrer Familienarbeit nur gelegentlich Aushilfsarbeiten. Seit Frühjahr 1993\n\narbeitet sie als Haushaltshilfe 5 ½ Stunden wöchentlich bei einem Monatslohn\n\nvon 250 DM.\n\nDer Kläger zu 2 ist seit Abschluß seiner Berufsausbildung im Juli 1995\n\nwirtschaftlich selbständig. Die Klägerin zu 3, die an der Darmkrankheit Morbus\n\nCrohn leidet, konnte aus gesundheitlichen Gründen ihre Schulausbildung bisher\n\nnicht beenden.\n\nDer Beklagte ist Offizier der Bundeswehr; er wurde im April 1996 vom\n\nHauptmann zum Major befördert.\n\nDas Familiengericht hat den Beklagten - teilweise durch Anerkenntnis-\n\nurteil - zur Zahlung von Kindesunterhalt und von rückständigem Getrenntle-\n\nbens- und nachehelichen Unterhalt verurteilt. Dabei hat es in den Entschei-\n\ndungsgründen einen Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1 ab 1. Juli 1997, dem\n\nZeitpunkt, in dem die Klägerin zu 3 ihr 15. Lebensjahr vollendete, verneint und\n\ndie Klage, soweit ab diesem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wurde, in vollem Um-\n\nfang abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Klägerin zu 1 und der Beklagte\n\nBerufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin\n\nzu 1 den Beklagten verurteilt, an sie für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis\n\n30. September 2001 jeweils monatlich einen zeitlich gestaffelten, nachehelichen\n\nUnterhalt zwischen 802 DM und 864 DM zu bezahlen. Dabei hat es auf seiten\n\nder Klägerin zu 1 ein bedarfserhöhendes fiktives Einkommen aus der Haus-\n\nhaltsführung als eheprägend im Sinne des § 1578 BGB eingesetzt. Im übrigen\n\nhat es die Berufung der Klägerin zu 1 zurückgewiesen. Die Berufung des Be-\n\nklagten hatte nur insoweit Erfolg, als der monatliche Unterhalt der Klägerin zu 3\n\nteilweise herabgesetzt wurde.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision des Beklagten beschränkt auf\n\nden Zeitraum ab dem 1. Juli 1997 wegen der von der bisherigen Senatsrecht-\n\nsprechung abweichenden Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach der so-\n\ngenannten Additionsmethode zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit seinem\n\ndementsprechend bezifferten Revisionsantrag die Abänderung des Berufungs-\n\nurteils und die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1, soweit er für die Zeit\n\nvom 1. Juli 1997 bis zum 30. September 2001 aufgrund der Berücksichtigung\n\nvon eheprägendem Einkommen der Klägerin zu 1 zu einem höheren monatli-\n\nchen Unterhaltsbetrag verurteilt worden ist, als dies ohne den Ansatz eines sol-\n\nchen Einkommens der Fall gewesen wäre.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\n1. Das Oberlandesgericht ist - im Gegensatz zum Familiengericht - zu\n\ndem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin zu 1 ab 1. Juli 1997 ein Unterhaltsan-\n\nspruch nach § 1572 Nr. 2 BGB wegen Krankheit zustehe, da sie, nachdem das\n\nKind Claudia zu diesem Zeitpunkt das 15. Lebensjahr vollendet gehabt habe,\n\nwegen einer krankhaften asthenisch-depressiven Entwicklung eine vollschichti-\n\nge Tätigkeit nicht habe ausüben können. Vielmehr sei der Klägerin zu 1 ledig-\n\nlich eine halbschichtige Tätigkeit zuzumuten, die unter begleitenden therapeuti-\n\nschen Maßnahmen nach einer Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2001 mögli-\n\ncherweise in eine vollschichtige Beschäftigung ausgebaut werden könne.\n\nDie Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1 für die Zeit\n\nvom 1. Juli 1997 bis 30. September 2001 hat das Berufungsgericht in Abwei-\n\nchung von der vormaligen Rechtsprechung des Senats nicht nach der soge-\n\nnannten Anrechnungs-, sondern nach der sogenannten Additionsmethode vor-\n\ngenommen und als eheprägendes Einkommen für die Haushaltsführung durch\n\ndie Klägerin zu 1 ein fiktives Einkommen der Klägerin zu 1 aus einer Halbtags-\n\ntätigkeit angesetzt. Den hierfür maßgeblichen Betrag hat es für die Zeit bis\n\n30. Juni 1998 auf monatlich 686 DM und für die Zeit danach auf monatlich\n\n720 DM bemessen.\n\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB seien nicht\n\nnur durch das Erwerbseinkommen des Beklagten, sondern auch durch die\n\nHaushaltsführung der Klägerin zu 1 bestimmt worden. Soweit ein Ersatzein-\n\nkommen zur Verfügung stehe, welches hier wegen Verletzung der Obliegenheit\n\nder Klägerin zu 1, ab 1. Juli 1997 halbschichtig eine Erwerbstätigkeit auszu-\n\nüben, zu berücksichtigen sei, sei dieses als fiktives Einkommen für die Haus-\n\nhaltsführung anzusetzen. Danach ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis\n\n31. Dezember 1998 folgende Unterhaltsberechnung:\n\nEinsatzeinkommen des Beklagten (= bereinigtes Nettoeinkommen\n\nabzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7) \n\n2.290 DM\n\nzuzüglich eheprägendes Einkommen für die Haushaltsführung in\n\nHöhe eines geschätzten bereinigten Nettoeinkommens der\n\nKlägerin zu 1 in Höhe von 800 DM, nach Abzug eines Erwerbs-\n\ntätigenbonus von 1/7\n\neheprägendes Ehegatteneinkommen\n\nBedarf: 2976 DM : 2 =\n\n 686 DM\n\n2.976 DM\n\n1.488 DM\n\nHierauf habe sich die Klägerin zu 1 ihr fiktives Einkommen von 686 DM\n\nanrechnen zu lassen, so daß sich ein Unterhaltsanspruch von 802 DM ergebe.\n\nFür die Restzeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2001 würden\n\nsich für bestimmte - im einzelnen ausgeführte - Zeitabschnitte geringfügige\n\nSchwankungen in der Unterhaltshöhe ergeben, weil Abzugsposten wegfielen\n\noder sich erhöhten und weil sich die Bayerischen Unterhaltsleitlinien geändert\n\nhätten. Es ist demgemäß zu monatlichen Unterhaltsbeträgen von 814 DM (für\n\ndie Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1998), von 864 DM (für die Zeit vom 1. Juli\n\n1998 bis 30. Juni 1999), von 859 DM (für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni\n\n2000) und von 836 DM (für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. September 2001)\n\ngelangt.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\nDer Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (- XII ZR 343/99 - FamRZ\n\n2001, 986 = BGHZ 148, 105 ff.) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu\n\nbemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit wäh-\n\nrend der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haus-\n\nhalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der\n\nEhe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errech-\n\nnet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch sei-\n\nne Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine\n\nin der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten\n\nLeistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich\n\ngleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Aus-\n\ngehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen\n\ndes unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und\n\nwelches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen\n\nFamilienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mit be-\n\nrücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-,\n\nsondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.\n\nDiesem Ansatz entspricht die vom Oberlandesgericht gewählte Lösung,\n\nein Ersatzeinkommen der Klägerin zu 1 in die Unterhaltsberechnung einzube-\n\nziehen. Dabei ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein fiktives\n\nEinkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 686 DM bzw. 720 DM in die Berech-\n\nnung mit eingestellt hat, weil die Klägerin zu 1 bei Beachtung der ihr obliegen-\n\nden Erwerbspflicht ein solches Einkommen erzielen könnte. Denn auch dieses\n\nEinkommen, das die Klägerin zu 1 zu erzielen in der Lage ist, ist als Surrogat\n\ndes wirtschaftlichen Wertes ihrer bisherigen Tätigkeit anzusehen (vgl. Senats-\n\nurteil vom 13. Juni 2001 aaO 991). Im übrigen bestehen gegen die Unterhalts-\n\nberechnung keine Bedenken.\n\n3. Soweit die Revision vorsorglich rügt, daß das Oberlandesgericht das\n\nVorliegen der Voraussetzungen des § 1572 Nr. 2 BGB, nämlich die Krankheit\n\nder Klägerin zu 1. zum 1. Juli 1997, nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt habe,\n\nhat der Senat die Verfahrensrüge geprüft und nicht für durchgreifend befunden\n\n(§ 565 a ZPO a.F.).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/xii-zr-321-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/xii-zr-321-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_321-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:08.611470+00:00"}}