{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_319-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"XII ZR 319/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 319/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. September 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr.\n\nWagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die\n\nRevisionsinstanz wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nVoraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO\n\nist zum einen, daß die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\n\nfindet. Der Kläger hat hierzu lediglich dargetan, daß er - nachdem zwei Revisi-\n\nonsanwälte die Vertretung niedergelegt haben - um weitere Fristverlängerung\n\nbitten müsse, um einen anderen Anwalt zu beauftragen, und daß er vorsorglich\n\neinen Notanwalt erbitte, weil er seit Wochen nur eingeschränkt gehfähig sei.\n\nDas reicht an zumutbaren Anstrengungen, einen vertretungsbereiten Anwalt zu\n\nfinden, noch nicht aus. Die beschränkte Gehfähigkeit hindert den Kläger nicht,\n\nbrieflich oder telefonisch Kontakt mit weiteren Revisionsanwälten aufzuneh-\n\nmen, zumal ihm hierbei in der Regel auch sein zweitinstanzlicher Rechtsanwalt\n\ndurch Übersenden der Unterlagen oder der Handakten an den Revisionsanwalt\n\nbehilflich sein wird. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, innerhalb der ihm\n\nzuletzt bis zum 30. August 2001 verlängerten Frist bei weiteren Revisionsan-\n\nwälten nachgefragt zu haben, obwohl sein zweiter Revisionsanwalt bereits mit\n\nSchriftsatz vom 23. Juli 2001 die Mandatsniederlegung angezeigt hatte (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1,\n\nAnstrengungen, zumutbare 1).\n\nDie Beiordnung eines Notanwalts scheitert im übrigen auch daran, daß\n\ndie Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das Oberlandesgericht hat seine Ent-\n\nscheidung zutreffend damit begründet, daß der Kläger schon die tatsächlichen\n\nVoraussetzungen für seinen Anspruch auf Teilhabe an den Bankguthaben\n\nnicht substantiiert dargelegt hat.\n\nHerr Vorsitzender Richter am Bundes- Hahne Wage-\nnitz\ngerichtshof Dr. Blumenröhr ist im Urlaub\nund verhindert zu unterschreiben.\n Hahne\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_319-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zr-319-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_319-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_319-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zr-319-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_319-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:50.605530+00:00"}}