{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_308-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"XII ZR 308/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Dezember 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 544 a.F., §§ 578 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 n.F. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefähr- dender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerbli- chen) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 308/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. Dezember 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 544 a.F., §§ 578 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 n.F.\n\nDas Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefähr-\n\ndender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerbli-\n\nchen) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu.\n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Mietverhältnis mit der Be-\n\nklagten durch deren Kündigung vom 4. Oktober 1999 nicht beendet wurde,\n\nsondern fortbesteht.\n\nMit Vertrag vom 30. Dezember 1992 mietete die Beklagte als gewerbli-\n\nche Zwischenmieterin die Eigentumswohnung des Klägers nebst Kfz-Stellplatz\n\nfür die Dauer von zehn Jahren zu einem monatlichen Mietzins von\n\n2.111,50 DM. Der Kläger verpflichtete sich in § 5 des Mietvertrages, das Miet-\n\nobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben und es in einem sol-\n\nchen Zustand zu erhalten, während die Beklagte in §§ 11 und 12 die Verkehrs-\n\nsicherungspflicht und die Schönheitsreparaturen übernahm.\n\n1995 vermietete die Beklagte die Eigentumswohnung an die Eheleute\n\nF. weiter.\n\n1997 kam es zu einem ersten Rechtsstreit der Parteien, nachdem die\n\nBeklagte die Kündigung des Mietvertrages mit dem Kläger erklärt hatte, weil die\n\nWohnung zahlreiche Mängel aufweise, u.a. Feuchtigkeitsschäden mit Schim-\n\nmelbildung, und deshalb unbewohnbar sei. Dieser Streit wurde durch Anwalts-\n\nvergleich vom 5. Juni 1998 beigelegt, demzufolge das Mietverhältnis mit einem\n\num 10 % gemindertem Mietzins fortbestehen sollte. § 5 dieses Vergleichs ent-\n\nhält folgende Bestimmung:\n\n\"Sollte(n) sich am Objekt oder der streitgegenständlichen Wohnung in\n\nZukunft weitere, bisher nicht bekannte Mängel zeigen, bleibt wegen solcher et-\n\nwaig bestehender Mängel das Mietminderungsrecht der I. (= Beklagten) be-\n\nstehen. Im übrigen verpflichtet sich Herr S. (= Kläger), sich selbst nachhal-\n\ntig um die Beseitigung der bisher aufgetretenen Mängel zu kümmern.\"\n\nMit Schreiben vom 17. September 1999 erklärten die Untermieter die\n\nfristlose Kündigung ihres Vertrages mit der Beklagten wegen nicht hinnehmba-\n\nrer Gesundheitsgefährdung, da zwei Wochen zuvor \"massivste Wassereinbrü-\n\nche in Wohnung und Kinderzimmer\" aufgetreten seien und bei Regen das Was-\n\nser in Strömen an der Wand herunterlaufe.\n\nMit Schreiben vom 4. Oktober 1999 erklärte die Beklagte ihrerseits er-\n\nneut die fristlose Kündigung des Mietvertrages mit dem Kläger wegen Nichtbe-\n\nnutzbarkeit der Wohnung, nachdem sie den Kläger vergeblich mit Schreiben\n\nvom 9. und 22. September 1999 mit Fristsetzung zum 30. September 1999 zur\n\nMängelbeseitigung aufgefordert hatte. Im Rechtsstreit erklärte sie mit Schrift-\n\nsatz vom 6. September 2000 wiederum die fristlose Kündigung, diesmal u.a.\n\nunter ausdrücklicher Berufung auf § 544 BGB a.F.\n\nDas Landgericht gab dem Feststellungsbegehren des Klägers statt. Die\n\ndagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zu-\n\nrück. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat ange-\n\nnommen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2001, 442 = WuM 2001,\n\n24 = NZM 2001, 195 = DWW 2001, 166 = OLGR Köln 2001, 69 veröffentlicht\n\nist, hält die am 4. Oktober 1999 ausgesprochene Kündigung für unwirksam, weil\n\nder Beklagten ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des\n\nHauptmietvertrages mit dem Kläger nicht zugestanden habe:\n\nEin Kündigungsrecht aus § 542 BGB (a.F.) stehe der Beklagten nicht zu,\n\nweil der Anwaltsvergleich vom 5. Juni 1998 dahin auszulegen sei, daß er das\n\nRecht der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung wegen solcher Mängel,\n\ndie bereits Gegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreits gewesen seien,\n\nausschließe. Hinsichtlich der behaupteten Feuchtigkeitsschäden bedeute dies,\n\ndaß die bis zum Abschluß des Vergleichs aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden\n\nmit der zehnprozentigen Minderung des Mietzinses abgegolten seien und dar-\n\nüber hinausgehende spätere Feuchtigkeitsschäden nur zur weiteren Minderung,\n\nnicht aber zur Kündigung des Vertrages berechtigen sollten.\n\nAuf das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung,\n\n§ 544 BGB (a.F.), könne zwar nicht wirksam verzichtet werden. Dieses Kündi-\n\ngungsrecht stehe der Beklagten als gewerblicher Zwischenmieterin aber grund-\n\nsätzlich nicht zu. Die Beklagte habe die Wohnung nicht für sich selbst, ihre An-\n\ngehörigen oder ihre Angestellten gemietet, sondern ausschließlich zu dem\n\nZweck, sie ihrerseits gewerblich weiterzuvermieten. Eine Gesundheitsgefähr-\n\ndung der Beklagten oder ihr nahestehender Personen scheide daher aus. Einer\n\nGesundheitsgefährdung ihrer eigenen Mieter könne sie dadurch entgegenwir-\n\nken, daß sie die Feuchtigkeitsschäden in Erfüllung ihrer eigenen Vermieter-\n\npflichten den Untermietern gegenüber beseitige. Ihr drohe daher allenfalls ein\n\nVermögensschaden, der indes außerhalb des Schutzbereiches des § 544 BGB\n\n(a.F.) liege.\n\nII.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auslegung des Ver-\n\ngleichs vom 5. Juni 1998. Die Auslegung von Willenserklärungen und Individu-\n\nalvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt\n\nder revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungs-\n\ngrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze\n\nverletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Ver-\n\nstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer\n\nacht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 -\n\nBGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1). Das ist hier indes der Fall, weil\n\ndas Berufungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der\n\nParteien nicht hinreichend berücksichtigt hat.\n\nGerade weil es sich um einen Anwaltsvergleich handelt, ist dem Um-\n\nstand, daß er keine ausdrückliche Beschränkung des Kündigungsrechts der\n\nBeklagten für die Zukunft enthält, besondere Bedeutung beizumessen. Der\n\nVereinbarung eines Minderungsbetrages von 10 % wegen bereits vorhandener\n\nMängel mag allenfalls entnommen werden können, daß der Fortbestand dieser\n\nMängel eine erneute Kündigung nicht rechtfertigen solle. Bereits dies erscheint\n\naber fraglich, da der Kläger sich zugleich ausdrücklich verpflichtet hatte, sich\n\num die Beseitigung dieser Mängel zu kümmern, und eine solche Auslegung zur\n\nFolge hätte, daß der Kläger - von der vereinbarten Minderung abgesehen -\n\nsanktionslos gegen die von ihm ausdrücklich übernommene Verpflichtung ver-\n\nstoßen könnte. Der Aufnahme dieser Verpflichtung in den Vergleich hätte es\n\ndann nicht bedurft.\n\nErst recht kann darin aber kein Ausschluß des Kündigungsrechts wegen\n\neiner künftigen Verschlimmerung der vorhandenen Mängel gesehen werden.\n\nSchon der Wortlaut des § 5 des Vergleichs enthält keine Beschränkung der\n\nRechte der Beklagten für den Fall künftiger weiterer Mängel, sondern bringt im\n\nGegenteil - positiv - zum Ausdruck, daß das Minderungsrecht der Beklagten\n\nwegen solcher Mängel bestehen bleibe, also keiner Beschränkung durch die\n\nzuvor für die vorhandenen Mängel vereinbarten Minderungsquote unterliege.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Beklagten angesichts künftiger Mängel zwar das\n\nRecht der Minderung verbleiben, eine Loslösung vom Vertrag aber verwehrt\n\nsein solle, sind aus dem Vergleich nicht ersichtlich und auch aus der Interes-\n\nsenlage der Parteien nicht herzuleiten. Angesichts dieses Ergebnisses kam es\n\nauf die insoweit von der Revisionsklägerin auch erhobene Verfahrensrüge nicht\n\nmehr an.\n\n2. Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts anzuschließen, das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Ge-\n\nsundheitsgefährdung (§ 544 BGB a.F.) stehe einem gewerblichen Zwischen-\n\nmieter grundsätzlich nicht zu.\n\nDiese Auffassung wird zwar inzwischen von einem Teil der neueren Lite-\n\nratur geteilt (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 569\n\nBGB n.F. Rdn. 3; Lammel, Wohnraummietrecht 2. Aufl. § 569 Rdn. 9; Bamber-\n\nger/Roth/Ehlert BGB § 569 Rdn. 3; Blank in Schmidt-Futterer Mietrecht 8. Aufl.\n\n§ 569 BGB n.F. Rdn. 8 und in Blank/Börstinghaus, Miete, § 544 Rdn. 2).\n\nDie hierfür angeführten Begründungen vermögen aber nicht zu überzeu-\n\ngen. Dies gilt insbesondere für den Hinweis, daß die Mietverhältnisse des ge-\n\nwerblichen Zwischenmieters vom Anwendungsbereich des § 569 Abs. 1 BGB\n\nn.F. ausgenommen seien, weil es sich hierbei nicht um die Anmietung von\n\nWohnraum, sondern allein zu gewerblichen Zwecken handele (Ehlert aaO). Ab-\n\nzulehnen ist auch die Erwägung, eine Kündigung des Zwischenmieters gegen-\n\nüber dem Hauptvermieter sei nach dem Schutzzweck des § 544 BGB a.F. aus-\n\ngeschlossen, weil die jeweiligen Untermieter gegenüber dem Zwischenmieter\n\nein eigenes Kündigungsrecht hätten (Blank aaO).\n\nDiesen Begründungen ist entgegenzuhalten, daß die Vorschrift be-\n\nzweckt, im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung wirtschaftlichen Druck auf\n\ndie Vermieter auszuüben, Wohnungen gesundheitsgerecht zu gestalten (vgl.\n\nProtokolle II, 230 - 232; Blank aaO § 569 BGB n.F. Rdn. 7). Diesem Zweck wi-\n\nderspräche es, wenn der Vermieter diesem Druck durch Einschaltung eines\n\ngewerblichen Zwischenmieters - und sei es auch nur vorübergehend - auswei-\n\nchen bzw. ihn auf den Zwischenmieter abwälzen könnte.\n\n3. Für ein Kündigungsrecht des Zwischenmieters gegenüber dem Haupt-\n\nvermieter in Fällen des § 544 BGB a.F. sprechen auch folgende Erwägungen:\n\na) Für gestufte Mietverhältnisse enthält das Mietrecht - bis auf wenige\n\nSondervorschriften (z.B. §§ 549, 549 a BGB a.F.), die die hier zu beantworten-\n\nde Rechtsfrage indes nicht betreffen - keine gesonderte Regelung. Einer sol-\n\nchen bedurfte es auch nicht, weil der Zwitterstellung des Zwischenmieters nach\n\ndem herkömmlichen Grundsatz Rechnung getragen werden kann, daß er im\n\nVerhältnis zu seinem Vermieter die Rechte und Pflichten eines Mieters und im\n\nVerhältnis zum Untermieter die Rechte und Pflichten eines Vermieters hat. Dem\n\nGesetz läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß für den Anwen-\n\ndungsbereich des § 544 BGB a.F. etwas anderes gelten solle, zumal diese Vor-\n\nschrift im Zusammenhang mit §§ 542, 543 BGB a.F. zu sehen ist (vgl. BGHZ\n\n29, 289, 295), für die insoweit ebenfalls keine Besonderheiten gelten.\n\nb) § 544 BGB a.F. nennt als Voraussetzung des außerordentlichen Kün-\n\ndigungsrechts allein den Umstand, daß die Wohnung oder ein anderer zum\n\nAufenthalt von Menschen bestimmter Raum so beschaffen ist, daß die Benut-\n\nzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Für wel-\n\nchen Personenkreis diese Gefährdung bestehen muß, sagt das Gesetz nicht,\n\nund es differenziert insbesondere nicht zwischen gewerblichen und nichtge-\n\nwerblichen Mietverhältnissen.\n\nJedenfalls zeigt die Einbeziehung von Räumen, die keine Wohnungen,\n\naber zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, daß auch andere Personen\n\nals der Mieter selbst und seine Angehörigen geschützt werden sollen, so etwa\n\nauch die Angestellten und Kunden in einem Laden (vgl. Blank in Schmidt-Fut-\n\nterer aaO § 569 BGB n.F. Rdn. 6). Maßgeblich ist die Gesundheitsgefahr für\n\n\"alle Bewohner oder Benutzer oder einzelne Gruppen unter ihnen\" (vgl. Gra-\n\npentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl.\n\nKap. IV Rdn. 155), mithin für jeden Menschen, der sich in diesen Räumen auf-\n\nhält (vgl. Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 544 BGB\n\nRdn. 3).\n\nc) Aus der Systematik des neuen Mietrechts (§ 578 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit\n\n§ 569 Abs. 1 BGB n.F.) lassen sich - entgegen der Auffassung der Revisions-\n\nerwiderung - keine Argumente für die gegenteilige Auffassung herleiten. § 569\n\nAbs. 1 entspricht inhaltlich dem § 544 a.F., ist aber nunmehr ausdrücklich auf\n\nWohnraum beschränkt. § 578 Abs. 1 BGB betrifft allgemein Grundstücke und\n\nRäume, und § 578 Abs. 2 Satz 1 erklärt eine Reihe von Vorschriften für an-\n\nwendbar auf Räume, die keine Wohnräume sind. § 578 Abs. 2 Satz 2 BGB er-\n\nklärt § 569 Abs. 1 BGB für einen noch weiter eingeschränkten Kreis von Räu-\n\nmen für anwendbar, nämlich für Räume, die (keine Wohnräume, aber) zum\n\nAufenthalt von Menschen bestimmt sind. Inhaltlich ergibt sich durch diese Ver-\n\nweisung keine Änderung gegenüber § 544 BGB a.F., der Wohnungen und an-\n\ndere zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume gleichstellt. Eine inhaltli-\n\nche Änderung war insoweit nach der Begründung des Regierungsentwurfs auch\n\nnicht beabsichtigt (vgl. Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz\n\nS. 232).\n\nd) Käme es statt dessen - mit dem Berufungsgericht - für das Kündi-\n\ngungsrecht des Zwischenmieters aus § 544 BGB a.F. auf den nichtgewerbli-\n\nchen Charakter des Hauptmietvertrages an, wäre der gewerbliche Zwischen-\n\nmieter nicht zur Kündigung berechtigt, wohl aber der gemeinnützige Verein, der\n\ndie Wohnung an von ihm betreute Personen weitervermietet und nicht als ge-\n\nwerblicher Zwischenvermieter anzusehen ist (vgl. BGHZ 133, 142, 148). Da\n\n§ 544 BGB a.F. aber in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Interesses an\n\nder Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung dienen soll, erscheint eine sol-\n\nche Differenzierung nicht gerechtfertigt. Die Frage nach dem gewerblichen oder\n\nnichtgewerblichen Charakter des Hauptvertrages erweist sich daher als unge-\n\neignetes Kriterium für die Frage des Kündigungsrechts des Zwischenmieters\n\naus § 544 BGB a.F.\n\ne) Ebensowenig erscheint es gerechtfertigt, dieses Kündigungsrecht je-\n\ndenfalls demjenigen Mieter zu verwehren, der Räume nicht zum eigenen Auf-\n\nenthalt nutzt und deshalb auch selbst keiner Gesundheitsgefährdung ausge-\n\nsetzt ist. Andernfalls dürfte z.B. die Gemeinde, die Räume zur Unterbringung\n\nvon Asylbewerbern mietet, nicht nach § 544 BGB a.F. kündigen. Aber auch die\n\nAsylbewerber selbst hätten kein Kündigungsrecht, weil sie keine Untermieter\n\nsind, sondern hoheitlich untergebracht werden. Dieses Ergebnis wäre mit dem\n\nSchutzzweck der Norm ebenfalls nicht zu vereinbaren.\n\nf) Somit verbleibt nur die Frage, ob das Kündigungsrecht des Mieters aus\n\n§ 544 BGB a.F. auszuschließen ist, wenn dieser die Mieträume - sei es ge-\n\nwerblich oder nicht - weitervermietet hat, ob also im gestuften Mietverhältnis\n\nallein dem \"Endmieter\" das Kündigungsrecht zustehen soll. Zur Beantwortung\n\ndieser Frage ist darauf abzustellen, wann und warum Gesetz und Rechtspre-\n\nchung ein Kündigungsrecht nach § 544 BGB a.F. im ungestuften Mietverhältnis\n\nversagen.\n\nDem Vermieter versagt das Gesetz ein solches Kündigungsrecht, weil er\n\nes nicht in der Hand haben soll, sich von einem Mietvertrag dadurch lösen zu\n\nkönnen, daß er seiner Pflicht zur Beseitigung eines gesundheitsgefährdenden\n\nZustandes des Mietobjekts nicht nachkommt. Die Rechtsprechung verwehrt\n\naber auch einem Mieter das Recht aus § 544 BGB a.F., wenn dieser den ge-\n\nsundheitsgefährdenden Zustand selbst herbeigeführt hat (h.M.; vgl. Emmerich\n\nin Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 569 BGB n.F. Rdn. 10 m.w.N.) Ent-\n\nscheidendes Kriterium für den Ausschluß des Kündigungsrechts aus § 544\n\nBGB a.F. ist folglich, wer den gesundheitsgefährdenden Zustand herbeigeführt\n\nhat oder verpflichtet ist, ihn zu beseitigen.\n\nFür den (gewerblichen oder nichtgewerblichen) Zwischenmieter bedeutet\n\ndas, daß er seinem Untermieter nicht kündigen darf, weil er diesem gegenüber\n\nfür den Zustand des Mietobjekts einzustehen hat. Seinem Hauptvermieter hin-\n\ngegen kann er - als dessen Mieter - kündigen, weil im Verhältnis zu ihm der\n\nHauptvermieter die Mietsache in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten\n\nZustand erhalten muß. Etwas anderes mag gelten, wenn der Zwischenmieter\n\nseinem Hauptvermieter gegenüber vertraglich die Instandsetzung oder Instand-\n\nhaltung in einer Weise übernommen hat, die ihn verpflichtet, den gesundheits-\n\ngefährdenden Zustand selbst zu beseitigen. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.\n\ng) Dieses Ergebnis erscheint auch im Hinblick auf § 549 a BGB a.F. un-\n\nbedenklich, der dem Untermieter des gewerblichen Zwischenmieters den so-\n\nzialen Kündigungsschutz dadurch sichert, daß bei Beendigung des Hauptmiet-\n\nvertrages ein gesetzliches Mietverhältnis unmittelbar zwischen Hauptvermieter\n\nund bisherigem Untermieter zustande kommt.\n\nSieht der Untermieter von einer Kündigung nach § 544 BGB a.F. ab,\n\nkann sich der Zwischenmieter diesem gegenüber - etwa wegen diesem entste-\n\nhender Kosten für ein Hotel oder eine anderweitige Unterbringung - schadens-\n\nersatzpflichtig machen. Dem soll er, wenn der Hauptvermieter den Mangel nicht\n\nbeseitigt, nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur dadurch entgehen\n\nkönnen und müssen, daß er den Mangel selbst behebt, obwohl in seinem Ver-\n\nhältnis zum Hauptvermieter dieser dazu verpflichtet wäre. Diese Auffassung\n\nerscheint bedenklich und nicht interessengerecht. In einer solchen Situation\n\nerscheint es vielmehr sachgerecht, dem Zwischenmieter die Möglichkeit einzu-\n\nräumen, seinem Vermieter gegenüber die Kündigung nach § 544 BGB auszu-\n\nsprechen, um einer Vorleistungspflicht zu entgehen, die der Regelung des\n\nHauptmietvertrages widerspricht. Die Rechte des Untermieters, der mit der Be-\n\nendigung des Hauptmietverhältnisses kraft Gesetzes Mieter des Hauptvermie-\n\nters wird, werden dadurch nicht beeinträchtigt, weil er weiterhin frei entscheiden\n\nkann, ob er von seinem eigenen Kündigungsrecht aus § 544 BGB a.F. Ge-\n\nbrauch machen will. Die Konsequenzen aus einer solchen Kündigung treffen\n\ndann den Hauptvermieter, der für den Zustand des Mietobjekts verantwortlich\n\nwar und bleibt.\n\nIII.\n\nNach alledem kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebenen\n\nBegründung keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Feststellungen zum Zu-\n\nstand der Eigentumswohnung im maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung nach-\n\nholen kann, die es - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen hat.\n\nDabei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob der Kläger\n\ngegen seine im Vergleich übernommene Verpflichtung, sich nachhaltig um die\n\nBeseitigung der bis zum Vergleich aufgetretenen Mängel zu kümmern, in einer\n\nWeise verstoßen hat, die die Fortsetzung des Hauptmietvertrages unzumutbar\n\nmacht und die Kündigung der Beklagten deshalb (auch) aus dem Gesichtspunkt\n\ndes § 554 a BGB a.F. rechtfertigt.\n\nHahne\n\nSprick\n\nFuchs\n\nVézina\n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_308-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/xii-zr-308-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_308-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_308-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/xii-zr-308-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_308-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:03:23.522447+00:00"}}