{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_306-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"XII ZR 306/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 306/00 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. März 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 21. September 2000 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerinnen machen gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht \n\nMietzins für Juni 1996 bis September 1996 geltend. \n\nDer Beklagte mietete mit schriftlichem Vertrag vom 7. Oktober 1986 von \n\nE. B. Gewerberäume fest auf 15 Jahre. Der monatliche Mietzins, fällig \n\nim voraus, betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 63.198,35 DM \n\neinschließlich 713 DM Betriebskostenvorschuß. \n\nIn § 3.2 des Mietvertrages heißt es: \n\n\"Der Mietzins ist im voraus bis spätestens zum 3. eines Monats zusam-\n\nmen mit den Mietnebenkosten an eine vom Vermieter zu bezeichnende \n\nStelle zu zahlen ...\" \n\n§ 3.6 des Vertrages lautet: \n\n\"Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter den Mietzins mit einer Ge-\n\ngenforderung nicht aufrechnen oder ein Minderungs- bzw. Rückbehal-\n\ntungsrecht ausüben.\" \n\n§ 16.1 des Vertrages bestimmt: \n\n\"Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie \n\ndes Abweichens von dieser Formvorschrift bedürfen der Schriftform. \n\nMündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.\" \n\nDer Beklagte hatte mit Frau B. eine GbR zur Durchführung eines \n\nbestimmten Bauvorhabens gegründet. Zu diesem Zweck unterhielt er u. a. ein \n\nBankkonto (im folgenden: Gesellschaftskonto), das allein auf seinen Namen \n\nlautete und von dem er Verbindlichkeiten der GbR zahlte. Mit Schreiben vom \n\n21. März 1995 machte der Beklagte mit der Begründung, der Schuldsaldo des \n\nGesellschaftskontos sei auf 2.203.851,87 DM aufgelaufen, gegenüber Frau \n\nB. einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.101.925,93 DM geltend. \n\nGleichzeitig erklärte er mit der genannten Forderung die Aufrechnung gegen die \n\nlaufenden Mietzinsansprüche für die Zeit ab 1. April 1995 bis zum Ausgleich \n\ndes Gesamtbetrages, längstens jedoch für die Zeit bis Beendigung des Miet-\n\nverhältnisses. Im Anschluß daran zahlte der Beklagte die Miete bis einschließ-\n\nlich Juli 1995 nicht mehr. \n\nAm 30. Juni 1995 wurde die Zwangsverwaltung des Grundstücks ange-\n\nordnet. Am 21. Mai 1996 nahmen die Klägerinnen ein notarielles Angebot von \n\nFrau B. zum Kauf des streitgegenständlichen Grundstücks an. Die \n\nZwangsverwaltung wurde daraufhin am 23. Mai 1996 aufgehoben. Mit Schrei-\n\nben vom gleichen Tag teilten die Klägerinnen und S. B. , der Ehe-\n\nmann und Generalbevollmächtigte von Frau B. , dem Beklagten mit, daß \n\ndie Miete ab sofort auf ein bestimmtes Konto der Klägerinnen zu bezahlen sei. \n\nAuf dieses Konto erbrachte der Beklagte keine Zahlungen. Er zahlte den Miet-\n\nzins für August 1995 bis Mai 1996 an den Zwangsverwalter und überwies nach \n\nAufhebung der Zwangsverwaltung Beträge in Höhe des Mietzinses für die Mo-\n\nnate Juni bis September 1996 auf das Gesellschaftskonto. Die Klägerinnen sind \n\nam 9. September 1996 in das Grundbuch eingetragen worden. Ab Oktober \n\n1996 zahlt der Beklagte den verlangten Mietzins an die Klägerinnen. \n\n Mit der Klage machen die Klägerinnen aus abgetretenem Recht die Mie-\n\nte von Juni 1996 bis einschließlich September 1996 geltend. Das Landgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Kammer-\n\ngericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten, nachdem die \n\nParteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Betriebskosten in der Hauptsache \n\nübereinstimmend für erledigt erklärt hatten, zur Zahlung des Mietzinses für Juni \n\nbis September 1996 zuzüglich Zinsen verurteilt. Mit der vom Senat angenom-\n\nmenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Klägerinnen seien aktivlegiti-\n\nmiert. Das gemeinsame Schreiben der Klägerinnen und des Generalbevoll-\n\nmächtigten der Voreigentümerin vom 23. Mai 1996 mit der Aufforderung, die \n\nMiete auf ein bestimmtes Konto der Klägerinnen zu überweisen, habe der Be-\n\nklagte nur dahin verstehen können, daß die Voreigentümerin den Klägerinnen \n\ndie laufenden Mietzinsansprüche abgetreten habe. Eine solche Abtretung sei \n\nauch tatsächlich erfolgt. Deshalb sei keine Erfüllung dadurch eingetreten, daß \n\nder Beklagte den Mietzins auf das Gesellschaftskonto überwiesen habe. Dies \n\ngelte auch dann, wenn sich die Voreigentümerin Ende März 1995 mit der \n\nÜberweisung auf das Gesellschaftskonto einverstanden erklärt haben sollte. \n\nDer Anspruch der Klägerinnen sei nicht gemäß § 389 BGB durch die \n\nvom Beklagten am 21. März 1995 erklärte Aufrechnung mit einem Ausgleichs-\n\nanspruch erloschen. Denn die Parteien hätten die Zulässigkeit einer Aufrech-\n\nnung im Mietvertrag wirksam ausgeschlossen, da die Vertragsbedingungen \n\nzwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden seien und das \n\nAGBG somit keine Anwendung finde. \n\nDer Beklagte habe nicht schlüssig vorgetragen, daß die Vertragsparteien \n\nnach Abschluß des Mietvertrages wirksam eine von § 3.6 des Vertrages abwei-\n\nchende Vereinbarung getroffen hätten. Der Umstand, daß die Voreigentümerin \n\nnach der Aufrechnungserklärung im Schreiben vom 21. März 1995 bis zur An-\n\nordnung der Zwangsverwaltung am 30. Juni 1995 der vom Beklagten erklärten \n\nAufrechnung nicht widersprochen und die ausstehenden Beträge nicht ange-\n\nmahnt habe, reiche aufgrund der Kürze des Zeitraums nicht aus, um von einer \n\nkonkludenten Aufhebung des Aufrechnungsverbots auszugehen. Zwar behaup-\n\nte der Beklagte, der Generalbevollmächtigte der Voreigentümerin habe Ende \n\nMärz 1995 sein ausdrückliches Einverständnis mit der Aufrechnung erklärt. \n\nDieser Vortrag sei jedoch unsubstantiiert, da er Ort, Umstände und Einzelheiten \n\nder Erklärung unerwähnt lasse. Außerdem stünde der Wirksamkeit einer derar-\n\ntigen mündlichen Erklärung das in § 16.1 des Vertrages vereinbarte Schrift-\n\nformerfordernis entgegen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Zu Unrecht macht allerdings die Revision geltend, der Beklagte habe \n\nmit seinen Zahlungen auf das Gesellschaftskonto den Mietzinsanspruch für den \n\nKlagezeitraum erfüllt. Vielmehr konnte nach § 407 BGB Erfüllung schon deswe-\n\ngen nicht eintreten, weil nach den von der Revision nicht angegriffenen und \n\nauch revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts die streitgegenständlichen Mietzinsansprüche, sofern sie nicht durch \n\nAufrechnung erloschen waren, an die Klägerinnen abgetreten waren und der \n\nGeneralbevollmächtigte der Voreigentümerin und die Klägerinnen dem Beklag-\n\nten die Abtretung rechtzeitig mitgeteilt hatten. Es kommt daher nicht darauf an, \n\nob sich der Generalbevollmächtigte der Voreigentümerin im März 1995 mit der \n\nÜberweisung der Miete auf das Gesellschaftskonto einverstanden erklärt hatte. \n\nAuch dann wäre er, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht gehin-\n\ndert gewesen, gemäß § 3.2 des Mietvertrages die Überweisung der Miete im \n\nSchreiben vom 23. Mai 1996 von nun an auf ein anderes Konto, nämlich auf \n\ndas der Klägerinnen, zu verlangen. Damit konnte mit den nachfolgenden Über-\n\nweisungen der Beträge auf das Gesellschaftskonto Erfüllung nicht mehr eintre-\n\nten. \n\n2. Mit Erfolg rügt allerdings die Revision, das Berufungsurteil beruhe auf \n\neinem Verfahrensfehler, weil das Oberlandesgericht das Vorbringen des inso-\n\nweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten über das Zustandekommen \n\neiner Aufrechnungsvereinbarung als unsubstantiiert angesehen und die ange-\n\nbotenen Beweise, nämlich die Vernehmung der Voreigentümerin und ihres Ge-\n\nneralbevollmächtigten, deshalb nicht erhoben habe. \n\na) Der Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Zeu-\n\nge S. B. dem Beklagten in einem persönlichen Gespräch Ende März \n\n1995 bestätigten habe, daß Frau E. B. als Vermieterin mit der Verrech-\n\nnung gemäß dem Schreiben vom 21. März 1995 einverstanden sei. Damit wird \n\nein Sachverhalt behauptet, der die Voraussetzungen für das Zustandekommen \n\neiner Verrechnungsvereinbarung erfüllt. \n\nDer Sachvortrag des Beklagten war entgegen der Meinung des Oberlan-\n\ndesgerichts auch nicht deswegen unerheblich, weil dem Zustandekommen ei-\n\nner Verrechnungsvereinbarung die in § 16.1 des Vertrages geforderte qualifi-\n\nzierte Schriftformklausel entgegengestanden hätte. Zwar kann eine qualifizierte \n\nSchriftformklausel regelmäßig nur durch eine schriftliche Vereinbarung abgeän-\n\ndert werden (vgl. BGHZ 66, 378, 380). Die Parteien haben jedoch mit der vom \n\nBeklagten erklärten und der angeblich von der Voreigentümerin akzeptierten \n\nVerrechnung das im Vertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht insgesamt \n\naufgehoben. Vielmehr hat sich der Beklagte nach seinen Behauptungen mit der \n\nVoreigentümerin lediglich in einem konkreten Fall - entsprechend § 3.2 des \n\nMietvertrages - auf eine bestimmte Zahlungs- oder Verrechnungsweise geei-\n\nnigt. Dem aber würde die vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel nicht ent-\n\ngegenstehen. \n\nb) Entgegen der Revisionserwiderung war der Beklagte auch nicht gehal-\n\nten, sich nach Beendigung der Zwangsverwaltung erneut auf die Aufrechnung \n\nzu berufen. Denn die - zudem zeitlich begrenzte - relative Unwirksamkeit der \n\nVerrechnungsvereinbarung dem betreibenden Gläubiger gegenüber ließ die \n\nWirksamkeit der Vereinbarung mit der Voreigentümerin, von der die Klägerin-\n\nnen ihre Rechte herleiten, unberührt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/xii-zr-306-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/xii-zr-306-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:49.616929+00:00"}}