{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_296-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"XII ZR 296/00","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1298, 1301, 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbin- dung) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105). b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehe- lichen Lebensgemeinschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 296/00 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. April 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1298, 1301, 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. \n\na) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle \n\nvon Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbin-\n\ndung) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105). \n\nb) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur \n\nBestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehe-\n\nlichen Lebensgemeinschaft. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - OLG Naumburg \n\nLG Stendal \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin \n\nWeber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und \n\nden Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teil-, Grund- und Schluß-\n\nurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n21. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM nebst Zinsen sowie \n\ndem Grunde nach auf wertmäßige Erstattung der vom Kläger für \n\ndas Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerker-\n\nrechnungen (Ziff. I 1, 2 und II 1 des Tenors) verurteilt wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen \n\ndas Teilendurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal \n\nvom 29. Juni 1999 zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf \n\nRückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in \n\nAnspruch. \n\nDer Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deut-\n\nsche und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Par-\n\nteien lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander ver-\n\nlobt, jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig. \n\nDie Parteien haben sich am 18. Juli 1997 in Deutschland kennengelernt. \n\nAm 16. September 1997 eröffnete die Beklagte ein Konto bei der C. \n\nbank in W. , über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In \n\nder zweiten Oktoberhälfte 1997 zogen die Beklagte und ihre Tochter aus erster \n\nEhe zu dem Kläger in die Schweiz. Nachdem die Parteien als Verlobte am \n\n23. Dezember 1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt L. \n\ndas Eheversprechen angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den \n\n18. Februar 1998 fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Toch-\n\nter nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die \n\nBeklagten dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der C. bank. \n\nOhne den Kläger zu informieren, flog die Beklagte anschließend mit ihrer Toch-\n\nter für eine Woche nach Tunesien in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen An-\n\ngaben über das Verhalten der Beklagten dermaßen verärgert, daß er den \n\nHochzeitstermin absagte. Zum Geburtstag des Klägers am 18. Februar 1998 \n\nkehrten die Beklagte und ihre Tochter in die Schweiz zurück. Am 8. Mai 1998 \n\nhaben sich die Parteien schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des Ver-\n\nlöbnisses liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet, \n\ndie Parteien seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen, \n\nmacht die Beklagte geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und \n\nbereits am 31. Januar 1998 wieder entlobt. \n\nWährend des Zusammenlebens hat der Kläger für die Beklagte folgende \n\nZahlungen geleistet: \n\na) am 23. April 1998 Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM \n\ngemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 \n\nb) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldman-\n\ngels der Beklagten; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend. \n\nc) Schulausbildungskosten für die Tochter der Beklagten in Höhe von \n\n14.337 SFR; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum Zeitpunkt \n\nder letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon \n\nder Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht. \n\nd) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungs-\n\nkosten für das in T. gelegene Haus der Beklagten in Höhe von insgesamt \n\n118.237,97 DM. \n\ne) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der Beklagten \"für ei-\n\ngenes Konto\" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung \n\ngestellt haben will, weil sie Geld benötigte. \n\nMit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch \n\num 5 DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausga-\n\nbe diverser Schmuckstücke begehrt. Die Beklagte hat den Anspruch nur hin-\n\nsichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen Klagabwei-\n\nsung beantragt. Das Landgericht hat der Klage lediglich im Rahmen des Aner-\n\nkenntnisses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der Rückerstattung unein-\n\ngeschränkt, bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf vier Schmuckstücke \n\nweiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise \n\nabgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM zuzüglich Zinsen \n\nverurteilt sowie den Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von \n\nihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnun-\n\ngen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dadurch der objektive \n\nVerkehrswert des Grundstücks der Beklagten erhöht ist. In Bezug auf die Her-\n\nausgabeansprüche des Klägers hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit zur \n\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nMit ihrer Revision, die die Zurückverweisung hinsichtlich der Herausgabean-\n\nsprüche nicht angreift, verfolgt die Beklagte im übrigen ihr zweitinstanzliches \n\nBegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDer Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhand-\n\nlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Beklagten \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO, \n\n§ 26 Nr. 7 EGZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich \n\nnicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO 82). \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des \n\nKlägers. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend ge-\n\nmachten Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat die Beklagte \n\nRevision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl. \n\nSenatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff) ist darin \n\nnicht zu sehen. \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem \n\nVerlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dem der Verpflichte-\n\nte angehört, so daß vorliegend deutsches Recht zur Anwendung komme. Die \n\nParteien seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewe-\n\nsen. Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der Beklagten sei daher als Schen-\n\nkung während des bestehenden Verlöbnisses zu werten, die nach § 1301 BGB \n\nzurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der \n\nBeklagten sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens \n\nund damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die Be-\n\nhauptung der Beklagten, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur Verfügung \n\ngestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe, daß der Kläger \n\ndiesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto hätte verbuchen \n\nlassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann aber nach \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückzuzahlen. Die Schulausbildungskosten, \n\ndie der Kläger für die Tochter der Beklagten aufgewendet habe, seien offen-\n\nkundig während des Verlöbnisses der Parteien schenkungshalber zu Gunsten \n\nder Beklagten erfolgt, und daher für den Zeitraum 23. Dezember 1997 bis Ende \n\nApril 1998 nach § 1301 BGB, im übrigen nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Die \n\nHausbaukosten seien, je nach dem, ob die Aufwendungen noch vor oder erst \n\nwährend des Verlöbnisses erfolgten, entweder nach § 1301 BGB oder § 812 \n\nBGB zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen: zwar sei der Erlaß eines Grundurteils unumgänglich, allerdings er-\n\nscheine ein Sachentscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereiche-\n\nrungsanspruches nicht sachdienlich. \n\n3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\na) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der Revisionsin-\n\nstanz zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zustän-\n\ndigkeit (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 105, 107 m.w.N.). Vorliegend \n\nergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung \n\nihren ständigen Wohnsitz wieder in Deutschland hatte. \n\nb) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten An-\n\nsprüche nach § 1301 BGB beurteilt und insoweit deutsches materielles Recht \n\nfür anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht \n\ndes Staates zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es aller-\n\ndings den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend, daß \n\ndie Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines Verlöb-\n\nnisses dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als \n\nihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch schweizerisches \n\nRecht maßgeblich sei. \n\naa) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnis-\n\nbruchs oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im \n\neinzelnen Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., Anh. zu Art. 13 EGBGB \n\nRdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedoch \n\n(im Anschluß an BGHZ 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche, die auf-\n\ngrund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht \n\ndesjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom ande-\n\nren Teil geltend gemacht werden. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß \n\nfür diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten maßgeblich ist (vgl. \n\nBGHZ 132, aaO 116). \n\nbb) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es \n\ndie Verurteilung der Beklagten nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom \n\nVerlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus Auflö-\n\nsung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach deut-\n\nschem materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812 \n\nAbs. 1 Satz 2 2. Alt BGB gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche Ansprü-\n\nche nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, \n\nbestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem Statut, dem \n\ndie Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen Vertragsstatuts - \n\nnach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38 \n\nEGBGB), also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des ande-\n\nren vermehrt worden ist (Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 50). \n\nDies ist vorliegend für die einzelnen Forderungen jeweils gesondert zu prüfen. \n\nc) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach \n\n§ 1301 BGB die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die Beklagte \n\nschenkungshalber verauslagten Zahnbehandlungskosten \n\nin Höhe von \n\n2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen \n\nkönne, da die Parteien von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt \n\ngewesen seien. Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Zahnbehandlungsko-\n\nsten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB sind. Zwar ist der Schen-\n\nkungsbegriff in § 1301 BGB weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle \n\nZuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre \n\nGrundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits \n\nvor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke. Sie wer-\n\nden nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zu-\n\nsammenleben der Parteien erbracht (MK/Wacke, BGB 4. Aufl., § 1301 Rdn. 3 \n\nund § 1298 Rdn. 6; Soergel/Lange § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 10; Bam-\n\nberger/Roth/Lohmann, § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20). Danach durfte das \n\nBerufungsgericht die Zahnbehandlungskosten nicht als Geschenke im Sinne \n\ndes § 1301 BGB werten, so daß es insoweit nicht mehr darauf ankommt, daß \n\ndarüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den Parteien entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist. \n\nAllerdings sind die Zahnbehandlungskosten unstreitig während des nicht-\n\nehelichen Zusammenlebens der Parteien entstanden und verauslagt worden. \n\nOb auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen \n\nLebensgemeinschaft insoweit schweizerisches oder deutsches materielles \n\nRecht anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c bb), braucht indessen nicht entschieden \n\nwerden, da eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten weder nach deut-\n\nschem noch nach schweizerischen Recht in Betracht kommt. \n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen \n\nbei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen \n\nderart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermö-\n\ngensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönli-\n\ncher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft be-\n\nsteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, \n\nwerden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht ge-\n\ngeneinander aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über \n\ndie bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Par-\n\nteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüs-\n\nsiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen ha-\n\nben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesell-\n\nschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter \n\nUmständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber \n\nmindestens voraus, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit \n\ndem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaft-\n\nlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der \n\nPartnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach \n\nihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die Part-\n\nner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen \n\nkönnen, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Le-\n\nbensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Lei-\n\nstungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil \n\nerkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der \n\neinen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem \n\nVorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der \n\nGeschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher Ver-\n\ntrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen \n\nLebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht \n\nbesonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine \n\nRechtsgemeinschaft begründet (vgl. BGHZ 77, 55, 56 ff.; BGH Urteile vom \n\n8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - II ZR \n\n193/95 - FamRZ 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ \n\n1997, 1533 f.; vom 15. Januar 2001 - II ZR 121/99 - FuR 2001, 366 f.; vom \n\n6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch Senatsurteil BGHZ \n\n142, 137, 146 f.). \n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung \n\nder Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem \n\nGrundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können, \n\nwenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine an-\n\nderweitige Abrede der Parteien nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger hat \n\ngeltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten, sobald \n\ndie Beklagte ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese Bedingung \n\nist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bisher aber nicht eingetreten. Es \n\nhandelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des Klägers nicht etwa um eine \n\nLeistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die dazu dienen soll, die \n\nVoraussetzungen für die Verwirklichung der später zustande kommenden eheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine Ersatzpflicht nach § 1298 \n\nBGB kommt daher nicht in Betracht (zur Frage, inwieweit auf einen solchen Fall \n\ndie für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Weg-\n\nfall der Geschäftsgrundlage übertragen werden können, vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n115, 261, 264 f.). \n\nbb) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das Konku-\n\nbinat, das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch \n\neine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in \n\neine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet. Die Beziehungen werden in der Re-\n\ngel zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche \n\nVereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das \n\nnach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt \n\nsein soll. Dementsprechend steht den Parteien jederzeit und unentziehbar das \n\nRecht zu, das Konkubinat zu beenden. Muß indessen bei der Auflösung der \n\nGemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (etwa \n\nbetreffend gemeinsame Anschaffungen, Ersparnisse, Schulden), ist die Beru-\n\nfung auf Rechtsregeln nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die \n\nBestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem \n\nWillen der Partner deren eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die \n\nGemeinschaft einem gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. Andern-\n\nfalls oder darüber hinaus können besondere Auftrags- oder Vertragsverhältnis-\n\nse bestehen (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetz-\n\nbuch, 12. Aufl., S. 168 ff.; Pulver, Unverheiratete Paare, S. 20 ff; BGE 108 II \n\n204 ff.). \n\nZwar wäre danach eine vertragliche Abrede der Parteien, wonach die \n\nBeklagte die Zahnbehandlungskosten zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich. \n\nNach dem Vorbringen des Klägers wäre sie wohl nicht als Schenkung \n\n(Art. 239 ff. OR), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. OR) Darlehen (Art. 312 ff. \n\nOR) zu qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des Klägers \n\nauch hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers \n\nnicht eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach schwei-\n\nzerischem Recht nicht schlüssig dargelegt. \n\nd) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM \n\nkönne der Kläger, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann auf jeden Fall aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor \n\nder amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit im Hinblick auf die \n\ngeplante Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte bestreite, den Betrag er-\n\nhalten zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die Beklagte nicht behaupte, daß \n\nder Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte abbuchen lassen. Auch \n\ndies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die angebli-\n\nche Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat mehrfach geltend ge-\n\nmacht, der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht \n\nzur Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen Einzah-\n\nlungsbeleg \"für eigenes Konto\" der Beklagten vorgelegt, aus dem nicht ersicht-\n\nlich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit hätte das Beru-\n\nfungsgericht dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Be-\n\nweisangebot des Klägers nachgehen und die Beklagte als Partei vernehmen \n\nmüssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend, daß auch nach \n\ndem Vorbringen des Klägers die behauptete, nicht weiter spezifizierte Zahlung \n\nallenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und damit nicht als Geschenk \n\nim Sinne des § 1301 BGB, zu werten ist (vgl. oben 2 d). Eine vertragliche Abre-\n\nde, aus der sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger, \n\nworauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht schlüssig dar-\n\ngelegt. \n\ne) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend \n\ngemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträ-\n\ngers vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider \n\nParteien unstreitig während des bestehen Verlöbnisses. Der Kläger hat selbst \n\ngeltend gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der Beklag-\n\nten erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten \n\nzu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet. \n\nf) Hinsichtlich der Schulausbildungskosten in Höhe von 17.663,08 DM für \n\ndie Tochter der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die Zah-\n\nlungen während des Verlöbnisses der Parteien erfolgten, seien sie offenkundig \n\nschenkungshalber zu Gunsten der Beklagten aufgewendet worden und daher \n\nnach § 1301 BGB dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis ent-\n\nstandenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu erset-\n\nzen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten. \n\nDie Revision wendet zutreffend ein, daß die Schulausbildungskosten \n\nkeine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB waren. Die Kosten sind dadurch \n\nangefallen, daß die Beklagte zum Kläger in die Schweiz zog, so daß die Toch-\n\nter der Beklagten bei einer Schule in der Schweiz angemeldet werden mußte. \n\nDie Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige Zusammen-\n\nleben der Parteien in der Schweiz erbracht, und nicht etwa in Erwartung der \n\nspäteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, \n\ndie nach § 1301 BGB nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger daneben gel-\n\ntend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen von der Be-\n\nklagten sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende Außenstände \n\nerhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob materiell deut-\n\nsches oder schweizerisches Recht Anwendung finden würde - zwar grundsätz-\n\nlich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger aber nicht \n\nschlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die Beklagte \n\nihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren. \n\ng) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit \n\nder Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus \n\nder Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde \n\nnach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen, \n\nder Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die Beklagte verauslagten Haus-\n\nbaukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären gewesen. \n\nIn Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen vor oder \n\nerst während des Verlöbnisses erfolgten, Ansprüche nach § 1301 BGB oder \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Denn die Zahlungen seien entweder auf Grund \n\ndes wirksamen Verlöbnisses erbracht worden oder der mit ihnen erkennbar be-\n\nzweckte Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht eingetreten. Das steht mit \n\ndem Gesetz nicht in Einklang. \n\nDie Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das Vor-\n\nbringen der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den \n\nHandwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst \n\ngeltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine Fi-\n\nnanzierung durch die Beklagte durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien \n\nausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der Ter-\n\nminsniederschrift vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die Zahlung von \n\n118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen erfolgt \n\nsei. Man habe vereinbart, daß die Beklagte im Gegenzug ihr Hausgrundstück \n\nnach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen solle. Die Zah-\n\nlungen seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der Kläger aufgrund \n\ndes bestehenden Verlöbnisses gemacht habe. Der Kläger habe aber deutlich \n\nzu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der Beklagten auch nicht schenken \n\nwolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der Berufungsbegründung \n\nschließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die Parteien hinsichtlich der \n\nRenovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die Parteien sich ken-\n\nnenlernten, vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen Zahlungen leisten, die \n\nBeklagte ihm die Beträge aber dann erstatten sollte, wenn die von ihr damals \n\nerwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei ihr eingegangen wären. \n\nDie Zahlungen seien zwar ausschließlich während des Verlöbnisses erbracht \n\nworden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des Klägers niemals beabsichtigt \n\ngewesen. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem Vor-\n\nbringen des Klägers ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301 \n\nBGB anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensge-\n\nmeinschaft käme, unabhängig davon, ob schweizerisches oder deutsches ma-\n\nterielles Recht zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der \n\nParteien über die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des \n\nKlägers ist aber jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht \n\nbehauptet, daß die Beklagte die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich er-\n\nhalten hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht \n\netwa unter dem Gesichtspunkt des Verlöbnisbruchs zur Rückerstattung ver-\n\npflichtet. Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der Beklagten gewertet wer-\n\nden könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Beklagte hat darge-\n\nlegt, sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte, daß er \n\nihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme ver-\n\nschwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des Klägers, \n\ndie dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind hervorgegan-\n\ngen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe \n\ndas Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei den Hauskosten \n\nnach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auch nicht \n\num Leistungen, die dazu dienen sollten, die Voraussetzungen für die Verwirkli-\n\nchung der später tatsächlich nicht zustande gekommenen ehelichen Lebens-\n\ngemeinschaft zu schaffen, da das Haus der Beklagten in T. unstreitig \n\nnicht als Ehewohnung dienen sollte. \n\n4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Se-\n\nnat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO \n\na.F.), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforder-\n\nlich sind. Da Erstattungsansprüche des Klägers im Ergebnis jedenfalls zur Zeit \n\nnicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision) zu-\n\nrückzuweisen. \n\nSoweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser \n\nSchmuckstücke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, wird das \n\nLandgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden \n\nhaben. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nRiBGH Dose ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/xii-zr-296-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1301","ref_norm":"1301","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1298","ref_norm":"1298","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/xii-zr-296-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:36:42.014635+00:00"}}