{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_295-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"XII ZR 295/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. November 2002 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 1603, 1610, 1612a Der auf Unterhalt bis zur Höhe des Regelbetrags in Anspruch genommene Elternteil trägt auch dann die Darlegungs- und Beweislast für seine verminderte Leistungsfä- higkeit, wenn der Unterhalt nicht vom Kind, sondern aus übergangenem Recht von öffentlichen Einrichtungen oder Verwandten geltend gemacht wird (im Anschluß an Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 295/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n27. November 2002\nBreskic\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1603, 1610, 1612a\n\nDer auf Unterhalt bis zur Höhe des Regelbetrags in Anspruch genommene Elternteil\n\nträgt auch dann die Darlegungs- und Beweislast für seine verminderte Leistungsfä-\n\nhigkeit, wenn der Unterhalt nicht vom Kind, sondern aus übergangenem Recht von\n\nöffentlichen Einrichtungen oder Verwandten geltend gemacht wird (im Anschluß an\n\nSenatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540).\n\nBGH, Urteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - \n\nOLG Dresden\nAG Hohenstein-Ernstthal\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, und Fuchs\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat -\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 24. August 2000 wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche gegen\n\nden Beklagten geltend.\n\nDer Beklagte ist der Vater des 1987 geborenen Kindes Stefan M. ,\n\ndas bei seiner Mutter lebt.\n\nDer Kläger leistete in der Zeit vom 2. Februar 1994 bis 31. Dezember\n\n1998 Unterhaltsvorschuß für das Kind in Höhe von insgesamt 15.743,00 DM;\n\nvon diesem Betrag hat der Kläger wegen verminderter Leistungsfähigkeit des\n\nBeklagten 7.400 DM in Abzug gebracht und den sich ergebenden Differenzbe-\n\ntrag von 8.343 DM nebst Zinsen sowie Mahnauslagen mit der vorliegenden\n\nKlage geltend gemacht.\n\nDas Amtsgericht – Familiengericht - hat der Klage mit Ausnahme der\n\nverlangten Mahnkosten stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne\n\nErfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabwei-\n\nsungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, deretwegen\n\ndas Oberlandesgericht u.a. die Revision zugelassen hat, ist nicht mehr zu prü-\n\nfen (§ 549 Abs. 2 ZPO a.F. = § 545 Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. auch § 512a ZPO a.F.\n\n= § 513 Abs. 2 ZPO n.F.; BGH Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW\n\n1988, 3267, 3268 und Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99 - NJW 2000,\n\n2822). Auch die Revision erinnert insoweit zu Recht nichts.\n\n2. Die Klage ist nicht, wie die Revision meint, mangels eines hinreichend\n\nbestimmten Antrags unzulässig. Zwar läßt das Begehren des Klägers, der einer\n\nverminderten Leistungsfähigkeit des Beklagten durch eine Herabsetzung des\n\nUnterhaltsanspruchs in Höhe von 7.400 DM Rechnung tragen will, nicht erken-\n\nnen, für welche Monatsraten und in welcher Höhe damit ein Abzug vorgenom-\n\nmen und welcher Betrag demnach für die einzelnen Monate noch geltend ge-\n\nmacht wird. Diese Unklarheit führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage.\n\nDer Kläger verlangt für einen in der Vergangenheit liegenden und genau be-\n\nzeichneten abgeschlossenen Zeitraum Unterhalt in Höhe eines bezifferten Ge-\n\nsamtbetrags; damit ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZPO Genüge getan. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger\n\n- wie die Revision unterstellt - mit seiner Klage lediglich einen Teilanspruch\n\nverfolgen wollte, so daß offenbliebe, auf welche Zeiträume dieser Teilbetrag in\n\nwelcher Höhe entfiele und für welche Zeiträume folglich künftig noch Unterhalt\n\nnachgefordert werden könnte. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Im Unter-\n\nhaltsrecht spricht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Vermutung\n\ngegen eine Teilklage (vgl. BGHZ 94, 145, 147; Senatsurteil vom 13. Dezember\n\n1989 – IVb ZR 22 / 89 – FamRZ 1990, 863, 864). Für die Annahme einer Teil-\n\nklage ist deshalb zu fordern, daß der Kläger entweder ausdrücklich einen Un-\n\nterhaltsteilanspruch geltend macht oder sich wenigstens erkennbar eine Nach-\n\nforderung von Unterhalt vorbehält. Beides hat der Kläger nicht getan.\n\n3. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß für den eingeklagten Zeit-\n\nraum die Ansprüche des Kindes gegen den Beklagten auf den Kläger überge-\n\ngangen sind. Dagegen hat die Revision nichts eingewandt. Nicht zu beanstan-\n\nden ist, daß das Oberlandesgericht dem Beklagten die Darlegungs- und Be-\n\nweislast für seine angeblich verminderte Leistungsfähigkeit auferlegt hat, weil\n\nder Kläger Unterhaltsvorschuß nur in Höhe des Mindestunterhalts geleistet ha-\n\nbe und vom Beklagten auch nur insoweit aus übergegangenem Recht Unterhalt\n\nbegehre. Für den Zeitraum vor Juli 1998 ergibt sich dies bereits aus der frühe-\n\nren Fassung des § 1610 Abs. 3 BGB. Danach galt der Regelunterhalt als Min-\n\ndestbedarf mit der Folge, daß eine weitere Darlegung des Bedarfs des unter-\n\nhaltsberechtigten Kindes nicht erforderlich war (vgl. etwa Senatsurteil vom\n\n22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359). Die für die Zeit ab\n\ndem 1. Juli 1998 geltende Neuregelung durch das Kindesunterhaltsgesetz (vom\n\n6. April 1998 BGBl. I S. 666) hat daran nichts geändert. Zwar ist § 1610 Abs. 3\n\nBGB gestrichen und der Begriff des Regelunterhalts durch den des Regelbetra-\n\nges in § 1612a BGB ersetzt worden. Mit dieser Neuerung wollte der Gesetzge-\n\nber, wie der Senat in seiner - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergan-\n\ngenen - Entscheidung vom 6. Februar 2002 (XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536,\n\n540) ausgeführt hat, aber nicht von der bisherigen Rechtslage zu Lasten des\n\nKindes abweichen und ihm die Beweiserleichterungen im Rahmen des Regel-\n\nbetrags nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch im\n\nVerfahren nach den §§ 645 ff. ZPO geltend gemacht wird und ob das Kind\n\nselbst oder - wie hier - das Land aus übergegangenem Recht den Unterhalts-\n\nschuldner in Anspruch nimmt. Der gesetzliche Übergang der Unterhaltsforde-\n\nrung des Berechtigten auf öffentliche Einrichtungen - hier nach § 7 UVG - oder\n\nauf Verwandte (§ 1607 BGB), die anstelle des in erster Linie verpflichteten\n\nSchuldners Unterhalt leisten, dient dazu, die Bereitschaft der Leistenden zu för-\n\ndern, den Unterhalt vorzuschießen. Entfielen infolge des Forderungsübergangs\n\ndie dem Kind zugute kommenden Beweiserleichterungen, so minderte dies zum\n\nNachteil des Kindes die Bereitschaft der öffentlichen Einrichtungen oder Ver-\n\nwandten, solche Vorschußleistungen zu erbringen (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n26. September 2001 - XII ZR 89/99 - FamRZ 2002, 21, 22). Unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt dient die Beibehaltung der bisherigen Darlegungs- und Beweislast\n\nauch dann dem Schutz des unterhaltsberechtigten Kindes, wenn nicht dieses\n\nselbst, sondern öffentliche Einrichtungen oder Verwandte, die ihm Unterhalt\n\nvorgeschossen haben, diesen vom Unterhaltsschuldner einfordern. Da der Klä-\n\nger Unterhalt auch für den Folgezeitraum von Juli bis Dezember 1998 nur bis\n\nzur Höhe des von ihm als Vorschuß geleisteten Regelbetrags geltend macht,\n\nmußte er den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht näher darlegen. Es oblag viel-\n\nmehr dem Beklagten darzulegen, daß er - auch über den ihm bereits vom Klä-\n\nger nachgelassenen Abzug hinaus - zur Leistung eines bedarfsdeckenden Un-\n\nterhalts nicht in der Lage ist. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen.\n\nHahne\n\nGerber\n\nSprick\n\nWagenitz\n\nFuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_295-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/xii-zr-295-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_295-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_295-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/xii-zr-295-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_295-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:38.382223+00:00"}}