{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_288-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"XII ZR 288/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 288/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n12. Juni 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1353 Abs. 1 Satz 2\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag\n\ndes anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen,\n\nwenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft\n\nnoch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - OLG Dresden\n\nLG Leipzig\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Revision.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-\n\nanlagung zur Einkommensteuer nach § 26 b EStG für die Jahre 1994 bis 1996.\n\nDie Parteien, die 1983 heirateten und seit März 1997 getrennt lebten,\n\nsind seit Juli 1999 geschieden. Sie bezogen in den Jahren 1994 bis 1996 beide\n\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend einer von ihnen in den\n\nVorjahren gemeinsam getroffenen Wahl erfolgte der Abzug der Lohnsteuer\n\nbeim Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst\n\nder Beklagten die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde. In den\n\ngenannten Jahren bezog der Kläger wesentlich höhere Einkünfte aus nicht-\n\nselbständiger Arbeit als die Beklagte. Er hatte 1996 zusätzlich Einkünfte aus\n\nGewerbebetrieb. Im Juli 1997 beantragte die Beklagte bei dem für sie zustän-\n\ndigen Finanzamt, für die Jahre 1994 bis 1996 die getrennte Veranlagung nach\n\n§ 26 a EStG durchzuführen. Die Beklagte erhielt daraufhin für die genanten\n\nJahre vom Finanzamt insgesamt 13.601,35 DM erstattet (für 1994: Einkom-\n\nmensteuer: 3.699 DM, Zinsen: 288 DM; für 1995: Einkommensteuer: 3.766 DM,\n\nSolidaritätszuschlag: 323,42 DM, Zinsen: 74 DM; für 1996: Einkommensteuer:\n\n4.930 DM, Solidaritätszuschlag: 520,93 DM). Die Bescheide sind zwischenzeit-\n\nlich bestandskräftig.\n\nDaraufhin veranlagte das für den Kläger zuständige Finanzamt diesen\n\nebenfalls getrennt zur Einkommensteuer. Nach den hierzu ergangenen Be-\n\nscheiden hatte der Kläger für die Streitjahre insgesamt etwa 20.500 DM an\n\nEinkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen nachzuzahlen. Die Be-\n\nscheide sind nicht bestandskräftig. Würden die Parteien für die Streitjahre ge-\n\nmeinsam veranlagt werden, so müßte der Kläger an Einkommensteuer ein-\n\nschließlich Solidaritätszuschlag noch 5.304,76 DM (1994: 814 DM, 1995:\n\n1.248,06 DM; 1996: 3.242,70 DM) bezahlen. Dabei ist allerdings vorausge-\n\nsetzt, daß der Erstattungsbetrag von 13.601,35 DM, den die Beklagte vom Fi-\n\nnanzamt erhalten hat, zurückbezahlt wird.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-\n\nanlagung für die genannten Jahre. Er hat zu Protokoll erklärt, die Beklagte von\n\nder Steuerschuld freizustellen, soweit diese über die ihr bereits vom Lohn ab-\n\ngezogenen Beträge hinausgehe, also in Höhe von 5.304,76 DM, nicht jedoch in\n\nHöhe der weiteren, der Beklagten erstatteten 13.601,35 DM. Das Landgericht\n\nhat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des\n\nKlägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Be-\n\nklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-\n\nstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat ausgeführt, Eheleute seien während der Ehe\n\nund dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusam-\n\nmenveranlagung gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht\n\nbestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des Verlangenden ver-\n\nringert, der Verpflichtete aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung aus-\n\ngesetzt würde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Zusammenveranlagung ergebe\n\nsich für den Kläger eine deutlich geringere Steuerlast als bei getrennter Ver-\n\nanlagung. Er habe verbindlich erklärt, die Beklagte von dem bei Zusammen-\n\nveranlagung noch zu zahlenden Betrag freizustellen. Dies genüge. Von der\n\nRückzahlung des Erstattungsbetrags brauche der Kläger die Beklagte nicht\n\nfreizustellen. Diesen Betrag habe vielmehr die Beklagte zu tragen. Zwar sei\n\nrichtig, daß im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlich-\n\nrechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und danach im Verhältnis der\n\nEhegatten zueinander jeder nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfie-\n\nlen, selbst aufzukommen habe. Da die Steuerschulden aber vor der Trennung\n\nbezahlt worden seien, erhielte die Beklagte, wenn ihr die durch getrennte Ver-\n\nanlagung erhaltenen Steuerrückzahlungen belassen würden, nachträglich über\n\n§ 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich für ihre Steuerzahlungen, obwohl sie inso-\n\nweit während des Zusammenlebens keinen Rückforderungswillen gehabt habe.\n\nDa die laufenden Steuerzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine regel-\n\nmäßige Leistung zum Familienunterhalt gemäß § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB\n\ndarstellten, könne der Kläger der Beklagten § 1360 b BGB entgegenhalten.\n\nDanach habe im Zweifel ein Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen hö-\n\nheren als den ihm obliegenden Beitrag geleistet habe, nicht die Absicht, von\n\ndem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Das unterschiedlich versteuerte\n\nEinkommen hätten die Parteien als Familieneinkommen verbraucht. Die Be-\n\nklagte könne ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht davon\n\nabhängig machen, daß ihr der Kläger die Kosten für die Hinzuziehung eines\n\nSteuerberaters bezahle. Denn die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten sei-\n\nen geklärt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision\n\nstand.\n\n1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesge-\n\nricht das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Zustimmung der Beklagten zur\n\nZusammenveranlagung der Parteien bejaht. Zwar sind die gegen die Beklagte\n\nergangenen Einzelveranlagungsbescheide bereits bestandskräftig. Dies trifft\n\njedoch für die gegen den Kläger ergangenen Bescheide nicht zu. Den Parteien\n\nsteht daher die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranla-\n\ngungsbescheid, wie ihn der Kläger erstrebt, kann daher noch erlassen werden\n\n(vgl. BFHE 134, 412, 414).\n\n2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, daß sich aus dem Wesen der\n\nEhe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die finanziel-\n\nlen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies oh-\n\nne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Eine hiernach begründete fami-\n\nlienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe\n\nauch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausfüh-\n\nrungen des Oberlandesgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR\n\n104/74 - FamRZ 1977, 38, 40) und werden von der Revision im Grundsatz\n\nauch nicht angegriffen.\n\n3. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, daß\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im gesetzlichen Güterstand\n\nder Zugewinngemeinschaft bürgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden ge-\n\ntrennt seien und dadurch im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von\n\nihnen nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfallen, selbst aufzukom-\n\nmen habe (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Mit diesem Grundsatz habe sich das Ober-\n\nlandesgericht jedoch mit seinen weiteren Ausführungen selbst in Widerspruch\n\ngesetzt, indem es davon ausgegangen sei, daß die Beklagte mit ihrem Frei-\n\nstellungsanspruch in Höhe des Erstattungsbetrags nichts anderes als die\n\nRückforderung ihres Beitrags zum Familienunterhalt verlange. Bei den vom\n\nLohn der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Steuerbeträgen handele es\n\nsich außerdem nicht um Leistungen zum Familienunterhalt. Deshalb fordere\n\ndie Beklagte auch keine Unterhaltsleistungen zurück. Vielmehr mache sie ihre\n\nZustimmung zur Zusammenveranlagung nur davon abhängig, daß ihr gegen-\n\nüber der getrennten Veranlagung keine Nachteile entstünden. Da der Kläger\n\nsie von der Rückforderung des Finanzamts in Höhe der erhaltenen Erstattun-\n\ngen nicht freistellen wolle und mangels finanzieller Möglichkeiten auch nicht\n\nkönne, sei sie nicht verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen.\n\nDamit dringt die Revision nicht durch.\n\nb) Die Beklagte kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung der\n\nParteien nicht davon abhängig machen, daß der Kläger sie von der Rückzah-\n\nlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 13.601,35 DM freistellt. Richtig ist\n\nzwar, daß der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen\n\nAusgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuer-\n\nschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veran-\n\nlagung erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil\n\nvom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576, 577). Dies gilt jedoch\n\ndann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, eine andere Aufteilung ihrer Steuer-\n\nschulden konkludent vereinbart haben.\n\naa) Auszugehen ist zunächst davon, daß sich das Innenverhältnis der\n\nParteien nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Dies folgt daraus, daß die Par-\n\nteien in den genannten Streitjahren bis zur Stellung des Antrags der Beklagten\n\nauf getrennte Veranlagung im Juli 1997 gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner\n\nauf die Steuerschulden hafteten (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler,\n\nKommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 44 AO\n\nRdn. 16; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichts-\n\nordnung, § 44 Rdn. 13). Im Rahmen der vom Kläger angestrebten Zusammen-\n\nveranlagung ist dies ebenso der Fall. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften\n\nGesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht\n\nein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus\n\ndem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnis-\n\nses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tat-\n\nsächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58;\n\nSenatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740\n\nm. Anm. Wever; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216,\n\n217).\n\nbb) Zu Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß sich die Not-\n\nwendigkeit, die Aufteilung der Haftung abweichend von der Grundregel vorzu-\n\nnehmen, aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann.\n\nDiese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen\n\nGüterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer\n\nSchulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander\n\ngrundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt,\n\nselbst aufzukommen (vgl. BGHZ 73, aaO; Senatsurteile vom 15. November\n\n1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 374, 376 und vom 20. März 2002, aaO,\n\n740).\n\ncc) Indessen kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-\n\nstimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB überlagert werden. Das ist\n\nhier der Fall. Die Parteien haben nach ihrer bisherigen Handhabung konklu-\n\ndent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte\n\ndie Steuerschuld der Parteien insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Ab-\n\nzugsverfahren entrichtet hat. Der Kläger hingegen hat alleine die festgesetzten\n\nMehrbeträge zu entrichten.\n\nZu Recht rügt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, daß\n\nsich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien die\n\nihr abgezogene Lohnsteuer voll zu tragen hat, nicht auf die unterhaltsrechtli-\n\nchen Erwägungen des Berufungsgerichts und somit nicht auf § 1360 b BGB\n\nstützen läßt. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts stellen nämlich\n\ndie laufenden Zahlungen der Beklagten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine\n\nregelmäßigen Leistungen zum Familienunterhalt gemäß § 1360 a Abs. 2 Satz 1\n\nBGB dar. Der durch das Gleichberechtigungsgesetz (BGBl. 1957 I 609) einge-\n\nführte Begriff des Familienunterhalts (§§ 1360, 1360 a BGB) umfaßt zwar den\n\ngesamten Lebensbedarf der Familie, wozu einmal der Unterhalt im engeren\n\nSinne für Ehegatten und gemeinsame Kinder und zum anderen die Kosten des\n\nHaushalts gehören. Hierzu können jedoch die Steuern, die auf die Einkünfte\n\nder Ehegatten entfallen und diese Bezüge mindern, nicht gerechnet werden\n\n(vgl. BGHZ 73, aaO 37).\n\nVielmehr ist davon auszugehen, daß die Parteien, auch wenn die Wahl\n\nder Steuerklassen die Höhe der nach Veranlagung sich ergebenden Steuer\n\nnicht beeinflußt, bewußt die Steuerklassen III/V gewählt haben, um damit mo-\n\nnatlich mehr bare Geldmittel zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl\n\nder Steuerklassen IV/IV der Fall gewesen wäre. Dabei nahmen die Parteien in\n\nKauf, daß das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und\n\ndas niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde.\n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die\n\nBeklagte in der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der\n\nParteien nicht beabsichtigt, einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen.\n\nVielmehr hätten die Parteien, wenn sie sich nicht getrennt hätten, auch für die\n\nhier in Rede stehenden Jahre die Zusammenveranlagung beantragt. Dies hätte\n\ndem normalen Verlauf der Dinge entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die\n\nZusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der\n\nverschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splitting-\n\ntabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter\n\nVeranlagung zu tragen haben. Daß sich die Beklagte für diesen Fall der Zu-\n\nsammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt und wäre auch völlig fernliegend. Tatsächlich hat die Be-\n\nklagte vom Kläger wegen der höheren Besteuerung ihrer Einkünfte weder ei-\n\nnen Ausgleich gefordert noch erhalten. Es ist daher aufgrund der langjährigen\n\nentsprechenden Übung von einer konkludenten Vereinbarung der Parteien des\n\nInhalts auszugehen, daß die Beklagte ihre Einkünfte nach der Lohnsteuerklas-\n\nse V versteuert, ohne vom Kläger, dessen Lohn dem Abzug nach der Steuer-\n\nklasse III unterliegt, einen Ausgleich zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom\n\n20. März 2002 aaO, 740).\n\ndd) Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den\n\nMehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der\n\nLohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung\n\ngeleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft\n\nliegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten\n\ngemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszuglei-\n\nchen. Es hätte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die\n\nBeklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung\n\nhätte vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002, aaO, 740, für\n\nden Fall der Erbringung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen\n\nEhegatten). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der Beklagten nicht dar-\n\ngelegt worden.\n\nee) Entgegen der Revision ändert sich an diesem Ergebnis nichts des-\n\nwegen, weil der Kläger 1996 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger\n\nArbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.556 DM erzielte und\n\ndiese nicht auf das gemeinsame Konto der Parteien einzahlte, sondern auf\n\ndem Geschäftskonto seines im September 1996 neu gegründeten Betriebes\n\nstehenließ. Dadurch wurde die Vereinbarung der Parteien über die Tragung\n\nder Steuern für das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nicht hinfällig, da\n\nbeide Parteien auch 1996 solche Einkommen in gleicher Höhe wie in den Vor-\n\njahren hatten, und der Kläger, was er nie in Abrede gestellt hat, den Mehrbe-\n\ntrag an Steuern, die durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, allein zu\n\ntragen hat.\n\n4. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe entscheidungs-\n\nerheblichen Vortrag übergangen. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, der\n\nKläger habe ihr bei Trennung gestanden, mit seiner jetzigen Ehefrau seit sie-\n\nben Jahren ein intimes Verhältnis unterhalten zu haben. In den Jahren 1994\n\nbis 1996 habe der Kläger durchschnittlich zweimal im Monat unter dem Vor-\n\nwand von Geschäftsreisen Besuche zu ihr unternommen. Vor dieser Mitteilung\n\nhabe sie sich gewundert, daß die Parteien trotz normaler Ausgaben nicht auf\n\neinen \"grünen Zweig\" gekommen seien. Diesen Vortrag habe sie durch ihre\n\nEinvernahme als Partei unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe je-\n\ndoch weder Beweis erhoben, noch sich mit diesem Vortrag auseinanderge-\n\nsetzt. Die Rüge greift nicht durch.\n\nEs kann dahinstehen, ob der Umstand, daß ein Ehegatte Teile seines\n\nEinkommens für private Zwecke verbraucht und nicht der Familie zur Verfü-\n\ngung stellt, bereits als rechtsmißbräuchliches Verhalten verstanden werden\n\nmuß. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls der Kläger substantiiert bestritten, vom\n\ngemeinsamen Konto der Parteien ohne Einwilligung der Beklagten zu eigenen\n\nZwecken Abhebungen vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund\n\nbrauchte das Oberlandesgericht nicht zu erwägen, die Beklagte als Partei ge-\n\nmäß § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, da für die Richtigkeit ihres\n\nTatsachenvortrags nichts sprach und sie sich zudem nicht in Beweisnot befand\n\n(vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86 - BGHR ZPO § 448 Ermes-\n\nsensgrenzen 2). Die Beklagte hätte nämlich die Vernehmung der Ehefrau des\n\nKlägers beantragen können und außerdem durch Vorlage des Kontoblatts für\n\ndas gemeinsame Konto dessen Entwicklung und die Abhebungen des Klägers\n\ndarstellen und beweisen können.\n\n5. Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Vortrag der\n\nBeklagten, der Kläger habe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt als unsub-\n\nstantiiert angesehen und hierauf die Beklagte nach §§ 139, 278 Abs. 3 a.F.\n\nZPO nicht hingewiesen habe. Auf einen Hinweis hätte die Beklagte konkret\n\ndargelegt, daß der Kläger alle finanziellen Dinge der Parteien erledigt und Vor-\n\nschläge der Beklagten bezüglich Anschaffungen mit dem Hinweis beantwortet\n\nhabe, die Ausgaben seien durch die Einnahmen kaum gedeckt. Tatsächlich\n\nhabe der Beklagte aber für die Zeit von 1994 bis 1996 Geld für seine Bezie-\n\nhung zu seiner jetzigen Ehefrau abgezweigt. Diesen Vortrag hätte sie durch\n\nihre Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Auch damit dringt die Revision\n\nnicht durch.\n\nZwar sind auch im Anwaltsprozeß Hinweise nötig, um eine unzulässige\n\nÜberraschungsentscheidung zu vermeiden (BGH Urteil vom 2. Februar 1993\n\n- XI ZR 58/92 - BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2). Eines Hinweises\n\nbedurfte es hier jedoch deswegen nicht, weil die Parteien in den Vorinstanzen\n\nersichtlich davon ausgegangen sind, daß es für die Entscheidung des Rechts-\n\nstreits darauf ankomme, ob das Einkommen des Klägers zum Familienunterhalt\n\nverwendet wurde oder ob er dieses ohne Einwilligung der Beklagten anderwei-\n\ntig verbraucht hat. Hierzu haben beide Parteien streitig vorgetragen.\n\n6. Die Revision rügt sodann, daß das Berufungsgericht der Beklagten\n\nnicht zugebilligt habe, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ersatz\n\nihr entstehender Steuerberaterkosten abhängig machen zu können. Auch die-\n\nser Einwand hat keinen Erfolg.\n\nWie der Senat bereits für einen Fall des begrenzten Realsplittings nach\n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz von\n\nSteuerberaterkosten nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum Realsplit-\n\nting ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl.\n\nBGH vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR\n\n46/87 - FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflich-\n\ntung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung zur\n\nZustimmung zum begrenzten Realsplitting aus dem Wesen der Ehe folgt.\n\nIm vorliegenden Fall kann der Beklagten die Zustimmung zur Zusam-\n\nmenveranlagung ohne Zuziehung eines Steuerberaters zugemutet werden. Ihre\n\neigenen steuerlichen Verhältnisse sind geklärt. Dies geschah im übrigen nicht\n\naus Anlaß der Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern weil die Be-\n\nklagte eine eigene Steuererklärung abgegeben hat. Ersatz etwaiger Steuerbe-\n\nraterkosten hierfür kann die Beklagte vom Kläger ohnehin nicht verlangen.\n\nVielmehr kommen lediglich Steuerberaterkosten für die Stellung eines etwaigen\n\nAntrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO in Betracht. Die-\n\nsen Antrag aber kann die Beklagte unmittelbar nach Erhalt des Steuerbe-\n\nscheids über die Zusammenveranlagung selbst stellen.\n\n7. Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht genügen lassen, daß der\n\nKläger die Beklagte für den Fall der gemeinsamen Veranlagung lediglich von\n\nden Nachforderungen des Finanzamts freistellt, die über die Rückforderung\n\ndes der Beklagten erstatteten Betrags in Höhe von 13.601,35 DM hinausge-\n\nhen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um\n\neinen Betrag von insgesamt 5.304,76 DM.\n\nEntgegen der Revision hätte der Kläger in Höhe dieses Betrages keine\n\nSicherheit zu leisten, selbst wenn man davon ausginge, daß Zweifel an seiner\n\nZahlungsfähigkeit bestünden. Zwar hat der Senat, worauf die Revision ver-\n\nweist, im Rahmen des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG\n\nentschieden, daß der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von einer Si-\n\ncherheitsleistung abhängig machen kann, wenn zu besorgen ist, daß der Un-\n\nterhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteile\n\nnicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Senatsurteil vom 23. März 1983 aaO, 578).\n\nDiese Rechtsprechung läßt sich auf den Fall der Zustimmung zur Zusammen-\n\nveranlagung nicht übertragen. Beim Realsplitting haftet nämlich der Unter-\n\nhaltsberechtigte gegenüber dem Finanzamt voll und ohne Beschränkungsmög-\n\nlichkeit auf den Mehrbetrag, der sich aus der Versteuerung der erhaltenen Un-\n\nterhaltsleistungen ergibt. Entsprechendes gilt bei der gemeinsamen Veranla-\n\ngung zur Einkommenssteuer nicht. Zwar haften die Ehegatten in diesem Fall\n\ngemäß § 44 AO als Gesamtschuldner auf die gesamte Steuerschuld. Doch\n\nkann jeder von ihnen unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der\n\nregelmäßig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält,\n\nnach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des In-\n\nhalts stellen, daß die rückständige Steuer gemäß § 270 AO im Verhältnis der\n\nBeträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden.\n\nDa zu den rückständigen Beträgen nach § 276 Abs. 3 AO die im Lohnabzugs-\n\nverfahren abgeführten Steuern hinzuzurechnen sind, erscheint eine Haftung\n\nder Beklagten auf den in Rede stehenden Mehrbetrag ausgeschlossen. Dies\n\nwird auch von der Revision nicht angezweifelt. Da nach Stellung des Auftei-\n\nlungsantrags bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihn das Finanzamt\n\nnach § 277 AO nur Sicherungsmaßnahmen durchführen darf, sind die Interes-\n\nsen des antragstellenden Ehegatten regelmäßig hinreichend gewahrt. Einer\n\nSicherheitsleistung des die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begeh-\n\nrenden Ehegatten bedarf es daher nicht (vgl. BFH Urteil vom 10. Januar 1992\n\n- III R 103/87 - BStBl. II 1992, 297).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/xii-zr-288-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360b","ref_norm":"1360b","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26b","ref_norm":"26b","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/xii-zr-288-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:15.921725+00:00"}}