{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_263-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-05-29","aktenzeichen":"XII ZR 263/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Mai 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 394; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2 Zur Aufrechnung gegen Forderungen auf Abfindung von Unterhaltsansprüchen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 263/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n29. Mai 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 394; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2\n\nZur Aufrechnung gegen Forderungen auf Abfindung von Unterhaltsansprüchen.\n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00 - OLG Frankfurt\n\nAG Langen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nGerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 1. Senats\n\nfür Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 3. August 2000 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Abfindung für nachehelichen Unterhalt. Die\n\nParteien waren zweimal miteinander verheiratet; beide Ehen sind geschieden.\n\nNach Scheidung ihrer ersten Ehe schlossen die Parteien, die weiterhin\n\nzusammenlebten, 1988 eine notariell beurkundete Vereinbarung, in der sie für\n\nden Fall \"einer für dauernd erklärten Trennung\" u.a. folgende Abreden trafen:\n\nDie Parteien verpflichteten sich u.a. wechselseitig, der Verwertung eines in ih-\n\nrem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks durch gemeinsame Veräußerung\n\nzuzustimmen; der Verwertungserlös müsse \"dabei jedoch zumindest den orts-\n\ngerichtlichen Schätzwert ... erreichen\". In einer als \"Versorgungszusage\" über-\n\nschriebenen Vertragsbestimmung verpflichtete sich der Antragsgegner, der An-\n\ntragstellerin \"zum Ausgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensge-\n\nmeinschaft ..., aber auch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprü-\n\nche ... auf Zugewinn aus der früheren Ehe\" 150.000 DM in monatlichen Raten\n\nvon 2.000 DM zu zahlen, und zwar beginnend mit dem Monat, \"der auf den Er-\n\nhalt des Erlösanteils aus dem Hausverkauf folgt\". Die Parteien erklärten sich\n\n\"ausdrücklich darüber einig\", daß dieser \"Versorgungsanspruch nicht vor einer\n\nVerwertung bzw. Veräußerung\" des Hausgrundstücks entstehen sollte.\n\nNach ihrer erneuten Heirat schlossen die Parteien 1990 einen notariell\n\nbeurkundeten Ehevertrag, mit dem sie ihre 1988 getroffene Abrede \"nunmehr ...\n\nals Eheleute [u.a.] wie folgt fortschreiben\" wollten: Der Versorgungsausgleich\n\nwurde ausgeschlossen, ebenso der Zugewinnausgleich für den Fall der Schei-\n\ndung. Der Antragsgegner verpflichtete sich, der Antragstellerin das Hausgrund-\n\nstück sowie ein ebenfalls im Miteigentum der Parteien stehendes Gartengrund-\n\nstück zu Alleineigentum zu übertragen. Für den Fall der Scheidung erklärten\n\nsich die Parteien einig, daß das Eigentum an den Grundstücken in das hälftige\n\nMiteigentum des Antragsgegners zurückzuführen sei; jede Partei verpflichtete\n\nsich, für diesen Fall einer Verwertung der Grundstücke \"gem. ... der Urkunde\n\nvom 18.10.1988 zuzustimmen\". Außerdem vereinbarten die Parteien in diesem\n\nVertrag, daß im Scheidungsfall \"Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Re-\n\ngeln zu zahlen\" sei, wobei der Antragsgegner der Antragstellerin 3/7 seines an-\n\nrechenbaren monatlichen Nettoeinkommens überlassen und von der Antrag-\n\nstellerin erzieltes eigenes Einkommen auf die Unterhaltszahlungen des An-\n\ntragsgegners angerechnet werden sollte. \"Auf Wunsch\" der Antragstellerin ver-\n\npflichtete sich der Antragsgegner zugleich, \"deren Unterhalt dahingehend zu\n\nregeln\", daß er an die Antragstellerin \"einmalig \n\n... den Betrag von\n\n150.000,-- DM zahlt\". \"Mit Zahlung dieses Betrags\" verzichtete die Antragstelle-\n\nrin \"auf jegliche weitere Unterhaltsansprüche\" gegenüber dem Antragsgegner\n\n\"einschl. des Notbedarfs\".\n\nDie Antragstellerin verlangt die Zahlung der vereinbarten Unterhaltsab-\n\nfindung in Höhe von 150.000 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch\n\nVerbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die ge-\n\nmeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien der Antragstellerin übertragen\n\nund deren Antrag auf Unterhaltsabfindung entsprochen. Die gegen die Rege-\n\nlung der elterlichen Sorge und den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung einge-\n\nlegte Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen\n\nund die Revision, beschränkt auf den Ausspruch zur Unterhaltsabfindung, zu-\n\ngelassen. Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner sein Abweisungsbegeh-\n\nren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien eine Ab-\n\nfindungsvereinbarung dahingehend getroffen, daß der Antragstellerin ein Wahl-\n\nrecht zustehe, ob sie nach der Scheidung Unterhalt nach den gesetzlichen Re-\n\ngeln geltend machen oder statt dessen vom Antragsgegner eine einmalige Ab-\n\nfindung in Höhe von 150.000 DM verlangen wolle. Dieses Wahlrecht habe die\n\nAntragstellerin ausgeübt, indem sie den Abfindungsbetrag verlangt habe. Damit\n\nsei der Abfindungsanspruch entstanden.\n\nDie vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung,\n\ndie der Antragsgegner aus der nach seiner Auffassung abredewidrigen und\n\nunter Wert erfolgten Veräußerung der Grundstücke durch die Antragstellerin\n\nherleitet und die er gegen die Antragstellerin in einem anderweit anhängigen\n\nVerfahren geltend gemacht hat, greife nicht durch; einer Aufrechung gegen die\n\nKlagforderung stehe nämlich das sich aus § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2\n\nZPO ergebende Aufrechnungsverbot entgegen. Diese Vorschriften hinderten\n\nnicht nur die Pfändung von und die Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche,\n\ndie auf Rentenzahlung gerichtet seien; sie erfaßten auch Unterhaltsabfindun-\n\ngen.\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDas Oberlandesgericht hält die von den Parteien getroffene Abfindungs-\n\nvereinbarung für eindeutig. Sie lasse der Behauptung des Antragsgegners, die\n\nZahlung des mit der Klage verlangten Abfindungsbetrags sei von seiner - des\n\nAntragsgegners - Leistungsfähigkeit sowie von der Bedürftigkeit der Antrag-\n\nstellerin abhängig, ebensowenig Raum wie dessen - in das Zeugnis des beur-\n\nkundenden Notars gestellten - Vortrag, die vereinbarte Abfindung habe aus\n\ndem Erlös einer Grundstücksveräußerung gezahlt werden sollen.\n\nEine solche Eindeutigkeit vermag der Senat der Parteiabrede indes nicht\n\nbeizumessen (zur Revisibilität: BGHZ 32, 60, 63; BGH Urteil vom 13. Juni 1990\n\n- IV ZR 141/89 - BGHR BGB § 133 Eindeutigkeit 1) Zwar ist richtig, daß die für\n\nden Scheidungsfall eingegangene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zah-\n\nlung der 150.000 DM nach dem Wortlaut der Abrede an keinerlei weitere Vor-\n\naussetzungen gebunden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Parteien mit\n\nihrer Abrede lediglich eine bereits zuvor - nach Scheidung ihrer ersten und vor\n\nEingehung ihrer neuen gemeinsamen Ehe - getroffene, ebenfalls notariell beur-\n\nkundete Vereinbarung nunmehr \"als Eheleute ... fortschreiben\" wollten und in\n\nAnsehung der vereinbarten Verwertung der der Antragstellerin zu übertragen-\n\nden und von ihr im Scheidungsfall zurückzuübertragenden Grundstücksrechte\n\nauf diese frühere Abrede ausdrücklich Bezug genommen haben. In dieser frü-\n\nheren Abrede hatten sich die Parteien für den Fall einer \"für dauernd erklärten\n\nTrennung\" verpflichtet, einer gemeinsamen Veräußerung des damals gemein-\n\nsamen Hausgrundstücks zuzustimmen; zugleich hatte sich der Antragsgegner\n\nverpflichtet, nach Verwertung des Hausgrundstücks der Antragstellerin \"als\n\nAusgleich für deren Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft ..., aber\n\nauch zum Ausgleich der noch nicht abgegoltenen Ansprüche ... auf Zugewinn\n\naus der früheren Ehe\" 150.000 DM zu zahlen.\n\nDie Abfindungsabrede bedurfte danach einer Auslegung, welche die Ge-\n\nsamtumstände ihres Zustandekommens berücksichtigt und dabei insbesondere\n\nden Zusammenhang mit der früheren Vereinbarung würdigt. Eine solche Ausle-\n\ngung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Eine derartige Auslegung\n\nwar nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich bei der von den Parteien ge-\n\ntroffenen Abfindungsvereinbarung um eine formbedürftige Abrede handelt.\n\nRichtig ist zwar, daß eine Abrede über den nachehelichen Unterhalt für sich\n\ngenommen keiner Form bedarf. Die Parteien haben die Unterhaltsabrede aber\n\nin eine Gesamtregelung einbezogen, die den Zugewinn- und den Versorgungs-\n\nausgleich ausschloß, den Vermögensausgleich \"anderweit\" - insbesondere\n\ndurch die Aufteilung von Grundvermögen - regelte, Modalitäten für eine Rück-\n\nabwicklung dieser Aufteilung im Scheidungsfall vorsah und diese Rückabwick-\n\nlung - jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers - rechtlich mit dem der Antrag-\n\nstellerin eingeräumten Optionsrecht für eine Unterhaltsabfindung verknüpfte.\n\nAngesichts dieser Verflechtung zu einer rechtlichen Einheit (vgl. etwa BGHZ\n\n101, 393, 396; BGH Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 - NJW-RR\n\n1990, 340, 341; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb., § 1410 Rdn. 14) unterlagen\n\nnicht nur der Ausschluß von Zugewinn- und Versorgungsausgleich und die zur\n\nKompensation dieses Ausschlusses getroffenen Vereinbarungen über eine\n\nAufteilung von Grundvermögen sowie über die Modalitäten ihrer Rückabwick-\n\nlung dem Formzwang nach §§ 1408, 1410 BGB, sondern auch die angeblich\n\ntatbestandlich an diese Rückabwicklung anknüpfende Befugnis der Antragstel-\n\nlerin zur Wahl der Unterhaltsabfindung. Richtig ist ferner, daß bei der Ausle-\n\ngung formbedürftiger Rechtsgeschäfte außerhalb der Vertragsurkunde liegende\n\nUmstände nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der von einer Partei be-\n\nhauptete rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde\n\neinen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck ge-\n\nfunden hat (vgl. etwa BGHZ 87, 152, 154; Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR\n\n202/95 - NJW 1996, 1735). Eine solche bloße Andeutung für die vom Antrags-\n\ngegner behauptete Verknüpfung der Abfindungsvereinbarung mit der gesetzli-\n\nchen Unterhaltsregelung und der für den Scheidungsfall vereinbarten Grund-\n\nstücksveräußerung läßt sich aber - wie gezeigt - bereits aus dem von den Par-\n\nteien ausdrücklich hergestellten Zusammenhang ihrer Vertragswerke gewinnen.\n\n2. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Da das Oberlan-\n\ndesgericht die Parteiabreden nicht ausgelegt hat, wäre der Senat zwar nicht\n\ngehindert, diese Abreden selbst auszulegen. Für die gebotene, die Entstehung\n\nbeider Abreden und deren Zusammenspiel einbeziehende Auslegung fehlt es\n\njedoch an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit\n\nwar deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erfor-\n\nderlichen Feststellungen treffen kann. Dabei wird insbesondere eine Verneh-\n\nmung des vom Antragsgegner als Zeuge benannten Notars in Betracht zu zie-\n\nhen sein - dies jedenfalls dann, wenn die Parteien zuvor ihren Vortrag über ihre\n\nBekundungen in der notariellen Verhandlung ergänzt und präzisiert haben. Die\n\nZurückverweisung bietet ihnen dazu Gelegenheit.\n\n3. Im übrigen weist der Senat für die erneute Verhandlung und Entschei-\n\ndung auf folgendes hin:\n\na) Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin\n\nhabe einen ihr zustehenden Anspruch auf Unterhaltsabfindung jedenfalls nicht\n\nverwirkt, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nb) Das Oberlandesgericht geht auch zu Recht davon aus, daß die an-\n\nderweitige Rechtshängigkeit der vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten\n\nGegenforderung die Zulässigkeit einer Aufrechnung nicht hindert (vgl. etwa Se-\n\nnatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 357).\n\nEs erörtert deshalb - im Ansatz zutreffend - die Möglichkeit, den vorliegenden\n\nRechtsstreit nach Maßgabe des § 148 ZPO auszusetzen, bis der Beklagte eine\n\nEntscheidung über seine Gegenforderung beigebracht hat.\n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet im vorliegenden Fall\n\neine solche Aussetzung aber schon deshalb aus, weil einer Aufrechnung gegen\n\ndie Klagforderung bereits die § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen-\n\nstünden. Das Oberlandesgericht erörtert dabei ausführlich die Frage, ob das in\n\ndiesen Vorschriften normierte Aufrechnungsverbot auch für Einmalzahlungen\n\ngelte, durch die - wie im Falle der von der Antragstellerin geforderten Abfin-\n\ndung - künftige Unterhaltsansprüche abgegolten werden sollten. Diese Frage,\n\nderen Klärung durch den Bundesgerichtshof mit der Zulassung der Revision\n\nermöglicht werden soll, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar\n\n1997 (XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545) entschieden. Danach erfaßt\n\n§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nach seinem Zweck, aber auch nach seiner ge-\n\nschichtlichen Entwicklung (dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 498, 499) - ent-\n\ngegen dem Wortlaut der Norm (Unterhalts-\"Renten\") generell Unterhalts-\"For-\n\nderungen\", die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsver-\n\npflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende Unterhalts-\n\nbeträge (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Das ist für Unterhaltsrück-\n\nstände bereits seit langem anerkannt (BGHZ 31, 210, 218) und vom Senat\n\n(aaO) auch für den Anspruch eines Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge\n\neines begrenzten Realsplittings erwachsenen steuerlichen Nachteile bejaht\n\nworden. Für einen Anspruch auf Unterhaltsabfindung kann - jedenfalls im\n\nGrundsatz (vgl. etwa zu den Einschränkungen bei der Pfändbarkeit von nicht\n\nwiederkehrend zahlbaren Vergütungen aus Arbeits- oder Dienstverträgen:\n\n§ 850 i ZPO) - nichts anderes gelten.\n\nAllerdings sind gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur solche Unterhalts-\n\nansprüche unpfändbar, \"die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen\"; nur derartige\n\nForderungen unterliegen daher auch nicht der Aufrechnung nach § 394 BGB.\n\nDer Frage, ob sich der von der Antragstellerin geltend gemachte und\n\nnach Maßgabe der getroffenen Abreden durch einen Einmalbetrag abzufinden-\n\nde Unterhaltsanspruch, wie von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt, aus\n\ndem Gesetz herleitet oder ob sich dieser Anspruch ausschließlich auf die Par-\n\nteiabrede gründet, ist das Oberlandesgericht nicht weiter nachgegangen.\n\nGrundsätzlich verliert zwar ein Unterhaltsanspruch seinen Charakter als ge-\n\nsetzlicher Anspruch - hier im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nicht schon\n\ndeshalb, weil die Parteien ihn zum Gegenstand einer vertraglichen Regelung\n\nmachen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Parteien den Bestand des\n\ngesetzlichen Anspruchs unberührt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Höhe,\n\nDauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegen und präzisie-\n\nren (BGHZ 31 aaO; Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO). Für die Unpfänd-\n\nbarkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch für die Möglichkeit, gegen\n\neinen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenn\n\ndie Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine ver-\n\ntragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens\n\nals eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom\n\n29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ\n\n1984, 874, 875 sub. 4.b)). Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung der\n\nVertragsparteien nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände\n\nannehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom\n\n28. Juni 1984 aaO). Soweit sich der mit der Klage geltend gemachte Unter-\n\nhaltsabfindungsanspruch unter Berücksichtigung der nachzuholenden Fest-\n\nstellungen weiterhin als begründet erweist, wird das Oberlandesgericht deshalb\n\nauch die Frage prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte\n\nersichtlich sind.\n\nHahne Richter am Bundesgerichtshof\nGerber ist urlaubsbedingt ver-\nhindert zu unterschreiben.\n\nWagenitz\n\nHahne\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_263-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/xii-zr-263-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1410","ref_norm":"1410","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_263-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_263-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/xii-zr-263-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_263-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:42.261840+00:00"}}