{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_262-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"XII ZR 262/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 262/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 durch die\n\nRichter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin\n\naus dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom\n\n18. Juni 1999 und dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2000 einstweilen ein-\n\nzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für\n\nvorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die Voll-\n\nstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde\n\nund nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719\n\nAbs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Se-\n\nnats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstrek-\n\nkung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsin-\n\nstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner in\n\nder Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712\n\nZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung\n\nnach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom\n\n28. März 1990 - XII ZR 3/90 - und vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98 -\n\nBGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 1, 5). Eine Ausnahme von die-\n\nsem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsver-\n\nfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen\n\nsolchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom\n\n7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR § 719 Abs. 2 Einstellungsgrün-\n\nde 3). Das ist hier nicht ersichtlich:\n\nDie Beklagten machen geltend, das Berufungsgericht habe unvorher-\n\nsehbar eine zu geringe Sicherheitsleistung festgesetzt. Aus dem von ihnen da-\n\nzu angeführten Senatsbeschluß vom 23. Februar 1994 - XII ZR 199/92 - läßt\n\nsich jedoch nicht herleiten, daß im vorliegenden Fall die Versäumung eines\n\nVollstreckungsschutzantrags nicht vorwerfbar sei. In dieser Entscheidung hat\n\nder Senat die Versäumung eines Schutzantrags nach § 712 ZPO ausnahms-\n\nweise als nicht vorwerfbar angesehen und die Zwangsvollstreckung aus dem\n\nBerufungsurteil eingestellt, weil das Berufungsgericht unvorhersehbar eine\n\ndem Gesetz nicht entsprechende, beträchtlich überhöhte Sicherheitsleistung\n\nfestgesetzt hatte. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das\n\nOberlandesgericht hat die Sicherheitsleistung entsprechend § 8 ZPO nach der\n\nRestlaufzeit des Mietvertrags festgesetzt. Diese Festsetzung hielt sich im\n\nRahmen\n\ndes dem Gericht von § 108 ZPO eröffneten Ermessens; deshalb mußten die\n\nBeklagten, die vor dem Oberlandesgericht keinen weitergehenden Schaden\n\nvorgetragen hatten, mit einer solchen Festsetzung rechnen und durften nicht\n\nvon der Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags absehen.\n\nHahne Krohn Ger-\n\nber\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/xii-zr-262-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/xii-zr-262-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:18.160861+00:00"}}