{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_254-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"XII ZR 254/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 254/00 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, \n\nDr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2000 wird nicht \n\nangenommen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 \n\nZPO). \n\nStreitwert: 59.617 € \n\nGründe: \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat \n\nim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der \n\nAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - \n\nBVerfGE 54, 277). \n\nDem Kläger steht unter keinen rechtlichem Gesichtspunkt ein weiterge-\n\nhender Schadensersatzanspruch zu. \n\nEr hat die Arbeiten zur Herrichtung der Gaststätte nicht alleine ausge-\n\nführt, sondern - in streitigem Umfang - unter Mithilfe der Familie F. . Dieser hat \n\ner unstreitig keinen Lohn gezahlt. Soweit er behauptet hat, die Familie F. \n\nin sonstiger Weise alimentiert zu haben, hat er für sein - von den Beklagten be-\n\nstrittenes - Vorbringen keinen Beweis angetreten. Deshalb muß von unentgeltli-\n\nchen Leistungen der Familie F. ausgegangen werden. Deren Arbeitseinsatz \n\nkann dem Kläger aber nicht zugerechnet werden. Die Familie F. hat nicht im \n\nAuftrag des Klägers gearbeitet. Sie war auch nicht in dessen Interesse tätig, \n\nsondern im eigenen Interesse, nämlich um die Gaststätte - wie vereinbart - zu-\n\nsammen mit dem Kläger betreiben zu können. Bei dieser Sachlage kann der \n\nKläger nicht so behandelt werden, als habe er die gesamten Leistungen er-\n\nbracht. Er hätte - jedenfalls im Innenverhältnis zu den Eheleuten F. - insoweit \n\nauch keinen Gewinn und damit keine Kompensation geltend machen können, \n\nda der Gewinn hälftig auf die Eheleute F. entfallen sollte. In welchem Umfang \n\nund Wert der Kläger selbst Leistungen erbracht hat, ist indessen nicht vorgetra-\n\ngen worden. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, welche nutzlos ge-\n\nwordenen Aufwendungen ihm zu ersetzen sind. \n\nAbgesehen davon käme auch unter dem Gesichtspunkt der hinsichtlich \n\nder nutzlosen eigenen Aufwendung des Klägers entgangenen Kompensations-\n\nmöglichkeit kein weitergehender Schadensersatz in Betracht. Der Kläger hat \n\nletztlich geltend gemacht, der aus der Gaststätte zu erwartende Gewinn hätte \n\nsich - nach Abzug von Kosten und Steuern - auf rund 5.300 DM monatlich be-\n\nlaufen. Welche Kosten zur Gewinnermittlung in Abzug gebracht worden sind, ist \n\nnicht vorgetragen worden. Da der Kläger seine tatsächlichen Aufwendungen \n\nund die Arbeitsleistungen gesondert geltend gemacht hat, muß davon ausge-\n\ngangen werden, daß er hierfür nichts abgezogen hat. Nach der Vereinbarung \n\nmit der Familie F. hätte dieser die Hälfte des Betrages, also 2.650 DM zuge-\n\nstanden. \n\nDer auf den Kläger entfallende Gewinn von ebenfalls 2.650 DM kann in-\n\ndessen nicht für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages von fünf Jahren \n\nzugrunde gelegt werden. Der schriftliche Mietvertrag genügt nicht der Schrift-\n\nform, weil die Renovierungsabrede darin nicht enthalten ist, obwohl dadurch die \n\nbeiderseitigen Leistungspflichten in wesentlichem Umfang abweichend vom \n\nGesetz geregelt worden sind. Die Beklagten hätten deshalb nach § 566 Satz 2 \n\nBGB a.F. kündigen können, und zwar zum Schluß des ersten Jahres. Nachdem \n\ndem Kläger die Mietsache, wie den vorgelegten Rechnungen zu entnehmen ist, \n\nnoch im Januar 1996 überlassen worden ist, wäre eine Kündigung jedenfalls \n\nzum 31. März 1997 möglich gewesen (§ 565 Abs. 1 a BGB a.F.). Der Mieter \n\nkann Schadensersatz wegen Nichterfüllung aber nur für die Zeit verlangen, für \n\ndie der Vermieter ohne Kündigungsmöglichkeit an den Vertrag gebunden wäre, \n\nalso gegen seinen Willen am Vertrag festgehalten werden konnte (BGH, Urteil \n\nvom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71 - WM 1972, 335, 338; Kraemer in \n\nBub/Treier III B Rdn. 1212). In der Zeit bis zur Möglichkeit der Vertragsbeendi-\n\ngung hätte der Kläger demnach allenfalls Aufwendungen in Höhe von \n\n15.900 DM (6 x 2.650 DM) amortisieren können, wobei noch unterstellt ist, daß \n\ndie Gaststätte ab Oktober 1996 betrieben worden wäre. Zugesprochen wurden \n\naber bereits 26.719,52 DM. Für eine weitergehende Rentabilitätsvermutung ist \n\ndann aber kein Raum. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_254-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/xii-zr-254-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_254-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_254-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/xii-zr-254-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_254-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:21.131510+00:00"}}