{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_247-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"XII ZR 247/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1565 Abs. 1 Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 247/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. November 2001\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 1565 Abs. 1\n\nZur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten.\n\nBGH, Urteil vom 7. November 2001 - XII ZR 247/00 - Kammergericht\n\nAG Pankow/Weißensee\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. November 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wage-\n\nnitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 16. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensa-\n\nchen vom 15. Mai 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie 1914 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene Antragsgeg-\n\nner haben am 3. November 1995 miteinander die Ehe geschlossen. Eine häus-\n\nliche Gemeinschaft hat zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt bestanden.\n\nDer Antragsgegner bewohnt jedoch seit dem 1. Februar 1999, wie von ihm\n\nschon seit längerem erstrebt, im selben Haus wie die Antragstellerin eine\n\n(Nachbar-)Wohnung und kümmert sich nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts intensiv um das Wohlergehen der Antragstellerin.\n\nIn einem \"Eilgutachten\" vom 1. Februar 1996 gelangte der Sozial-\n\npsychiatrische Dienst des Bezirksamts Charlottenburg von Berlin zu dem Er-\n\ngebnis, daß die Antragstellerin an \"Demenz bei Alzheimer Erkrankung mit\n\nspätem Beginn\" leide und krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, we-\n\nsentliche Bereiche ihres direkten Umfeldes - insbesondere ihre finanziellen\n\nAngelegenheiten - alleinverantwortlich zu regeln. Das Amtsgericht bestellte\n\ndaraufhin mit Beschluß vom 25. Juni 1996 für die Antragstellerin einen Betreu-\n\ner mit den Aufgabenbereichen \"Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten,\n\nVertretung vor Behörden und Gerichten auch in Angelegenheiten betreffend\n\ndie Ehe der Betreuten und etwaige Strafverfahren mit Beteiligung der Betreuten\n\nals Geschädigter\"; für finanzielle Angelegenheiten wurde ein Einwilligungsvor-\n\nbehalt angeordnet.\n\n1999 kam ein vom Vormundschaftsgericht eingeholtes nervenärztliches\n\nGutachten zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin aufgrund seniler Demenz\n\nnicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in sämtlichen persönlichen Angele-\n\ngenheiten selbst zu erledigen; sie sei insoweit geschäftsunfähig. Das Amtsge-\n\nricht verlängerte daraufhin mit Beschluß vom 26. Juli 1999 die Bestellung des\n\nBetreuers; zugleich erweiterte es den Wirkungskreis des Betreuers um die\n\nAufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht.\n\nDer Betreuer hat für die Antragstellerin die Scheidung ihrer Ehe bean-\n\ntragt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschuß vom 1. April 1999 die Ge-\n\nnehmigung zum Antrag auf Scheidung der Ehe erteilt. Der Antragsgegner hat\n\ndem Scheidungsbegehren widersprochen.\n\nDas Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen. Die vom\n\nBetreuer der Antragstellerin hiergegen eingelegte Berufung hat das Kammer-\n\ngericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die zugelas-\n\nsene Revision, mit welcher der Betreuer der Antragstellerin weiterhin die\n\nScheidung verfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Kammergerichts besitzt die Antragstel-\n\nlerin nicht mehr das Bewußtsein, in einer Ehe zu leben. Das Kammergericht\n\nhält die Ehe der Antragstellerin gleichwohl nicht für gescheitert i.S. des § 1565\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB. Dauerhafte geistige Gebrechen wie - hier - senile Demenz\n\nseien hirnorganische Leiden, die schicksalhaft einträten. Weder nach der Wor-\n\ntinterpretation noch nach dem Verständnis des anderen Ehepartners sei ihr\n\nEintritt zwangsläufig dem Scheitern der Ehe gleichzusetzen. Der andere Ehe-\n\npartner, der - wie hier der Antragsgegner - an der Ehe festhalte und seinen\n\nEhepartner entsprechend seinen Möglichkeiten versorge, tue dies aus eheli-\n\ncher Verbundenheit und in Verantwortung für seinen Ehepartner. Von einem\n\nScheitern der Ehe allein wegen der Geisteskrankheit des Ehegatten könne in\n\neinem derartigen Fall nicht gesprochen werden.\n\nDiese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.\n\nNach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden,\n\nwenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe setzt nach § 1565 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB zum einen voraus, daß die Lebensgemeinschaft der Ehegatten\n\naufgehoben ist, zum andern, daß ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden\n\nkann. Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist das Ganze des eheli-\n\nchen Verhältnisses, primär aber die wechselseitige innere Bindung der Ehe-\n\ngatten zu verstehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR\n\n34/88 - FamRZ 1989, 479, 481; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts\n\n4. Aufl., II Rdn. 18). Die häusliche Gemeinschaft umschreibt dagegen die äuße-\n\nre Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemein-\n\nsamen Wohnstätte. Im Verhältnis zueinander ist die Lebensgemeinschaft der\n\nEhegatten der umfassendere Begriff (Senatsurteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR\n\n164/77 - FamRZ 1978, 671); die häusliche Gemeinschaft bezeichnet nur einen\n\näußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft (Schwab\n\naaO).\n\nDas zwar umfassende, vorrangig jedoch subjektive, weil auf die eheliche\n\nGesinnung der Ehegatten abstellende Verständnis der ehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft hatte unter dem früheren, auf die Zerrüttung der Ehe abhebenden\n\nRecht (§ 48 EheG) zu der Annahme geführt, daß ein geistig behinderter Ehe-\n\ngatte jedenfalls dann keine Scheidungsklage erheben könne, wenn ihm auf-\n\ngrund seiner Behinderung jedes Bewußtsein für die Zerrüttung seiner Ehe ab-\n\nhanden gekommen sei (Senatsurteile BGHZ 39, 191, 197 und vom 10. Januar\n\n1969 - IV ZR 656/68 - FamRZ 1969, 271, 272; vgl. auch RGZ 163, 338, 343).\n\nDiese Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1989 (aaO)\n\n- unter Hinweis auf das neue, allein das Scheitern der Ehe für maßgebend er-\n\nklärende Recht und im Anschluß an kritische Stimmen in der Literatur (Rolland,\n\n1. EheRG 2. Aufl., § 1565 Rdn. 19; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts\n\n3. Aufl., § 27 I 8 S. 297) - nicht aufrechterhalten; Teile des Schrifttums sind ihm\n\ndarin gefolgt \n\n(Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts\n\n4. Aufl., § 27 I 8 S. 314; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl., § 1565\n\nRdn. 13; MünchKomm/Wolf, BGB 4. Aufl., § 1565 Rdn. 30. A.A. Schwab, aaO II\n\nRdn. 24; einschränkend auch RGRK/Graßhoff, BGB 12. Aufl., § 1565 Rdn. 21).\n\nDanach kann einem geistig behinderten Ehegatten die Berufung auf das\n\nScheitern seiner Ehe nicht allein deshalb versagt werden, weil er infolge seiner\n\nBehinderung jedes Verständnis für die Ehe und damit auch für deren Scheitern\n\nverloren hat. Würde ein solcher Ehegatte wegen seines Geisteszustands an\n\neiner gescheiterten Ehe festgehalten, obwohl deren Scheidung - nach der im\n\nGenehmigungsverfahren (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) gewonnenen\n\nÜberzeugung auch des Vormundschaftsgerichts - in seinem wohlverstandenen\n\nInteresse liegt, so würde das besondere Schutzbedürfnis dieses Ehegatten\n\nunterlaufen.\n\nDaraus ist zum Teil hergeleitet worden, die eheliche Lebensgemein-\n\nschaft mit einem geistig behinderten Ehegatten, der infolge seiner Behinderung\n\njedes Verständnis für die Ehe verloren habe, sei allein aufgrund dieser geisti-\n\ngen Behinderung aufgehoben und die Ehe dieses Ehegatten deshalb ohne\n\nweiteres scheidbar (so wohl MünchKomm/Wolf aaO; Staudinger/Rauscher\n\n13. Bearb., § 1565 Rdn. 30). Diese Schlußfolgerung ist indes keineswegs\n\nzwingend und findet auch im Senatsurteil vom 25. Januar 1989 (aaO) keine\n\ntragfähige Stütze. Aus der grundsätzlichen Möglichkeit eines Ehegatten, die\n\nScheidung einer gescheiterten Ehe auch dann zu erwirken, wenn er aufgrund\n\neiner geistigen Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und deren Scheitern\n\nverloren hat, kann nämlich nicht umgekehrt gefolgert werden, daß die Ehe des\n\ngeistig behinderten Ehegatten - gleichsam \"automatisch\" - schon allein deshalb\n\ngescheitert ist, weil er behinderungsbedingt jedes Verständnis für die Ehe ver-\n\nloren hat und deshalb zu einem eigenen ehelichen Empfinden nicht in der Lage\n\nist. Die Gemeinschaft der Ehegatten wird zwar vorrangig durch die wechselsei-\n\ntige eheliche Gesinnung geprägt. Sie hat aber auch einen objektiven Pflichten-\n\ncharakter, der sie als rechtlich verfaßte Gemeinschaft auszeichnet und von\n\nanderen Formen des Zusammenlebens unterscheidet. Der Gesetzgeber hat mit\n\ndem Eheschließungsrechtsgesetz (vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) diese ob-\n\njektive Seite der Ehe besonders betont und mit dem neu eingefügten § 1353\n\nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die eheliche Lebensgemeinschaft als eine Verant-\n\nwortungsgemeinschaft charakterisiert (zu den Konsequenzen vgl. etwa Wage-\n\nnitz, FS für Rolland 1999, 379, 381 ff.). Diese Kennzeichnung ist auch für die\n\nFrage von Bedeutung, ob die Lebensgemeinschaft mit einem geistig behinder-\n\nten Ehegatten noch besteht oder ob sie aufgehoben und nach Maßgabe des\n\n§ 1565 Abs. 1 BGB scheidbar ist. Die Pflicht eines Ehegatten, für den anderen\n\nVerantwortung zu tragen, wird namentlich dann bedeutsam, wenn der andere\n\nEhegatte diese Verantwortung für sich selbst - etwa aufgrund des Eintritts einer\n\ngeistigen Behinderung - nicht mehr tragen kann. Nimmt hier der eine Ehegatte\n\nseine Verpflichtung aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB wahr, indem er sich\n\ndem behinderten Ehegatten weiterhin in ehelicher Verbundenheit und Fürsorge\n\nzuwendet, so ist die Lebensgemeinschaft der Ehegatten keineswegs deshalb\n\naufgehoben, weil der andere Ehegatte aufgrund seiner geistigen Behinderung\n\nzu einem ehelichen Empfinden nicht mehr in der Lage ist. Die Gemeinschaft\n\nder Ehegatten kann in einem solchen Falle zwar nicht mehr in wechselseitiger\n\ninnerer Bindung erlebt werden; sie ist aber nicht beseitigt, sondern verwirklicht\n\nsich objektiv als gelebte Verantwortungsgemeinschaft, die - als fortbestehende\n\neheliche Lebensgemeinschaft - einer Scheidung nicht zugänglich ist.\n\n2. Die Revision rügt, das Kammergericht habe wesentlichen Tatsachen-\n\nvortrag der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen. Wie schriftsätzlich vor-\n\ngetragen, seien die Parteien die Ehe miteinander nur eingegangen, um den\n\nAntragsgegner wirtschaftlich zu sichern. Die ursprüngliche Absicht der Antrag-\n\nstellerin, den Antragsgegner zu adoptieren, habe sich zerschlagen, weil dieser\n\nbereits adoptiert sei; den Plan einer Vermögensübertragung durch Verfügung\n\nvon Todes wegen hätten die Parteien wegen der steuerlichen Folgen verwor-\n\nfen. Der Antragsgegner habe nach der Eheschließung unberechtigt Gelder der\n\nAntragstellerin sowie ein für sie gekauftes Auto an sich gebracht. Die Antrag-\n\nstellerin habe in dem 56 Jahre jüngeren Antragsgegner, der homosexuell ver-\n\nanlagt sei, stets nur ihr Kind, nicht aber den Ehepartner gesehen.\n\nDiese Rügen greifen nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob diese Tat-\n\nsachen, lägen sie vor, die Annahme rechtfertigen würden, daß die Parteien\n\nkeine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollten und deshalb, wie die\n\nRevision meint, eine sogenannte \"Schein-\" oder \"Zweckehe\" geschlossen ha-\n\nben. Auch eine solche Annahme könnte nämlich - für sich genommen - dem\n\nScheidungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen:\n\na) Ohne Belang ist dabei zunächst, ob der vorgetragene Sachverhalt die\n\nVoraussetzungen des in § 1314 Nr. 5 BGB geregelten Eheaufhebungsgrundes\n\nerfüllt. Die Antragstellerin begehrt nicht die Aufhebung ihrer Ehe, sondern de-\n\nren Scheidung. Außerdem gilt, wie die Revision nicht verkennt, der - erst durch\n\ndas Eheschließungsrechtsgesetz geschaffene - Aufhebungsgrund des § 1314\n\nAbs. 1 Nr. 5 nur für Ehen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am\n\n1. Juli 1998 geschlossen worden sind (Art. 226 Abs. 1 EGBGB). Das ist hier\n\nnicht der Fall.\n\nb) Die Revision beruft sich für die Relevanz ihres Vortrags auf eine in\n\nder Literatur vertretene Ansicht, nach der eine \"Schein-\" oder \"Zweckehe\" von\n\nvornherein gescheitert und deshalb ohne weiteres scheidbar sein soll, da den\n\nEheaufhebungsgründen keine Ausschließlichkeit zukomme (Johannsen/Hen-\n\nrich/Jaeger aaO Rdn. 17). Diese Ansicht verwischt indes den systematischen\n\nUnterschied zwischen dem auf die Sanktionierung von Eingehungsmängeln\n\ngerichteten Eheaufhebungsrecht und dem Scheidungstatbestand des § 1565\n\nAbs. 1 BGB. Zwar ist richtig, daß eine Ehe auch dann nach § 1565 Abs. 1 BGB\n\ngeschieden werden kann, wenn eine Lebensgemeinschaft der Ehegatten von\n\nvornherein nicht besteht - mag auch der Wortlaut des § 1565 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB von dem Regelfall ausgehen, daß die Ehegatten zunächst eine Lebens-\n\ngemeinschaft begründen und diese später aufheben (herrschende Meinung,\n\nvgl. etwa Gernhuber/Coester-Waltjen aaO, § 27 I 9 S. 315; Rolland, Familien-\n\nrecht Kommentar 1993, § 1565 Rdn. 18; Schwab, aaO, II Rdn. 38 f.). Dies kann\n\nallerdings nicht darüber hinwegtäuschen, daß auch im ersten Fall die Ehe nicht\n\ndeshalb geschieden wird, weil eine Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht\n\nbeabsichtigt war, sondern weil eine solche Lebensgemeinschaft der Ehegatten\n\nim Zeitpunkt der Scheidung nicht besteht. Für das Nichtbestehen der Lebens-\n\ngemeinschaft der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt mag es zwar von indizi-\n\neller Bedeutung sein, daß die Ehegatten mit ihrer Eheschließung lediglich\n\nehefremde Zwecke verfolgt haben, eine Lebensgemeinschaft aber nicht be-\n\ngründen wollten. Eine solche Absicht schließt jedoch naturgemäß die nac h-\n\nträgliche Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus; diese\n\nführt, wie der vom Eheschließungsrechtsgesetz ebenfalls neu eingefügte\n\n§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB zeigt, sogar zur Heilung des Eingehungsman-\n\ngels.\n\nDer Antragsgegner hat, wie schon seit längerem von ihm erstrebt, 1999\n\nin dem auch von der Antragstellerin bewohnten Haus eine Nachbarwohnung\n\nbezogen und kümmert sich, wie das Kammergericht festgestellt hat, intensiv\n\num die Antragstellerin, die - nach den Beobachtungen des Kammergerichts in\n\nder persönlichen Anhörung der Parteien - die beruhigende Zuwendung des\n\nAntragsgegners auch nicht ablehnt. Vor dem Hintergrund dieser revisions-\n\nrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen begegnet - auch bei Berücksichti-\n\ngung des vom Kammergericht nicht ausdrücklich gewürdigten Vortrags der An-\n\ntragstellerin - die tatrichterliche Annahme, daß die Voraussetzungen, die\n\n§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Scheidung einer Ehe aufstellt, jedenfalls der-\n\nzeit nicht erfüllt sind, keinen rechtlichen Bedenken. Der Umstand, daß die Le-\n\nbensgemeinschaft\n\nunter den Ehegatten nur noch als fürsorgliche Verantwortung des Antragsgeg-\n\nners für die an seniler Demenz leidende Antragstellerin verwirklicht werden\n\nkann, steht - wie unter 1. ausgeführt - dieser Annahme rechtlich nicht entge-\n\ngen.\n\nHahne\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_247-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/xii-zr-247-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1315","ref_norm":"1315","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_247-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_247-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/xii-zr-247-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_247-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:14.971774+00:00"}}