{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_229-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"XII ZR 229/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Mai 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 242 A, 1580, 1605 a) Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen. b) Zur Auskunftspflicht unter Geschwistern bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 229/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n7. Mai 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 242 A, 1580, 1605\n\na) Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner\n\nGeschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse\n\nbeanspruchen.\n\nb) Zur Auskunftspflicht unter Geschwistern bei der Inanspruchnahme auf Zahlung\n\nvon Elternunterhalt.\n\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - OLG München\n\nAG Passau\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats - zugleich Fami-\n\nliensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2000\n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von den Beklagten u.a. Auskunft über ihre Einkom-\n\nmensverhältnisse.\n\nDer Kläger und der Beklagte zu 1 sind Brüder, deren Mutter seit 1998 in\n\neinem Altenpflegeheim lebt. Für die - unter Berücksichtigung der Rente der\n\nMutter sowie der Leistungen der Pflegeversicherung - ungedeckten Heimkosten\n\nin Höhe von monatlich 1.036 DM kommt der Kläger derzeit alleine auf. Hierzu\n\nhat er sich gegenüber dem Sozialamt, das die Auffassung vertreten hatte, der\n\nBeklagte zu 1 sei zu Unterhaltszahlungen an die Mutter finanziell nicht in der\n\nLage, unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall bereit erklärt, daß er\n\nhinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Bruders zu einem anderen Ergebnis ge-\n\nlange als das Sozialamt.\n\nDer Kläger verlangt bzw. verlangte im Rahmen einer auf Auskunftsertei-\n\nlung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Stufenklage von\n\nden Beklagten in erster Stufe Auskunft, und zwar von dem Beklagten zu 1 über\n\nseine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus\n\nVermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft und von der Beklag-\n\nten zu 2, der Ehefrau des Beklagten zu 1, Auskunft über ihre Einkünfte aus\n\nselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung\n\nsowie aus anderer Herkunft in den Jahren 1996 bis 1998 nebst verschiedenen,\n\nim einzelnen bezeichneten Belegen. Der Kläger ist der Ansicht, sein Bruder sei\n\nder Mutter ebenfalls unterhaltspflichtig. Um dessen anteilige Haftungsquote er-\n\nrechnen zu können, benötige er die Auskunft über die Einkommensverhältnisse\n\ndes Beklagten zu 1 sowie über das Einkommen von dessen Ehefrau, in deren\n\nBetrieb der Bruder angestellt sei. Der Auskunftsanspruch gegenüber der Be-\n\nklagten zu 2 beruhe darauf, daß sich ihre Einkünfte auf die Leistungsfähigkeit\n\ndes Beklagten zu 1 auswirkten. Ohne die entsprechenden Angaben könne des-\n\nsen anteilige Haftung nicht realisiert werden.\n\nDie Beklagten sind der Klage u.a. mit der Begründung entgegengetreten,\n\nder Beklagte zu 1 habe gegenüber dem Sozialamt bereits sämtliche Angaben\n\nzur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit gemacht; die Beklagte zu 2 sei dem\n\nKläger nicht auskunftspflichtig.\n\nDas Amtsgericht hat dem den Beklagten zu 1 betreffenden Auskunftsbe-\n\ngehren teilweise - unter Beschränkung auf bestimmte Zeiträume - stattgegeben\n\nund die Klage gegen die Beklagte zu 2 insgesamt abgewiesen. Die gegen diese\n\ngerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger das Auskunftsbegehren gegenüber der Beklagten zu 2\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 50 f.\n\nveröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Ansicht, es bestehe kein Aus-\n\nkunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2, im wesentlichen\n\nausgeführt: Für das Auskunftsverlangen fehle es an einer Rechtsgrundlage.\n\nEiner der im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle einer Auskunftsverpflichtung\n\nliege nicht vor. Auch die Voraussetzungen eines aus Treu und Glauben (§ 242\n\nBGB) folgenden Auskunftsanspruchs seien im Verhältnis zu der Beklagten zu 2\n\nnicht erfüllt. Im übrigen treffe es zwar zu, daß jedes der Geschwister zur Be-\n\nrechnung seines Haftungsanteils nur in der Lage sei, wenn er die Einkommens-\n\nund Vermögensverhältnisse des anderen kenne. Der zwischen den Geschwi-\n\nstern bestehende Auskunftsanspruch, den das Amtsgericht zu Recht ange-\n\nnommen habe, reiche aber aus, um sich die für die Berechnung der anteiligen\n\nHaftung notwendigen Informationen zu beschaffen. Der Anspruch umfasse\n\nnämlich nicht nur die Einkünfte im engeren Sinne, sondern erstrecke sich auf\n\nalle Umstände, die für die Berechnung des Haftungsanteils relevant seien. Da-\n\nzu zähle unter Umständen auch das Einkommen des Ehegatten des auf Aus-\n\nkunft in Anspruch genommenen Bruders, denn die Höhe der Einkünfte eines\n\njeden Ehegatten sei für den Anteil maßgebend, mit dem er sich am Familien-\n\nunterhalt beteiligen müsse. Von diesem Anteil hänge der angemessene Selbst-\n\nbehalt ab, auf den sich der Ehegatte gegenüber Unterhaltsansprüchen Dritter,\n\nwie hier der Mutter, berufen könne. Die Bestimmung des angemessenen\n\nSelbstbehalts sei wiederum für die Berechnung des Haftungsanteils erforder-\n\nlich. In der Regel sei es dem Verpflichteten auch ohne weiteres möglich, zu-\n\ngleich Auskunft über die Einkünfte seines Ehegatten zu erteilen, jedenfalls so-\n\nweit es zur Bestimmung des von diesem zu leistenden Anteils am Familienun-\n\nterhalt erforderlich sei. Über die hierzu notwendige Kenntnis verfüge der Aus-\n\nkunftsverpflichtete zumeist schon deshalb, weil die Eheleute - gerade bei unter-\n\nschiedlich hohen Einkommen - die gemeinsame steuerliche Veranlagung ge-\n\nwählt hätten. Die wenigen Fälle, in denen der Verpflichtete die in Rede stehen-\n\nden Angaben nicht unmittelbar machen könne, rechtfertigten es nicht, die Aus-\n\nkunftsverpflichtung auf den Ehegatten auszudehnen. Vielmehr sei dem Ver-\n\npflichteten unter solchen Umständen zuzumuten, von seinem Ehegatten die\n\nbenötigten Auskünfte zu verlangen, zu deren Erteilung dieser im Hinblick auf\n\ndie eheliche Lebensgemeinschaft und den damit geschuldeten Beistand und die\n\ngebotene gegenseitige Rücksichtnahme auch verpflichtet sei.\n\nDiese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der ge-\n\ngen die Beklagte zu 2 geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus einer\n\nder für die Auskunftspflicht im Familienrecht bestehenden besonderen Geset-\n\nzesvorschriften, etwa den §§ 1580, 1605 BGB, hergeleitet werden. Das wird\n\nauch von der Revision nicht in Abrede gestellt.\n\nb) Daraus folgt indessen noch nicht, daß die betreffende Verpflichtung\n\nnicht besteht. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann sich\n\neine Auskunftspflicht vielmehr unmittelbar aus § 242 BGB als Folge einer be-\n\nsonderen Rechtsbeziehung ergeben. Das deutsche Recht kennt zwar keine\n\nallgemeine Auskunftspflicht; niemand ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Tatsa-\n\nchen einem anderen schon deshalb zu offenbaren, weil dieser an der Kenntnis\n\nein rechtliches Interesse hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR\n\n351/81 - FamRZ 1983, 352, 354). Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach\n\nTreu und Glauben (§ 242 BGB) aber dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwi-\n\nschen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder au-\n\nßervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, daß der Auskunfts-\n\nbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts\n\nim Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist,\n\nwährend dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig\n\nbelastet wird (BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; 61, 180, 184; 82, 132, 137 und\n\nUrteil vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 20/85 - BGHR BGB § 242 Auskunftsan-\n\nspruch 1). Dieser Grundsatz gilt trotz der mit dem 1. Gesetz zur Reform des\n\nEhe- und Familienrechts geschaffenen Sonderbestimmungen nach wie vor\n\nauch im Familienrecht. Die §§ 1580 und 1605 BGB regeln nur einen Teilbe-\n\nreich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisie-\n\nren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzu-\n\nleitende \n\nInformationspflicht nicht ausgeschlossen \n\n(Senatsurteile \n\nvom\n\n19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453 und vom\n\n9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269). In seiner Entschei-\n\ndung von 9. Dezember 1987 hat der Senat die Auffassung vertreten, daß das\n\nzwischen Eltern, die als gleich nahe Verwandte gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1\n\nBGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Kindes-\n\nunterhalt haften, nach der genannten Bestimmung bestehende besondere\n\nRechtsverhältnis ausreicht, um einen Auskunftsanspruch zu begründen.\n\nc) Eine solche besondere Rechtsbeziehung besteht, wie das Berufungs-\n\ngericht zu Recht angenommen hat, im Verhältnis zwischen dem Kläger und\n\nseiner Schwägerin, der Beklagten zu 2, aber nicht. Die Beklagte zu 2 ist der\n\nMutter ihres Ehemannes nicht unterhaltspflichtig; eine anteilige Haftung ihrer-\n\nseits kommt deshalb nicht in Betracht.\n\naa) Dem hält die Revision entgegen: Die von dem Amtsgericht ausgeur-\n\nteilte Auskunftspflicht des Beklagten zu 1 sei für den Kläger wertlos, solange er\n\nnicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 2 eben-\n\nfalls kenne. Als derjenige, der von dem Träger der Sozialhilfe auf Zahlung von\n\nUnterhalt für seine Mutter in Anspruch genommen werde und nunmehr die an-\n\nteilige Haftung des Bruders geltend machen wolle, sei der Kläger für deren Vor-\n\naussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Ohne die Auskunft seiner\n\nSchwägerin sei er nicht in der Lage, einen Ausgleich zu verlangen. Erst wenn\n\nfeststehe, welche Unterhaltspflichten ein von einem Elternteil auf Unterhalt in\n\nAnspruch genommenes erwachsenes Kind seinerseits vorrangig zu erfüllen\n\nhabe, könne die Höhe seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern berechnet\n\nwerden. Das sei indessen nur möglich, wenn auch die Einkommensverhältnisse\n\ndes Ehegatten bekannt seien. An der betreffenden Kenntnis bestehe im vorlie-\n\ngenden Fall ein besonderes Interesse, weil der Beklagte zu 1 seinen Angaben\n\nzufolge die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und nur Einnahmen\n\nunterhalb der Pfändungsfreigrenze beziehe. Nach Ansicht von Rechtsprechung\n\nund Literatur müsse der Unterhaltspflichtige aber seine gesamten Einkünfte für\n\nden Unterhalt des Berechtigten dann einsetzen, wenn die Einkünfte seines\n\nEhegatten ausreichten, um den gesamten Familienbedarf zu decken.\n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen.\n\nbb) Ob der von ihr vertretenen Auffassung zu folgen ist, die Einkünfte ei-\n\nnes Kindes seien für den Unterhalt seiner Eltern frei, wenn schon sein Ehegatte\n\nüber Einkommen in Höhe des beiderseitigen Selbstbehalts verfügt (so OLG\n\nHamm FamRZ 2002, 125, 126), wird nicht einheitlich beurteilt (a.A. etwa Gün-\n\nther Münchner Anwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 93; Menter FamRZ\n\n1997, 919, 924). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner Ent-\n\nscheidung. Auch wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß die an-\n\nteilige Haftung von Geschwistern auf Elternunterhalt erst beurteilt werden kann,\n\nwenn die hierfür maßgeblichen Verhältnisse auch der jeweiligen Ehegatten be-\n\nkannt sind, läßt sich allein hieraus kein Rechtsverhältnis herleiten, das es\n\nrechtfertigen würde, dem unterhaltspflichtigen Kind einen Auskunftsanspruch\n\ngegen die Ehegatten seiner Geschwister zuzubilligen. Allein die Notwendigkeit\n\nder Kenntniserlangung reicht dafür nicht aus. Sonstige Umstände, aus denen\n\nsich ein Rechtsverhältnis ergeben könnte, liegen indessen nicht vor. Vorberei-\n\ntende Auskunftsansprüche stehen nur den Beteiligten eines Schuldverhältnis-\n\nses, hier: des Unterhalts- oder Ausgleichsverhältnisses, zu. Durch diese Ein-\n\nschränkung erfährt auch der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch die\n\nerforderliche tatbestandliche Begrenzung, um nicht zu einem - dem deutschen\n\nRecht fremden - allgemeinen Informationsanspruch auszuufern (vgl. auch\n\nKentgens Der Auskunftsanspruch im Familienrecht S. 154 f.). Zu den Beteilig-\n\nten des hier maßgebenden Unterhalts- oder Ausgleichsverhältnisses gehört die\n\nBeklagte zu 2 aber nicht. Sie schuldet der Mutter ihres Ehemannes keinen Un-\n\nterhalt und kann deshalb auch nicht an einem Ausgleichsverhältnis beteiligt\n\nsein. Da die Beklagte zu 2 mithin außerhalb des Unterhaltsverhältnisses zwi-\n\nschen dem Unterhaltspflichtigen und seiner Mutter steht, kann die gewünschte\n\nAuskunft von ihr nicht verlangt werden (ebenso Günther aaO Rdn. 129; Wein-\n\nreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1605 Rdn. 25; Palandt/Diede-\n\nrichsen BGB 62. Aufl. § 1601 Rdn. 14).\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht, falls das Beschäftigungsverhältnis\n\ndes im Betrieb der Beklagten zu 2 angestellten Beklagten zu 1 als verschleier-\n\ntes Arbeitsverhältnis (§ 850 h Abs. 2 ZPO) anzusehen sein sollte. Dann könnte\n\nder Kläger zwar von dem Beklagten zu 1 Auskunft über die für die Bemessung\n\neiner angemessenen Vergütung maßgebenden Umstände, etwa über Art und\n\nUmfang der Arbeitsleistung, verlangen. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der\n\nBeklagten zu 2 stünde ihm dagegen in Ermangelung eines besonderen Rechts-\n\nverhältnisses zu jener auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu.\n\nInsgesamt muß der Kläger sich deshalb auf die Auskunftserteilung durch\n\nden Beklagten zu 1 verweisen lassen. Dieser hat nicht nur über seine eigenen\n\nEinkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern - falls dies von ihm ver-\n\nlangt wird - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seiner Ehefrau zu machen,\n\njedenfalls soweit diese erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt\n\nbestimmen zu können (vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltspro-\n\nzeß 3. Aufl. Rdn. 5287 Fn. 881, Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts\n\n9. Aufl., Rdn. 5086). Denn durch letzteren wird auch die eigene finanzielle Lage\n\ndes Beklagten zu 1 beeinflußt. Hinsichtlich eines etwaigen Verlangens auf Vor-\n\nlage von Steuerbescheiden, die auf einer Zusammenveranlagung der Ehegat-\n\nten beruhen, wäre allerdings zu beachten, daß der Beklagte zu 1 Angaben, die\n\nausschließlich seine Ehefrau betreffen, oder zusammengefaßte Beträge, aus\n\ndenen keine für ihn maßgebenden Werte entnommen werden können, nicht zu\n\noffenbaren braucht und deshalb unkenntlich machen darf (vgl. Senatsurteil vom\n\n13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682).\n\nd) Soweit die Revision darauf hinweist, daß dem Träger der Sozialhilfe\n\ngegenüber auch die von einem Unterhaltspflichtigen nicht getrennt lebenden\n\nEhegatten nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG verpflichtet sind, über ihre Einkom-\n\nmens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung\n\ndieses Gesetzes es erfordert, läßt sich auch hieraus nichts für einen Auskunfts-\n\nanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2 herleiten. Vielmehr ergibt\n\nsich daraus gerade eine Möglichkeit, wie eine eventuelle anteilige Haftung des\n\nBeklagten zu 1 hätte realisiert werden können, ohne daß der Kläger der streiti-\n\ngen Auskunft der Beklagten zu 2 bedarf. Verlangt ein Elternteil bzw. an dessen\n\nStelle der Träger der Sozialhilfe, auf den der Unterhaltsanspruch nach § 91\n\nAbs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen ist, nur von einem Teil der Kinder Unterhalt,\n\nso trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Geschwister nicht\n\nleistungsfähig sind und ihm deshalb nur die in Anspruch genommenen Kinder\n\nhaften (vgl. Günther aaO § 12 Rdn. 131; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die\n\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 927; Göppinger/Kodal\n\nUnterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1527; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 1998\n\n- XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544). Hätte der Kläger sich mithin nicht frei-\n\nwillig gegenüber dem Sozialamt zu Unterhaltsleistungen bereit erklärt, so hätte\n\ner dessen Unterhaltsbegehren so lange zurückweisen können, bis der (gege-\n\nbenenfalls anteilige) Anspruch ihm gegenüber schlüssig dargelegt worden wä-\n\nre. In einem Rechtsstreit wäre er insoweit kein Kostenrisiko eingegangen, weil\n\nauch dann, wenn eine Klage erst im Laufe des Rechtsstreits schlüssig wird,\n\nnoch \"sofort\" im Sinne des § 93 ZPO anerkannt werden kann (Zöller/Herget\n\nZPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6, Stichwort: unschlüssige Klage; Thomas/Putzo ZPO\n\n24. Aufl. § 93 Rdn. 12). Die Möglichkeit einer prozessualen Auseinanderset-\n\nzung mit dem Sozialamt dürfte dem Kläger für die Zukunft im übrigen nach wie\n\nvor unbenommen sein. Aus den dabei gegebenenfalls zu gewinnenden Er-\n\nkenntnissen kann er eventuell auch Schlußfolgerungen für die Vergangenheit\n\nziehen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/xii-zr-229-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1580","ref_norm":"1580","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850h","ref_norm":"850h","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/xii-zr-229-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:30.388385+00:00"}}