{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_224-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"XII ZR 224/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Dezember 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a a) Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist. b) Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen wer- den, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Kon- sum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden. c) Zur Darlegungs- und Beweislast des seinem Elternteil unterhaltspflichtigen Ehe- gatten in einem solchen Fall (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 224/00\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. Dezember 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a\n\na) Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch\ngenommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener\nUnterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist.\n\nb) Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne\nweiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen wer-\nden, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Kon-\nsum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden.\n\nc) Zur Darlegungs- und Beweislast des seinem Elternteil unterhaltspflichtigen Ehe-\ngatten in einem solchen Fall (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Oktober 2003\n- XII ZR 122/00 zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - OLG Frankfurt/Main\n\nAG Friedberg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. Senats für Fami-\n\nliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n20. Juni 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der fol-\n\ngenden Unterhaltsansprüche abgewiesen wurde:\n\nfür die Zeit vom 26. April bis 30. Juni 1996:\n\nin Höhe von monatlich 580 DM,\n\nfür Juli und August 1996:\n\nin Höhe von monatlich 493,48 DM,\n\nfür September 1996 bis Januar 1997:\n\nin Höhe von monatlich 580 DM,\n\nfür Februar 1997:\n\nin Höhe von 496,80 DM,\n\nfür März bis November 1997:\n\nin Höhe von monatlich 580 DM.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht\n\nAnsprüche auf Elternunterhalt geltend.\n\nDie 1925 geborene Mutter der Beklagten lebt seit dem 12. Juli 1994 auf-\n\ngrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Altenheim. Bis zum 28. Januar 1996\n\nkonnte sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihrem Renteneinkommen und\n\nihrem - bis auf einen Betrag von 4.500 DM eingesetzten - Vermögen bestreiten.\n\nSeit dem 29. Januar 1996 gewährt der Kläger der Mutter Hilfe zur Pflege ge-\n\nmäß § 68 BSHG und erteilte dieser hierüber unter dem 24. April 1996 einen\n\nentsprechenden Bescheid. Bereits mit Schreiben vom 9. August 1995 hatte der\n\nKläger die Beklagte, die ab Juli 1995 für ihre Mutter Sozialhilfe beantragt hatte,\n\nüber die Hilfegewährung und den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsan-\n\nsprüchen auf den Träger der Sozialhilfe unterrichtet. Mit Bescheid vom 25. April\n\n1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß sich die Aufwendungen der Sozi-\n\nalhilfe auf monatlich ca. 2.350 DM - ab 29. Januar 1996 - beliefen und forderte\n\nsie gemäß § 116 BSHG zur Auskunftserteilung über ihre persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse auf, damit geprüft werden könne, ob und gegebenen-\n\nfalls in welcher Höhe sie Unterhaltsbeiträge zu leisten habe.\n\nDas Heim berechnete für die Mutter bis einschließlich August 1996 zu-\n\nnächst Kosten entsprechend der Versorgungsstufe II von monatlich rund\n\n3.630 DM; nach Abzug der Renteneinkünfte verblieb ein ungedeckter Betrag\n\nvon monatlich rund 2.427 DM. Vom 1. September 1996 an wurden zunächst\n\nKosten nach Pflegestufe 0 angesetzt (monatlich rund 3.500 DM), weil die Mutter\n\nnach dem Inkrafttreten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung vom medizini-\n\nschen Dienst der Krankenkasse in Pflegestufe 0 eingestuft worden war. Nach-\n\ndem aufgrund eines entsprechenden Urteils des Sozialgerichts rückwirkend\n\nzum 1. Juli 1996 Leistungen der Pflegeversicherung für die vollstationäre Pflege\n\nin der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 2.000 DM gewährt worden waren,\n\nstufte das Heim die Mutter rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Pflegestufe I ein und\n\nberechnete höhere Heimkosten. Daraufhin erstellte der Kläger für die Zeit ab\n\nJuli 1996 eine Nachberechnung, nach der sich der ungedeckte Bedarf der\n\nMutter für die Zeit bis einschließlich November 1997 auf Beträge zwischen mo-\n\nnatlich rund 493 DM und rund 869 DM beläuft.\n\nDie Beklagte ist verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein am 26. Juni 1981 gebo-\n\nrener Sohn hervorgegangen, der in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch die\n\nSchule besuchte. Die Beklagte ist halbtags erwerbstätig und erzielte 1996/97\n\nein Jahresbruttoeinkommen von rund 29.000 DM. Ihr vollschichtig berufstätiger\n\nEhemann verdiente rund 117.300 DM brutto im Jahr. Die Beklagte bewohnt mit\n\nihrer Familie eine im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Doppelhaus-\n\nhälfte mit einer Wohnfläche von 103,61 m², für deren Finanzierung noch Kredit-\n\nverbindlichkeiten bestehen.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihrer Mutter\n\ngegenüber in Höhe von monatlich 580 DM unterhaltspflichtig. Zu Zahlungen in\n\ndieser Höhe sei sie unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche gegenüber\n\nihrem Ehemann sowie des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus in der Lage.\n\nMit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Unterhalt für die Mutter für die Zeit\n\nvom 29. Januar 1996 bis zum 30. November 1997 im Wege einer Teilklage in\n\nAnspruch genommen. Ausgehend von einem monatlichen Unterhaltsanspruch\n\nvon 580 DM hat er unter Berücksichtigung von der Beklagten - unter Vorbehalt\n\nund ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - geleisteter Zahlungen eine restli-\n\nche Unterhaltsforderung von 8.232,13 DM zuzüglich Zinsen geltend gemacht.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich nicht für lei-\n\nstungsfähig.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage \n\nin Höhe von\n\n1.346,13 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat\n\nangenommen, daß die Beklagte monatlichen Unterhalt von 300 DM schulde;\n\nauf den sich für den Klagezeitraum ergebenden Unterhaltsanspruch von\n\n6.630 DM habe sie 5.283,87 DM gezahlt.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er - unter\n\nBerücksichtigung der vorgenannten Zahlungen der Beklagten - die Unterhalts-\n\nforderung in Höhe von (insgesamt) 7.532,13 DM zuzüglich Zinsen weiterverfolgt\n\nhat, zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage\n\nantragsgemäß in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die\n\n- zugelassene - Revision des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten\n\nin dem im Berufungsverfahren beantragten Umfang erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt in dem aus der Entschei-\n\ndungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-\n\ndung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Die Forderung des Klägers auf monatliche Unterhaltszahlungen von\n\n580 DM ist für Juli und August 1996 sowie für Februar 1997 in der geltend ge-\n\nmachten Höhe nicht gerechtfertigt. Nach der Nachberechnung des Klägers sind\n\nin diesen Monaten geringere Sozialhilfeleistungen für die Mutter erbracht wor-\n\nden, und zwar für Juli und August 1996 monatlich 493,48 DM und für Februar\n\n1997 496,80 DM. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die Klagefor-\n\nderung nicht auf die in den anderen Monaten erbrachten höheren Sozialhilfelei-\n\nstungen stützen, da er durchgehend nur eine monatliche Unterhaltsforderung\n\nvon 580 DM geltend macht. Wegen des in den genannten Monaten verlangten\n\nhöheren Unterhalts hat die Revision deshalb keinen Erfolg.\n\n2. Darüber hinaus sind nicht für den gesamten hier maßgeblichen Zeit-\n\nraum die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Unterhalt für eine vor Klageer-\n\nhebung liegende Zeit, wie er vorliegend ausschließlich in Rede steht, verlangt\n\nwerden kann. Daß die Beklagte in Verzug gekommen war und deshalb nach\n\n§ 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung Unterhalt\n\nfür einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum gefordert\n\nwerden kann, ist nicht festgestellt worden. Bei Unterhaltsansprüchen, die nach\n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) kraft\n\nGesetzes auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, wirkt der Über-\n\ngang des Anspruchs nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 91\n\nAbs. 3 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 - außer unter den Vor-\n\naussetzungen des bürgerlichen Rechts - aber nur dann auf den Beginn der Hilfe\n\nzurück, wenn dem Unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich nach Kenntnis\n\ndes Trägers der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde. Dabei ist der Zeitpunkt\n\nder Kenntnis \n\nim Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG maßgebend (vgl. BR-\n\nDrucks. 121/93 S. 219), weshalb es darauf ankommt, wann dem Träger der\n\nSozialhilfe bekannt geworden ist, daß die Voraussetzungen für die Gewährung\n\nder Sozialhilfe vorlagen.\n\nDa der Mutter (erst) ab 29. Januar 1996 Sozialhilfe geleistet wurde, kann\n\nder Kläger als Träger der Sozialhilfe schwerlich bereits am 9. August 1995, als\n\ner die Beklagte über die Hilfegewährung unterrichtete, Kenntnis im Sinne des\n\n§ 5 BSHG gehabt haben (vgl. zum Zeitpunkt der Kenntnis: LPK-BSHG 4. Aufl.\n\n§ 91 Rdn. 57; Scholz FamRZ 1994, 1, 2 f.). Eine vor Kenntniserlangung erfolgte\n\nMitteilung des Bedarfs kann indessen die Rechtswirkungen des § 91 Abs. 3\n\nSatz 1 BSHG in der hier anzuwendenden Fassung nicht zur Folge haben. Das\n\nSchreiben des Klägers vom 25. April 1996, mit dem der Beklagten u.a. die Hö-\n\nhe der Sozialhilfeleistungen für die Mutter mitgeteilt wurde, erfüllt zwar die Vor-\n\naussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG, ist aber nicht mehr unverzüglich\n\nim Sinne der Bestimmung erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1989 - IVb ZR\n\n73/88 - FamRZ 1989, 1054, 1055; LPK-BSHG aaO § 91 Rdn. 57; Scholz aaO\n\nS. 3). Dieses Schreiben eröffnete deshalb erst vom Zugang bei der Beklagten\n\nan die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1989\n\naaO; Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 14. Aufl. § 91 Rdn. 62; Oesterrei-\n\ncher/Schelter/Kunz/ Decker BSHG § 91 Rdn. 157). Da der Zugang des Schrei-\n\nbens nicht vor dem 26. April 1996 erfolgt sein kann, scheidet eine Inanspruch-\n\nnahme für die Zeit bis zum 25. April 1996 aus. Wegen der bis dahin geltend\n\ngemachten Unterhaltsansprüche ist die Revision deshalb ebenfalls unbegrün-\n\ndet.\n\n3. Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht der Beklagten für ihre\n\nMutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Der Unterhaltsbedarf der Mutter\n\nwird durch ihre Unterbringung in einem Altenheim bestimmt, deren Angemes-\n\nsenheit von der Beklagten nicht bezweifelt wird. In Höhe der nicht durch das\n\nEinkommen und Vermögen der Mutter gedeckten Heimkosten ist diese deshalb\n\nals unterhaltsbedürftig anzusehen, soweit die betreffenden Kosten zutreffend\n\nangesetzt worden sind.\n\nDer Unterhaltsbedürftigkeit steht nicht entgegen, daß die Mutter noch\n\nüber Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von dessen Verwertung die\n\nGewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1\n\nAbs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11. Febru-\n\nar 1988 in der Fassung der Verordnung vom 23. Oktober 1991 nicht abhängig\n\ngemacht werden darf. Zwar ist ein - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtig-\n\nter im Verhältnis zu dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhan-\n\ndenes Vermögen zu verwerten, soweit ihm dies - auch unter Wirtschaftlich-\n\nkeitsgesichtspunkten - zumutbar ist. Das schließt es indessen nicht aus, dem\n\nUnterhaltsberechtigten eine gewisse Vermögensreserve als sogenannten Not-\n\ngroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen (vgl.\n\nSenatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 für\n\nein volljähriges Kind; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 -\n\nFamRZ 1957, 120 für einen 74 Jahre alten Vater, der Elternrente nach § 17\n\nAbs. 1 Nr. 5 BEG beantragt hatte). Zu einer anderen Beurteilung besteht auch\n\nim Rahmen der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt kein Anlaß\n\n(anderer Ansicht OLG Köln FamRZ 2001, 437). Auch betagte, in einem Heim\n\nlebende Eltern können - ebenso wie andere ältere Menschen - noch Notfallre-\n\nserven benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angesonnen werden\n\nkann (vgl. etwa Paletta FamRZ 2001, 1639 f. der darauf hinweist, daß die Ka-\n\npitalreserve in der Regel jedenfalls dazu dienen soll, die Beerdigungskosten zu\n\nbestreiten). Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, schließt\n\nsich der Senat der im Schrifttum wohl herrschenden Meinung an, nach der re-\n\ngelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbin-\n\ndung mit der Durchführungsverordnung anzusetzen ist (vgl. Derleder FuR 1991,\n\n1, 7 f.; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. Anm. 3.2; Gerhardt in Hand-\n\nbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. 6. Kap. Rdn. 206; Günther An-\n\nwaltshandbuch § 12 Rdn. 27; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht Kap. 16 Rdn. 20;\n\nMüller FPR 1995, 190, 191; Erdrich in Scholz/ Stein Praxishandbuch Familien-\n\nrecht Teil J Rdn. 33; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 614; Mergler/Zink BSHG § 91 Rdn. 38).\n\n4. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2000, 1391 f.\n\nveröffentlicht ist, hat angenommen, die Beklagte sei zur Zahlung von Elternun-\n\nterhalt nicht leistungsfähig. Hierzu hat es ausgeführt: Ein Ehegatte sei nicht\n\nverpflichtet, dem anderen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit dieser\n\nUnterhaltsleistungen für seine Eltern erbringen könne. Deshalb verbiete sich\n\neine Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes, die\n\ndarauf beruhe, das Einkommen der Ehegatten zu addieren, hiervon die Famili-\n\nenlasten abzuziehen und den verbleibenden Rest hälftig aufzuteilen. Der sich\n\ndaraus rechnerisch ergebende Betrag stelle kein Einkommen des Unterhalts-\n\npflichtigen dar, vielmehr habe er gegenüber seinem Ehegatten nur einen - nicht\n\nauf Geldleistung gerichteten - Anspruch auf angemessenen Familienunterhalt.\n\nAuch gegen die von dem Kläger angewandte Methode zur Ermittlung der Lei-\n\nstungsfähigkeit bestünden Bedenken. Es gehe nicht an, den Naturalunterhalts-\n\nanspruch der Beklagten gegen ihren Ehemann zu ermitteln und den der Be-\n\nklagten im Verhältnis zu ihrer Mutter zustehenden Selbstbehalt entsprechend\n\nzu kürzen mit der Folge, daß die Beklagte zumindest teilweise leistungsfähig\n\nsei. Denn diese Methode führe letztlich dazu, daß der Ehepartner des unter-\n\nhaltspflichtigen Kindes zumindest indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern,\n\ndenen gegenüber er nicht unterhaltspflichtig sei, finanzieren müsse, und zwar\n\nauf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts. Im Bereich von nicht erheblich\n\nüber dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten, wie sie auch im\n\nvorliegenden Fall vorhanden seien, entspreche es in der Regel der Lebensge-\n\nstaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte - mit Aus-\n\nnahme kleinerer Beträge für ihren persönlichen Bedarf - voll für den Familien-\n\nunterhalt zur Verfügung stellen würden mit der Folge, daß die Familie einen\n\nentsprechend höheren Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde\n\nbeeinträchtigt, wenn das unterhaltspflichtige Kind einen Teil seiner Einkünfte für\n\nden Elternunterhalt abzweigen müsse. Eine andere Bewertung sei nur dann\n\ngerechtfertigt, wenn das unterhaltspflichtige Kind von seinem Ehegatten aus-\n\nkömmlich unterhalten werde. Davon könne indessen nur bei überdurchschnitt-\n\nlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehepartners ausgegangen wer-\n\nden, weil in solchen Fällen nur eine relativ geringfügige Beeinträchtigung des\n\nLebenszuschnitts der Familie eintrete, die selbst unter Berücksichtigung des\n\nVorrangs der Familie vor dem Aszendentenunterhalt hingenommen werden\n\nkönne. Deshalb komme es in der Regel allein auf das Einkommen des unter-\n\nhaltspflichtigen Kindes an. Nur wenn dieses den - auch für den hier maßgebli-\n\nchen Zeitraum - mit monatlich mindestens 2.250 DM (incl. 800 DM Warmmiete)\n\nanzusetzenden Selbstbehalt übersteige, komme eine Unterhaltsverpflichtung in\n\nBetracht. Da das Einkommen der Beklagten unter diesem Selbstbehalt liege,\n\nsei sie nicht leistungsfähig. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt und das\n\nEinkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werde, füh-\n\nre dies aber nicht zwangsläufig zur Annahme der Leistungsfähigkeit. Insofern\n\nsei nämlich zu beachten, daß eine Steigerung der Leistungsfähigkeit nicht des-\n\nhalb angenommen werden könne, weil der Unterhaltspflichtige mit einem gut\n\nverdienenden Partner verheiratet sei. Vielmehr sei dann eine Kontrollberech-\n\nnung erforderlich, um festzustellen, ob der Unterhaltspflichtige auch ohne Be-\n\nrücksichtigung des Ehepartners leistungsfähig wäre. Diese Kontrollberechnung,\n\ndie von fiktiven Einkünften aus einer vollschichtigen Tätigkeit ausgehe - was im\n\nRahmen des Aszendentenunterhalts durchaus fraglich sei -, führe im vorliegen-\n\nden Fall ebenfalls zu dem Ergebnis, daß es an der erforderlichen Leistungsfä-\n\nhigkeit der Beklagten fehle.\n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand.\n\na) Wie der Senat inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom\n\n11. Februar 1987 (- IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) - entschieden hat,\n\nkann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhalts-\n\npflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als\n\ner durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein\n\nAuskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familien-\n\nunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrecht-\n\nlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur\n\nBestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es\n\nihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt\n\nwerden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insge-\n\nsamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen\n\nnicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener\n\nFamilienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmäle-\n\nrung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da\n\nauch dessen angemessener Unterhalt gesichert \n\nist \n\n(Senatsurteil vom\n\n15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nb) In der vorgenannten Entscheidung brauchte der Senat die Frage, un-\n\nter welchen Umständen ein Unterhaltspflichtiger sein unter dem Selbstbehalt\n\nliegendes eigenes Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen hat, aller-\n\ndings nicht abschließend zu beurteilen. Denn der damals zugrundeliegende\n\nSachverhalt war zum einen durch gehobene Einkommensverhältnisse des\n\nEhemannes der Unterhaltspflichtigen und zum anderen dadurch geprägt, daß\n\ndieses Einkommen den tatrichterlich angesetzten Familienunterhalt ganz er-\n\nheblich überstieg. Im vorliegenden Fall ist indessen darüber zu befinden, wie\n\ndie Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei Einkünften\n\nunterhalb des Selbstbehalts allgemein zu beurteilen ist.\n\naa) Auch insofern kommt dem Gesichtspunkt maßgebende Bedeutung\n\nzu, ob und gegebenenfalls inwieweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen\n\nzur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt\n\nwird. Das hängt wiederum davon ab, wie der geschuldete Familienunterhalt zu\n\nbemessen ist. Da dieser gemäß § 1360 a BGB seinem Umfang nach alles um-\n\nfaßt, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürf-\n\nnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist, und sich an den\n\nehelichen Verhältnissen ausrichtet, kann er nicht generell mit den Mindest-\n\nselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten - gegebenenfalls\n\nunter Hinzurechnung des für den Kindesunterhalt erforderlichen Betrages - an-\n\ngesetzt werden (so aber Gerhardt aaO 6. Kap. Rdn. 207 b). Denn der Ehegatte\n\ndes Unterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen Unterhaltsrechtsverhältnisses\n\nzu seinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in\n\nseiner Lebensführung einzuschränken (vgl. insofern für die Ehefrau des Unter-\n\nhaltspflichtigen Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ\n\n2003, 860, 865). Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, muß\n\nvielmehr - ebenso wie der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichti-\n\ngen - nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter\n\nBerücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens\n\nund sozialen Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung,\n\ndaß der Lebensstandard sich hieran ausrichtet, bei durchschnittlichen Einkom-\n\nmensverhältnissen also ein einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist als bei\n\ngünstigeren Einkommensverhältnissen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober\n\n2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom 19. Februar 2003\n\naaO S. 864).\n\nWie der Familienunterhaltsbedarf danach zu bemessen ist, obliegt der\n\ntatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht getroffen. Seine Annahme, Einkünfte in der Größenordnung,\n\nwie sie von der Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten im\n\nwesentlichen zur Finanzierung der Lebensführung, läßt sich nicht damit verein-\n\nbaren, daß die Sparquote in Deutschland (nach den Angaben der Deutschen\n\nBundesbank abgedruckt u.a. in Fischer Weltalmanach 2004 Sp. 277) in den\n\nJahren 1996 und 1997 etwas mehr als 10 % des verfügbaren Einkommens be-\n\ntrug. Da mit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres von einem Verbrauch des\n\ngesamten Familieneinkommens ausgegangen werden kann, muß der für seine\n\neingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige\n\ndann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehegatten zuzubilli-\n\ngenden Mindestselbstbehaltssätze übersteigt, vortragen, wie sich der Familien-\n\nunterhalt gestaltet und ob und gegebenenfalls welche Beträge zur Vermögens-\n\nbildung verwendet werden. Soweit das Einkommen der Ehegatten nicht für den\n\nFamilienunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt wird, ist\n\nder Ansatz eines aus den Einkommensverhältnissen abgeleiteten Familienun-\n\nterhaltsbedarfs möglicherweise nicht gerechtfertigt. Denn vermögensbildende\n\nMaßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich - soweit es nicht etwa um die\n\nFinanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rah-\n\nmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht (vgl. hierzu Senatsurteil vom\n\n19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.) - nicht zu Lasten\n\neines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. In diesem Sinne bedeutsa-\n\nme Anhaltspunkte kann auch der Träger der Sozialhilfe geltend machen, da er\n\nnach § 116 Abs. 1 BSHG von dem Unterhaltspflichtigen und seinem nicht ge-\n\ntrenntlebenden Ehegatten Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögens-\n\nverhältnisse verlangen kann, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es er-\n\nfordert.\n\nJe nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, kann\n\nein Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen für die Zahlung von Eltern-\n\nunterhalt einzusetzen sein. Ist der Familienunterhalt nämlich einerseits höher\n\nals die für die Eheleute maßgeblichen Mindestselbstbehaltsätze, andererseits\n\naber niedriger als das beiderseitige unterhaltsrelevante Einkommen, so steht\n\ndem Unterhaltspflichtigen - der zum Familienunterhalt nur so viel beitragen\n\nmuß, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht -, ein Teil\n\nseines Einkommens zur Verfügung mit der Folge, daß er insoweit unterhalts-\n\nrechtlich leistungsfähig sein kann, ohne daß es darauf ankommt, ob sein Ein-\n\nkommen über dem Mindestselbstbehalt liegt. Denn sein angemessener Unter-\n\nhalt ist im Rahmen des Familienunterhalts gewährleistet (ebenso Wendl/Pauling\n\naaO § 2 Rdn. 645; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.\n\nRdn. 5084 f.; Günther aaO § 12 Rdn. 96; Heiß/Hußmann aaO 13. Kap. Rdn. 42;\n\nHenrich Anm. zu LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590).\n\nbb) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit einem unter\n\ndem Selbstbehalt liegenden Einkommen kann sich aber auch dann ergeben,\n\nwenn er neben der Haushaltsführung zum Beispiel einer geringfügigen Neben-\n\nbeschäftigung nachgeht, das hieraus erzielte Einkommen jedoch tatsächlich für\n\neigene Zwecke verwenden kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der\n\nUnterhaltspflichtige seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,\n\nbereits durch die allein übernommene Haushaltsführung erfüllt, seine Einkünfte\n\nfür den Familienunterhalt nicht eingesetzt zu werden brauchen und ihm deshalb\n\nverbleiben (ebenso Luthin/Seidel aaO Rdn. 5079).\n\nLeistungsfähig kann ein Unterhaltspflichtiger aber auch dann sein, wenn\n\nund soweit er sein Einkommen tatsächlich für den Familienunterhalt einsetzt,\n\nhierzu aber rechtlich nicht verpflichtet ist, weil er bereits durch die ebenfalls\n\nübernommene Haushaltsführung zum Familienunterhalt beiträgt. Da die Ehe-\n\ngatten allerdings ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemein-\n\nsamer Verantwortung bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527, 528),\n\nsteht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre\n\nArbeitsteilung zu treffen, die einen Ehegatten mehr belasten als den anderen.\n\nDie Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis\n\nzu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben jedenfalls dann\n\nverwehrt, wenn ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum\n\nFamilienunterhalt vorliegt. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, in wel-\n\nchem Umfang der Unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ist, über die Haus-\n\nhaltsführung hinaus zum Familienunterhalt beizutragen. Auch unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt können sich für den Elternunterhalt einsetzbare Mittel ergeben (vgl.\n\nWendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Günther aaO § 12 Rdn. 94).\n\ncc) Schließlich kann es Fallgestaltungen geben, bei denen davon auszu-\n\ngehen ist, daß der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geld-\n\nmittel nicht benötigt, weil der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunter-\n\nhalt so auskömmlich ist, daß er bereits daraus angemessen unterhalten werden\n\nkann (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1987 aaO S. 473 f. und vom\n\n15. Oktober 2003). Hierzu wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, von sol-\n\nchen Einkommensverhältnissen sei etwa auszugehen, wenn das bereinigte\n\nEinkommen dem doppelten Selbstbehalt der Ehegatten entspreche (so Günther\n\naaO § 12 Rdn. 99), oder wenn es im Bereich der letzten Einkommensgruppe\n\nder Düsseldorfer Tabelle liege (so Müller FamRZ 2002, 570, 571 f.), was vom\n\nErgebnis her vergleichbar ist. Die Würdigung entsprechender Verhältnisse als\n\neinen auskömmlichen Familienunterhalt gewährleistend kann jedenfalls im\n\nGrundsatz nicht beanstandet werden.\n\n5. Ausgehend hiervon begegnet es rechtlichen Bedenken, daß das Be-\n\nrufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, Unterhalt für ihre\n\nMutter zu zahlen.\n\na) Einkommensverhältnisse, bei denen unabhängig von dem Einkommen\n\nder Beklagten auf die Gewährung auskömmlichen Familienunterhalts geschlos-\n\nsen werden kann, liegen zwar nicht vor. Nach dem vom Berufungsgericht in\n\nBezug genommenen Vorbringen des Klägers verfügte die Beklagte über ein\n\nmonatliches Nettoeinkommen von 1.425,23 DM. Nach Abzug der vom Beru-\n\nfungsgericht festgestellten Fahrtkosten (monatlich 199 DM) sowie der Kosten\n\nder Zusatzkrankenversicherung (monatlich 96,45 DM) verblieb ein bereinigtes\n\nEinkommen von rund 1.130 DM. Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen\n\ndes Ehemannes der Beklagten belief sich auf rund 5.379 DM. Nach dem zu-\n\nsammengerechneten Einkommen der Ehegatten von 6.509 DM war für den\n\nUnterhalt des Sohnes ein Betrag von 875 DM (entsprechend dem Tabellenun-\n\nterhalt gemäß Gruppe 8, 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) zuzüglich der\n\nmit rund 194 DM festgestellten Kosten der Krankenversicherung, mithin insge-\n\nsamt 1.069 DM, anzusetzen. Danach verblieben Gesamteinkünfte von\n\n5.440 DM. Ein Wohnvorteil ist nach den von der Revision nicht angegriffenen\n\nund aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht hinzuzurechnen. Insofern begegnet es weder Bedenken,\n\ndaß das Berufungsgericht nicht auf den objektiven Wohnwert des Familien-\n\nheims abgestellt, noch daß es gleichermaßen Zins- und Tilgungsleistungen auf\n\ndie zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen berücksichtigt hat (vgl. Senats-\n\nurteil vom 19. März 2003 aaO S. 1181 f.).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es nicht ermessensfehlerhaft,\n\ndaß das Berufungsgericht von einem Mindestselbstbehalt der unterhaltspflichti-\n\ngen Beklagten von 2.250 DM ausgegangen ist. Dieser Betrag entspricht viel-\n\nmehr unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der\n\nInanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, den Mitteln, die einem Unter-\n\nhaltspflichtigen selbst bei nur durchschnittlichen Einkommensverhältnissen\n\nmindestens zu belassen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO\n\nS. 1700 f.). Der genannte Betrag kann auch bereits für die Zeit ab Januar 1996\n\nzugrundegelegt werden, auch wenn erstmals zum 1. Juli 1998 in der Düssel-\n\ndorfer Tabelle Selbstbehaltsätze im Rahmen des Aszendentenunterhalts auf-\n\ngeführt worden sind. Denn der Betrag von 2.250 DM errechnet sich aus dem\n\ngegenüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt von\n\n1.800 DM zuzüglich eines Zuschlags von 25 %. Der (normale) angemessene\n\nSelbstbehalt belief sich aber schon zum 1. Januar 1996 auf 1.800 DM (vgl.\n\nAnm. 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 1996).\n\nDer Revision kann ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß der\n\nSelbstbehalt der Beklagten deshalb herabzusetzen sei, weil die auf sie entfal-\n\nlenden anteiligen Wohnkosten geringer seien als der in dem Selbstbehalt mit\n\nmonatlich 800 DM enthaltene Betrag für die Warmmiete. Es unterliegt grund-\n\nsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu be-\n\nlassenden Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse an-\n\nders als in den Unterhaltstabellen zu gewichten und sich zum Beispiel mit einer\n\npreiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke\n\neinsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - zur Ver-\n\nöffentlichung vorgesehen). Eine Herabsetzung des der Beklagten zuzubilligen-\n\nden Selbstbehalts ist deshalb nicht veranlaßt.\n\nAusgehend von einem für die Beklagte und ihren Ehemann anzusetzen-\n\nden Mindestselbstbehalt von insgesamt 4.000 DM (2.250 DM + 1.750 DM) er-\n\nreichen die Gesamteinkünfte den doppelten Selbstbehalt aber bei weitem nicht.\n\nb) Das bedeutet indessen noch nicht, daß im vorliegenden Fall keine\n\nfreien Mittel zum Elternunterhalt zur Verfügung stünden. Die tatrichterliche Be-\n\nurteilung, daß Einkünfte in der hier vorliegenden Größenordnung - abgesehen\n\nvon kleinen Beträgen für den persönlichen Bedarf - nach der Lebenserfahrung\n\nin voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet werden, begegnet nämlich\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. In welcher Höhe der Familienunterhalt\n\nanzusetzen ist, bedarf der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung\n\nder Umstände des Einzelfalls. Da das Berufungsgericht solche Feststellungen,\n\ninsbesondere zu Konsum- und etwaigen Spargewohnheiten der Ehegatten,\n\nnicht getroffen hat, kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entschei-\n\ndungsformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist deshalb inso-\n\nweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDieses wird die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten erforderli-\n\nchen Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag - nachzuholen haben.\n\n6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Wenn die zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben\n\nsollten, daß das Einkommen der Beklagten und ihres Ehemannes nicht in voller\n\nHöhe für den Familienunterhalt verwendet wurde, sondern teilweise der Vermö-\n\ngensbildung diente, dürfte die Beklagte in Höhe des insofern auf sie entfallen-\n\nden Anteils als leistungsfähig anzusehen sein. Eine Notwendigkeit, in ange-\n\nmessenem Rahmen zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, dürfte neben dem\n\nImmobilieneigentum nicht bestehen.\n\nb) Falls dagegen festgestellt werden sollte, daß das Einkommen der\n\nEheleute in voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet wurde, wird zu\n\nprüfen sein, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet war, das von ihr erzielte Ein-\n\nkommen insgesamt für den Familienunterhalt zur Verfügung zu stellen oder ob\n\ndeshalb, weil sie erwerbstätig war und evtl. zusätzlich die volle oder überwie-\n\ngende Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ein erhebli-\n\nches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt vorliegt\n\n(vgl. unter 4 b bb).\n\nc) Was die Höhe der ungedeckten Heimkosten anbelangt, so läßt sich\n\nnach den getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das\n\nHeim - etwa nach den §§ 1 ff. des Art. 49 a des Pflege-Versicherungsgesetzes\n\nvom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014) - berechtigt war, rückwirkend ab 1. Juli 1996\n\nhöhere Kosten in Rechnung zu stellen. Im weiteren Verfahren wird deshalb zu\n\nprüfen sein, ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt\n\nwaren.\n\nd) Das Berufungsgericht wird sich schließlich die Frage vorzulegen ha-\n\nben, ob die geltend gemachten Unterhaltsansprüche mit Rücksicht darauf, daß\n\ndie Klageerhebung erst im Oktober 1998 erfolgt ist, teilweise verwirkt sind (vgl.\n\nhierzu Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1698, 1699 f.).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/xii-zr-224-00","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/xii-zr-224-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:16.238993+00:00"}}