{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_218-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"XII ZR 218/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 218/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2002\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Juni\n\n2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Zugewinnausgleich.\n\nDie am 4. August 1984 (nicht: 1994) geschlossene Ehe der Parteien ist\n\nauf den am 19. September 1996 zugestellten Scheidungsantrag durch Schei-\n\ndungsverbundurteil vom 25. Mai 1998, rechtskräftig seit dem 13. Oktober 1998,\n\ngeschieden.\n\nDas Amtsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Zugewinnausgleich\n\nin Höhe von 5.792,01 DM zuerkannt. Es hat das Endvermögen des Klägers mit\n\n251.692,26 DM bemessen. Dabei hat es ein dem Kläger von seinem Arbeitge-\n\nber zugesagtes unverfallbares Anrecht auf ein \"Alterskapital\" in Höhe von\n\n189.552 DM , das zum 3. September 2020 zahlbar ist, mit einem stichtagsbe-\n\nzogenen Wert von 37.800 DM in Ansatz gebracht. Von dem so ermittelten End-\n\nvermögen hat es das zuvor um den Kaufkraftschwund bereinigte Anfangsver-\n\nmögen von 108.480 DM in Abzug gebracht. Dem sich danach ergebenden Zu-\n\ngewinn des Klägers in Höhe von (251.692,26 - 108.480 =) 143.212,26 DM hat\n\nes einen Zugewinn der Beklagten von 154.796,28 DM gegenübergestellt. Die\n\nHälfte des sich zugunsten der Beklagten ergebenden Zugewinn-Überschusses\n\nvon (154.796,28 - 143.212,26 =) 11.584,02 DM ergibt den zugunsten des Klä-\n\ngers ausgeurteilten Betrag von 5.792,01 DM.\n\nDie von der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Be-\n\nrufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die\n\nBeklagte mit der zugelassenen Revision, mit der sie ihr Klagabweisungsbegeh-\n\nren weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß das in der Ehe\n\nerworbene unverfallbare Anrecht des Klägers auf den ihm von seinem Arbeit-\n\ngeber als \"Alterskapital\" zugesagten Einmalbetrag dem Zugewinnausgleich\n\nunterliegt. Ein solches Anrecht auf Kapitalleistungen unterfällt grundsätzlich\n\nnicht dem Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wieder-\n\nkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten ist und auf den Ausgleich von\n\nKapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 387, 395 f.; 117, 70, 76).\n\n2. Für die Bemessung des Wertes dieses Anrechts zum Stichtag (§ 1384\n\nBGB, hier: 19. September 1996) will das Oberlandesgericht der erst späteren\n\nFälligkeit durch eine Abzinsung Rechnung tragen, für die es einen Zinsfuß von\n\n4 % veranschlagt und aufgrund derer es einen (abgezinsten) Stichtagswert von\n\n73.948 DM errechnet. Wegen der Ungewißheit, ob der Kläger den Leistungsfall\n\nerleben oder ein sonstiger (Witwen- oder Waisen-) Versorgungsfall eintreten\n\nwerde, sei ein weiterer Abschlag vorzunehmen, der jedenfalls unter der Hälfte\n\ndes so ermittelten (Stichtags-) Wertes des Anrechts liege. Der höchste in Be-\n\ntracht kommende Wert des Anrechts betrage danach - bei einem Abschlag von\n\n45 % - 40.671 DM und liege damit deutlich über dem vom Amtsgericht ange-\n\nsetzten Wert von 37.800 DM, so daß der Zugewinnausgleichsanspruch des\n\nKlägers jedenfalls in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe von 5.792,01 DM\n\nbestehe; ob der Anspruch noch höher sei, bedürfe keiner Entscheidung, da nur\n\ndie Beklagte das amtsgerichtliche Urteil mit der Berufung angegriffen habe.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nSie verkennen den Saldierungsmechanismus des Zugewinnausgleichs: Je hö-\n\nher der Wert eines vom ausgleichsberechtigten Ehegatten (hier: vom klagenden\n\nEhemann) in der Ehe erworbenen Vermögensgegenstandes bemessen wird,\n\ndesto höher ist naturgemäß der Zugewinn dieses Ehegatten. In dem Maße, in\n\ndem der Zugewinn des ausgleichsberechtigten Ehegatten steigt, sinkt aber der\n\nvon dem ausgleichspflichtigen Ehegatten (hier: von der beklagten Ehefrau) er-\n\nzielte Zugewinnüberschuß und damit der auf hälftige Teilhabe an diesem Über-\n\nschuß gerichtete Ausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten.\n\nWürde daher der stichtagsbezogene Wert des dem Kläger von seinem Arbeit-\n\ngeber zugesagten Anrechts auf Alterskapital nicht - wie vom Amtsgericht veran-\n\nschlagt - 37.800 DM, sondern - wie vom Oberlandesgericht als möglicher Ma-\n\nximalwert unterstellt - 40.671 DM betragen, so würde sich der Zugewinn des\n\nKlägers auf (Endvermögen 254.563,26 DM - bereinigtes Anfangsvermögen\n\n108.480,00 DM =) 146.083,26 DM belaufen; der sich bei der Beklagten erge-\n\nbende Zugewinnüberschuß betrüge (154.796,28 - 146.083,26 =) 8.713,02 DM\n\nund der Zugewinnausgleichsanpruch des Klägers folglich nicht, wie zuerkannt,\n\n5.792,01 DM, sondern nur 4.356,51 DM.\n\n3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Be-\n\nwertung der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögensgegen-\n\nstände obliegt dem Tatrichter. Das Oberlandesgericht hat das dem Kläger von\n\ndessen Arbeitgeber zugesagte Anrecht auf ein Alterskapital jedoch nicht wert-\n\nmäßig beziffert, sondern sich darauf beschränkt, insoweit einen \"höchsten ... in\n\nBetracht kommenden Wert\" zu benennen. Außerdem hat sich das Oberlandes-\n\ngericht bei der materiell-rechtlichen Prüfung des erstinstanzlichen Urteils aus-\n\nschließlich mit der Behandlung dieses Anrechts befaßt. Das ist auch dann nicht\n\nrichtig, wenn man mit dem Oberlandesgericht davon ausgeht, daß die Beru-\n\nfungsbegründung der Beklagten - entgegen § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. - nicht\n\nhinreichend klar erkennen läßt, in welchen Punkten und mit welchen Argumen-\n\nten die Berufungsklägerin die Ausführungen des Erstrichters zu anderen Ver-\n\nmögenspositionen des Klägers bekämpft. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich\n\nberuht auf einer Saldierung verschiedener, von den Ehegatten in der Ehe er-\n\nworbener Vermögenspositionen. Er bildet als einheitlicher Anspruch einen je-\n\ndenfalls im Grundsatz (vgl. BGHZ 107, 236, 243) unteilbaren Streitgegenstand,\n\nder dem Berufungsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann und das Beru-\n\nfungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs durch das Fami-\n\nliengericht in Ansehung aller Vermögensgegenstände, die bei der Saldierung\n\nberücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren, zu überprüfen. Die\n\nSache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die\n\ngebotene Wertfeststellung hinsichtlich des Anrechts auf \"Alterskapital\" nachholt\n\nund das erstinstanzliche Urteil auch in Ansehung der übrigen Vermögenswerte,\n\ninsbesondere auch der bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begründeten\n\nAnrechte, überprüft.\n\n4. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\nWird - wie im Fall des hier in Frage stehenden Anrechts auf Alterskapi-\n\ntal - die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Ge-\n\nsetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete\n\nBewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden. In der\n\nSache handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO\n\n(BGHZ 130, 298, 303). Diese tatrichterliche Wertschätzung kann nach allge-\n\nmeinen Grundsätzen nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgeset-\n\nze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägun-\n\ngen beruht. Voraussetzung einer solchen revisionsrechtlichen Überprüfung ist\n\nallerdings, daß der Tatrichter die für seine Schätzung maßgebenden Bewer-\n\ntungsgrundlagen offenlegt. Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil\n\nnicht uneingeschränkt gerecht:\n\na) Das Oberlandesgericht bringt das Anrecht des Klägers auf Alterska-\n\npital mit seinem durch Abzinsung ermittelten Wert zu dem für die Ermittlung des\n\nEndvermögens maßgebenden Bewertungsstichtag in Ansatz. Es geht dabei von\n\nder allgemeinen Überlegung aus, daß eine erst in der Zukunft fällig werdende\n\nForderung einen geringeren wirtschaftlichen Wert hat als eine bereits fällige.\n\nDas müsse auch im Recht des Zugewinnausgleichs gelten. Dieser Ausgangs-\n\npunkt des Oberlandesgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; er\n\nentspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 117 a.a.O., 80).\n\nDer - rechnerisch korrekten - Abzinsung legt das Oberlandesgericht ei-\n\nnen Zinsfuß in Höhe von 4 % zugrunde. In den Gründen der angefochtenen\n\nEntscheidung wird allerdings nicht näher erläutert, anhand welcher Kriterien\n\nund aufgrund welcher Erkenntnisse ein Zinsfuß gerade in dieser Höhe reali-\n\nstisch erscheint. Das Oberlandesgericht beschränkt sich insoweit auf den Hin-\n\nweis, daß ein Zinsfuß in Höhe von 4% auch von der Beklagten für angemessen\n\ngehalten werde. Hiergegen ist jedoch schon deshalb nichts einzuwenden, weil\n\njeder höhere Zinsfuß zu einer stärkeren Abzinsung, zu einem niederen An-\n\nrechtswert und damit zu einem höheren Ausgleichsanspruch des Klägers führt,\n\nder - wegen des Verbots der reformatio in peius - zu Lasten der Beklagten und\n\nRechtsmittelführerin nicht zugrunde gelegt werden kann.\n\nb) Das Oberlandesgericht hält wegen der Ungewißheit, ob und in welcher\n\nForm ein Versorgungsfall eintritt, einen weiteren Abschlag für angezeigt. Dieser\n\nAbschlag soll jedenfalls unter der Hälfte des abgezinsten Wertes des Anrechts\n\n(73.948 DM) liegen und dazu führen, daß sich der Wert des Anrechts bei einem\n\nAbschlag von 45 % auf höchstens 40.671 DM beläuft. Der Abschlag müßte,\n\nfolgt man dem Oberlandesgericht, danach einerseits mindestens 45 % betra-\n\ngen, dürfte andererseits aber 50 % nicht erreichen. Dagegen bestehen Beden-\n\nken.\n\nRichtig ist, daß die Ungewißheit, ob der im Anrecht des Klägers verkör-\n\nperte Vermögenswert diesem oder seinen Rechtsnachfolgern einmal zufallen\n\nwird, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden muß (BGHZ 117\n\na.a.O., 81; 118, 242, 250). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen\n\nallerdings nicht erkennen, auf welcher methodischen Grundlage die tatrichterli-\n\nche Bewertung des Erlebensrisikos beruht. Der Senat hat mehrfach Faktoren\n\nbenannt, die in eine Bewertung des Überlebensrisikos Eingang finden können\n\nund diese - auch für das Revisionsgericht - nachvollziehbar werden lassen. So\n\nist vorstellbar, die Erlebenswahrscheinlichkeit des Anrechtsinhabers etwa durch\n\ndas Verhältnis der Erlebensquoten zu erfassen, die für den Anrechtsinhaber bei\n\nEintritt des (Alters-) Versorgungsfalles einerseits und zum Bewertungsstichtag\n\nandererseits gelten (dazu Heubeck, Richttafeln 1998, vgl. dort S. 45 \"Ausschei-\n\ndeordnung Männer\"). Als Anhalt für den Betrag, mit dem die Ungewißheit bei\n\nder Bewertung zu berücksichtigen ist, kommen auch die Kosten einer Risikole-\n\nbensversicherung in Betracht, die der Anrechtsinhaber für die Zeit bis zum Ein-\n\ntritt des Erlebensfalles abschließen kann, um das Risiko des vorzeitigen To-\n\ndesfalles zu decken und sicherzustellen, daß die Verminderung des Zugewinn-\n\nausgleichsbetrages infolge der Einbeziehung des aufschiebend bedingten An-\n\nrechts durch die Versicherungsleistung aus der Risikoversicherung gedeckt ist,\n\nwenn die Bedingung nicht eintritt (BGHZ 118 a.a.O. 251). Es ist nicht ersicht-\n\nlich, ob das Oberlandesgericht bei seiner Bewertung einen dieser Wege be-\n\nschritten hat; es ist auch nicht erkennbar, wie sich bei Heranziehung dieser Be-\n\nwertungshilfen die - mit einem Abschlag zwischen 45 % und 50 % einschnei-\n\ndende - Berücksichtigung des Erlebensrisikos durch das Oberlandesgericht er-\n\nklären läßt.\n\nc) Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, die sich dem Tatrichter\n\nbei der stichtagsbezogenen Bewertung von Anrechten entgegenstellen, die\n\n- wie hier das Recht auf Alterskapital - auf künftige Leistungen gerichtet sind\n\nund deren Verwirklichung ganz oder teilweise an den Erlebensfall gebunden ist.\n\nEr hat deshalb bereits auf die - naheliegende - Möglichkeit verwiesen, sich bei\n\nder Bewertung solcher Anrechte sachverständigen Rates zu versichern (vgl.\n\netwa BGHZ 130 a.a.O., 303). Vielfach wird erst eine solche Beratung den Tat-\n\nrichter in die Lage versetzen, den für die jeweilige Wertbemessung \"richtigen\"\n\nAbzinsungsfaktor zu ermitteln und nach versicherungsmathematischen Grund-\n\nsätzen etwaige weitere Abschläge vorzunehmen. Die Zurückverweisung gibt\n\nGelegenheit, diese Möglichkeit zu nutzen.\n\nHahne Weber-Monecke Wagenitz\n\nBundesrichter Fuchs ist\nurlaubsbedingt verhindert,\nzu unterschreiben.\n\n Hahne Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_218-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/xii-zr-218-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_218-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_218-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/xii-zr-218-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2000/XII_ZR_218-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:35.103424+00:00"}}